2.Titel 1.Kapitel Grundrechte Flashcards
Art.7
Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art.8
Rechtsgleichheit
1
Alle Menschen sund vor dem Gesetz gleich.
2
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frauhaben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4
Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Art.9
Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt werden.
Art.10
Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicheroder erniedrigender abehandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art.11
Schutz der Kinder und der Jugendlichen
1
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2
Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art.12
Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfeund Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 13
Schutz der Privatspähre
1
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief, Post und Fernmeldeverkehrs.
2
Jede Person hat Anspruch auf Sxhutzvor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art.14
Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art.15
Glaubens und Gewissensfreiheit
1
Die Glaubens und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3
Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehörenund religiösem Unterricht zu folgen.
4
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmenoder religiösem Unterricht zu folgen.
Art.16
Meinungs und Informationsfreiheit
1
Die Meinungs und Informationsfreiheit ist gewöhrleistet.
2
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbereiten.
3
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art.17
Medienfreiheit
1
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2
Zensur ist verboten.
3
Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art.18
Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art.19
Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Art.20
Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art.21
Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.