2. Kapitel – Verfassung Flashcards
Diskontinuitaet
Die Verfassung enthält Regelungen, auf welchem Weg sie selbst abgeändert werden kann. Werden die Verfahrensregeln nicht eingehalten, entsteht die neue Verfassung also durch Rechtsbruch, so spricht man von Diskontinuitaet
Generelle Rechtsnorm
Rechtsnormen sind staatliche Verhaltensanordnungen, die sich an Menschen richten. Generelle Rechtsnormen richten sich an einen generellen Adressatenkreis, also entweder an alle Rechtsunterworfenen oder an einen nach bestimmten Gattungsmerkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Gesetze und Verordnungen sind generelle Rechtsnormen. Im Gegensatz dazu stehen die individuellen Rechtsnormen.
Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung Bender Teil der Vollziehung, der durch Richter und ihre Hilfsorgane sowie die Mitwirkenden aus dem Volk wahrgenommen wird (Gerichtsbarkeit im formellorganisatorischen Sinn). Gerichtsbarkeit im materiellen Sinn ist die Streitentscheidung und die Strafverfolgung. Die Verfassung teilt die Gerichtsbarkeit in eine ordentliche Gerichtsbarkeit und eine Gerichtsbarkeit des oeffentlichen Rechts.
Gesetzgebung
Die Gesetzgebung is eine der drei Staatsteilgewalten. Gesetzgebung im materiellen Sinn ist die Erzeugung generell-abstrakter Rechtsnormen, also Gesetz und Verordnung. Gesetzgebung im formellen Sinn hingegen bezeichnet die Erlassung von Rechtsnormen durch Gesetzgebungsorgane - im durch die Verfassung vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren - als “Gesetz”. Gesetzgebungsorgan des Bundes ist der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat, Gesetzgebungsorgan des Landes ist der Landtag
Grundrechte
Die Grundrechte verbürgen dem Einzelnen eine grundlegende Rechtsposition gegenüber dem Staat im Hinblick auf die Freiheit und die Würde des Menschen. Nach Auffassung des Rechtspositivismus ist ein Grundrecht ein subjektives Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Das B-VG spricht von “verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten”.
Konsensquorum
Das Konsensquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Wird ein einfaches Bundesgesetz beschlossen, muss die einfache Mehrheit der Abgeordneten zustimmen. Ein Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gem. Art 44 Abs 1B-VG - neben einem erhöhtem Präsenzquorum - ein erhöhtes Konsensquorum von mindestens zwei Dritteln der Stimmen im Nationalrat.
Kontinuität
Die Verfassung selbst regelt, wer zur Änderung der Verfassung zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Wird die Änderung nach diesen Regeln vollzogen, dann kann sich die neue Verfassung juristisch auf die alte Verfassung stützen, es liegt Kontinuität vor.
Präsenzquorum
Das Präsenzquorum gibt an, wie viele Mitglieder des Parlaments anwesend sein müssen, damit die Beschlussfähigkeit vorliegt. Zum Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes genügt etwa die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten. Eine Änderung des österreichischen Bundesverfassungsrechts erfordert gem Art 44 Abs 1 B-VG - neben einem erhöhten Konsenquorum - die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates.
Rechtssatyformen
In der Verfassung ist feste gelegt, in welchen Formen die einzelnen Staatsteilgewalten Recht ertrugen k;nenn. Die Gesetzgebung erzeugt Recht insbesondere in der Rechtssatyform @Gesety@, die Verwaltung in den Rechtssatzformen “Bescheid” und “Verordnung” und die Gerichtsbarkeit in den Formen “Urteil”, “Beschluss” und “Erkenntnis”. Generelle Rechtsnormen, die sog “Rechtsquellen”, werden durch die Verfassung abschließend geregelt, die Schaffung neuer Rechtsquellen durch einfache Gesetze ist daher nicht möglich (Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems). Individuelle Rechtssatzformen können vom einfachen Gesetzgeber hingegen geschaffen werden. Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt aber, dass auch diese neu geschaffenen Rechtssatzformen bekämpfbar sind. Es muss daher ein öffentlich-rechtliches Rechtsschutzinstrumentarium sichergestellt sein.
Revolution im Rechtssinn
Die Verfassung selbst regelt, wer zur Änderung der Verfassung zuständig ist und welches Verfahren einzuhalten ist. Werden diese Verfahrensregeln gerade nicht eingehalten, entsteht die neue Verfassung durch Rechtsbruch, also durch Revolution im Rechtssinn. Es liegt Diskontinuität vor.
Staatszielbestimmungen
Die Bundesverfassung enthält eine Reihe von grundlegenden Prinzipien, die nicht zu den Baugesetzen zählen. Staatszielbestimmungen sind inhaltlich für die Verfassungsrechtliche Grundordnung des Staates von Bedeutung, wurden aber ohne Volksabstimmung in die Verfassung aufgenommen und können daher abgeändert werden, ohne dass eine Gesamtänderung der Bundesverfassung vorliegt. Zu den Staatszielbestimmungen zählen der Grundsatz der immerwährende Neutralität, das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung, das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz, die umfassende Landesverteidigung, das gesamtwirtschaftlich Gleichgewicht bei der Haushaltsführung sowie der Rundfunk als öffentliche Aufgabe.
Verfassung im formellen Sinn
Die Verfassung im formellen Sinn, also die Verfassungsurkunde, zeichnet ein besonderer Bestandsschutz aus. Dieser Bestandsschutz wird dadurch verwirklicht, dass das Verfassungsrecht im formellen Sinn in einem besonderen Verfahren erzeugt wird, das sich vom herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren in der Regel dadurch unterscheidet, dass das Zustandekommen an erschwerte Bedingungen, insbesondere durch ein erhöhtes Präsenzquorum und ein erhöhtes Konsensquorum als Beschlusserfordernis im Parlament gebunden ist.
Verfassung im materiellen Sinn
Die Verfassung im materiellen Sinn regelt die inhaltlich grundlegenden Fragen des Staates. Sie enthält Rechtsvorschriften, die die Organe und Verfahren der Erzeugung und Aufhebung genereller Normen, aber auch dad Verhältnis der Bürger zur Staatsgewalt sowie die Organisation des Staates regeln.
Verfassung
Die Verfassung (abgeleitet vom lat “constitution” = Verfassung) einlese Staates legt die rechtlichen Grundlagen des Staates fest, du sie bestimmt die Regeln für die Staatsorganisation und das Staatshandeln. Es gibt eine Verfassung im formellen Sinn und eine Verfassung im materiellen Sinn, die deckungsgleich sein sollten, dies aber nicht immer sind.
Verwaltung
Die Verwaltung ist eine der drei Staatsteilgewalten und neben der Gerichtsbarkeit Teil der staatlichen Vollziehung. Man unterscheidet die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn und die Verwaltung im materiellen Sinn. Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn liegt unabhängig vom Inhalt vor, wenn ein Staatsorgan handelt, das kein Gesetzgebungsorgan und kein gerichtliches Organ ist. Inhaltlich hat die Verwaltung alle Staatsaufgaben zu besorgen, die nicht der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit vorbehalten sind. Dazu gehören insbesondere die Regierungsgeschäfte sowie die Leistungen der Daseinsvorsorge.