2/4 (Bauleitplanung; Sicherung der Bauleitplanung) Flashcards
Rechtscharakter von Flächennutzungsplänen
- Rechtsnorm, vergleichbar dem BPlan?
con: insb. keine Satzung (e con BPlan § 10 I BauGB)
con: nur faktische oder mittelbare, aber keine rechtliche Außenwirkung
con: wirkt gem. § 7 BauGB nicht ggü Bürger
-> mittelbar jedoch über § 35 III S. 3
pro: nach § 7 BauGB und § 3 II LPlG werden jedoch auch gemeindeexterne staatliche Rechtssubjekte verpflichtet
pro: Verpflichtung auch durch nutzungsausschließende Funktion des FNP in den Fällen der Konzentrationsflächen von in § 35 I Nr. 2-6 BauGB aufgeführten Vorhaben
pro rechtstechnisch ist eine Rechtsnorm als Rechtsquelle für Rechtspflichten erforderlich - > eA: keine Rechtsnorm, sondern hoheitliche Maßnahme eigener Art
- > aA: Rechtsquelle eigener Art
Qualifizierter BPlan
BPlan, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält
[Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen]
I. Vorgaben zum Ob der Planung
- Planungspflichten
- Ansprüche auf Planung
- Planungsverbote
II. Vorgaben zum Planinhalt
- Anpassungpflicht (§ 1 IV BauGB) und Entwicklungspflicht (§ 8 II 1 BauGB)
- Zwingende Vorgaben des Fachplanungsrechts
- Zwingende Vorgaben in Spezialgesetzen
- Zwingende Zielvorgaben des § 1 V BauGB
III. Vorgaben zum Prozess der Planaufstellung
- Vorgaben zur Abwägung
- Verfahrensrechtliche Vorgaben
- Zuständigkeitsrechtliche Vorgaben
=> Fehlerfolgenregime: §§ 214 ff. BauGB
Wirksamkeit von BPlan oder FNP
A. EGL
- § 1 III 1, § 2 I 1, § 10 I BauGB
B. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit
1. Verbandskompetenz der Gemeinde, § 2 I 1, 1 III, 10 I BauGB
2. Organkompetenz innerhalb der Gemeinde, grds. Gemeinderat, §§ 44 III 1 HS 2, 24 I 2 GemO
II. Verfahren & Form
- Planungsaufstellungsbeschluss und seine Bekanntmachung, § 2 I 2 BauGB
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger der öffentlichen Belange, §§ 3 I 1, 4 I 1 BauGB
- Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III, Umweltprüfung, § 2 IV BauGB
a) Abwägungsausfall
b) Abwägungsdefizit
c) Abwägungsfehleinschätzung/Abwägungsfehlgewichtung - Erarbeitung eines Planentwurfs mit Begründung, § 2a BauGB
- Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger der öffentlichen Belange, §§ 3 II, 4 II BauGB
- > formelle Abstimmungspflicht (bzgl. Nachbargemeinden)
- > “Anstoßfunktion” für Informations- und Beteiligungsinteresse - Erarbeitung einer Begründung, § 5 V BauGB bzw § 9 VIII BauGB
- Abschließender Beschluss bzw Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB
a) Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener (§ 34 GemO) und geleiteter (§ 36 GemO) Sitzung (§ 37 I GemO)
b) Beschlussfähigkeit des Gemeinderates (§ 37 II 1 GemO)
c) Beachtung des Mitwirkungsverbots wegen Befangenheit (§ 18 GemO)
d) Anzeige an die Rechtsaufsichtbehörde (§ 4 III 3 GemO)
e) Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach GemO (§ 4 IV, 18 VI 4 GemO)
f) Ausfertigung = Identität zwischen gewollten und verkündetem Norminhalt (durch BM) (aus Art. 20 III GG) - ggf Genehmigung, § 6 I BauGB bzw § 10 II 1 BauGB
- Ortsübliche Bekanntmachung, § 6 V BauGB bzw § 10 III BauGB
C. Materielle Rechtmäßigkeit
III. Inhalt
1. Planerforderlichkeit (§ 1 III 1 BauGB)
2. Externe Plananforderungen
a) Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (§ 1 IV BauGB) und Beachtung der Zielvorgaben des § 1 V BauGB
