1/3 (Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen; Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage) Flashcards
P: Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO erforderlich, wenn sich VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat
con: Sinn und Zweck
-> in der weiteren Überprüfungsmöglichkeit der Rechtmäßigkeit eines VA
-> in der Möglichkeit der Behörde, den VA aufzuheben oder einen neuen zu erlassen
=> Diese Zwecke können nicht mehr erreicht werden -> Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
Prüfungsaufbau: Verwaltungsrechtsweg
- Aufdrängende Sonderzuweisung
- > lex specialis zu VwGO? - Generalklausel, § 40 VwGO
a) ÖffRliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art - keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
- > Streitentscheidende Norm gehört nicht zum materiellen Verfassungsrecht
- > Rechtsstellung der Beteiligten wurzelt nicht unmittelbar in der Verfassung
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
(1) gem. § 40 II VwGO
(2) gem. § 40 I 1 2. HS und § 40 I 2 VwGO: Sondergesetz des Bundes- oder Landesrechts außerhalb der VwGO
Klageaufbau - Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO
- Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit, § 62, § 67 VwGO
II. Statthafte Rechtsschutzform, § 42 I Var. 1 VwGO
- Gerichtliche Aufhebung (Kassationsbegehren)
- VA, § 35 S. 1 VwVfG
- keine Erledigung des VA, § 43 II LVwVfG
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Beklagtenbefugnis, § 78 VwGO
- Durchführung des Vorverfahrens, §§ 68 ff. VwGO
- Klagefrist, § 74 I VwGO
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
OS: soweit VA rechtswidrig und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des VA, § 113 I 1 VwGO
- Ermächtigungsgrundlage
a. Notwendigkeit einer EGL
b. Passende EGL - Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form - Materielle Rechtmäßigkeit
a. Tatbestand
b. Rechtsfolge (insbesondere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Ermessen)
II. Rechtsverletzung des Klägers, § 113 I 1 VwGO
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
[Sondergesetzliche Bestimmung, bspw. § 64 BNatSchG]
= plausible Geltendmachung (Substantiieren) einer Verletzung eigener (subj.) Rechte
- bei Anfechtung durch Adressaten:
- > eA: Möglichkeitstheorie: Wenn Verletzung des Rechts möglich erscheint
- -> Adressatentheorie: Möglichkeit besteht stets bei einem Adressat eines belastenden, möglicherweise rechtswidrigen VA, dass er hierdurch zumindest in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt ist
- > aA Schlüssigkeitstheorie (mM): Wenn der Vortrag des Klägers ergibt, dass sein behauptetes Recht schlüssig begründet ist
- bei Drittanfechtung:
(1) Norm des ÖR
(2) Schutz von Individualinteresse
(3) Schutz auch des Klägers
(4) Möglichkeit der Rechtsverletzung
Prozessführungsbefugnis (=Klagten- und Beklagtenbefugnis)
- auf Klägerseite: aktive PFB (Klagebefugnis, bes. § 42 II VwGO)
- > Geltendmachung eigener Rechte
- > Geltendmachung fremder Rechte (Prozessstandschaft)
- auf Bekalgtenseite: passive PFB (Beklagtenbefugnis, bes. § 78 VwGO)
- > Geltendmachung eigener Rechte
- > Geltendmachung fremder Rechte (Prozessstandschaft)
P: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
eA: Interessentheorie (öffentliches vs. privates Interesse liegt der Norm zugrunde)
con: mangelnde Trennschärfe, viele Rechtssätze dienen sowohl öffentlichem als auch privatem Interesse
aA: Subordinationstheorie (Rangverhältnis der in der Rechtsbeziehung Stehenden - Über-Unterordnungsverhältnis)
con: Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Subordinationsverhältnisse im Privatrecht (Eltern-Kind-Verhältnis)
con: einseitiges Bild der Verwaltung iSv Ordnungsverwaltung; Leistungsverwaltung nicht hinreichend im Blick
