2/2 (KG; PartG; KapitalgesellschaftR: Allgemeines, Verein, Bruchteilsgemeinschaft, GmbH) Flashcards

1
Q

KG: Begriff

A
  • § 161 I HBG: Haftung muss bei mindestens einem Gesellschafter begrenzt (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter unbegrenzt (Komplementär) sein
  • Typus: OHG mit teilweise Haftungsbeschränkung
  • Im Grundsatz Geltung der OHG-Vorschriften nach § 161 II iVm §§ 105 ff. HGB
  • Spezialregelung insbesondere für Kommanditisten, §§ 161 ff HGB
  • Komplementär haftet unbeschränkt wie OHG-Gesellschafter
  • Gesellschaftsvertrag: vgl. Bestimmungen zur GbR
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2
Q

KG: Besonderheiten für Kommanditisten

A
  • Haftung im Außenverhältnis ggü Gläubigern ist beschränkt auf Summe, die im Handelsregister eingetragen ist (§ 171 I HGB)
  • auch GbR kann Kommanditist einer KG sein
  • > vorausgesetzt in § 162 I S. 2 HGB (ähnliche Norm zu § 899 BGB)
  • > Kommanditistin ist aber die GbR selbst, nicht etwa deren Gesellschafer
  • > Eintragung dient der Haftungsvermeidung im Hinblick auf § 176 HGB
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3
Q

GmbH: Begriff

A
  • Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 I, II GmbHG
  • Formkaufmann, § 13 III GmbHG
  • Rechtsfähigkeit mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 I GmbHG)
  • Personalistisch geprägte Gesform, aber zumeist wenige Gesellschafter (meiste GmbH haben nur einen Gesellschafter, oft wiederum eine andere Gesellschaft, die Haftungsrisiken auslagern will)

Gründungsphase:

  1. Zuerst OHG oder GbR möglich (anderer Rechtsträger als Vor-GmbH/GmbH)
  2. Vor-GmbH
  3. GmbH (identischer Rechtsträger, nur anderes Rechtskleid)
    - > Vermögensübertragung zwischen 1. und 2. nötig!
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4
Q

GmbH: Gesellschaftsvertrag: Inhalt

A
  • § 3 I GmbHG
  • Firma (§ 17 HGB): Bezeichnung nach § 4 GmbHG (“GmbH”)
  • > bei Verstoß: persönliche Haftung des Gesellschafters nach den Grundsätzen des Scheinkaufmanns oder Schein-OHG-Gesellschafters aus § 128 HGB analog
  • Sitz nach § 4a (-> allgemeiner Gerichtsstand nach § 17 ZPO)
  • jeder gesetzlich zulässiger Zweck nach § 1 GmbHG (zB auch Rechtsanwalts-GmbH nach §§ 59c ff. BRAO)
  • Stammkapitalziffer: § 5 I GmbHG: mind. 25.000 €
  • Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf Stammkapital übernimmt
  • > Sacheinlage nach § 5 IV besonders festzusetzen
  • Fakultative Regelungen: GmbHG nach § 45 I weitgehend nachgiebiges Recht, vs. AktG: Satzungsstrenge
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5
Q

GmbH: Gesellschaftsvertrag: Wirksamkeit

A
  • Form: notarielle Beurkundung, § 2 GmbHG
  • Einpersonengründundung nach § 1 GmbHG zulässig
  • Beteiligung von Minderjährigen, s. GbR
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6
Q

GmbH: Gesellschaftsvertrag: Erbringung von Einlagen

A
  • Sicherung einer effektiven Kapitalaufbringung als Gegenstück zum Haftungsprivileg im Interesse des Gläubigerschutzes
  • > Bareinlage nach § 7 II, III
  • > Sacheinlage nach § 5 IV 1 GmbHG besonders im Gesellschaftsvertrag festzusetzen
  • Befreiungs- und Aufrechnungsverbot nach § 19 II
  • Haftung bei Überbewertung der Sacheinlage nach § 9 I
  • Ersatzansprüche bei falschen Angaben nach § 9a
  • Regelung der verdeckten Sacheinlage nach § 19 IV
  • Regelung des Hin- und Herzahlens nach § 19 V
  • Kaduzierung bei säumigen Gesellschaftern nach §§ 21 ff
  • Ausfallhaftung nach § 24
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7
Q

