§§ 223, 224 StGB Flashcards

1
Q

Körperliche Misshandlung

A

Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Auch bei seelischen bzw. psychischen Beeinträchtigungen, jedoch nur, wenn diese das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen.

Beispiele: Telefonterror und daraus resultierende Schlafstörungen oder Herzklopfen; Traumatisierungen; psychischer Schock, der sich körperlich auswirkt (Kenntnis von einer HIV-Infektion).

Achtung: Erheblichkeitsschwelle muss überschritten werden.

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2
Q

Gesundheitsschädigung

A

Jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, d.h., wenn eine ärztliche Behandlung erforderlich ist. Im

→ Im Zweifelsfall ist also auf die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung abzustellen.

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3
Q

Problemfeld: Gesundheitsschädigung

Tatbestandsmäßigkeit von ärztlichen Heileingriffen

A
  • korrekt durchgeführter ärztlicher Heileingriff eine tatbestandliche Körperverletzung?
  • BGH: tatbestandliche Körperverletzung, bei Einwilligung des Patienten keine Rechtswidrigkeit.
  • Literatur: tatbestandlich keine Körperverletzung; fahrlässige Körperverletzung, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde.
  • Streitentscheid: für BGH spricht grundgesetzliche Wertung des Art.2 II GG. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit müssen vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts an die Einwilligung des Patienten geknüpft sein.

Zu beachten ist jedoch, dass Willensmängel beachtlich sind, so dass eine Einwilligung unwirksam sein kann, wenn über die Risiken des ärztlichen Heileingriffs nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

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4
Q

Nr. 1: Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlicher Stoffen

A

Definition: alle Stoffe, die objektiv die Eignung zur Gesundheitsbeschädigung besitzen

  • (Arsen, Schlangengift, Alkohol, Ecstasy): Nach h.M. Fallgruppe nicht auf tote Substanzen beschränkt, sondern es werden auch lebende erfasst wie bspw. Krankheitserreger (insbe- sondere AIDS, Hepatitis-Viren).
  • nicht erforderlich, dass der Stoff im Innern ist, vielmehr reicht die Berührung des Stoffes mit dem Körper. Ist jedoch keine Körperverletzung eingetreten, so kommt Versuch in Betracht.
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5
Q

Nr. 2: Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderem gefährlichen Werkzeuges

A
  • Waffe ist ein Gegenstand, der seiner Natur nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verlet- zungen hervorzurufen (Schusswaffe, Gaspistole, Schlagring).
  • gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffen-heit und nach Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperver- letzungen zuzufügen
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6
Q

Informationen: Nr. 2 Waffe; gefährliches Werkzeug

A
  • Bestimmung im Gegensatz zu anderen Paragraphen (wie z.B. §§ 244 und 250 StGB) weniger problematisch, da man auf die konkrete Art der Benutzung abstellen kann, was bei diesen nicht möglich ist, da dort ein Beisichführen ausreicht.
  • Gefährliches Werkzeug weder starrer unbeweglicher Gegenstand (wie z.B. Wände oder der Fußboden) noch Körperteil (wie z.B. die Faust oder der Fuß); Arg. - Grenze des Wortlauts und damit des Art. 103 II GG, welche nicht überschritten werden darf (ver- botene Analogie zu Lasten des Täters).
  • Tritt mit beschuhtem Fuß ist nach dem Strafzweck des § 224 auf die erhöhte Gefähr- lichkeit gegenüber den blanken Fuß abzustellen, welcher bei einem Turnschuh nicht gegeben ist, da dieser ja eher weicher als der blanke Fuß ist. Hingegen wäre § 224 StGB bei einem Springerstiefel ggf. sogar mit Stahlkappe unproblematisch zu bejahen.
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7
Q

Nr. 3: Mittels eines hinterlistigen Überfalls

A

Hinterlistig: wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

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8
Q

Nr. 4: von mehreren gemeinschaftlich

A

Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen. (Rengier)

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9
Q

Informationen: Nr. 4 von mehreren gemeinschaftlich

A
  • mindestens zwei Beteiligte am Tatort (Teilnehmer ausreichend) erforderlich
  • müssen keine Mittäter sein
  • jedoch Anwesenheit am Tatort erforderlich, andernfalls kommt die erhöhte Gefährlichkeit nicht zum Tragen. Diese begründet sich damit, dass die Abwehrmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt sind und sich zwei Beteiligte gegenseitig „hochschaukeln“ kön- nen, woraus sich eine Eigendynamik im Sinne einer Gewaltspirale ergeben kann.
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10
Q

Informationen: Nr. 4 von mehreren gemeinschaftlich

A
  • mindestens zwei Beteiligte am Tatort (Teilnehmer ausreichend) erforderlich
  • müssen keine Mittäter sein
  • jedoch Anwesenheit am Tatort erforderlich, andernfalls kommt die erhöhte Gefährlichkeit nicht zum Tragen. Diese begründet sich damit, dass die Abwehrmöglichkeiten des Opfers eingeschränkt sind und sich zwei Beteiligte gegenseitig „hochschaukeln“ kön- nen, woraus sich eine Eigendynamik im Sinne einer Gewaltspirale ergeben kann.
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11
Q

Nr. 5: einer das Leben gefährdenden Behandlung

A

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Verletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

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12
Q

Problemfeld: Nr. 5 eine das Leben gefährdende Behandlung

→ abstrakt oder konkret?

A
  • h.M. lässt abstrakt-generelle Gefährlichkeit der Handlung ausreichen. § 224 StGB sei kein konkretes Gefährdungsdelikt. Ferner sprechen hierfür der Opferschutz und der Vergleich mit den anderen Qualifikationen.
  • Minderansicht fordert Eintritt einer konkreten Lebensgefährdung, was insbesondere mit der hohen Strafandrohung begründet wird.
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