wA: Subjektstheorie (Privatrecht zwischen Privatpersonen, Öffentliches Recht des Staates)
con: auch Staat kann gem. Privatrecht agieren
- > modifizierte Subjekttheorie: Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als solcher (Träger öffentlicher Gewalt) wird berechtigt oder verpflichtet (hM)
con: letztlich zirkulär
- > beachte: handelt Staatsgewalt in Privatrechtsform, bleibt sie zwar an GR gebunden, es liegt jedoch nach hM eine zivilrechtliche Streitigkeit vor
[Problematisch oftmals nicht die Zuordnung von Rechtsnormen zum Rechtsgebiet, sondern des Tatbestandes zu einer öffRlichen vs. privatRlichen Rechtsnorm, bspw. Hausverbotsfälle]
P: Darf Behörde über die Durchführung des Vorverfahrens disponieren? (bspw. wenn Widerspruchsfrist nicht eingehalten wurde, Behörde jedoch darüber hinweggeht und Ausführungen zur Sache macht)
eA: unzulässig
pro: gesetzliche Klagevoraussetzung kann nicht zur Disposition der Behörde stehen (Sinn und Zweck des Bestehens von § 70 II, § 60 VwGO)
pro: mangels Devolutiveffekt beim unzulässigen Widerspruch ist Widerspruchsbehörde gar nicht zuständig - aber: Klage nicht unzulässig, da Heilung möglich
con: übertriebener Formalismus, da Widerspruchsbehörde an Unanfechtbarkeit des Ausgangs-VA gebunden wäre, obwohl Ausgangsbehörde den VA nach § 48 noch zurücknehmen kann
aA: zulässig (hM)
pro: nach der Zurückweisung als unzulässig würde der Streitstoff wenig später wieder zu Gericht kommen; reiner Formalismus (Prozessökonomie)
pro: Behörde als “Herrin des Verfahrens”; Fristen dienen ihrem Schutz
- > Ausnahme: VA mit Drittwirkung: wenn Antragsteller gesicherte Rechtsposition erhalten hat (Baugenehmigung), da Fristen nicht nur Behörde schützen [VA mit Drittwirkung muss Drittem jedoch bekanntgegeben worden sein, damit Fristlauf beginnt]
P: Begründetheit der AK nur bei Verfahrensfehlern
- beachte grds.: § 46 VwVfG
- eA (Rspr): Theorie des dienenden Verfahrens
pro: nur bei absoluten Verfahrensfehler ist AK begründet
pro: Betroffener nicht schutzwürdig - auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift hätte er den VA hinnehmen müssen - aA: jeder Verfahrensfehler kann zur Aufhebung des VA führen
pro: Rechtsstaatsgebot
pro: § 113 VwGO
Sonderfälle: “Öffentlich-rechtliche Streitigkeit”
- Hausverbot
- Emission (nach Art der Emission: Angelus-Läuten)
- Vertrag: nach Vertragsgegenstand
- Öffentliche Einrichtung, zT Subventionen (Zwei-Stufen-Theorie)
P: Hausverbot (Qualifizierung, EGL)
- Qualifizierung
- > eA: Zweck des Verbots (neuere Rspr)
- > aA: Zweck des Besuchs
con: Unklarheiten wegen Motivbündels - EGL: Annex zur Sachkompetenz
- > Hausrecht umfasst Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um Verwirklichung des Widmungszweckes zu gewährleisten und Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden
Klageaufbau - Verpflichtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO
- Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit, § 62, § 67 VwGO
II. Statthafte Rechtsschutzform, § 42 I Alt. 2 VwGO
= wenn die Klage auf die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten (Versagungsgegenklage) oder unterlassenen (Untätigkeitsklage) VA gerichtet ist
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
= ob der Kläger möglicherweise einen Anspruch hat und der VA-Erlassanspruch somit nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann - Beklagtenbefugnis, § 78 VwGO
- Durchführung des Vorverfahrens, § 68 II VwGO
a. Versagungsgegenklage
b. Untätigkeitsklage ggf. § 75 - Klagefrist, § 74 II, I 2 VwGO
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
soweit die Ablehnung des VA rechtswidrig war, § 113 V VwGO. Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA hat (bei Spruchreife, § 113 V 1 VwGO)*
I. Anspruch auf Erlass des VA
- AGL
- Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) TB
