§ 266 - Untreue Flashcards
§ 266 I Alt. 2 - Schema TreubruchsTB Untreue
I. TB
1. obj. TB
a. Vermögensbetreuungspflicht
b. Verletzung dieser Pflicht
c. Zufügung des Vermögensnachteils
2. Subj. TB
II. RW u. Schuld
III. Strafzumessung, §§ 266 II, 263 III, 243 II
IV. Strafantrag, §§ 266 II, 247, 248a
§ 266 I Alt. 1 - Schema MissbrauchsTB Untreue
I. TB
1. obj. TB
a. Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis
b. Missbrauch dieser Befugnis
c. Vermögensbetreuungspflicht (str.)
d. Verletzung dieser Pflicht
e. Zufügung des Vermögensnachteils
2. Subj. TB
II. RW u. Schuld
III. Strafzumessung, §§ 266 II, 263 III, 243 II
IV. Strafantrag, §§ 266 II, 247, 248a
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
wirksam eingeräumte Rechtsmacht, über fremdes Vermögen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen (Verfügungsbefugnis) oder eine andere natürliche oder juristische Person zu verpflichten (Verpflichtungsbefugnis)
Missbrauch der Befugnis, § 266
= wirksame Ausübung der Rechtsmacht nach außen unter Überschreitung der Innenberechtigung gegenüber dem Treugeber
(1) Ausübung der Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis wirksam rechtsgeschäftlich oder hoheitlich nach ausgeübt, und
(2) im Verhältnis zum Vermögensinhaber aber seine Innenberechtigung überschreitet (Pflichtwidrigkeit)
Handeln im Missbrauch der Befugnis § 266 I alt.1
Ausnutzen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis unter Verstoß gegen rechtliches Dürfen im Innenverhältnis durch rechtsgeschäftliches Handeln
wirksamer Gebrauch der Außenmacht
- Gebrauch: rechtsgeschäftliches od. hoheitliches Handeln
- Wirksamkeit:
-> das vorgenommene Rechtsgeschäft muss nach außen rechtlich wirksam sein
-> bei Unwirksamkeit kein Missbrauch (auch bei überschreiten der Grenzen des ihm eingeräumten rechtlichen Könnens)
Allgemeine Anforderungen an die Pflichtwidrigkeit (im § 266 I Alt. 1 - Überschreiten der Innenberechtigung)
- Außerstrafrechtliche Pflichtverletzung
- Vermögensschutz durch die außerstrafrechtliche Pflicht; erforderliche Intensität str.
- Funktionaler Zusammenhang zw. Pflichtverletzung und Vermögensbetreuungspflicht
- Gravierende Pflichtverletzung: insbes. Unterscheidung zwischen (unternehmerischen) Entscheidungen mit und ohne Ermessensspielraum (gebundene Entscheidungen)
- Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis
Def. Risikogeschäft §266 I Alt. 1
Geschäft, bei dem die Prognose, ob es zu einem Gewinn oder Verlust führt, geschäftsimmanent mit einem erhöhten Maß an Ungewissheit verbunden ist
-> nicht jedes normale Wirtschaftsgeschäft, das wie jede menschliche Unternehmung das Risiko eines Fehlschlags in sich bringt
Vermögensbetreuungspflicht
besondere, über die für jedermann geltenden Pflichten hinausgehende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
Entstehungsgründe für eine Vermögensbetreuungspflicht
- Gesetz (Insolvenzverwalter)
- Behördlicher Auftrag (Amtswalter, die selbstständig über Vermögen der öffentlichen Hand verfügen)
- Rechtsgeschäft (kraft Dienst- oder Gesellschaftsvertrag, z.b. Vorstands- und
- Treueverhältnis (nur bei TrebruchsTB!)
Kriterien der Vermögensbetreuungspflicht
- Fremdnützigkeit (Tätigkeit im fremden Vermögensinteresse, Tätigkeiten im eigenen Interesse scheiden aus)
- Hauptpflicht (Vermögensfürsorge = typischer u. wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses)
- Selbstständigkeit (Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen innerhalb eines Ermessensspielraums; nicht wenn kontrollierte u. in allen Einzelheiten vorgegebene Tätigkeit)
Vermögensnachteil auch bei Vermögensgefährdung?
wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits gegenwärtige Vermögensminderung feststellbar ist → künftige Gefahr eines endgültigen Schadenseintritts bereits so weit verdichtet, dass sie als schadensgleich zu qualifizieren ist
Kriterien: hohe Verlustwahrscheinlichkeit, zeitlich nah bevorstehender endgültiger Verlust
NICHT ausreichend sind bloß abstrakte Gefahren mit diffuser Verlustwahrscheinlichkeit
Gesamtsaldierung beim Vermögensnachteil
(1) Vermögensminderung durch die Pflichtverletzung (Abflussseite)
(2) Kompensation (Zuflussseite): voller Wertausgleich durch wirtschaftliche Vorteile, die durch dieselbe Untreuehandlung bewirkt sind
(3) Pflichtwidrigkeitszusammenhang: wäre Vermögensminderung bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten bzw. durch Vermögenszuwachs kompensiert? (obj. Zurechnung)
schwarze Kasse Definition
Bestand von Geldern, der unter Verletzung von Buchführungs- oder Haushaltsvorschriften gebildet und vor dem Geschäftsherrn verheimlicht wird und dessen Gelder zu Zwecken des Geschäftsherrn verwendet werden sollen
Schattenkasse Definition
= gesetzwidriges Konto mit Kenntnis des Geschäftsherrn (ggf. wirksames Einverständnis!); Organkassse - durch ihn selbst gebildet!
(P) VSS der Vermögensbetreuungspflicht bei Missbrauchstatbestand
eA (Selbstständigkeitstheorie) (-):
Missbrauchs- und Treubruchstatbestand 2 selbstständig nebeneinander stehende Tatbestände - Vermögensbetreuungspflicht deshalb nicht vorausgesetzt
-> Wortlaut
aA (Spezialitätstheorie): (+) Missbrauchstatbestand ist ein speziell geregelter Unterfall des Treubruchstatbestand
-> Verhinderung eines Ausuferns der Missbrauchsalternative
-> Wortlaut ohnehin zweideutig
rein tatsächliches Handeln als geeignete Tathandlung des § 266?
§ 266 I Alt. 1 (-)
lediglich in Betracht zu ziehen bei § 266 I Alt. 2: Treubruchstatbestand (VSS: tatsächliche Herrschaftsmacht über das fremde Vermögen)
-> faktischer Geschäftsführer somit bei Missbrauchstatbestand kein tauglicher Täter
Wirksamkeit des vorgenommenen Handelns (Missbrauchshandlung § 266 I Alt. 1)
-> das vom Täter vorgenommene Handeln muss außen rechtlich wirksam sein -> zu erörtern, ob das vom Täter vorgenommene Rechtsgeschäft nach außen wirksam ist: liegt dann NICHT vor, wenn der Täter die Grenzen des rechtlichen Könnens überschreitet ODER das Rechtsgeschäft wegen Verstoß gg. §§ 134, 138 BGB unwirksam ist
negative Akzessorietät
Ist das Verhalten nach außerstrafrechtlichen Normen nicht pflichtwidrig, so liegt auch keine Pflichtwidrigkeit iSd Untreuetatbestandes vor
asymmetrische Akzessorietät
liegt eine außenstrafrechtliche Pflichtverletzung vor, ist nach hM strafrechtsautonom zu prüfen, “ob die außenstrafrechtliche Pflichtverletzung mit Blick auf en Schutzzweck der Untreue strafwürdig ist”
Beurteilung von Risikogeschäften
- Fall: im Innenverhältnis nicht gestattet -> pflichtwidrig
- Fall: im Innenverhältnis zugelassen / erfordert: von Innenberechtigung erfasst -> auch wenn Handlung nicht der geschäftsüblichen Sorgfalt entspricht!
sonstige Fälle: ex ante Risikorealisierung & Vermögensminderung darf nicht automatisch als Grundlage für Pflichtwidrigkeit gelten: weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum
Business Judgement Rule § 93 I 2 AktG
keine Sorgfaltspflichtverletzung des Vorstandes / Aufsichtsrats, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschl. am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind (auch für GmbH Geschäftsführer anzuwenden)
gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung nach § 93 I AktG
wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschl. am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, überspannt wird oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss -> die Verletzung so gravierend, dass sie zugleich eine Pflichtwidrigkeit iSv § 266 StGB begründet (keine gesonderte Prüfung!)
-> Kritik: gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung und untreuerelevante Pflichtverletzung laufen nicht gleich!
Voraussetzungen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses (§ 266 I Alt. 1 - Missbrauchshandlung)
- muss vor der Tat vom Geschäftsherrn erklärt werden - hypothetisches Einverständnis bisher ungeklärt
- Einwilligungsfähigkeit
- Freiheit von Willensmängeln
- Keine Gesetzwidrigkeit oder Pflichtwidrigkeit