GmbH: Vor-Gründungsgesellschaft

A
  • vor Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages
  • > sobald die Gründer mit den Verhandlungen über die Gesellschaftsgründung beginnen und zu diesem Zweck Aufwendungen tätigen
  • Rechtsform: GbR bzw OHG in Abhängigkeit von § 1 II HGB
  • Besonderheit: Wertung des § 2 GmbHG; Formerfordernis für Vorvertrag und Vollmacht (vgl. § 167 II), dh formlos geschlossener Vorgründungsvertrag begründet keine Pflicht zur Beteiligung an GmbH-Gründung
  • Abschluss des GmbH-Vertrags bedeutet Zweckerreichung iSd § 726 BGB (Auflösung); Fortdauer der Haftung gem. § 736 II BGB iVm § 159 HGB
  • kein Übergang der Verbindlichkeiten auf Vor-GmbH, da keine Identität des Rechtsträgers -> Übergang durch Singularsukzession erforderlich
  • keine Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG, da keine planwidrige Regelungslücke, Schutz durch persönliche Haftung gem. § 128 HGB (analog, wenn GbR, direkt, wenn OHG)
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8
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH)

A
  • Verband, der Sonderrecht untersteht (Gesellschaftsvertrag und GmbH-Recht, soweit es nicht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister voraussetzt)
  • Rechtsfähigkeit
    pro: arg e § 7 II, III GmbHG (setzt schon vor Eintragung “Gesellschaft” voraus)
    pro: § 11 II GmbHG (vor Eintragung existiert GmbH “als solche” nicht)
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9
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der Gesellschaft

A
  • mangels Eintragung (§ 11 I GmbHG) kein Haftungsprivileg nach § 13 II GmbHG
  • Vertretung nach Grds. des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 I S. 2 Alt. 2 BGB) der GmbH i.G. selbst
    con: Prinzip der Selbstorganschaft (Vor-GmbH als Personengesellschaft)
    pro: Geschäftsführer schon vor Eintragung vertretungsbefugt (s. nur § 8 III GmbHG)
  • > Umfang der Vertretungsmacht (str.)
  • -> eA (früher): Vorbelastungsverbot - bevor GmbH nicht besteht, darf Geschäftsführer die GmbH auch nicht belasten
  • -> aA (heute hM): Vertretungsmacht besteht, aber beschränkt auf gründungsspezifische Geschäfte (dh notwendige Vorstufe zur jurP deren Entstehung zu fördern und bis dahin schon eingebrachtes Vermögen zu verwalten und zu erhalten - Erweiterung durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich)
  • -> wA (mM): uneingeschränkte Vertretungsmacht nach §§ 35, 37 II GmbHG
    pro: für den Fall, dass ich eine GmbH gründe, muss Geschäftszurechnung auch erfolgen, wenn mein Geschäftsführer schon nach außen handelnd auftritt - Schutz der Gesellschafter möglich dadurch, dass sie nach außen handelnd nicht vor Gründung auftreten
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10
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Persönliche Haftung der Gesellschafter

A
  1. Echte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht noch vorhanden)
    - eA: keine Haftung (überholt)
    - aA: Haftung nach KG-Modell analog § 171 HGB (analog)
    - wA: heute hM: unbeschränkte Innenhaftung (Verlustdeckungshaftung) analog § 9 GmbHG
    pro: Gleichlaufargument vor und nach der Eintragung
    - wA: hL: unbeschränkte Außenhaftung analog § 128 HGB
    pro: Ausnahme vom Grds. der unbeschränkten Gesellschafterhaftung nur gerechtfertigt, wenn Registerprüfung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften (Einlageleistung) erfolgt ist
  2. Unechte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht nicht mehr vorhanden): Außenhaftung
    - mit Aufgabe der Eintragungsabsicht: identitätswahrende Umwandlung ipso iure zu einer Personengesellschaft
    - > Haftung nach § 128 S. 1 (analog)
    - ggf. als GmbH i.G. begründete Verbindlichkeiten gehen nach § 130 HGB analog auf OHG/GbR über
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11
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG

A
  • Anwendungsbereich
  • > mM: nur im Fall des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (lex specialis zu § 179 BGB)
    con: § 179 BGB greift ohnehin
  • > hM: bei jedwedem Handeln auch eines Vertretungsbefugten
  • Handelnder = wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vor Eintragung tätig wird -> Gesellschafterstellung allein genügt nicht
  • > Verbindlichkeit aus Rechtsgeschäft, nicht aus Delikt
  • Im Namen der Gesellschaft str.:
  • > eA: im Namen der künftigen GmbH
  • > aA: auch im Namen der Vor-GmbH
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12
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der später eingetragenen GmbH

A
  • Übergang der Rechtspositionen der Vor-GmbH auf GmbH
  • > Gesamtrechtsnachfolge (BGH)
  • > Identität von Vor-GmbH und GmbH (hLit)
  • Wegfall jeder persönlichen Außenhaftung nach § 13 II GmbHG; insbesondere der Handelndenhaftung
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13
Q

