1/3 (Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen; Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage) Flashcards
P: Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff. VwGO erforderlich, wenn sich VA vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat
con: Sinn und Zweck
-> in der weiteren Überprüfungsmöglichkeit der Rechtmäßigkeit eines VA
-> in der Möglichkeit der Behörde, den VA aufzuheben oder einen neuen zu erlassen
=> Diese Zwecke können nicht mehr erreicht werden -> Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
Prüfungsaufbau: Verwaltungsrechtsweg
- Aufdrängende Sonderzuweisung
- > lex specialis zu VwGO? - Generalklausel, § 40 VwGO
a) ÖffRliche Streitigkeit
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art - keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
- > Streitentscheidende Norm gehört nicht zum materiellen Verfassungsrecht
- > Rechtsstellung der Beteiligten wurzelt nicht unmittelbar in der Verfassung
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
(1) gem. § 40 II VwGO
(2) gem. § 40 I 1 2. HS und § 40 I 2 VwGO: Sondergesetz des Bundes- oder Landesrechts außerhalb der VwGO
Klageaufbau - Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO
- Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit, § 62, § 67 VwGO
II. Statthafte Rechtsschutzform, § 42 I Var. 1 VwGO
- Gerichtliche Aufhebung (Kassationsbegehren)
- VA, § 35 S. 1 VwVfG
- keine Erledigung des VA, § 43 II LVwVfG
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
- Beklagtenbefugnis, § 78 VwGO
- Durchführung des Vorverfahrens, §§ 68 ff. VwGO
- Klagefrist, § 74 I VwGO
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
OS: soweit VA rechtswidrig und Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO
I. Rechtswidrigkeit des VA, § 113 I 1 VwGO
- Ermächtigungsgrundlage
a. Notwendigkeit einer EGL
b. Passende EGL - Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit
b. Verfahren
c. Form - Materielle Rechtmäßigkeit
a. Tatbestand
b. Rechtsfolge (insbesondere Verhältnismäßigkeitsprüfung im Ermessen)
II. Rechtsverletzung des Klägers, § 113 I 1 VwGO
Klagebefugnis, § 42 II VwGO
[Sondergesetzliche Bestimmung, bspw. § 64 BNatSchG]
= plausible Geltendmachung (Substantiieren) einer Verletzung eigener (subj.) Rechte
- bei Anfechtung durch Adressaten:
- > eA: Möglichkeitstheorie: Wenn Verletzung des Rechts möglich erscheint
- -> Adressatentheorie: Möglichkeit besteht stets bei einem Adressat eines belastenden, möglicherweise rechtswidrigen VA, dass er hierdurch zumindest in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt ist
- > aA Schlüssigkeitstheorie (mM): Wenn der Vortrag des Klägers ergibt, dass sein behauptetes Recht schlüssig begründet ist
- bei Drittanfechtung:
(1) Norm des ÖR
(2) Schutz von Individualinteresse
(3) Schutz auch des Klägers
(4) Möglichkeit der Rechtsverletzung
Prozessführungsbefugnis (=Klagten- und Beklagtenbefugnis)
- auf Klägerseite: aktive PFB (Klagebefugnis, bes. § 42 II VwGO)
- > Geltendmachung eigener Rechte
- > Geltendmachung fremder Rechte (Prozessstandschaft)
- auf Bekalgtenseite: passive PFB (Beklagtenbefugnis, bes. § 78 VwGO)
- > Geltendmachung eigener Rechte
- > Geltendmachung fremder Rechte (Prozessstandschaft)
P: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
eA: Interessentheorie (öffentliches vs. privates Interesse liegt der Norm zugrunde)
con: mangelnde Trennschärfe, viele Rechtssätze dienen sowohl öffentlichem als auch privatem Interesse
aA: Subordinationstheorie (Rangverhältnis der in der Rechtsbeziehung Stehenden - Über-Unterordnungsverhältnis)
con: Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Subordinationsverhältnisse im Privatrecht (Eltern-Kind-Verhältnis)