b) Rechtsfolge, § 114 S. 1 VwGO
aa. Gebundene Entscheidung
bb. Ermessensentscheidung*
aaa) Ermessensnichtgebrauch
bbb) Ermessensfehlgebrauch
ccc) Verstoß gegen Ermessensgrenzen
- > innere
- > äußere (insbes. Unverhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG) - Zwischenergebnis Rechtswidrigkeit VA
II. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
*nur Anspruch auf nochmalige ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn keine Ermessenreduzierung auf Null -> bei bloßen Ermessensfehlern: Bescheidungsurteil, § 113 V S. 2
Spruchreife
= wenn das Gericht in der Lage ist, über den Erlass des VA eine abschließende Entscheidung zu treffen
fehlt insbesondere bei
-> Erlass im behördlichen Ermessen und keine Ermessensreduktion auf Null
-> Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum
-> Planerische Abwägungsentscheidungen
-> Weitere SVaufklärung erforderlich
=> dann: Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO
Aufbau - Widerspruch
A. Zulässigkeit
I. Anwendbares Recht, § 79 I LVwVfG (VwGO ist analog anzuwenden)
-> Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO analog
II. Statthafte RSF
- wirksamer VA (bei Ablehnung eines Antrags: auch VA -> Verpflichtungswiderspruch)
- bei bloßer Untätigkeitkeit -> kein VA => gem. § 75 VwGO Verpflichtungsklage ohne vorheriges Vorverfahren (Untätigkeitsklage) statthaft
III. Widerspruchsbefugnis
- eA: Erfordernis der Widerspruchsbefugnis aus § 70 I 1 VwGO wegen Kontrolle von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
- aA (hM): § 42 II VwGO analog
IV. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, § 79 Hs 2 iVm §§ 11, 12 VwVfG
V. Form und Frist, §§ 69, 70 I
- ordnungsgemäße Widerspruchserhebung. § 69
- Einlegung bei richtiger Behörde, § 70 I 1,2 VwGO
VI. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, § 73 VwGO
VII. Sachentscheidungsinteresse
B. Begründetheit
I. Anfechtungswiderspruch: soweit der VA rechtswidrig war und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt, § 113 I analog, oder (!) wenn er unzweckmäßig war und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 68 I S. 1
1. Grds. mit unterbliebener Abhilfe durch Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO): Devolutiveffekt (Prüfungskompetenz entspricht der Sachkompetenz der Ausgangsbehörde)
2. Einschränkung der Kompetenz, bspw. § 17 I S. 2 AGVwGO
II. Verpflichtungswiderspruch: soweit der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat (§ 113 V 1 VwGO analog) oder falls der Erlass des VA zweckmäßig ist und im rechtlichen Interesse des Widerspruchsführers liegt
Zweistufentheorie mit Anwendungsfällen
- Anwendungsfälle: Klage auf Gewährung einer Subvention (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse: Bewilligung und Auszahlung sind immer öffentlich-rechtliches Handeln) oder auf Zulassung zu einer kommunalen öffentlichen Einrichtung (Schwimmbäder, Museen, Stadthallen, Kindergärten, Jugendzentren, Frauenhäuser
- Stufe (Frage des Ob): immer öffentlich-rechtlich
- Stufe (Frage des Wie):
- > einzelne Subventionsbedingungen sind privatrechtlich geregelt (außer bei der Vergabe verlorener Zuschüsse)
- > Benutzungsbedingungen (kommunale öffentliche Einrichtungen) können privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelt sein
Beteiligungsfähigkeit von nicht vollrechtsfähigen Vereinigungen
- nach § 61 Nr. 2 (+) auch bei nicht vollrechtsfähigen Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Begriff und Ausnahmen
- Es besteht keine einfachere oder schnellere sachgemäße und gesetzeskonforme Möglichkeit des Klägers, sein Begehren zu erreichen
- Es liegen keine Hinweise vor, dass mit dem angestrengten Verfahren ein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers betrieben wird
Erhebung der AK während der Widerspruchsfrist als Widerspruchseinlegung?
- grds. (-), es sei denn, aus der Klageschrift geht ein Widerspruchsbegehren eindeutig hervor
P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Zulässigkeit der reformatio in peius
eA: zulässig
pro: § 79 I 1 VwGO lässt positive oder negative Abweichungsmöglichkeit zu
pro: § 79 I 2, II und § 68 I 1 VwGO machen deutlich, dass reformatio in peius von VwGO vorausgesetzt wird, wenn auch nicht eindeutig normiert ist
pro: Grundsatz der umfassenden Selbstkontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung
aA: unzulässig
pro: Kläger durfte darauf vertrauen, dass er mit Widerspruchsverfahren nicht noch schlechter gestellt wird (Art 19 IV GG hat Zweck, Stellung zu verbessern, nicht zu verschlechtern)
-> dagegen con: Art. 20 III: Selbstkontrolle der Verwaltung, die an Recht und Gesetz gebunden ist, kann es erforderlich machen, Entscheidung auch zu Ungunsten des Klägers zu korrigieren
pro: ne ultra petita-Grundsatz, wonach im Rechtsschutzverfahren nicht über Begehren hinausgegangen werden dürfe
-> dagegen con: Widerspruchsverfahren ist kein reines Rechtsschutzverfahren, sondern dient auch der Kontrolle der Verwaltung
con: Schutzwürdiges Vertrauen setzt Bestandskraft des VA voraus, was ja gerade durch Widerspruchsverfahren verhindert wird
con: § 71 mit Anhörung erlaubt Kläger, Widerspruch zurückzuziehen -> nicht schutzlos
pro: bei Ermessensentscheidungen wird Ermessensentscheidung der unteren Behörde torpediert
dagegen con: explizit vorgesehen für Gerichte (§ 114 I 1 VwGO, § 40 VwVfG), aber auch durch Institut der Fachaufsicht für nächsthöhere Behörde
P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: EGL?
- hL und BVerwG: in VwGO ist reformatio in peius weder als zulässig noch als unzulässig normiert -> Landesgesetzgeber kann im entsprechenden Fachrecht Normen zur Verböserungsmöglichkeit schaffen
1. § 73 I Nr. 1 VwGO -> (-), da von der Zuständigkeit nicht auf die Befugnis geschlossen werden kann
- §§ 48, 49 VwVfG (analog)
pro: in der Verböserung ist eine (Teil)Rücknahme bzw. ein (Teil)Widerruf des vergleichsweise begünstigenden VA zu erkennen
con: VA, der von den §§ 48, 49 VwVfG vorausgesetzt wird, steht erst am Ende des gesamten Verfahrens
con: §§ 48, 49 VwVfG räumen Ermessensspielraum ein, der bei einem rechtswidrigen Ausgangs-VA nicht besteht
con: §§ 48, 49 VwVfG können nicht erklären, warum der Widerspruchsbehörde eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit (§ 68 I 1) zukommen sollte
con: §§ 48, 49 VwVfG ermächtigen gerade nicht zu inhaltlicher Umgestaltung - Normen des Fachrechts, die dem Ausgangs-VA zugrunde liegen (Schoch)
P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit
- eA: Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde muss bestehen, weil diese zwar die Sachkompetenz habe, nicht jedoch die Wahrnehmungskompetenz nach außen
- h. M.: die Widerspruchsbehörde vermittelt durch den Devolutiveffekt als nächsthöhere Behörde gem. § 73 VwGO tritt an die Stelle der Ausgangsbehörde
- > umstritten ist, ob überdies auch
- -> ein umfassendes Weisungsrecht notwendig ist
- -> Ausgangs- gleich Widerspruchsbehörde sein muss
- -> ein Selbsteintrittsrecht bestehen muss
P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Richtiger Klagegegner
- eA: § 79 I Nr. 1 VwGO: Klagegegenstand ist VA in der Gestalt, welche er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, folglich Ausgangs-VA-Erlasser
pro: uneingeschränkte Weisungsbefugnis der Widerspruchsbehörde gegenüber der Ausgangsbehörde, sofern Fachaufsichtsbehörden - aA: auf Widerspruchsbescheid abzustellen, da sonst Ausgangsbehörde über von ihr nicht so erlassenen und ggf auch nicht gewollten VA prozessieren muss
P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Materielle Rechtmäßigkeit
