2/2 (KG; PartG; KapitalgesellschaftR: Allgemeines, Verein, Bruchteilsgemeinschaft, GmbH) Flashcards
KG: Begriff
- § 161 I HBG: Haftung muss bei mindestens einem Gesellschafter begrenzt (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter unbegrenzt (Komplementär) sein
- Typus: OHG mit teilweise Haftungsbeschränkung
- Im Grundsatz Geltung der OHG-Vorschriften nach § 161 II iVm §§ 105 ff. HGB
- Spezialregelung insbesondere für Kommanditisten, §§ 161 ff HGB
- Komplementär haftet unbeschränkt wie OHG-Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag: vgl. Bestimmungen zur GbR
KG: Besonderheiten für Kommanditisten
- Haftung im Außenverhältnis ggü Gläubigern ist beschränkt auf Summe, die im Handelsregister eingetragen ist (§ 171 I HGB)
- auch GbR kann Kommanditist einer KG sein
- > vorausgesetzt in § 162 I S. 2 HGB (ähnliche Norm zu § 899 BGB)
- > Kommanditistin ist aber die GbR selbst, nicht etwa deren Gesellschafer
- > Eintragung dient der Haftungsvermeidung im Hinblick auf § 176 HGB
GmbH: Begriff
- Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 I, II GmbHG
- Formkaufmann, § 13 III GmbHG
- Rechtsfähigkeit mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 I GmbHG)
- Personalistisch geprägte Gesform, aber zumeist wenige Gesellschafter (meiste GmbH haben nur einen Gesellschafter, oft wiederum eine andere Gesellschaft, die Haftungsrisiken auslagern will)
Gründungsphase:
- Zuerst OHG oder GbR möglich (anderer Rechtsträger als Vor-GmbH/GmbH)
- Vor-GmbH
- GmbH (identischer Rechtsträger, nur anderes Rechtskleid)
- > Vermögensübertragung zwischen 1. und 2. nötig!
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Inhalt
- § 3 I GmbHG
- Firma (§ 17 HGB): Bezeichnung nach § 4 GmbHG (“GmbH”)
- > bei Verstoß: persönliche Haftung des Gesellschafters nach den Grundsätzen des Scheinkaufmanns oder Schein-OHG-Gesellschafters aus § 128 HGB analog
- Sitz nach § 4a (-> allgemeiner Gerichtsstand nach § 17 ZPO)
- jeder gesetzlich zulässiger Zweck nach § 1 GmbHG (zB auch Rechtsanwalts-GmbH nach §§ 59c ff. BRAO)
- Stammkapitalziffer: § 5 I GmbHG: mind. 25.000 €
- Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf Stammkapital übernimmt
- > Sacheinlage nach § 5 IV besonders festzusetzen
- Fakultative Regelungen: GmbHG nach § 45 I weitgehend nachgiebiges Recht, vs. AktG: Satzungsstrenge
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Wirksamkeit
- Form: notarielle Beurkundung, § 2 GmbHG
- Einpersonengründundung nach § 1 GmbHG zulässig
- Beteiligung von Minderjährigen, s. GbR
GmbH: Gesellschaftsvertrag: Erbringung von Einlagen
- Sicherung einer effektiven Kapitalaufbringung als Gegenstück zum Haftungsprivileg im Interesse des Gläubigerschutzes
- > Bareinlage nach § 7 II, III
- > Sacheinlage nach § 5 IV 1 GmbHG besonders im Gesellschaftsvertrag festzusetzen
- Befreiungs- und Aufrechnungsverbot nach § 19 II
- Haftung bei Überbewertung der Sacheinlage nach § 9 I
- Ersatzansprüche bei falschen Angaben nach § 9a
- Regelung der verdeckten Sacheinlage nach § 19 IV
- Regelung des Hin- und Herzahlens nach § 19 V
- Kaduzierung bei säumigen Gesellschaftern nach §§ 21 ff
- Ausfallhaftung nach § 24
GmbH: Vor-Gründungsgesellschaft
- vor Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages
- > sobald die Gründer mit den Verhandlungen über die Gesellschaftsgründung beginnen und zu diesem Zweck Aufwendungen tätigen
- Rechtsform: GbR bzw OHG in Abhängigkeit von § 1 II HGB
- Besonderheit: Wertung des § 2 GmbHG; Formerfordernis für Vorvertrag und Vollmacht (vgl. § 167 II), dh formlos geschlossener Vorgründungsvertrag begründet keine Pflicht zur Beteiligung an GmbH-Gründung
- Abschluss des GmbH-Vertrags bedeutet Zweckerreichung iSd § 726 BGB (Auflösung); Fortdauer der Haftung gem. § 736 II BGB iVm § 159 HGB
- kein Übergang der Verbindlichkeiten auf Vor-GmbH, da keine Identität des Rechtsträgers -> Übergang durch Singularsukzession erforderlich
- keine Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG, da keine planwidrige Regelungslücke, Schutz durch persönliche Haftung gem. § 128 HGB (analog, wenn GbR, direkt, wenn OHG)
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH)
- Verband, der Sonderrecht untersteht (Gesellschaftsvertrag und GmbH-Recht, soweit es nicht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister voraussetzt)
- Rechtsfähigkeit
pro: arg e § 7 II, III GmbHG (setzt schon vor Eintragung “Gesellschaft” voraus)
pro: § 11 II GmbHG (vor Eintragung existiert GmbH “als solche” nicht)
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der Gesellschaft
- mangels Eintragung (§ 11 I GmbHG) kein Haftungsprivileg nach § 13 II GmbHG
- Vertretung nach Grds. des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 I S. 2 Alt. 2 BGB) der GmbH i.G. selbst
con: Prinzip der Selbstorganschaft (Vor-GmbH als Personengesellschaft)
pro: Geschäftsführer schon vor Eintragung vertretungsbefugt (s. nur § 8 III GmbHG) - > Umfang der Vertretungsmacht (str.)
- -> eA (früher): Vorbelastungsverbot - bevor GmbH nicht besteht, darf Geschäftsführer die GmbH auch nicht belasten
- -> aA (heute hM): Vertretungsmacht besteht, aber beschränkt auf gründungsspezifische Geschäfte (dh notwendige Vorstufe zur jurP deren Entstehung zu fördern und bis dahin schon eingebrachtes Vermögen zu verwalten und zu erhalten - Erweiterung durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich)
- -> wA (mM): uneingeschränkte Vertretungsmacht nach §§ 35, 37 II GmbHG
pro: für den Fall, dass ich eine GmbH gründe, muss Geschäftszurechnung auch erfolgen, wenn mein Geschäftsführer schon nach außen handelnd auftritt - Schutz der Gesellschafter möglich dadurch, dass sie nach außen handelnd nicht vor Gründung auftreten
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Persönliche Haftung der Gesellschafter
- Echte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht noch vorhanden)
- eA: keine Haftung (überholt)
- aA: Haftung nach KG-Modell analog § 171 HGB (analog)
- wA: heute hM: unbeschränkte Innenhaftung (Verlustdeckungshaftung) analog § 9 GmbHG
pro: Gleichlaufargument vor und nach der Eintragung
- wA: hL: unbeschränkte Außenhaftung analog § 128 HGB
pro: Ausnahme vom Grds. der unbeschränkten Gesellschafterhaftung nur gerechtfertigt, wenn Registerprüfung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften (Einlageleistung) erfolgt ist - Unechte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht nicht mehr vorhanden): Außenhaftung
- mit Aufgabe der Eintragungsabsicht: identitätswahrende Umwandlung ipso iure zu einer Personengesellschaft
- > Haftung nach § 128 S. 1 (analog)
- ggf. als GmbH i.G. begründete Verbindlichkeiten gehen nach § 130 HGB analog auf OHG/GbR über
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG
- Anwendungsbereich
- > mM: nur im Fall des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (lex specialis zu § 179 BGB)
con: § 179 BGB greift ohnehin - > hM: bei jedwedem Handeln auch eines Vertretungsbefugten
- Handelnder = wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vor Eintragung tätig wird -> Gesellschafterstellung allein genügt nicht
- > Verbindlichkeit aus Rechtsgeschäft, nicht aus Delikt
- Im Namen der Gesellschaft str.:
- > eA: im Namen der künftigen GmbH
- > aA: auch im Namen der Vor-GmbH
GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der später eingetragenen GmbH
- Übergang der Rechtspositionen der Vor-GmbH auf GmbH
- > Gesamtrechtsnachfolge (BGH)
- > Identität von Vor-GmbH und GmbH (hLit)
- Wegfall jeder persönlichen Außenhaftung nach § 13 II GmbHG; insbesondere der Handelndenhaftung
KG: Geschäftsführung
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Komplementäre (§ 161 II iVm §§ 114 I, 115 I HGB) mit Widerspruchsrecht der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern
- Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB
- > jedoch dispositiv: Gesellschaftsvertrag kann abweichen
- Zustimmungserfordernis der Kommanditisten analog § 116 II bei außergewöhnlichen Geschäften
- > nicht bloßes Widerspruchsrecht
KG: Vertretung
- Kommanditist nach § 170 HGB von Vertretung ausgeschlossen
- > hM: dispositiv, sodass Kommanditist auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden kann
- hM: Vertretung durch Kommanditist unter Ausschluss des einzigen Komplementärs wegen (Verstoßes gegen) Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. persönliche Haftung der Gesellschafter) ausgeschlossen
GmbH: Geschäftsführung
- Von der Gesellschafterversammlung bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG, oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt, § 6 III 2 GmbHG
- neben Bestellung als kooperatives Geschäft wird regelmäßig noch ein Dienstvertrag mit Gesellschaft abgeschlossen
- Ist Geschäftsführer nicht zugleich mit einer Sperrminorität am Stammkapital (% 25) beteiligt, handelt er bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucher (so dass für Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB gelten)
- Weisungsgebundenheit nach § 37 I GmbHG; Festlegung durch Gesellschafterbeschluss, in GesVertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag
- Abberufung jederzeit möglich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterverammlung, §§ 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG
- Dienstvertrag endet nicht automatisch -> muss durch Kündigung eigens beendet werden
GmbH: Vertretung
- Geschäftsführer nach § 35 I GmbHG
- > ggf Gesamtvertretung (§ 35 II GmbHG)
- Offenkundigkeit wird dokumentiert durch Vertretungszusatz (OLG Karlsruhe: kann auch aus den Umständen folgen)
- bei Führungslosigkeit erfolgt Passivvertretung durch Gesellscjaft (§ 35 I 2 GmbHG) (-> Stichwort “Firmenbestattung”)
- Unabhängigkeit von Geschäftsführungsbefugnis nach § 37 II GmbHG inhaltlich grds. unbeschränkbar (Verkehrsschutz) -> anders falls mit Dritten vereinbart oder ggü Gesellschaftern (str. ist Erfordernis der Kenntnis)
- nach § 35 III gilt § 181 BGB auch bei Einpersonengesellschaft -> aber Befreiung im GesV möglich
- Wissenszurechnung nach hM: Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes ist Wissen der Gesellschaft (grds. “Ein faules Ei verdirbt den Brei”), § 166 I BGB
- > auch wenn an konkretem Geschäft nicht beteiligt
GmbH: Pflichtwidrige Geschäftsführung
- Haftung nach § 43 I, II GmbHG (verdrängt uA § 280 etc)
- Haftungsausschluss bei Handeln auf Weisung -> außer es werden Interessen der Gläubiger oder Dritter verletzt
- Haftungsprivilegierung analog § 93 I 2 AktG - business judgement rule
- > Gestaltungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen mit besonderem Prognoseelement
- keine Haftung nach Entlastung
- Geltendmachung der Haftung durch Beschluss der Gesellschaft (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
- Deliktische Haftung insbes. bei Involvenzverschleppung nach § 823 II BGB iVm § 15a I InsO
- GmbH & Co. KG: Schutzbereich der Geschäftsführerpflichten umfasst typischerweise auch die KG
Haftung der Gesellschafter: KG
- Komplementäre haften unmittelbar (und nicht nur subsidiär nach KG), §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
- Kommanditisten haften unmittelbar und auch nicht nur subsidiär nach KG oder Komplementären, §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
- > Haftung ist aber beschränkt auf Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach § 171 I Hs 1 HGB
- > Unterscheide: Pflichteinlage ist Einlage, die Kommanditist der KG im Innenverhältnis schuldet (schuldrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis - kann der Höhe nach von eingetragener Hafteinlage, für die Kommanditist im Außenverhältnis haftet, abweichen)
Haftung der Gesellschafter: KG: Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage nach § 171 I Hs 2
- Leistung erfolgt typischerweise in Geld
- Leistung kann auch in einer Sacheinlage bestehen, die allerdings objektiv werthaltig sein muss (und objektiver Wert ist auch wegen Gläubigerschutz maßgeblich)
- Forderung gegen Dritte und die KG können eingebracht werden; für Höhe kommt es auf den objektiv realisierbaren Wert an (herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
- Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
- Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen problematisch -> fehlt regelmäßig an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da Zahlungsbereitschaft des Kommanditisten unsicher
Haftung der Gesellschafter: KG: Erlass und Stundung
- entfalten im Außenverhältnis nach § 172 III HGB keine Wirkung
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Allgemeines
- Materielle Betrachtung, ob Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten wieder Vermögenswerte entzogen werden
- nach Normzweck des § 172 IV 1 genügt jede mittelbare Rückzahlung (zB Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft)
- Erfolgt eine Auszahlung der Pflichteinlage, die die Hafteinlage unberührt lässt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Ausschüttung zurückgezahlt werden müssen
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Verdeckte Rückgewähr
- Rückzahlung muss nicht in Geld, sondern kann auch in Sachwert bestehen → z.B. Veräußerung der Sache aus Gesellschaftsvermögen an Kommanditist zu Freundschaftspreis
- Auch ohne Rückzahlung, z.B. Kaufvertrag mit KG (als Käuferin) zu überhöhtem Kaufpreis oder Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalts
- Entscheidend ist Drittvergleich: hätte KG Entgelt auch an einen beliebigen Dritten gezahlt oder hätte sie konkreten Vertrag zu gleichen Konditionen auch mit Drittem geschlossen
- Auszahlung durch Komplementär: keine Rückzahlung, soweit Komplementär keinen Regress für die Auszahlung bei der Gesellschaft nehmen kann
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Umwandlung/Umbuchung der eingezahlten Hafteinlage in Darlehen (des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft)
- eA: Umwandlung führt nicht zum Wiederaufleben der Einlageverpflichtung
pro: Kapital steht der KG zumindest faktisch immer noch zur Verfügung - aA Wiederaufleben der Haftung analog § 172 IV 1 HGB
pro: in wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich dieser Vorgang dar, als habe Kommanditist Geld von der KG zurückerhalten und dann die Summe als Darlehen an die KG gewährt - > unzweifelhaft, handelt es sich in diesem Fall um Fremd- und nicht um Eigenkapital
pro: nach Umwandlung könnte Kommanditist das Darlehen nach § 488 I 2 BGB zurückverlangen, ohne der Bindung des § 172 IV 1 HGB zu unterfallen
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV 1 HGB durch Rückzahlung des Aufgeldes
- Konstellation: Aufgeld (Agio) wird gemäß der Pflichteinlage an KG gezahlt, zusätzlich zur Leistung der Hafteinlage
- BGH: Haftung lebt wieder auf, falls durch Auszahlung des Agios das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme absinkt oder dieser Wert schon zuvor unterschritten war
- aA (Lit): Rückzahlung des die Hafteinlage übersteigenden Aufgeldes hat keine haftungsrechtliche Relevanz, es sei denn, es besteht eine besondere Zweckbindung des Aufgelds
pro: Differenz von Hafteinlage (Außenverhältnis) und Pflichteinlage (Innenverhältnis)
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Darlehensgewährung an Kommanditisten als Auszahlung
- früher hM: keine Auszahlung, falls Rückzahlungsanspruch gegen Kommanditisten vollwertig war
pro: bloßer Aktiventausch - heute hM: Übertragung des (neuen) § 30 I 2 GmbHG
pro: Gläubiger der KG sind nicht schutzwürdiger als der GmbH, zumal ihnen mit Komplementär eine persönlich haftende Person zur Verfügung steht - > erforderlich ist Bonität des Kommanditisten, angemessene Verzinsung des Darlehens, Sicherheitenbestellung ist nach h.M. nicht erforderlich
Haftung der Gesellschafter: KG: Gutgläubiger Gewinnbezug nach § 172 V HGB
- Kommanditist darf behalten, was er aufgrund einer in gutem Glauben errichteten (fehlerhaften) Bilanz in gutem Glauben als Gewinnauszahlung erhält
- > Doppelte Gutgläubigkeit nach h.M. erforderlich
- Problem, ob Gewinnvorauszahlung mit Gewinn iSd. § 172 V HGB gleichzusetzen ist
• OLG Nürnberg: ja
• BGH: nein
-> Eindeutiger Wortlaut spricht von „Gewinn“
-> Normzweck verlangt restriktive Auslegung, da lediglich Rechtsunsicherheiten über die sachliche Rechtfertigung in der Bilanz ausgewiesener Gewinne vermieden werden sollen, d.h., Bilanz muss fehlerhaft gewesen sein
Haftung der Gesellschafter: KG: Haftung vor Eintragung der KG nach § 176 HGB
- § 176 I HGB ordnet unbeschränkte Haftung des Kommanditisten an, falls KG Geschäfte schon vor Eintragung aufgenommen und Kommanditist dem zugestimmt hat
- > Teleologische Reduktion des § 176 I HGB bei GmbH & Co. KG (hier überhaupt kein Vertrauen auf persönliche Haftung erzeugt)
- Haftung scheidet auch dann aus, wenn Gläubiger positive Kenntnis von Kommanditistenstellung hat
- > nicht jedoch, wenn Gläubiger Gesellschafterstellung des Kommanditisten überhaupt nicht kannte (abstrakter Vertrauensschutz) – h.M., str.
- Teleologische Reduktion des § 176 I HGB bei außervertraglicher Haftung:
- > Hauptzweck des § 176 HGB besteht im Vertrauensschutz des Geschäftspartners, der bei unerlaubten Handlungen keine Rolle spielt (niemand lässt sich im Vertrauen auf eine persönliche Haftung schädigen)
- Unbeschränkte Haftung auch bei nicht eingetragenem Neueintritt nach § 176 II HGB
Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle
- Gesellschafter haftet grds. nicht, § 13 II GmbHG
pro: Kapitalerhaltungsvorschriften in § 30 GmbHG sichert Gläubigerinteresse ab - Ausnahme: Durchgriffshaftung (restriktiv, hohe Anforderungen)
- > teleologische Reduktion der Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG -> Anspruchsbegründung gegen die Gesellschafter analog §§ 128, 129 HGB
- Grundsatz: Durchgriff möglich, wenn die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH von den Gesellschaftern rechtswidrig ausgenutzt oder missbraucht wird
- P: Richtung des Anspruchs
- > eA: Innenhaftung (Gesellschafter haftet der GmbH)
- > aA: Außenhaftung (Gläubiger können direkt auf Gesellschafter zugreifen)
Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle: Fallgruppen
- Materielle Unterkapitalisierung (sehr str.), ggf. § 826 BGB (keine Durchgriffshaftung)
- > bspw. gründet AG eine GmbH zur Durchführung eines Großprojekts mit einer Kapitaleinlage, die im Bedarfsfalle Ansprüche von Gläubigern evident nicht decken kann
- > Rspr.: Sanktionen im Einzelfall im Innenverhältnis (§ 826) –> Gesellschaft kann von Gesellschaftern ein Mindestmaß an Einlage verlangen - Vermögensmischung
- Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert
- Kapitalerhaltungsvorschriften können nicht funktionieren, sodass der Ausgleich zur Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG versagt - Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (str.)
Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle: Fallgruppen: Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
= Gesellschafter greifen kompensationslos und betriebsfremd in das Vermögen der Gesellschaft ein und verursachen dadurch Insolvenz (oder deren Vertiefung)
- ältere Rspr.: Durchgriffshaftung
- neuere Rspr.: Haftung aus § 826 BGB
con: erhöhte Anforderungen durch Schädigungsabsicht
Innenrecht: Wettbewerbsverbot: KG
- für Kommanditisten gelten nach § 165 HGB die §§ 112, 113 HGB nicht
- > Ausnahme nur dann, wenn Kommanditist einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat
Innenrecht: Gesellschafterversammlung: GmbH
- Zuständigkeit nach § 46 GmbH
- > Beschlussmängel aus analog §§ 241 ff AktG
- grds. Allzuständigkeit
Innenrecht: Gesellschafterversammlung: KG
- Nichtigkeit des Beschlusses ist geltend zu machen durch Feststellungsklage, es sei denn, der GesV bestimmt, dass der Streit mit der KG auszutragen ist
- Gesellschaftern steht Wahlrecht zu, das kapGesRliche Beschlussmängelsystem zu übernehmen
- Ob dies geschehen ist, ist durch Auslegung des GesV zu ermitteln
Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern: KG
- Ersatzanspruch des Kommanditisten, der einen Gläubiger ohne Verpflichtung im Außenverhältnis befriedigt
- hM: § 110 HGB
- aA: §§ 713, 670
=> nicht zu entscheiden - Kommanditist kann Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen als wäre er selbst Komplementär (aA § 128 HGB)
Beitritt: KG
- Eintritt des neuen Kommanditisten im Handelsregister nach § 162 III HGB einzutragen
- Beitretender haftet nach § 173 iVm § 171, 172 HGB auch für Altverbindlichkeiten
- Zwischen Beitritt und Eintragung gilt unbeschränkte Haftung nach § 176 II HGB
- > beschränkt auf Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum begründet werden
- > nicht für Altverbindlichkeiten (Normzweck-Auslegung: Verkehrsschutz und Druckvorschrift, sich einzutragen -> keine vergangenheitsorientierte Haftung)
- > Möglichkeit des aufschiebend bedingten Beitritts
Ausscheiden: KG
- Eintragung im Handelsregister nach § 162 III HGB erforderlich (vgl. § 15 I HGB)
- > pro: § 162 II Hs. 2 HGB bezieht sich nur auf den Ausschluss des § 15 HGB bzgl. der Bekanntmachung
- Wird Abfindung von der KG gezahlt, bedeutet dies Einlagenrückgewähr iSd. § 172 IV HGB
- Gilt aber nur für Altverbindlichkeiten, die vor Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister begründet worden sind
- Enthaftung nach § 160 HGB möglich
Gesellschafterwechsel: KG
- Übertragung nach §§ 398, 413 BGB zulässig; KG-Vermögen bleibt grds unberührt
- > bei keiner vollständigen Einlageleistung: Alt- und Neukommanditist haften gesamtschuldnerisch
- Rechtsnachfolgervermerk nach hM erforderlich, um den Gesellschaferwechsel zu dokumentieren
- > für Rechtsverkehr soll erkennbar sein, dass kein Kommanditist hinzugekommen ist (mit Erhöhung der Einlage), sondern Wechsel stattgefunden hat (keine Einlagenerhöhung)
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Gesellschafterwechsel und Rechtsnachfolgevermerk eingetragen
- frühere hM: Haftung analog § 172 IV HGB, da Kaufpreiszahlung des Neugesellschafters wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht (vgl. § 267 BGB) und zugleich als Tilgung der Einlageschuld gegenüber KG durch Zahlung an Dritten erscheint (vgl. § 362 II BGB)
con: lebensfremde Zerlegung eines einheitlichen Vorgangs - heute hM: keine Haftung, soweit kein Geld aus dem KG-Vermögen an Ausscheidenden abfließt
pro: Gesellschaftsvermögen von Gesellschafterwechsel nicht berührt - > auch keine Haftung nach § 15 I HGB, da Kommanditistenwechsel und Nachfolge im Handelsregister dokumentiert sind; Eindruck einer zusätzlichen Haftsumme wird vermieden
- Hafteinlage wird an Neukommanditisten ausgezahlt
- > hM: Altkommanditist haftet analog § 172 IV HGB
pro: den Gläubigern soll nicht ohne deren Zustimmung ein Schuldnerwechsel aufgezwungen werden - > aA: keine Haftung
pro: Verstoß gegen § 172 IV HGB, da danach nur der Empfänger haftet
pro: zusätzlicher Schuldner erscheint als ungerechtfertigte Gläubigerprivilegierung
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Ohne Eintragung
- Gutgläubigem Dritten kann Tatsache der Rechtsnachfolge nach § 15 I HGB nicht entgegen gehalten werden
- Haftung des Altkommanditisten
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Nur Rechtsnachfolgevermerk ist nicht eingetragen
- Altkommanditist haftet nach h.M. analog § 172 IV HGB
- mit Übertragung des Kommanditanteils ist auch das Recht, sich auf die Einlage zu berufen, auf den Erwerber übergegangen
- > Altkommanditist kann sich nicht darauf berufen (für ihn eingetragene Haftsumme ist durch frühere Einlageleistung nicht mehr gedeckt)
- > Anwendung des § 15 I HGB ist str., aber wohl (+), da sich § 162 II Hs 2 nur auf Bekanntmachungsfehler bezieht
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Gesellschafterwechsel und Rechtsnachfolgevermerk eingetragen
- Haftung analog § 173 iVm §§ 171, 172 HGB
- Neukommanditist kann sich nach Übertragung auch auf die ebenfalls auf ihn übergangene Hafteinlage berufen
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Ohne Eintragung
- nach hM kann sich neuer Kommanditist auf die im Gesellschaftsvermögen befindliche Einlage berufen
- Anwendbarkeit des § 176 II HGB auf Kommanditistenwechsel (persönliche Haftung)
- > hL: (-)
pro: Wechsel für Gläubiger nicht als Eintritt, da sich haftungsmäßig KG-Vermögen nichts verändert - > Rspr.: (+)
pro: Gläubigerschutz - > § 15 I HGB kommt nicht zur Anwendung, da § 176 II HGB spezieller
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Nur Rechtsnachfolgevermerk ist nicht eingetragen
- frühere hM: Anspruch aus § 15 I iVm §§ 173, 171, 172 HGB
pro: Anschein des Eintritts eines weiteren Kommanditisten - heute hM: keine Haftung des Neukommanditisten pro: Altkommanditist haftet analog § 172 IV HGB oder nach § 15 I HGB
pro: auch ohne Vermerk hat eine Nachfolge stattgefunden
pro: ansonsten Gläubigerbegünstigung durch zusätzlichen Schuldner - § 15 I HGB (-), da tatsächliche Erbringung der Einlage keine eintragungspflichtige Tatsache ist
Gesellschafterwechsel: KG: Sonderfall: gesamtschuldnerische Haftung von Alt- und Neukommanditist
- falls im Zeitpunkt der Übertragung Einlage noch nicht (vollständig) gezahlt war
- Einlageleistung durch Neukommanditisten führt auch zum Wegfall der Haftung des Altkommanditisten
Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft: GmbH
- Beteiligung an Gründung
- Übernahme von Geschäftsanteilen bei Kapitalerhöhung
- Erwerb von Dritten (s.u.)
Übertragung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft: GmbH
- Anteile sind nach § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich
- Übertragung durch Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB
- Formerfordernisse
- > dingliches Veräußerungsgeschäft (§ 15 III GmbHG); schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (§ 15 IV 1 GmbHG) mit Heilungsvorschrift des § 15 IV 2 GmbHG
- Vinkulierung nach § 15 V GmbHG: größerer Gestaltungsspielraum als im Aktienrecht
- Gutgläubiger Erwerb nach § 16 GmbHG
Tod des Gesellschafters: KG
- Tod des Kommanditisten führt nach § 177 HGB zur Fortsetzung der KG mit Erben (Sondererbfolge nach h.M.)
- Keine Haftung nach § 173, da es sich nicht um Eintritt handelt, da Erblasser und Erbe wirtschaftlich identisch sind
- Auch Haftung aus § 176 II HGB verträgt sich nicht mit beschränkbarer Erbenhaftung
- Erbt Komplementär, so wird geerbter Kommanditanteil auf Komplementäranteil aufgeschlagen
Scheingesellschaft: GmbH tritt als OHG auf
- Anspruch gegen die GmbH selbst
- > Lehre vom unternehmensbezogenen Geschäft (mit wahrem Rechtsträger des Unternehmens, also GmbH) - Kein Anspruch gegen GmbH-Gesellschafter, da § 13 II
- Kein Anspruch gegen OHG (nicht existent) oder Schein-OHG
- Haftung der Gesellschafter als OHG-Gesellschafter nach Rechtsscheinsgrundsätzen
- > GmbH-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer müssten wegen § 4 GmbHG den Zusatz „mbH“ führen
- > Allerdings ist GmbH im Handelsregister eingetragen, so dass § 15 II HGB gilt und positive Publizitätswirkung entfaltet (zugunsten der GmbH-Gesellschafter)
- > Aus der Wertung des § 4 GmbHG folgt indes, dass die Berufung auf § 15 II HGB in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich ist (hM, str.)
PartG: Gründung: Registereintragung
- Außenverhältnis
- > Eintragung konstitutiv, § 7 I PartG
- > wenn (-), GbR-Recht (-> § 128 S. 1 HGB analog) - Innenverhältnis
- > hM: GbR, aber im Zweifel ist Gesellschaftsvertrag nach Vorstellungen einer PartG auszulegen
- > aA: PartG ab Gesellschaftsvertragsschluss
- > iE wohl nicht zu entscheiden
PartG: Haftung im Außenverhältnis
- PartG haftet nach § 7 II PartG iVm § 124 HGB selbst
- Partner haften unmittelbar und akzessorisch nach § 8 PartG (kein Subsidiarität)
- > bei PartG mbB (Berufshaftung!): nach § 8 IV S. 1 keine Haftung bei Unterhaltung einer Berufshaftplichtversicherung, jedoch nur hinsichtlich Haftung wegen mandatsbezogener Tätigkeit
Verein: Begriff und Arten
= einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen
- Idealverein (§ 21 BGB) vs. wirtschaftlicher Verein (§ 22)
- > Verleihung zu letzterem idR versagt, da wirtschaftlich tätige Körperschaften anders organisiert sein sollen (-> GmbH; AG)
- Rechtsfähiger vs. nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB)
- > Gleichlauf mit eingetragenem vs. nicht eingetragenem Verein, da für Verein als Körperschaft die Eintragung konstitutiv für die Rechtsfähigkeit ist
Verein: Entstehung: nicht-wirtschaftlicher Verein
- Vertragsschluss
- Satzung, deren Geltung im Gründungsvertrag vereinbart wird
- > Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung zwingend nötig - Eintragung nicht erforderlich (konstitutiv für Rechtsfähigkeit des Vereins bzw. Stellung als juristische Person, aber nicht für Vereinsexistenz per se, vgl. § 54 BGB)*
- Ggf. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
pro: Allgemeines Institut des Gesellschaftsrechts
- nicht eingetragener Verein ist Körperschaft, aber keine juristische Person
Verein: Entstehung: wirtschaftlicher Verein
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Zweck - Typenlehre (hM)
1. am Markt unternehmerisch tätige Vereine
2. unternehmerische Tätigkeit in einem Binnenmarkt
3. genossenschaftsähnliche Kooperation - “in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften”
- > andere Körperschaftsformen sind nicht zumutbar
- > in aller Regel jedoch GmbH oder Genossenschaft zumutbar -> geringe praktische Bedeutung
Verein: Entstehung: nicht-wirtschaftlicher Verein: Nebenzweckprivileg
- wirtschaftlicher Zweck zulässig, sofern nicht Hauptzweck
- schwere Abgrenzung - hM:
- > ob die wirtschaftliche Betätigung zur Erhaltung eines zweckentsprechenden Vereinslebens erforderlich ist oder sonst zur Verfolgung des ideellen Hauptzwecks vernünftigerweise als unentbehrlich angesehen werden kann
Verein: eingetragener Verein: P: (Wissens-) Zurechnung
- eA: Vertretertheorie: es ist nur auf dasjenige Organ abzustellen, das in dem infrage stehenden Kontext gehandelt hat
con: jurP kann sich durch Arbeitsteilung dem Arglistvorwurf leichter entziehen als natürliche Personen - aA: Organtheorie: Organhandeln ist als eigenes Handeln der jurP zu qualifizieren, weil jurP nicht selbst handlungsfähig sind (Rechtsgedanke § 31 BGB)
- -> Grds. wäre das Wissen aller Organe umfassend zuzurechnen
- -> einschränkend: Lehre von der ordnungsgemäßen Wissensorganisation: entscheidend ist, ob die betreffende Information bei ordnungsgemäßer Organisation gespeichert und an die für die Rechtshandlungen Verantwortlichen weitergegeben bzw von diesen abgefragt werden müsste (-> Konstruktion einer entsprechenden Verkehrspflicht)
pro: Gleichstellungsargument: Rechtsverkehr soll durch arbeitsteilige jurP keinen Nachteil erleiden - Wollenselement bei Zurechnungsfragen (insb. Arglist): bei zurechenbarem Wissen ist nach hM das Wollenselement entbehrlich
=> § 166 BGB analog
Verein: eingetragener Verein: Organhaftung
- SEA gegen Vorstand/Organ: bei Pflichtverletzung ist zwischen den Pflichten des Vereins und denen des Vorstandes/Organs zu differenzieren - letzterer hat nur interne Pflichten zu beachten und ist nach außen nur insbesondere bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens verpflichtet
- SEA gegen Verein selbst: (+), Zurechnung über § 31 BGB
- Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand: beachte § 31a BGB (Privilegierung)
Verein: nicht eingetragener Verein: Verfasstheit
- Verweisung in § 54 S. 1 BGB heutzutage unpassend
- > mittlerweile ist auch GbR rechtsfähig, sodass Verweisung auch hier zur Rechtsfähigkeit führt
- hM: Auslegung des Vertrages anhand der korporativen Orientierung der Gesellschafter
- > Angleichung an Vereinsstruktur und -regeln
pro: Wille ist auf Gründung einer Körperschaft gerichtet; §§ 705 ff sind nur heranzuziehen, insofern keine juristische Person vorliegt - aA: Vereinsregeln analog
Verein: nicht eingetragener Verein: Haftung
- nicht eingetragener Verein
- > Haftet selbst nach § 164 (Vertretung durch Geschäftsführer, gem. § 26 analog oder Auslegung des Gesellschaftsvertrags) oder nach § 31
- Vereinsmitglieder
- > wegen Verweisung des § 54 S. 1 BGB auf §§ 705 ff. BGB und analoge Anwendung des § 128 S. 1 HGB müsste daraus eine unbeschränkte Haftung der Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins folgen
- > ganz h.M. scheidet Haftung der Mitglieder mit Privatvermögen aber aus
pro: Unbilligkeit; Vereinsmitglieder rechnen nicht mit persönlicher Haftung - -> Ausnahme: nicht eingetragener Verein ist auf wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet (Privilegierung unbillig im Vergleich zu OHG bzw. GmbH)
- Vorstand
- > Haftet neben Verein selbst nach § 54 S. 2 BGB
pro: Druck auf Eintragung soll erhöht werden