KG: Geschäftsführung

A
  • Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Komplementäre (§ 161 II iVm §§ 114 I, 115 I HGB) mit Widerspruchsrecht der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern
  • Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB
  • > jedoch dispositiv: Gesellschaftsvertrag kann abweichen
  • Zustimmungserfordernis der Kommanditisten analog § 116 II bei außergewöhnlichen Geschäften
  • > nicht bloßes Widerspruchsrecht
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14
Q

KG: Vertretung

A
  • Kommanditist nach § 170 HGB von Vertretung ausgeschlossen
  • > hM: dispositiv, sodass Kommanditist auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden kann
  • hM: Vertretung durch Kommanditist unter Ausschluss des einzigen Komplementärs wegen (Verstoßes gegen) Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. persönliche Haftung der Gesellschafter) ausgeschlossen
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15
Q

GmbH: Geschäftsführung

A
  • Von der Gesellschafterversammlung bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG, oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt, § 6 III 2 GmbHG
  • neben Bestellung als kooperatives Geschäft wird regelmäßig noch ein Dienstvertrag mit Gesellschaft abgeschlossen
  • Ist Geschäftsführer nicht zugleich mit einer Sperrminorität am Stammkapital (% 25) beteiligt, handelt er bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucher (so dass für Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB gelten)
  • Weisungsgebundenheit nach § 37 I GmbHG; Festlegung durch Gesellschafterbeschluss, in GesVertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag
  • Abberufung jederzeit möglich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterverammlung, §§ 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG
  • Dienstvertrag endet nicht automatisch -> muss durch Kündigung eigens beendet werden
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16
Q

GmbH: Vertretung

A
  • Geschäftsführer nach § 35 I GmbHG
  • > ggf Gesamtvertretung (§ 35 II GmbHG)
  • Offenkundigkeit wird dokumentiert durch Vertretungszusatz (OLG Karlsruhe: kann auch aus den Umständen folgen)
  • bei Führungslosigkeit erfolgt Passivvertretung durch Gesellscjaft (§ 35 I 2 GmbHG) (-> Stichwort “Firmenbestattung”)
  • Unabhängigkeit von Geschäftsführungsbefugnis nach § 37 II GmbHG inhaltlich grds. unbeschränkbar (Verkehrsschutz) -> anders falls mit Dritten vereinbart oder ggü Gesellschaftern (str. ist Erfordernis der Kenntnis)
  • nach § 35 III gilt § 181 BGB auch bei Einpersonengesellschaft -> aber Befreiung im GesV möglich
  • Wissenszurechnung nach hM: Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes ist Wissen der Gesellschaft (grds. “Ein faules Ei verdirbt den Brei”), § 166 I BGB
  • > auch wenn an konkretem Geschäft nicht beteiligt
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17
Q

GmbH: Pflichtwidrige Geschäftsführung

A
  • Haftung nach § 43 I, II GmbHG (verdrängt uA § 280 etc)
  • Haftungsausschluss bei Handeln auf Weisung -> außer es werden Interessen der Gläubiger oder Dritter verletzt
  • Haftungsprivilegierung analog § 93 I 2 AktG - business judgement rule
  • > Gestaltungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen mit besonderem Prognoseelement
  • keine Haftung nach Entlastung
  • Geltendmachung der Haftung durch Beschluss der Gesellschaft (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
  • Deliktische Haftung insbes. bei Involvenzverschleppung nach § 823 II BGB iVm § 15a I InsO
  • GmbH & Co. KG: Schutzbereich der Geschäftsführerpflichten umfasst typischerweise auch die KG
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18
Q

Haftung der Gesellschafter: KG

A
  • Komplementäre haften unmittelbar (und nicht nur subsidiär nach KG), §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
  • Kommanditisten haften unmittelbar und auch nicht nur subsidiär nach KG oder Komplementären, §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
  • > Haftung ist aber beschränkt auf Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach § 171 I Hs 1 HGB
  • > Unterscheide: Pflichteinlage ist Einlage, die Kommanditist der KG im Innenverhältnis schuldet (schuldrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis - kann der Höhe nach von eingetragener Hafteinlage, für die Kommanditist im Außenverhältnis haftet, abweichen)
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19
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage nach § 171 I Hs 2

A
  • Leistung erfolgt typischerweise in Geld
  • Leistung kann auch in einer Sacheinlage bestehen, die allerdings objektiv werthaltig sein muss (und objektiver Wert ist auch wegen Gläubigerschutz maßgeblich)
  • Forderung gegen Dritte und die KG können eingebracht werden; für Höhe kommt es auf den objektiv realisierbaren Wert an (herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
  • Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
  • Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen problematisch -> fehlt regelmäßig an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da Zahlungsbereitschaft des Kommanditisten unsicher
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20
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Erlass und Stundung

A
  • entfalten im Außenverhältnis nach § 172 III HGB keine Wirkung
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21
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Allgemeines