b) Beachtung des Entwicklungsgebots (§ 8 II 1 BauGB), ggf. Ausnahme nach § 8 II 2, IV
c) [ggf.] interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 II BauGB)
-> Materielle Abstimmungspflicht (bzgl. Nachbargemeinden)
d) [ggf.] Beachtung des Vorrangs der Fachplanung (vgl. § 38 S. 1 BauGB iVm § 75 I S. 1 LVwVfG -> P)
e) [ggf.] Beachtung bestehender Planungsleitsätze (z. B. § 78 I 1 Nr. 1 WHG) -> als Planungsdirektiven abwägungsfähig (-> 3.b)
f) Allgemeingültige Planungsprinzipien (Art. 20 III GG)
aa) Gebot konkreter Planung
bb) Gebot äußerer Planungseinheit (keine Mehrfachbeplanung)
cc) Gebot positiver Planung (keine Negativplanung iSe bloßen Verhinderungsplanung)
dd) Bestimmtheitsgebot (durch Auslegung muss für Betroffene ermittelbar sein, welchen Beschränkungen ihr Grundstück unterworfen ist)
3. Interne Plananforderungen
a) Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 BauGB i. V. m. BauNVO) bzw. des FNP (§ 5 BauGB)
b) Abwägung (§ 1 VI, VII BauGB, ggf. iVm § 1a BauGB) - Abwägungsdisproportionalität
aa) Konfliktbewältigungsgebot (= Notwendigkeit solcher Festsetzungen, die zur Regelung von aus dem BPlan resultierenden Konflikten erforderlich sind; aber ggf. Konflikttransfer in späteres (Genehmigungs-)Verfahren prüfen)
bb) Trennungsgebot (§ 50 BImSchG)
cc) Planerisches Rücksichtnahmegebot (vgl. NachbarR; Abwägung aller Belange)
D. Fehlerfolgen und Planerhaltung
I. Grundsätzliche Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften; Enumeration von
beachtlichen Ausnahmen, § 214 I BauGB
II. Unbeachtlichkeit von (materiellen) Mängeln im Verhältnis zum FNP (§ 214 II)
III. (materielle) Abwägungsmängel (§ 214 III 2 BauGB) – Durchschlagen auf das Abwägungsergebnis
IV. Folgenlosigkeit beachtlicher Mängel infolge Fristablaufs (§ 215)
V. Fehlerbehebung (§ 214 IV) durch Wiederholung des (ansonsten in seinen Grundzügen nicht zu modifizierenden) Planverfahrens ab dem Zeitpunkt des Fehlers
P: Rechtsschutz gegen FNP (wenn nutzungsausschließende rechtliche Außenwirkung)
- § 47 Nr. 1 VwGO analog (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage zu Normenkontrolle bei BPlan)
P: Funktionslosigkeit eines BPlans
- mangels Offenkundigkeit: nur unter engen Voraussetzungen (BVerwG) = wenn der Widerspruch zwischen Planung und der Realität
1. dauerhaft geworden ist und
- mit einer Verwirklichung der Festsetzung auf
absehbare Zeit nicht mehr zu rechnen ist und - dieser Umstand so erkennbar geworden ist, dass
weiteres Vertrauen auf die Fortgeltung des Plans nicht mehr schutzwürdig ist
Abwägung im Bebauungsplanaufstellungsverfahren
- Ausgangspunkt: vier Fehlerkategorien an Abwägungsmängeln:
1) Abwägungsausfall: Die Gemeinde hat überhaupt keine nach § 1 VII BauGB notwendige Abwägung vorgenommen
2) Abwägungsdefizit: Die Gemeinde hat bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials entweder nicht alle relevanten Belange berücksichtigt oder irrelevante Belange zu Unrecht berücksichtigt
3) Abwägungsfehlgewichtung: Die Gemeinde hat die zutreffend ermittelten Belange isoliert falsch gewichtet, d. h. einem einzelnen Belang eine zu hohe oder zu geringe Bedeutung beigemessen
4) Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde hat die zutreffend ermittelten und gewichteten Belange untereinander falsch abgewogen, d. h. einen unzutreffenden Ausgleich zwischen den konfligierenden Belangen bewirkt und hierdurch der Erreichung des Planziels nicht entsprochen - Die Abwägung ist dabei sowohl ein formeller als auch ein materieller Vorgang:
- > Formelles Abwägungsgebot: Gem. § 2 III BauGB sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten
- > Materielles Abwägungsgebot: Gem. § 1 VII BauGB sind die im Planaufstellungsverfahren ermittelten privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
Einordnung der Abwägungsfehler im Bebauungsplanaufstellungsverfahren
- Dilemma: Abwägung ist nach § 1 VII BauGB und § 2 III BauGB sowohl ein formeller Vorgang als auch ein materielles Ereignis; aber Abwägungsfehler können nicht zugleich grundsätzlich unbeachtlich (§ 214 I BauGB) und grundsätzlich beachtlich (§ 214 II BauGB) sein
- Lösung: Differenzierung zwischen den Abwägungsmängeln (Fehlerkategorien) nach Abwägungsvorgang (formell) und Abwägungsergebnis (materiell)
- schwer, da Fehler im Abwägungsvorgang notwendigerweise auch auf das Abwägungsergebnis durchschlagen
- > Eindeutig sind Abwägungsausfall und -defizit formelle Fehler, d. h. Fehler des Abwägungsvorgangs
- > Abwägungsdisproportionalität als unmittelbar mit dem Abwägungsergebnis verbundener Gesichtspunkt
- > Abwägungsfehlgewichtung? auch wenn formeller Vorgang, ist eine trennscharfe Unterscheidung zur Abwägungsdisproportionalität in der praktischen Anwendung oft kompliziert
- -> eA: Bewertung und Gewichtung der Belange in § 2 III BauGB dem Verfahren zugeordnet
pro: Wille des Gesetzgebers
pro: bei entsprechender Auswirkung auf das Abwägungsergebnis kann dennoch auch ein Fehler in der Abwägungsdisproportionalität sein
- -> aA: Gewichtung hat auch materielle Komponente
pro: bei einer Einordnung im Verfahren wäre § 214 III 2 Hs. 2 BauGB funktionslos (dagegen con: § 214 III 2 Hs. 2 BauGB wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren nur als sogenannte „Angstklausel“ mit eingebracht, um eventuell nicht bedachte Fehlergruppen abzudecken)
Systematik der Fehlerfolgen nach § 214 BauGB
Ausgangspunkt: Abkehr vom Nichtigkeitsdogma, wonach eine rechtswidrige Norm (hier Satzung, § 10 I BauGB) grundsätzlich nichtig ist (§§ 214, 215 BauGB beziehen sich ausschließlich auf formelle und materielle Fehler des BauGB; Fehler nach Landesbaurecht und Kommunalrecht (beachte hier § 4 IV GemO) lösen hingegen grundsätzlich die Nichtigkeitsfolge aus)
- § 214 I (Nr. 1) BauGB
- > Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften (formelle Fehler) sind gem. § 214 I vor Nr. 1 BauGB grundsätzlich unbeachtlich; Ausnahme: § 214 I 1 Nr. 1-4 BauGB; Gegenausnahme: Verstoß ist nicht „wesentlich“ oder nicht „offensichtlich“ oder nicht kausal für das Abwägungsergebnis
- > wg. Art. 20 III, 19 IV GG: restriktiv - § 214 II, III 2 BauGB
- > Entwicklungsmängel sind gem. § 214 II BauGB grundsätzlich beachtlich; Ausnahme: § 214 II Nr. 1-4 BauGB
- > Da Abwägungsfehlgewichtungen ebenfalls als formelle Fehler nach § 214 I Nr. 1 BauGB anzusehen sind, ist § 214 III 2 HS 2 BauGB faktisch funktionslos
- > eine Abwägungsdisproportionalität (fehlerhaftes Abwägungsergebnis) wegen des Rechtsstaatsgebots immer beachtlich; diese fällt nicht unter § 214 BauGB.
Unbeachtlichwerden der Fehler durch Zeitablauf gem. § 215 BauGB
-> § 215 I BauGB benennt abschließend die nach § 214 BauGB beachtlichen Mängel, die überhaupt verfristen können.
-> Sonstige Mängel, die nicht unter § 215 BauGB fallen, verfristen aber i. d. R. auch nach einem Jahr, wenn sie nicht mit der Normenkontrolle gem. § 47 I, II 1 VwGO angegriffen werden.