con: einseitiges Bild der Verwaltung iSv Ordnungsverwaltung; Leistungsverwaltung nicht hinreichend im Blick
wA: Subjektstheorie (Privatrecht zwischen Privatpersonen, Öffentliches Recht des Staates)
con: auch Staat kann gem. Privatrecht agieren
- > modifizierte Subjekttheorie: Hoheitsträger gerade in seiner Eigenschaft als solcher (Träger öffentlicher Gewalt) wird berechtigt oder verpflichtet (hM)
con: letztlich zirkulär
- > beachte: handelt Staatsgewalt in Privatrechtsform, bleibt sie zwar an GR gebunden, es liegt jedoch nach hM eine zivilrechtliche Streitigkeit vor
[Problematisch oftmals nicht die Zuordnung von Rechtsnormen zum Rechtsgebiet, sondern des Tatbestandes zu einer öffRlichen vs. privatRlichen Rechtsnorm, bspw. Hausverbotsfälle]
P: Darf Behörde über die Durchführung des Vorverfahrens disponieren? (bspw. wenn Widerspruchsfrist nicht eingehalten wurde, Behörde jedoch darüber hinweggeht und Ausführungen zur Sache macht)
eA: unzulässig
pro: gesetzliche Klagevoraussetzung kann nicht zur Disposition der Behörde stehen (Sinn und Zweck des Bestehens von § 70 II, § 60 VwGO)
pro: mangels Devolutiveffekt beim unzulässigen Widerspruch ist Widerspruchsbehörde gar nicht zuständig - aber: Klage nicht unzulässig, da Heilung möglich
con: übertriebener Formalismus, da Widerspruchsbehörde an Unanfechtbarkeit des Ausgangs-VA gebunden wäre, obwohl Ausgangsbehörde den VA nach § 48 noch zurücknehmen kann
aA: zulässig (hM)
pro: nach der Zurückweisung als unzulässig würde der Streitstoff wenig später wieder zu Gericht kommen; reiner Formalismus (Prozessökonomie)
pro: Behörde als “Herrin des Verfahrens”; Fristen dienen ihrem Schutz
- > Ausnahme: VA mit Drittwirkung: wenn Antragsteller gesicherte Rechtsposition erhalten hat (Baugenehmigung), da Fristen nicht nur Behörde schützen [VA mit Drittwirkung muss Drittem jedoch bekanntgegeben worden sein, damit Fristlauf beginnt]
P: Begründetheit der AK nur bei Verfahrensfehlern
- beachte grds.: § 46 VwVfG
- eA (Rspr): Theorie des dienenden Verfahrens
pro: nur bei absoluten Verfahrensfehler ist AK begründet
pro: Betroffener nicht schutzwürdig - auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift hätte er den VA hinnehmen müssen - aA: jeder Verfahrensfehler kann zur Aufhebung des VA führen
pro: Rechtsstaatsgebot
pro: § 113 VwGO
Sonderfälle: “Öffentlich-rechtliche Streitigkeit”
- Hausverbot
- Emission (nach Art der Emission: Angelus-Läuten)
- Vertrag: nach Vertragsgegenstand
- Öffentliche Einrichtung, zT Subventionen (Zwei-Stufen-Theorie)
P: Hausverbot (Qualifizierung, EGL)
- Qualifizierung
- > eA: Zweck des Verbots (neuere Rspr)
- > aA: Zweck des Besuchs
con: Unklarheiten wegen Motivbündels - EGL: Annex zur Sachkompetenz
- > Hausrecht umfasst Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um Verwirklichung des Widmungszweckes zu gewährleisten und Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden
Klageaufbau - Verpflichtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg, § 40 I VwGO
- Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit, § 62, § 67 VwGO
II. Statthafte Rechtsschutzform, § 42 I Alt. 2 VwGO
= wenn die Klage auf die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten (Versagungsgegenklage) oder unterlassenen (Untätigkeitsklage) VA gerichtet ist
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO
= ob der Kläger möglicherweise einen Anspruch hat und der VA-Erlassanspruch somit nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann - Beklagtenbefugnis, § 78 VwGO
- Durchführung des Vorverfahrens, § 68 II VwGO
a. Versagungsgegenklage
b. Untätigkeitsklage ggf. § 75 - Klagefrist, § 74 II, I 2 VwGO
