§ 211, 212 StGB Mord, Totschlag Flashcards
Habgier
Ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis (mehr als bloße “Bereicherungsabsicht”)
Verdeckungsabsicht (Definition)
Töten, um die Aufdeckung einer anderen Tat zu verhindern.
- *Beispiel:** Täter tötet einen von ihm angefahrenen Verkehrsteilnehmer oder einen Verfolger, um z.B. seine Trunkenheitsfahrt oder eine andere von ihm begangene Straftat zu verdecken
- *→ häufig in Klausur.**
Sonstige niedere Beweggründe
Unter niedrigen Beweggründen versteht man alle, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, (durch hemmungslose Eigensucht bestimmt) und deshalb besonders verachtenswert sind.
→ Beurteilung erfolgt auf Grundlage einer Gesamtwürdigung (häufig in Klausur.)
Beispiele: hemmungslose Eigensucht, Rassenhass, Imponiergehabe.
=> Kommt häufig in Klausuren vor
Gemeingefährliche Mittel
Solche Mittel, deren Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehene Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter am Leib oder Leben zu gefährlich
.
→ Fehlende Beherrschbarkeit ist relevant.
Beispiel: Tötung durch Brandstiftung, Überschwemmung, Explosivmittel, Auto & auch bei Feuer (Streitfall) möglich.
Mordlust
Tötung des Opfers ist alleiniger Zweck der Tat.
Beispiel: Töten aus Freude am Töten, Töten aus Zeitvertreib, Angeberei, Neugierde, einen Menschen sterben zu sehen
→ selten in der Klausur
Mordlust
Tötung des Opfers ist alleiniger Zweck der Tat.
Beispiel: Töten aus Freude am Töten, Töten aus Zeitvertreib, Angeberei, Neugierde, einen Menschen sterben zu sehen
→ selten in der Klausur
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
Tötung des Opfers wird als geschlechtliche Befriedigung benutzt.
Beispiele: Lustmord, Töten um sich an der Leiche sexuell zu befriedigen (Nekrphilie) (fast nie in Klausur)
Habgier
Ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis (mehr als bloße “Bereicherungsabsicht”)
Beispiel: Raub-/Auftragsmord, Tötung um eine auf das Opfer abgeschlossene Le- bensversicherungssumme zu erhalten häufig in Klausur.
Problem: nach zutreffender h.M. handelt auch der habgierig, der darauf abzielt, Behaltegier handelt nicht habgierig, wer einen ihm rechtmäßig zustehenden Vorteil durch Tötung erlangen will.
Bei einem Motivbündel liegt Habgier nur dann vor, wenn die Habgier der bewusstseinsdominante Beweggrund ist. Das Gewinnstreben muss also nicht das einzige Motiv, aber tatbeherrschend sein.
Problemfelder: Verdeckungsabsicht
→ Dolus eventualis (ausreichend)?
Beispiel: A hat W erstochen. Um Spuren zu verwischen, setzt er die Wohnung des W in Brand. Der mögliche Tod von zwei Frauen im gleichen Haus ist ihm gleichgültig. Verdeckungsabsicht gegeben.
Hier liegt bzgl. der Tötung - § 212 I - “nur” dolus eventualis vor, - § 211 muss bzgl. der Verdeckung Absicht vor- liegen?
Auf den Tod der Frauen kommt es bzgl. der Verdeckung nicht an. Sie sind keine Zeugen, die ihn überführen könnten. Es reicht also aus, wenn der Täter die Tötung als Mittel zur Verdeckung billigend in Kauf nimmt.
Also genau prüfen, ob der Tod notwendiges Mittel zur Verdeckung ist - Zeu- gen. Reicht Täter zur Verdeckung die Tötungshandlung, dann reicht bezüglich des Todes dolus eventualis.
Anders: Verdeckungsziel ist aus Tätersicht nur durch Tötung (z.B. des Zeugen) zu erreichen. In solchen Fällen ist Verdeckungsabsicht nur in Ver- bindung mit einem direkten Tötungsvorsatz möglich.
Problemfelder: Verdeckungsabsicht
→ Tötung um außerstrafliche Konsequenzen zu vermeiden
Beispiel: Frau E hat Herrn G um Geld betrogen. Als dieser ihr androht, den Betrug ihrem Ehemann zu “petzen”, bringt sie G um, weil sie Angst hat ihr Ehemann könnte sie wegen des Betrugs verlassen.
Nach Rechtsprechung Verdeckungsabsicht gegeben. Dagegen spricht allerdings, dass so die spezifische Unrechtsqualität und die Konturen, die das Mordmerkmal hat, aufgeweicht werden.
Nach h.L. keine Verdeckungsabsicht, sondern niedrige Beweggründe.
Problemfelde: Verdeckungsabsicht
→ Verdeckungsabsicht durch Unterlassen
Der Täter überlässt trotz Garantenstellung das Vortatopfer mit Tötungsvorsatz einfach seinem Schicksal.
Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, seine Vortat gegenüber anderen Personen zu verbergen, von denen er bei Vornahme der gebotenen Rettungshandlung eine strafverfolgungsrelevante Aufdeckung befürchtet.
Beispiel: Der betrunkene Täter überfährt den B mit dem Auto, hält an, erkennt die schweren Verletzungen und lässt B mit Tötungs-Eventualvorsatz liegen, weil er befürchtet, wenn er Rettungsmaßnahmen einleitet, wegen der Trunkenheitsfahrt bestraft zu werden.
Problemfelder: Verdeckungsabsicht
- *→ zeitliche Zäsur**
- *→ tatsächliches Vorliegen der Tat**
Zeitliche Zäsur zwischen Vortat und Verdeckungstötung nicht mehr erfor- derlich. Es kann sich an eine Körperverletzung direkt eine die Körperver- letzung verdeckende Tötungshandlung anschließen.
Die zu verdeckende Tat muss nicht tatsächlich vorliegen, es reicht, wenn sie in der Vorstellung des Täters existiert
Problemfeld: Sonstige niedere Beweggründe
Bei besonderen Wertvorstellungen und Anschauungen, insbesondere bei fremden Kulturen kann folgendermaßen argumentiert werden:
Gegen niedrige Beweggründe spricht, dass der Täter in seinem eigenen “Moraluniversum” lebt und die europäische Kultur noch nicht vollends adaptiert hat.
Dagegen ist allerdings anzuführen, dass bei der Bewertung allein die Maßstäbe unserer Rechts- gemeinschaft zugrunde zu legen sind, da er mit dem Leben in Deutschland automatisch auch das hier geltende Recht akzeptiert hat.
Insgesamt vorzugswürdig ist wohl eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Einzelfalles.
Eifersucht (-), anders wenn Umschlagen in Eigensucht.
Heimtücke
Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung Besitzt.
→ sehr häufig in Klausur
Beispiel:
o Ausnutzen einer vorgefundenen Lage oder
o Locken in einen Hinterhalt oder eine Falle
Einschränkung:
o Rspr. in feindlicher Willensrichtung
o h.L. verwerflicher Vertrauensbruch (Kritik: Meuchelmord)
Problemfeld: Heimtücke
Problem:
(-) Kleinstkinder, Bewusstlose
(+) Schlafende, da dieser seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt.
(+) Erkennt das Opfer die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick, etwa weil der schussbereite Täter kurz vor dem Abdrücken noch laut “Hallo” ruft, liegt Heimtücke vor.
(+) Lockt der Täter sein Opfer arglistig in einen Hinterhalt, wo es wehrlos seiner Übermacht unentrinnbar ausgeliefert ist und der Täter dann “offen” vorgeht, liegt ebenfalls Heimtücke vor.