- Vereinbarkeit des Widerspruchsbescheids mit jeweils einschlägigem materiellem Recht
[2. Maßgabe des § 48 I 2 VwVfG]
pro: Ersetzung eines belastenden durch einen belastenderen VA stellt sich als Aufhebung eines begünstigenden VA dar
-> con: VA, der von den §§ 48, 49 VwVfG vorausgesetzt wird, steht erst am Ende des gesamten Verfahrens
-> con: Unterscheidung von begünstigendem und belastendem VA verliert an Trennschärfe
Prüfung: reformatio in peius
[Vorgelagert in der Zulässigkeit: P: richtiger Klagegegner]
I. Rechtmäßigkeit des ursprünglichen VA
II. Rechtmäßigkeit der Verböserung des VA im Widerspruchsbescheid
1. Rechtsgrundlage, § 73 iVm § 68 I 1 VwGO
2. Rechtsfehlerfreie Anwendung
a. Formelle Rechtmäßigkeit (P)
b. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Grds. Zulässigkeit der reformatio in peius (P)
bb. Voraussetzung der reformatio in peius
aaa. Sachkompetenz der Widerspruchsbehörde
bbb. Rechtsgrundlage (P)
ccc. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage
ddd. Grenze der reformatio in peius: Vertrauensschutz
Verpflichtungsklage mit Bescheidungsantrag bzw. „Bescheidungsklage“
= wenn der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines VA mit einem ganz bestimmten Inhalt geltend macht, sondern nur eine (nochmalige) ermessens- oder beurteilungsfehlerfreie Entscheidung der Behörde begehrt
-> im Erfolgsfall: Gericht verurteilt die Behörde nur zur (nochmaligen) Bescheidung des Klägers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung (§ 113 V 2 VwGO)
Rechtsschutzform gegen ablehnende Entscheidung der Behörde eines beantragten VA
- AK: statthaft, aber für isolierte AK fehlt Rechtsschutzbedürfnis
- VK (Versagungsgegenklage): richtet sich auch automatisch gegen die ablehnende Entscheidung, die bei Verurteilung der Behörde auf Erlass des VA durch das Gericht mitaufgehoben wird, § 113 V 1 VwGO
P: Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Prozess
- Auf Ebene des Tatbestandes
- > eA: nicht zu beachten (mM)
pro: Rechtssicherheit des Bürgers
pro: Effektiver RS verlangt, dass Bürger wissen soll, ob Klage gegen Maßnahme der Behörde in dieser Form erfolgsversprechend ist
- > aA: zu beachten (hM)
pro: Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 I S. 1 VwGO
pro: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 20 III GG
pro: ansonsten würde Maßnahme kassiert, die Behörde mit gleichem Inhalt und neuer Begründung wieder erlassen könnte - Auf Ebene des Ermessens
- nur nach Maßgabe des § 114 S. 2 VwGO (und nur bis zum Zeitpunkt der Erledigung, daher im Rahmen der FFK generell nicht möglich, hM)
-> Rspr:
▪ Die nachträglich angegebenen Gründe müssen schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben
▪ Durch die Ergänzung darf keine Wesensänderung des V A bewirkt werden; insbesondere darf es nicht zu einem vollständigen Austausch der Ermessenserwägungen kommen
▪ Der Betroffene darf durch die Ergänzung nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden
pro: Sinn und Zweck der Angabe der Ermessenserwägungen in der Begründung ist, dass der Betroffene anhand der Begründung entscheiden können soll, ob und in welcher Form er um Rechtsschutz nachsucht (Art. 19 IV GG)
Vorverfahren: P: Durchführung eines Vorverfahrens, obwohl es dieses “nicht bedarf” (§ 68 VwGO)
- eA: Möglichkeit eines fakultativen Widerspruchsverfahrens
pro: nur, wenn jeweils speziell als fakultativ geregelt (manche Bundesländer) - aA: aus § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO folgt, dass das Widerspruchsverfahren ausgeschlossen ist
pro: historisch: Gesetzgeber wollte damit Widerspruchsverfahren ausschließen
pro: in manchen Länder ist ein fakultatives Verfahren explizit normiert