-> Durch die Neuregelung besteht bzgl. § 215 BauGB ein Gleichlauf der Verfristung von
formellen und materiellen Fehlern nach § 215 I 1 Nr. 1, 214 I 1 Nr. 1, 2 III BauGB und § 215 I 1 Nr. 3, 214 III 2 HS 2, 1 VII BauGB; hiernach ist bzgl. der Verfristung somit keine Differenzierung zwischen den einzelnen Abwägungsmängeln notwendig
Festsetzungen des BPlans als drittschützende Norm
Grundstückseigentümer innerhalb des
Planbereichs bilden eine sog. „bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“
-> Gebietserhaltungsanspruch: der Nachbar kann unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen und persönlichen Störung oder Beeinträchtigung geltend machen, dass durch die Abweichung von den Festsetzungen des Gebietstyps das örtliche Gepräge in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird (aber nur bezüglich der Art der Nutzung, nicht des Maßes - aber Ausnahme: wenn sich aus dem Bebauungsplan ergibt, dass dieser entsprechende Festsetzungen enthält, um (auch) private Belange zu schützen)
Materielle RM des BPlans bzw. FNP: Erforderlichkeit der Planung (§ 1 III BauGB)
- BVerwG: grds. planerisches Ermessen der Gemeinde, ggf. sogar Planungspflicht (bei qualifizierten Gründen)
- > wenn vernünftigerweise geboten
- > (-): keine städtebauliche Rechtfertigung (keine positive Planungskonzeption); reine Verhinderungs- oder Negativplanung (nur vorgeschoben); Gefälligkeitsplanung (aber Abgrenzung zu Auferstellung aufgrund privater Bauwünsche); Festsetzungen lassen sich rechtlich oder tatsächlich nicht verwirklichen
Prüfung: Wirksamkeit einer Veränderungssperre
I. Formelle Voraussetzungen
- Beschluss über Veränderungssperre
- Ausfertigung der Satzung (§ 16 I BauGB)
- Ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 16 II BauGB)
II. Materielle Voraussetzungen
- Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan
- Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 I 2 BauGB)
- Erforderlichkeit der Veränderungssperre, Sicherungsbedürfnis
- Inhalt der zu sichernden Planung/Veränderungssperre; planerisches Minimum
- > positive Planungskonzeption (keine reine Negativplanung)
- > Mängel im BPlan führen wegen des noch laufenden Planungsverfahrens nur dann zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre, wenn sie sicher dem Plan anhaften werden - Keine Ausnahmen nach § 14 III, II BauGB
- Geltungsdauer der Veränderungssperre, § 17 BauGB
III. Rechtsfolge
-> Unzulässigkeit des Vorhabens
“Hinkender Austauschvertrag”
= ör Leistung des VwTrägers ist nicht Gegenstand einer Regelung im Vertrag, ist aber „Geschäftsgrundlage“ für die Leistung des Bürgers
P: § 11 iVm § 1 III 2 BauGB: Verbot der Anspruchsbegründung auch bezüglich der bloßen Durchführung des Verfahrens?
- con: Gemeinde darf sich nicht durch das nach außen handelnde Organ (Bgm, § 42 I 2 GemO) auf einen BPlan mit bestimmtem Inhalt festlegen, weil andernfalls das für den Erlass eines BPlans zuständige Organ (GemRat, §§ 24 I, 39 II Nr. 3 GemO iVm § 10 I BauGB) nicht mehr ungebunden über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde (§ 1 III 1 BauGB) entscheiden und gesetzeskonform abwägen (§ 1 VII BauGB) kann
- con: durch evtl Vorfestlegung droht zudem eine Umgehung (Aushöhlung) des formalisierten Verfahrens mit Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) und Trägern öffentl Belange (§ 4 BauGB)
=> unzulässig ist danach ein Vertrag mit Bindung der zuständigen Gemeindegremien bzgl deren Entscheidung in der Sache, auch muss das Verfahren (bei sachlichen Gründen) jederzeit abgebrochen werden können
=> zulässig dagegen ist eine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Einleitung und Fortsetzung eines BPlan-Verfahrens nach eigenen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde