2/2 (KG; PartG; KapitalgesellschaftR: Allgemeines, Verein, Bruchteilsgemeinschaft, GmbH) Flashcards
KG: Begriff
- § 161 I HBG: Haftung muss bei mindestens einem Gesellschafter begrenzt (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter unbegrenzt (Komplementär) sein
- Typus: OHG mit teilweise Haftungsbeschränkung
- Im Grundsatz Geltung der OHG-Vorschriften nach § 161 II iVm §§ 105 ff. HGB
- Spezialregelung insbesondere für Kommanditisten, §§ 161 ff HGB
- Komplementär haftet unbeschränkt wie OHG-Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag: vgl. Bestimmungen zur GbR
KG: Besonderheiten für Kommanditisten
- Haftung im Außenverhältnis ggü Gläubigern ist beschränkt auf Summe, die im Handelsregister eingetragen ist (§ 171 I HGB)
- auch GbR kann Kommanditist einer KG sein
- > vorausgesetzt in § 162 I S. 2 HGB (ähnliche Norm zu § 899 BGB)
- > Kommanditistin ist aber die GbR selbst, nicht etwa deren Gesellschafer
- > Eintragung dient der Haftungsvermeidung im Hinblick auf § 176 HGB
GmbH: Begriff
- Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 I, II GmbHG
- Formkaufmann, § 13 III GmbHG
- Rechtsfähigkeit mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 I GmbHG)
- Personalistisch geprägte Gesform, aber zumeist wenige Gesellschafter (meiste GmbH haben nur einen Gesellschafter, oft wiederum eine andere Gesellschaft, die Haftungsrisiken auslagern will)
Gründungsphase:
- Zuerst OHG oder GbR möglich (anderer Rechtsträger als Vor-GmbH/GmbH)
- Vor-GmbH
- GmbH (identischer Rechtsträger, nur anderes Rechtskleid)
- > Vermögensübertragung zwischen 1. und 2. nötig!
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Inhalt
- § 3 I GmbHG
- Firma (§ 17 HGB): Bezeichnung nach § 4 GmbHG (“GmbH”)
- > bei Verstoß: persönliche Haftung des Gesellschafters nach den Grundsätzen des Scheinkaufmanns oder Schein-OHG-Gesellschafters aus § 128 HGB analog
- Sitz nach § 4a (-> allgemeiner Gerichtsstand nach § 17 ZPO)
- jeder gesetzlich zulässiger Zweck nach § 1 GmbHG (zB auch Rechtsanwalts-GmbH nach §§ 59c ff. BRAO)
- Stammkapitalziffer: § 5 I GmbHG: mind. 25.000 €
- Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf Stammkapital übernimmt
- > Sacheinlage nach § 5 IV besonders festzusetzen
- Fakultative Regelungen: GmbHG nach § 45 I weitgehend nachgiebiges Recht, vs. AktG: Satzungsstrenge
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Wirksamkeit
- Form: notarielle Beurkundung, § 2 GmbHG
- Einpersonengründundung nach § 1 GmbHG zulässig
- Beteiligung von Minderjährigen, s. GbR
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Erbringung von Einlagen
- Sicherung einer effektiven Kapitalaufbringung als Gegenstück zum Haftungsprivileg im Interesse des Gläubigerschutzes
- > Bareinlage nach § 7 II, III
- > Sacheinlage nach § 5 IV 1 GmbHG besonders im Gesellschaftsvertrag festzusetzen
- Befreiungs- und Aufrechnungsverbot nach § 19 II
- Haftung bei Überbewertung der Sacheinlage nach § 9 I
- Ersatzansprüche bei falschen Angaben nach § 9a
- Regelung der verdeckten Sacheinlage nach § 19 IV
- Regelung des Hin- und Herzahlens nach § 19 V
- Kaduzierung bei säumigen Gesellschaftern nach §§ 21 ff
- Ausfallhaftung nach § 24
GmbH: Vor-Gründungsgesellschaft
- vor Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages
- > sobald die Gründer mit den Verhandlungen über die Gesellschaftsgründung beginnen und zu diesem Zweck Aufwendungen tätigen
- Rechtsform: GbR bzw OHG in Abhängigkeit von § 1 II HGB
- Besonderheit: Wertung des § 2 GmbHG; Formerfordernis für Vorvertrag und Vollmacht (vgl. § 167 II), dh formlos geschlossener Vorgründungsvertrag begründet keine Pflicht zur Beteiligung an GmbH-Gründung
- Abschluss des GmbH-Vertrags bedeutet Zweckerreichung iSd § 726 BGB (Auflösung); Fortdauer der Haftung gem. § 736 II BGB iVm § 159 HGB
- kein Übergang der Verbindlichkeiten auf Vor-GmbH, da keine Identität des Rechtsträgers -> Übergang durch Singularsukzession erforderlich
- keine Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG, da keine planwidrige Regelungslücke, Schutz durch persönliche Haftung gem. § 128 HGB (analog, wenn GbR, direkt, wenn OHG)
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH)
- Verband, der Sonderrecht untersteht (Gesellschaftsvertrag und GmbH-Recht, soweit es nicht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister voraussetzt)
- Rechtsfähigkeit
pro: arg e § 7 II, III GmbHG (setzt schon vor Eintragung “Gesellschaft” voraus)
pro: § 11 II GmbHG (vor Eintragung existiert GmbH “als solche” nicht)
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der Gesellschaft
- mangels Eintragung (§ 11 I GmbHG) kein Haftungsprivileg nach § 13 II GmbHG
- Vertretung nach Grds. des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 I S. 2 Alt. 2 BGB) der GmbH i.G. selbst
con: Prinzip der Selbstorganschaft (Vor-GmbH als Personengesellschaft)
pro: Geschäftsführer schon vor Eintragung vertretungsbefugt (s. nur § 8 III GmbHG) - > Umfang der Vertretungsmacht (str.)
- -> eA (früher): Vorbelastungsverbot - bevor GmbH nicht besteht, darf Geschäftsführer die GmbH auch nicht belasten
- -> aA (heute hM): Vertretungsmacht besteht, aber beschränkt auf gründungsspezifische Geschäfte (dh notwendige Vorstufe zur jurP deren Entstehung zu fördern und bis dahin schon eingebrachtes Vermögen zu verwalten und zu erhalten - Erweiterung durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich)
- -> wA (mM): uneingeschränkte Vertretungsmacht nach §§ 35, 37 II GmbHG
pro: für den Fall, dass ich eine GmbH gründe, muss Geschäftszurechnung auch erfolgen, wenn mein Geschäftsführer schon nach außen handelnd auftritt - Schutz der Gesellschafter möglich dadurch, dass sie nach außen handelnd nicht vor Gründung auftreten
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Persönliche Haftung der Gesellschafter
- Echte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht noch vorhanden)
- eA: keine Haftung (überholt)
- aA: Haftung nach KG-Modell analog § 171 HGB (analog)
- wA: heute hM: unbeschränkte Innenhaftung (Verlustdeckungshaftung) analog § 9 GmbHG
pro: Gleichlaufargument vor und nach der Eintragung
- wA: hL: unbeschränkte Außenhaftung analog § 128 HGB
pro: Ausnahme vom Grds. der unbeschränkten Gesellschafterhaftung nur gerechtfertigt, wenn Registerprüfung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften (Einlageleistung) erfolgt ist - Unechte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht nicht mehr vorhanden): Außenhaftung
- mit Aufgabe der Eintragungsabsicht: identitätswahrende Umwandlung ipso iure zu einer Personengesellschaft
- > Haftung nach § 128 S. 1 (analog)
- ggf. als GmbH i.G. begründete Verbindlichkeiten gehen nach § 130 HGB analog auf OHG/GbR über
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG
- Anwendungsbereich
- > mM: nur im Fall des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (lex specialis zu § 179 BGB)
con: § 179 BGB greift ohnehin - > hM: bei jedwedem Handeln auch eines Vertretungsbefugten
- Handelnder = wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vor Eintragung tätig wird -> Gesellschafterstellung allein genügt nicht
- > Verbindlichkeit aus Rechtsgeschäft, nicht aus Delikt
- Im Namen der Gesellschaft str.:
- > eA: im Namen der künftigen GmbH
- > aA: auch im Namen der Vor-GmbH
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der später eingetragenen GmbH
- Übergang der Rechtspositionen der Vor-GmbH auf GmbH
- > Gesamtrechtsnachfolge (BGH)
- > Identität von Vor-GmbH und GmbH (hLit)
- Wegfall jeder persönlichen Außenhaftung nach § 13 II GmbHG; insbesondere der Handelndenhaftung
KG: Geschäftsführung
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Komplementäre (§ 161 II iVm §§ 114 I, 115 I HGB) mit Widerspruchsrecht der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern
- Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB
- > jedoch dispositiv: Gesellschaftsvertrag kann abweichen
- Zustimmungserfordernis der Kommanditisten analog § 116 II bei außergewöhnlichen Geschäften
- > nicht bloßes Widerspruchsrecht
KG: Vertretung
- Kommanditist nach § 170 HGB von Vertretung ausgeschlossen
- > hM: dispositiv, sodass Kommanditist auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden kann
- hM: Vertretung durch Kommanditist unter Ausschluss des einzigen Komplementärs wegen (Verstoßes gegen) Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. persönliche Haftung der Gesellschafter) ausgeschlossen
GmbH: Geschäftsführung
- Von der Gesellschafterversammlung bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG, oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt, § 6 III 2 GmbHG
- neben Bestellung als kooperatives Geschäft wird regelmäßig noch ein Dienstvertrag mit Gesellschaft abgeschlossen
- Ist Geschäftsführer nicht zugleich mit einer Sperrminorität am Stammkapital (% 25) beteiligt, handelt er bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucher (so dass für Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB gelten)
- Weisungsgebundenheit nach § 37 I GmbHG; Festlegung durch Gesellschafterbeschluss, in GesVertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag
- Abberufung jederzeit möglich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterverammlung, §§ 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG
- Dienstvertrag endet nicht automatisch -> muss durch Kündigung eigens beendet werden
GmbH: Vertretung
- Geschäftsführer nach § 35 I GmbHG
- > ggf Gesamtvertretung (§ 35 II GmbHG)
- Offenkundigkeit wird dokumentiert durch Vertretungszusatz (OLG Karlsruhe: kann auch aus den Umständen folgen)
- bei Führungslosigkeit erfolgt Passivvertretung durch Gesellscjaft (§ 35 I 2 GmbHG) (-> Stichwort “Firmenbestattung”)
- Unabhängigkeit von Geschäftsführungsbefugnis nach § 37 II GmbHG inhaltlich grds. unbeschränkbar (Verkehrsschutz) -> anders falls mit Dritten vereinbart oder ggü Gesellschaftern (str. ist Erfordernis der Kenntnis)
- nach § 35 III gilt § 181 BGB auch bei Einpersonengesellschaft -> aber Befreiung im GesV möglich
- Wissenszurechnung nach hM: Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes ist Wissen der Gesellschaft (grds. “Ein faules Ei verdirbt den Brei”), § 166 I BGB
- > auch wenn an konkretem Geschäft nicht beteiligt
GmbH: Pflichtwidrige Geschäftsführung
- Haftung nach § 43 I, II GmbHG (verdrängt uA § 280 etc)
- Haftungsausschluss bei Handeln auf Weisung -> außer es werden Interessen der Gläubiger oder Dritter verletzt
- Haftungsprivilegierung analog § 93 I 2 AktG - business judgement rule
- > Gestaltungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen mit besonderem Prognoseelement
- keine Haftung nach Entlastung
- Geltendmachung der Haftung durch Beschluss der Gesellschaft (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
- Deliktische Haftung insbes. bei Involvenzverschleppung nach § 823 II BGB iVm § 15a I InsO
- GmbH & Co. KG: Schutzbereich der Geschäftsführerpflichten umfasst typischerweise auch die KG
Haftung der Gesellschafter: KG
- Komplementäre haften unmittelbar (und nicht nur subsidiär nach KG), §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
- Kommanditisten haften unmittelbar und auch nicht nur subsidiär nach KG oder Komplementären, §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
- > Haftung ist aber beschränkt auf Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach § 171 I Hs 1 HGB
- > Unterscheide: Pflichteinlage ist Einlage, die Kommanditist der KG im Innenverhältnis schuldet (schuldrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis - kann der Höhe nach von eingetragener Hafteinlage, für die Kommanditist im Außenverhältnis haftet, abweichen)
Haftung der Gesellschafter: KG: Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage nach § 171 I Hs 2
- Leistung erfolgt typischerweise in Geld
- Leistung kann auch in einer Sacheinlage bestehen, die allerdings objektiv werthaltig sein muss (und objektiver Wert ist auch wegen Gläubigerschutz maßgeblich)
- Forderung gegen Dritte und die KG können eingebracht werden; für Höhe kommt es auf den objektiv realisierbaren Wert an (herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
- Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
- Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen problematisch -> fehlt regelmäßig an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da Zahlungsbereitschaft des Kommanditisten unsicher
Haftung der Gesellschafter: KG: Erlass und Stundung
- entfalten im Außenverhältnis nach § 172 III HGB keine Wirkung
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Allgemeines
- Materielle Betrachtung, ob Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten wieder Vermögenswerte entzogen werden
- nach Normzweck des § 172 IV 1 genügt jede mittelbare Rückzahlung (zB Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft)
- Erfolgt eine Auszahlung der Pflichteinlage, die die Hafteinlage unberührt lässt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Ausschüttung zurückgezahlt werden müssen
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Verdeckte Rückgewähr
- Rückzahlung muss nicht in Geld, sondern kann auch in Sachwert bestehen → z.B. Veräußerung der Sache aus Gesellschaftsvermögen an Kommanditist zu Freundschaftspreis
- Auch ohne Rückzahlung, z.B. Kaufvertrag mit KG (als Käuferin) zu überhöhtem Kaufpreis oder Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalts
- Entscheidend ist Drittvergleich: hätte KG Entgelt auch an einen beliebigen Dritten gezahlt oder hätte sie konkreten Vertrag zu gleichen Konditionen auch mit Drittem geschlossen
- Auszahlung durch Komplementär: keine Rückzahlung, soweit Komplementär keinen Regress für die Auszahlung bei der Gesellschaft nehmen kann
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Umwandlung/Umbuchung der eingezahlten Hafteinlage in Darlehen (des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft)
- eA: Umwandlung führt nicht zum Wiederaufleben der Einlageverpflichtung
pro: Kapital steht der KG zumindest faktisch immer noch zur Verfügung - aA Wiederaufleben der Haftung analog § 172 IV 1 HGB
pro: in wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich dieser Vorgang dar, als habe Kommanditist Geld von der KG zurückerhalten und dann die Summe als Darlehen an die KG gewährt - > unzweifelhaft, handelt es sich in diesem Fall um Fremd- und nicht um Eigenkapital
pro: nach Umwandlung könnte Kommanditist das Darlehen nach § 488 I 2 BGB zurückverlangen, ohne der Bindung des § 172 IV 1 HGB zu unterfallen