§ 263 - Betrug Flashcards
Ist der Betrug ein Fremd- oder Selbstschädigungsdelikt?
Selbstschädigungsdelikt
Aufbauschema Betrug
I. Tatbestand
1. Obj. TB
a. Täuschung über Tatsachen
b. Irrtum
c. Vermögensverfügung
d. Vermögensschaden
e. Kausaler Zusammenhang zw. a) bis d)
2. Subj. TB
a) Vorsatz bzgl. obj. TB
b) Absicht stoffgleicher Bereicherung
c) Rechtswidrigkeit u. Stoffgleichheit der angestrebten Bereicherung
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung
II. RW und Schuld
III. Strafzumessung
Tatsachen
= konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
Abgrenzung Werturteile - Tatsachen
Werturteile / Meinungsäußerungen fallen nicht unter § 263 -> für Grenzfälle stellt die hM darauf ab, ob die Äußerung einen Tatsachenkern enthält
Täuschung
bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
Irrtum
Fehlvorstellung über Tatsachen
Vermögensverfügung
jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Vermögensschaden
negativer Saldo, der sich bei einem Vergleich der Vermögensmassen mit / ohne das schädigende Ereignis ergibt
Absicht
setzt voraus, dass es dem Täter gerade auf die Erlangung des Vermögensvorteils, wenn auch nur als Zwischenziel, ankommt
rechtswidrig
ist der Vermögensvorteil, wenn der Täter keinen rechtlichen Anspruch auf ihn hat
Stoffgleichheit
ist gegeben, wenn der rechtswidrige Vermögensvorteil und der eingetretene Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen, der Vermögensvorteil also unmittelbar die Kehrseite des Schadens bildet
(P) Hindern Zweifel einen Irrtum?
hM: Schutzwürdigkeit auch des umsichtigen und deshalb überhaupt erst zweifelnden Opfers, solange das Opfer die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält als die Wahrheit
Ist bei der Vermögensverfügung des § 263 ein Verfügungsbewusstsein nötig?
nach hM nein, gilt auf jeden Fall für Forderungsbetrug -> bei Sachbetrug Verfügungsbewusstsein benötigt, um ihn vom Diebstahl abzugrenzen