A
  • Materielle Betrachtung, ob Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten wieder Vermögenswerte entzogen werden
  • nach Normzweck des § 172 IV 1 genügt jede mittelbare Rückzahlung (zB Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft)
  • Erfolgt eine Auszahlung der Pflichteinlage, die die Hafteinlage unberührt lässt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Ausschüttung zurückgezahlt werden müssen
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22
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Verdeckte Rückgewähr

A
  • Rückzahlung muss nicht in Geld, sondern kann auch in Sachwert bestehen → z.B. Veräußerung der Sache aus Gesellschaftsvermögen an Kommanditist zu Freundschaftspreis
  • Auch ohne Rückzahlung, z.B. Kaufvertrag mit KG (als Käuferin) zu überhöhtem Kaufpreis oder Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalts
  • Entscheidend ist Drittvergleich: hätte KG Entgelt auch an einen beliebigen Dritten gezahlt oder hätte sie konkreten Vertrag zu gleichen Konditionen auch mit Drittem geschlossen
  • Auszahlung durch Komplementär: keine Rückzahlung, soweit Komplementär keinen Regress für die Auszahlung bei der Gesellschaft nehmen kann
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23
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Umwandlung/Umbuchung der eingezahlten Hafteinlage in Darlehen (des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft)

A
  • eA: Umwandlung führt nicht zum Wiederaufleben der Einlageverpflichtung
    pro: Kapital steht der KG zumindest faktisch immer noch zur Verfügung
  • aA Wiederaufleben der Haftung analog § 172 IV 1 HGB
    pro: in wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich dieser Vorgang dar, als habe Kommanditist Geld von der KG zurückerhalten und dann die Summe als Darlehen an die KG gewährt
  • > unzweifelhaft, handelt es sich in diesem Fall um Fremd- und nicht um Eigenkapital
    pro: nach Umwandlung könnte Kommanditist das Darlehen nach § 488 I 2 BGB zurückverlangen, ohne der Bindung des § 172 IV 1 HGB zu unterfallen
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24
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV 1 HGB durch Rückzahlung des Aufgeldes

A
  • Konstellation: Aufgeld (Agio) wird gemäß der Pflichteinlage an KG gezahlt, zusätzlich zur Leistung der Hafteinlage
  • BGH: Haftung lebt wieder auf, falls durch Auszahlung des Agios das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme absinkt oder dieser Wert schon zuvor unterschritten war
  • aA (Lit): Rückzahlung des die Hafteinlage übersteigenden Aufgeldes hat keine haftungsrechtliche Relevanz, es sei denn, es besteht eine besondere Zweckbindung des Aufgelds
    pro: Differenz von Hafteinlage (Außenverhältnis) und Pflichteinlage (Innenverhältnis)
25
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Darlehensgewährung an Kommanditisten als Auszahlung

A
  • früher hM: keine Auszahlung, falls Rückzahlungsanspruch gegen Kommanditisten vollwertig war
    pro: bloßer Aktiventausch
  • heute hM: Übertragung des (neuen) § 30 I 2 GmbHG
    pro: Gläubiger der KG sind nicht schutzwürdiger als der GmbH, zumal ihnen mit Komplementär eine persönlich haftende Person zur Verfügung steht
  • > erforderlich ist Bonität des Kommanditisten, angemessene Verzinsung des Darlehens, Sicherheitenbestellung ist nach h.M. nicht erforderlich
26
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Gutgläubiger Gewinnbezug nach § 172 V HGB

A
  • Kommanditist darf behalten, was er aufgrund einer in gutem Glauben errichteten (fehlerhaften) Bilanz in gutem Glauben als Gewinnauszahlung erhält
  • > Doppelte Gutgläubigkeit nach h.M. erforderlich
  • Problem, ob Gewinnvorauszahlung mit Gewinn iSd. § 172 V HGB gleichzusetzen ist
    • OLG Nürnberg: ja
    • BGH: nein
    -> Eindeutiger Wortlaut spricht von „Gewinn“
    -> Normzweck verlangt restriktive Auslegung, da lediglich Rechtsunsicherheiten über die sachliche Rechtfertigung in der Bilanz ausgewiesener Gewinne vermieden werden sollen, d.h., Bilanz muss fehlerhaft gewesen sein
27
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Haftung vor Eintragung der KG nach § 176 HGB

A
  • § 176 I HGB ordnet unbeschränkte Haftung des Kommanditisten an, falls KG Geschäfte schon vor Eintragung aufgenommen und Kommanditist dem zugestimmt hat
  • > Teleologische Reduktion des § 176 I HGB bei GmbH & Co. KG (hier überhaupt kein Vertrauen auf persönliche Haftung erzeugt)
  • Haftung scheidet auch dann aus, wenn Gläubiger positive Kenntnis von Kommanditistenstellung hat
  • > nicht jedoch, wenn Gläubiger Gesellschafterstellung des Kommanditisten überhaupt nicht kannte (abstrakter Vertrauensschutz) – h.M., str.
  • Teleologische Reduktion des § 176 I HGB bei außervertraglicher Haftung:
  • > Hauptzweck des § 176 HGB besteht im Vertrauensschutz des Geschäftspartners, der bei unerlaubten Handlungen keine Rolle spielt (niemand lässt sich im Vertrauen auf eine persönliche Haftung schädigen)
  • Unbeschränkte Haftung auch bei nicht eingetragenem Neueintritt nach § 176 II HGB
28
Q

Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle

A
  • Gesellschafter haftet grds. nicht, § 13 II GmbHG
    pro: Kapitalerhaltungsvorschriften in § 30 GmbHG sichert Gläubigerinteresse ab
  • Ausnahme: Durchgriffshaftung (restriktiv, hohe Anforderungen)
  • > teleologische Reduktion der Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG -> Anspruchsbegründung gegen die Gesellschafter analog §§ 128, 129 HGB
  • Grundsatz: Durchgriff möglich, wenn die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH von den Gesellschaftern rechtswidrig ausgenutzt oder missbraucht wird
  • P: Richtung des Anspruchs
  • > eA: Innenhaftung (Gesellschafter haftet der GmbH)
  • > aA: Außenhaftung (Gläubiger können direkt auf Gesellschafter zugreifen)
29
Q

Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle: Fallgruppen

A
  1. Materielle Unterkapitalisierung (sehr str.), ggf. § 826 BGB (keine Durchgriffshaftung)
    - > bspw. gründet AG eine GmbH zur Durchführung eines Großprojekts mit einer Kapitaleinlage, die im Bedarfsfalle Ansprüche von Gläubigern evident nicht decken kann
    - > Rspr.: Sanktionen im Einzelfall im Innenverhältnis (§ 826) –> Gesellschaft kann von Gesellschaftern ein Mindestmaß an Einlage verlangen
  2. Vermögensmischung
    - Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert
    - Kapitalerhaltungsvorschriften können nicht funktionieren, sodass der Ausgleich zur Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG versagt
  3. Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (str.)
30
Q

Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle: Fallgruppen: Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

A

= Gesellschafter greifen kompensationslos und betriebsfremd in das Vermögen der Gesellschaft ein und verursachen dadurch Insolvenz (oder deren Vertiefung)

  • ältere Rspr.: Durchgriffshaftung
  • neuere Rspr.: Haftung aus § 826 BGB
    con: erhöhte Anforderungen durch Schädigungsabsicht
31
Q

Innenrecht: Wettbewerbsverbot: KG

A
  • für Kommanditisten gelten nach § 165 HGB die §§ 112, 113 HGB nicht
  • > Ausnahme nur dann, wenn Kommanditist einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat
32
Q

Innenrecht: Gesellschafterversammlung: GmbH

A
  • Zuständigkeit nach § 46 GmbH
  • > Beschlussmängel aus analog §§ 241 ff AktG
  • grds. Allzuständigkeit
33
Q

Innenrecht: Gesellschafterversammlung: KG

A
  • Nichtigkeit des Beschlusses ist geltend zu machen durch Feststellungsklage, es sei denn, der GesV bestimmt, dass der Streit mit der KG auszutragen ist
  • Gesellschaftern steht Wahlrecht zu, das kapGesRliche Beschlussmängelsystem zu übernehmen
  • Ob dies geschehen ist, ist durch Auslegung des GesV zu ermitteln
34
Q

Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern: KG

A
  • Ersatzanspruch des Kommanditisten, der einen Gläubiger ohne Verpflichtung im Außenverhältnis befriedigt
  • hM: § 110 HGB
  • aA: §§ 713, 670
    => nicht zu entscheiden
  • Kommanditist kann Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen als wäre er selbst Komplementär (aA § 128 HGB)
35
Q

Beitritt: KG

A
  • Eintritt des neuen Kommanditisten im Handelsregister nach § 162 III HGB einzutragen
  • Beitretender haftet nach § 173 iVm § 171, 172 HGB auch für Altverbindlichkeiten
  • Zwischen Beitritt und Eintragung gilt unbeschränkte Haftung nach § 176 II HGB
  • > beschränkt auf Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum begründet werden
  • > nicht für Altverbindlichkeiten (Normzweck-Auslegung: Verkehrsschutz und Druckvorschrift, sich einzutragen -> keine vergangenheitsorientierte Haftung)
  • > Möglichkeit des aufschiebend bedingten Beitritts
36
Q

Ausscheiden: KG

A
  • Eintragung im Handelsregister nach § 162 III HGB erforderlich (vgl. § 15 I HGB)
  • > pro: § 162 II Hs. 2 HGB bezieht sich nur auf den Ausschluss des § 15 HGB bzgl. der Bekanntmachung
  • Wird Abfindung von der KG gezahlt, bedeutet dies Einlagenrückgewähr iSd. § 172 IV HGB
  • Gilt aber nur für Altverbindlichkeiten, die vor Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister begründet worden sind
  • Enthaftung nach § 160 HGB möglich
37
Q

Gesellschafterwechsel: KG

A
  • Übertragung nach §§ 398, 413 BGB zulässig; KG-Vermögen bleibt grds unberührt
  • > bei keiner vollständigen Einlageleistung: Alt- und Neukommanditist haften gesamtschuldnerisch
  • Rechtsnachfolgervermerk nach hM erforderlich, um den Gesellschaferwechsel zu dokumentieren
  • > für Rechtsverkehr soll erkennbar sein, dass kein Kommanditist hinzugekommen ist (mit Erhöhung der Einlage), sondern Wechsel stattgefunden hat (keine Einlagenerhöhung)
38
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Gesellschafterwechsel und Rechtsnachfolgevermerk eingetragen

A
  • frühere hM: Haftung analog § 172 IV HGB, da Kaufpreiszahlung des Neugesellschafters wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht (vgl. § 267 BGB) und zugleich als Tilgung der Einlageschuld gegenüber KG durch Zahlung an Dritten erscheint (vgl. § 362 II BGB)
    con: lebensfremde Zerlegung eines einheitlichen Vorgangs
  • heute hM: keine Haftung, soweit kein Geld aus dem KG-Vermögen an Ausscheidenden abfließt
    pro: Gesellschaftsvermögen von Gesellschafterwechsel nicht berührt
  • > auch keine Haftung nach § 15 I HGB, da Kommanditistenwechsel und Nachfolge im Handelsregister dokumentiert sind; Eindruck einer zusätzlichen Haftsumme wird vermieden
  • Hafteinlage wird an Neukommanditisten ausgezahlt
  • > hM: Altkommanditist haftet analog § 172 IV HGB
    pro: den Gläubigern soll nicht ohne deren Zustimmung ein Schuldnerwechsel aufgezwungen werden
  • > aA: keine Haftung
    pro: Verstoß gegen § 172 IV HGB, da danach nur der Empfänger haftet
    pro: zusätzlicher Schuldner erscheint als ungerechtfertigte Gläubigerprivilegierung
39
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Ohne Eintragung

A
  • Gutgläubigem Dritten kann Tatsache der Rechtsnachfolge nach § 15 I HGB nicht entgegen gehalten werden
  • Haftung des Altkommanditisten
40
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Nur Rechtsnachfolgevermerk ist nicht eingetragen

A
  • Altkommanditist haftet nach h.M. analog § 172 IV HGB
  • mit Übertragung des Kommanditanteils ist auch das Recht, sich auf die Einlage zu berufen, auf den Erwerber übergegangen
  • > Altkommanditist kann sich nicht darauf berufen (für ihn eingetragene Haftsumme ist durch frühere Einlageleistung nicht mehr gedeckt)
  • > Anwendung des § 15 I HGB ist str., aber wohl (+), da sich § 162 II Hs 2 nur auf Bekanntmachungsfehler bezieht
41
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Gesellschafterwechsel und Rechtsnachfolgevermerk eingetragen

A
  • Haftung analog § 173 iVm §§ 171, 172 HGB

- Neukommanditist kann sich nach Übertragung auch auf die ebenfalls auf ihn übergangene Hafteinlage berufen

42
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Ohne Eintragung

A
  • nach hM kann sich neuer Kommanditist auf die im Gesellschaftsvermögen befindliche Einlage berufen
  • Anwendbarkeit des § 176 II HGB auf Kommanditistenwechsel (persönliche Haftung)
  • > hL: (-)
    pro: Wechsel für Gläubiger nicht als Eintritt, da sich haftungsmäßig KG-Vermögen nichts verändert
  • > Rspr.: (+)
    pro: Gläubigerschutz
  • > § 15 I HGB kommt nicht zur Anwendung, da § 176 II HGB spezieller
43
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Nur Rechtsnachfolgevermerk ist nicht eingetragen

A
  • frühere hM: Anspruch aus § 15 I iVm §§ 173, 171, 172 HGB
    pro: Anschein des Eintritts eines weiteren Kommanditisten
  • heute hM: keine Haftung des Neukommanditisten pro: Altkommanditist haftet analog § 172 IV HGB oder nach § 15 I HGB
    pro: auch ohne Vermerk hat eine Nachfolge stattgefunden
    pro: ansonsten Gläubigerbegünstigung durch zusätzlichen Schuldner
  • § 15 I HGB (-), da tatsächliche Erbringung der Einlage keine eintragungspflichtige Tatsache ist
44
Q

Gesellschafterwechsel: KG: Sonderfall: gesamtschuldnerische Haftung von Alt- und Neukommanditist

A
  • falls im Zeitpunkt der Übertragung Einlage noch nicht (vollständig) gezahlt war
  • Einlageleistung durch Neukommanditisten führt auch zum Wegfall der Haftung des Altkommanditisten
45
Q

Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft: GmbH

A
  • Beteiligung an Gründung
  • Übernahme von Geschäftsanteilen bei Kapitalerhöhung
  • Erwerb von Dritten (s.u.)
46
Q

Übertragung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft: GmbH

A
  • Anteile sind nach § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich
  • Übertragung durch Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB
  • Formerfordernisse
  • > dingliches Veräußerungsgeschäft (§ 15 III GmbHG); schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (§ 15 IV 1 GmbHG) mit Heilungsvorschrift des § 15 IV 2 GmbHG
  • Vinkulierung nach § 15 V GmbHG: größerer Gestaltungsspielraum als im Aktienrecht
  • Gutgläubiger Erwerb nach § 16 GmbHG
47
Q

Tod des Gesellschafters: KG

A
  • Tod des Kommanditisten führt nach § 177 HGB zur Fortsetzung der KG mit Erben (Sondererbfolge nach h.M.)
  • Keine Haftung nach § 173, da es sich nicht um Eintritt handelt, da Erblasser und Erbe wirtschaftlich identisch sind
  • Auch Haftung aus § 176 II HGB verträgt sich nicht mit beschränkbarer Erbenhaftung
  • Erbt Komplementär, so wird geerbter Kommanditanteil auf Komplementäranteil aufgeschlagen
48
Q

Scheingesellschaft: GmbH tritt als OHG auf

A
  1. Anspruch gegen die GmbH selbst
    - > Lehre vom unternehmensbezogenen Geschäft (mit wahrem Rechtsträger des Unternehmens, also GmbH)
  2. Kein Anspruch gegen GmbH-Gesellschafter, da § 13 II
  3. Kein Anspruch gegen OHG (nicht existent) oder Schein-OHG
  4. Haftung der Gesellschafter als OHG-Gesellschafter nach Rechtsscheinsgrundsätzen
    - > GmbH-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer müssten wegen § 4 GmbHG den Zusatz „mbH“ führen
    - > Allerdings ist GmbH im Handelsregister eingetragen, so dass § 15 II HGB gilt und positive Publizitätswirkung entfaltet (zugunsten der GmbH-Gesellschafter)
    - > Aus der Wertung des § 4 GmbHG folgt indes, dass die Berufung auf § 15 II HGB in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich ist (hM, str.)
49
Q

PartG: Gründung: Registereintragung

A
  1. Außenverhältnis
    - > Eintragung konstitutiv, § 7 I PartG
    - > wenn (-), GbR-Recht (-> § 128 S. 1 HGB analog)
  2. Innenverhältnis
    - > hM: GbR, aber im Zweifel ist Gesellschaftsvertrag nach Vorstellungen einer PartG auszulegen
    - > aA: PartG ab Gesellschaftsvertragsschluss
    - > iE wohl nicht zu entscheiden
50
Q

PartG: Haftung im Außenverhältnis

A
  • PartG haftet nach § 7 II PartG iVm § 124 HGB selbst
  • Partner haften unmittelbar und akzessorisch nach § 8 PartG (kein Subsidiarität)
  • > bei PartG mbB (Berufshaftung!): nach § 8 IV S. 1 keine Haftung bei Unterhaltung einer Berufshaftplichtversicherung, jedoch nur hinsichtlich Haftung wegen mandatsbezogener Tätigkeit
51
Q

Verein: Begriff und Arten

A

= einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen

  • Idealverein (§ 21 BGB) vs. wirtschaftlicher Verein (§ 22)
  • > Verleihung zu letzterem idR versagt, da wirtschaftlich tätige Körperschaften anders organisiert sein sollen (-> GmbH; AG)
  • Rechtsfähiger vs. nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB)
  • > Gleichlauf mit eingetragenem vs. nicht eingetragenem Verein, da für Verein als Körperschaft die Eintragung konstitutiv für die Rechtsfähigkeit ist
52
Q

Verein: Entstehung: nicht-wirtschaftlicher Verein

A
  1. Vertragsschluss
  2. Satzung, deren Geltung im Gründungsvertrag vereinbart wird
    - > Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung zwingend nötig
  3. Eintragung nicht erforderlich (konstitutiv für Rechtsfähigkeit des Vereins bzw. Stellung als juristische Person, aber nicht für Vereinsexistenz per se, vgl. § 54 BGB)*
  4. Ggf. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
    pro: Allgemeines Institut des Gesellschaftsrechts
  • nicht eingetragener Verein ist Körperschaft, aber keine juristische Person
53
Q

Verein: Entstehung: wirtschaftlicher Verein

A
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Zweck - Typenlehre (hM)
    1. am Markt unternehmerisch tätige Vereine
    2. unternehmerische Tätigkeit in einem Binnenmarkt
    3. genossenschaftsähnliche Kooperation
  • “in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften”
  • > andere Körperschaftsformen sind nicht zumutbar
  • > in aller Regel jedoch GmbH oder Genossenschaft zumutbar -> geringe praktische Bedeutung
54
Q

Verein: Entstehung: nicht-wirtschaftlicher Verein: Nebenzweckprivileg

A
  • wirtschaftlicher Zweck zulässig, sofern nicht Hauptzweck
  • schwere Abgrenzung - hM:
  • > ob die wirtschaftliche Betätigung zur Erhaltung eines zweckentsprechenden Vereinslebens erforderlich ist oder sonst zur Verfolgung des ideellen Hauptzwecks vernünftigerweise als unentbehrlich angesehen werden kann
55
Q

Verein: eingetragener Verein: P: (Wissens-) Zurechnung

A
  • eA: Vertretertheorie: es ist nur auf dasjenige Organ abzustellen, das in dem infrage stehenden Kontext gehandelt hat
    con: jurP kann sich durch Arbeitsteilung dem Arglistvorwurf leichter entziehen als natürliche Personen
  • aA: Organtheorie: Organhandeln ist als eigenes Handeln der jurP zu qualifizieren, weil jurP nicht selbst handlungsfähig sind (Rechtsgedanke § 31 BGB)
  • -> Grds. wäre das Wissen aller Organe umfassend zuzurechnen
  • -> einschränkend: Lehre von der ordnungsgemäßen Wissensorganisation: entscheidend ist, ob die betreffende Information bei ordnungsgemäßer Organisation gespeichert und an die für die Rechtshandlungen Verantwortlichen weitergegeben bzw von diesen abgefragt werden müsste (-> Konstruktion einer entsprechenden Verkehrspflicht)
    pro: Gleichstellungsargument: Rechtsverkehr soll durch arbeitsteilige jurP keinen Nachteil erleiden
  • Wollenselement bei Zurechnungsfragen (insb. Arglist): bei zurechenbarem Wissen ist nach hM das Wollenselement entbehrlich

=> § 166 BGB analog

56
Q

Verein: eingetragener Verein: Organhaftung

A
  • SEA gegen Vorstand/Organ: bei Pflichtverletzung ist zwischen den Pflichten des Vereins und denen des Vorstandes/Organs zu differenzieren - letzterer hat nur interne Pflichten zu beachten und ist nach außen nur insbesondere bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens verpflichtet
  • SEA gegen Verein selbst: (+), Zurechnung über § 31 BGB
  • Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand: beachte § 31a BGB (Privilegierung)
57
Q

Verein: nicht eingetragener Verein: Verfasstheit

A
  • Verweisung in § 54 S. 1 BGB heutzutage unpassend
  • > mittlerweile ist auch GbR rechtsfähig, sodass Verweisung auch hier zur Rechtsfähigkeit führt
  • hM: Auslegung des Vertrages anhand der korporativen Orientierung der Gesellschafter
  • > Angleichung an Vereinsstruktur und -regeln
    pro: Wille ist auf Gründung einer Körperschaft gerichtet; §§ 705 ff sind nur heranzuziehen, insofern keine juristische Person vorliegt
  • aA: Vereinsregeln analog
58
Q

Verein: nicht eingetragener Verein: Haftung

A
  • nicht eingetragener Verein
  • > Haftet selbst nach § 164 (Vertretung durch Geschäftsführer, gem. § 26 analog oder Auslegung des Gesellschaftsvertrags) oder nach § 31
  • Vereinsmitglieder
  • > wegen Verweisung des § 54 S. 1 BGB auf §§ 705 ff. BGB und analoge Anwendung des § 128 S. 1 HGB müsste daraus eine unbeschränkte Haftung der Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins folgen
  • > ganz h.M. scheidet Haftung der Mitglieder mit Privatvermögen aber aus
    pro: Unbilligkeit; Vereinsmitglieder rechnen nicht mit persönlicher Haftung
  • -> Ausnahme: nicht eingetragener Verein ist auf wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet (Privilegierung unbillig im Vergleich zu OHG bzw. GmbH)
  • Vorstand
  • > Haftet neben Verein selbst nach § 54 S. 2 BGB
    pro: Druck auf Eintragung soll erhöht werden