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
soweit die Ablehnung des VA rechtswidrig war, § 113 V VwGO. Das ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA hat (bei Spruchreife, § 113 V 1 VwGO)*
I. Anspruch auf Erlass des VA
- AGL
- Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) TB
b) Rechtsfolge, § 114 S. 1 VwGO
aa. Gebundene Entscheidung
bb. Ermessensentscheidung*
aaa) Ermessensnichtgebrauch
bbb) Ermessensfehlgebrauch
ccc) Verstoß gegen Ermessensgrenzen
- > innere
- > äußere (insbes. Unverhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG) - Zwischenergebnis Rechtswidrigkeit VA
II. Zwischenergebnis
C. Ergebnis
*nur Anspruch auf nochmalige ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn keine Ermessenreduzierung auf Null -> bei bloßen Ermessensfehlern: Bescheidungsurteil, § 113 V S. 2
Spruchreife
= wenn das Gericht in der Lage ist, über den Erlass des VA eine abschließende Entscheidung zu treffen
fehlt insbesondere bei
-> Erlass im behördlichen Ermessen und keine Ermessensreduktion auf Null
-> Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum
-> Planerische Abwägungsentscheidungen
-> Weitere SVaufklärung erforderlich
=> dann: Bescheidungsurteil, § 113 V 2 VwGO
Aufbau - Widerspruch
A. Zulässigkeit
I. Anwendbares Recht, § 79 I LVwVfG (VwGO ist analog anzuwenden)
-> Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO analog
II. Statthafte RSF
- wirksamer VA (bei Ablehnung eines Antrags: auch VA -> Verpflichtungswiderspruch)
- bei bloßer Untätigkeitkeit -> kein VA => gem. § 75 VwGO Verpflichtungsklage ohne vorheriges Vorverfahren (Untätigkeitsklage) statthaft
III. Widerspruchsbefugnis
- eA: Erfordernis der Widerspruchsbefugnis aus § 70 I 1 VwGO wegen Kontrolle von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit
- aA (hM): § 42 II VwGO analog
IV. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, § 79 Hs 2 iVm §§ 11, 12 VwVfG
V. Form und Frist, §§ 69, 70 I
- ordnungsgemäße Widerspruchserhebung. § 69
- Einlegung bei richtiger Behörde, § 70 I 1,2 VwGO
VI. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, § 73 VwGO
VII. Sachentscheidungsinteresse
B. Begründetheit
I. Anfechtungswiderspruch: soweit der VA rechtswidrig war und den Widerspruchsführer in seinen Rechten verletzt, § 113 I analog, oder (!) wenn er unzweckmäßig war und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 68 I S. 1
1. Grds. mit unterbliebener Abhilfe durch Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO): Devolutiveffekt (Prüfungskompetenz entspricht der Sachkompetenz der Ausgangsbehörde)
2. Einschränkung der Kompetenz, bspw. § 17 I S. 2 AGVwGO
II. Verpflichtungswiderspruch: soweit der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat (§ 113 V 1 VwGO analog) oder falls der Erlass des VA zweckmäßig ist und im rechtlichen Interesse des Widerspruchsführers liegt
Zweistufentheorie mit Anwendungsfällen
- Anwendungsfälle: Klage auf Gewährung einer Subvention (außer bei Vergabe verlorener Zuschüsse: Bewilligung und Auszahlung sind immer öffentlich-rechtliches Handeln) oder auf Zulassung zu einer kommunalen öffentlichen Einrichtung (Schwimmbäder, Museen, Stadthallen, Kindergärten, Jugendzentren, Frauenhäuser
- Stufe (Frage des Ob): immer öffentlich-rechtlich
- Stufe (Frage des Wie):
- > einzelne Subventionsbedingungen sind privatrechtlich geregelt (außer bei der Vergabe verlorener Zuschüsse)
- > Benutzungsbedingungen (kommunale öffentliche Einrichtungen) können privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich geregelt sein
Beteiligungsfähigkeit von nicht vollrechtsfähigen Vereinigungen
- nach § 61 Nr. 2 (+) auch bei nicht vollrechtsfähigen Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann