1/2 (GbR und OHG: Innenverhältnis und Außenverhältnis) Flashcards
Personengesellschaft: Idealtypische Merkmale
- Zusammenschluss erfolgt aufgrund entgegengebrachten persönlichen Vertrauens der Gesellschafter untereinander
- Grundsätzlich begrenzte Mitgliederzahl
- Für Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (im Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes bestimmt sein)
- Niemand muss sich gegen seinen Willen eine Veränderung im Gesellschafterkreis aufzwingen lassen, z.B. keinen neuen Gesellschafter
- Jeder Gesellschafter hat eine Stimme; gleiche Beitragspflicht; gleicher Anteil an Gewinn und Verlust (§ 722 I BGB)
- Fortbestand im Grds. von der unveränderten Zusammensetzung des Gesellschafterkreises abhängig
- bei Tod eines Gesellschafters wird G im Zweifel aufgelöst (§ 727 I BGB) - hier noch Abwicklung nötig; Abweichung bei OHG und KG: Fortbestand nach Ausscheiden eines Gesellschafters nach § 131 III Nr. 1 HGB
- Grundsatz der Selbstorganschaft: Vertretung erfolgt durch Gesellschafter, nicht durch außenstehende Dritte
- Grundsatz der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten des Verbands (Abweichung bei KG: Kommanditist haftet nur mit Haftsumme; bei BGB-G: 128 S. 1 analog)
- Gesellschaftsvermögen unterliegt einer gesamthänderischen Bindung: Gesellschafter gehört gesamtes Vermögen (bspw. ideell gehört das Grundstück zu dem jeweiligen Anteil dem Gesellschafter, er kann aber nicht allein darüber oder über seinen Teil verfügen)
- Bsp: GbR, OHG, KG, PartG
GbR: P: Rechtsfähigkeit
- Gesetzliche Ausgangslage
- Unstr. ist die Rechtsfähigkeit der natP und der jurP - Personengesellschaften sind jedoch Gesamthandsgesellschaften
- Gesamthand ist kein Sepzifikum des GesR (Erbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft)
- Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung über Rechtsfähigkeit der GbR
- § 718 BGB: Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (nicht “der Gesellschaft” - historisch: Rechtsfähigkeit der GbR war nicht im Blick, sondern Zuweisung an die einzelnen Gesellschafter)
- § 719 I BGB: Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens (Verfügungsbeschränkung) -> Fehlen einer Verbindung zwischen einzelnem Gesellschafter und übergeordnetem Rechtsträger
- > Privatvermögen der Gesellschafter ist vom Gesellschaftsvermögen separiert - Rechtsnatur der Gesamthand - Rechtsfähigkeit der GbR?
- > eA (früher hM - individualistische Gesamthandslehre): Rechtsträger sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, nicht GbR
pro: §§ 706 II 1, 714 BGB, 736 ZPO
pro: e contrario zu § 124 HGB
- > aA (heute hM - Gruppenlehre): Theorie der kollektiven Einheit
pro: heute anerkannt durch § 899a BGB
pro: in § 14 II BGB, § 11 Nr 1 InsO, §§ 191 II Nr. 1, 202 I Nr. 1 UmwG wird von Rechtsfähigkeit ausgegangen
pro: identitätswahrende Umwandlung der GbrR und OHG und umgekehrt aufgrund des Umfangs des betriebenen Handelsgewerbes (§ 1 II HBG) spricht für Identität des Haftungssubjekts - Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf Außen-GbR
- > eA: Beschränkung auf Gesellschaften mit bestimmtem Organisationsgrad
pro: Rechtsverkehr erwartet dies
- > aA: grds. keine Ausnahme nach Größe oder unternehmerischer Ausrichtung (hM)
pro: Schwierige Abgrenzungsprobleme und damit Rechtsunsicherheit
GbR: Grundbuchfähigkeit
- lange str., ob GbR unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden kann (-> bejahend sowohl materielle als auch formelle Grundbuchberechtigung: BGH)
- Reaktion des Gesetzgebers:
- > § 47 II 1 GBO (GbR kann als solche unter Bezeichnung ihrer Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden)
- > Öffentlicher Glaube des Grundbuch wird nach § 899a BGB auf Gesellschafterstellung der eingetragenen Personen erstreckt
- P: Anwendbarkeit von § 899a auch auf schuldrechtlicher Ebene?
- > eA: (+)
pro: Verkehrsschutz erfordert konsequente Anwendung, sodass nicht sofort nach § 812 Herausgabe verlangt werden können soll (kondiktionsfester Erwerb) - > aA: (-)
pro: Wortlaut und Systematik (nur bzgl. Verfügung)
pro: Rechtsscheinhaftung möglich - > differenzierend: nur soweit auf schuldrechtliche Ebene anzuwenden, als kondiktionsfester Erwerb ermöglicht werden soll
pro: § 899a soll keine allgemeine schuldrechtliche Wirkung entfalten
GbR: Errichtung: Gesellschaftsvertrag
- besonderer schuldrechtlicher Vertrag
- > Organisationsvertrag (besondere Befugnisse, Widerspruchsrechte, spezielle Organe)
- Mindestinhalt: § 705 BGB
- nat und jurP können sich beteiligen
- Einigung über gemeinsamen Zweck
- > jeder Gesellschafter muss von den Mitgesellschaftern die Förderung des allgemeinen Zwecks verlangen können, so dass die fördernde Tätigkeit allen Gesellschaftern zugute kommt (ideeller oder wirtschaftlicher Zweck)
- > aber: falls auf Handelsgewerbe gerichtet: handelt sich nach § 105 iVm § 1 II HGB um eine OHG (bzw. KG)
- > Abgrenzung zum partiarischen Rechtsgeschäft: dort besteht Gegenleistung in einer Gewinnbeteligung, der Einzelne verfolgt eigene Interessen ohne gemeinsamen Zweck; die Interessen der Beteiligten sind verschieden, zB Darlehen mit Gewinnbeteiligung
- > kein verbotener oder sittenwidriger Zweck, §§ 134, 138 BGB (maßgeblich: Zeitpunkt des Vertragsschlusses)
GbR: Errichtung: P: Personengesellschaft mit nur einer Person
- eA: zulässig (mM)
pro: § 140 I S. 2 HGB hinterlässt Ein-Personen-Gesellschaft
con: § 140 I S. 2 HGB sagt nichts über Gründung aus, sondern nur im Fall der Ausschließungsklage
con: § 140 I S. 2 HGB sagt nichts über Rechtsfolge aus (Auflösung oder Abwicklung als Folge?) - dagegen: § 140 I S. 1 HGB? - aA (hM): unzulässig
pro: zur Gründung müssen wenigstens 2 Personen müssen, fällt vorletzte Person einer PersGes weg, geht das Gesellschaftsvermögen ipso iure durch Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über
pro: PersGes gekennzeichnet durch ihre Sozietätsstruktur; auch fehlen Regelungen entsprechend § 1 GmbHG, § 2 AktG - > Zulässig ist aber die Beteiligung eines Gesellschafters, der keinen Kapitalanteil hat
GbR: Errichtung: Gesellschaftsvertrag: Form
- Formfreiheit
- Formbedürftigkeit, wenn Beitragspflicht selbst formbedürftiges Rechtsgeschäfts
- > v.a. bei der Einbringung eines Grundstücks, § 311 b I 1 BGB
- -> Gesellschaftsvertrag muss selbst eine unmittelbare Erwerbsverpflichtung begründen (bspw. Gesellschafter B muss Grundstück in Gesellschaft einbringen)
- -> bei Verstoß: Grds. der fehlerhaften Gesellschaft (vorläufige Wirksamkeit - eigenständiges gesellschaftsrechtliches Institut), Heilung nach § 311 b I 2 BGB eintreten; wirkt nur ex nunc, bis zu diesem Zeitpunkt besteht fehlerhafte Gesellschaft (Formnichtigkeit erstreckt sich auf gesamten Gesellschaftsvertrag!)
- -> § 311 b I gilt nicht, falls Grundstücke nach Gründung gekauft werden sollen
- -> Gehören Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen, ist Übertragung der Mitgliedschaft dennoch formfrei
GbR: Errichtung: Gesellschaftsvertrag: Genehmigungsbedürftigkeit
- Familiengerichtliche Genehmigung bei Person, die durch Vormund oder Eltern vertreten wird, nach §§ 1643 I, 1822 Nr. 3 für Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
- sind Eltern Mitgesellschafter, liegt verbotenes Insichgeschäft vor (§ 1629 II iVm § 1795 iVm § 181 BGB); Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB erforderlich
- > Ausnahme möglich bei KG
- Vertrag wird wirksam mit Volljährigkeit und Genehmigung durch vormals Minderjährigen
- Keine Genehmigung erforderlich bei Änderung des Gesellschaftsvertrag (hM, str.)
GbR: Gesellschaftsvertrag: Inhaltskontrolle
- Geltung der §§ 134, 138 BGB
- keine AGB-Kontrolle, § 310 IV BGB
- Verstoß insbes. möglich gegen Grundsätze der Verbandssouveränität (§ 138 I) (bspw. falls bedeutsame Entscheidungen von Nichtgesellschaftern getroffen werden)
- bei Publikumsgesellschaften (urspgrl. vor allem in Form von Investmentfonds) nach § 242 BGB zur Sicherstellung eines Mindeststandards an Anlegerschutz
- Einzelfallprüfung, ob vertragliche Gestaltung objektiv unbillig, unangemessen, unausgewogen ist oder gegen Grundprinzipien des GesR verstößt
GbR: Errichtung: Gesellschaftsvertrag: Auslegung
- §§ 133, 157
- Interpretation muss Fortdauer der Gesellschaft berücksichtigen und sichern
- bei großer Zahl von Mitgliedern (Publikumsgesellschaft, bspw. geschlossener Immobilienfonds) gilt objektive Auslegung der Vertragsurkunde
- bei Lücken: Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens
GbR: Errichtung: Gesellschaftsvertrag: Innengesellschaft
- Typischerweise fehlt Gesamthandsvermögen (wenn Gesamthandsvermögen: Außengesellschaft - Normalfall)
- tritt nach außen nicht in Erscheinung
- Regeln der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar
- Rechtsfähigkeit str. (hM: con)
- Sonderfälle: stille Gesellschaft nach §§ 230 ff. HGB (ist immer GbR, da ihr Zweck nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht), praktisch bedeutsam ist Innen-KG
GbR: Errichtung: Gesellschaftsvertrag: Abgrenzungen
- Konstellation: Gesellschaftsvertrag könnte auch konkludent geschlossen worden sein (Gelegenheitsgesellschaft)
- Gefälligkeitsverhältnis
- > Art und Umstände des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Verhaltens und der Interessen der Beteiligten (allgemeine Abgrenzungskriterien des BGH)
- Ehegatten-Innengesellschaft
- > Rspr. relativ großzügig, aber erforderlich, dass Ehegatten mit ihren Leistungen abredegemäß einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen
- > Bsp: gemeinsamer Aufbau eines Unternehmens oder Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit; nur bei gleichberechtigter Mitarbeit
- neLG
- > auch hier ähnliches Kriterien: Absicht, einen wenn auch nur wirtschaftlichen gemeinsamen Wert zu schaffen, der nicht nur gemeinsam benutzt werden soll, sondern ihnen auch gemeinsam gehören soll
OHG: Abgrenzung zur GbR
- Qualifizierter Gesellschaftszweck: Betrieb eines Handelsgewerbes, § 105 I iVm § 1 II HGB
- Kleingewerbebetrieb, § 1 II letzter Hs. HGB
- > Beweislastregel § 1 II HGB
- > Abgrenzung nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
- > Konstitutive Handelsregistereintragung nach § 105 II HGB; Verhältnis zu Dritten regelt § 123 I HGB
- > identitätswahrende Umwandlung bei Schwellenüberschreitung zum Handelsgewerbe (ex lege; in beide Richtungen!)
OHG: Errichtung
- OHG kraft Eintragung, § 5 HGB
- > Eingetragener muss ein Gewerbe betreiben (nicht Freiberufler, hM, aber str.)
- OHG nach § 15 III HGB (positive Publizität des Handelsregisters)
- Anwendung der GbR-Vorschriften nach § 105 III HGB iVm § 705 ff BGB
- Errichtung der OHG durch Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns nach § 28 I 1 HGB (Haftungsfolge) (-> Einzelkaufmann schließt sich mit Eintretenden zu einer OHG zusammen; Rechtsfolge bei Gläubiger: OHG haftet auch für frühere Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns, Eintretender haftet damit auch persönlich)
(P: § 28 für GbR: (-), wegen § 28 II - Gesellschafter der GbR können Haftung gerade nicht ausschließen, da es kein GbR-Register gibt) - Identitätswahrende Umwandlung einer GbR in OHG
- > Rechtsträger ist identisch -> es ändert sich nur das Rechtskleid, dh die Gesellschaftsform
- > Keine Vermögensübertragung, da Identität von GbR und OHG (aA: Gesamtnachfolge)
OHG: Abgrenzung zur KG
- bei keinem der Gesellschafter ist Haftung beschränkt, § 161 I HGB
Geschäftsführung und Vertretung: Allgemein
- Geschäftsführung = jedes tatsächliche und rechtliche Handeln zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks
- > nicht bzgl. Änderungen des Gesellschaftsvertrags und weiterer Grundlagengeschäfte
- > bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis (zur Gesellschaft)
- Vertretung = rechtsgeschäftliches Handeln nach außen
- > bezeichnet das rechtliche Können im Außenverhältnis (ggü Rechtsverkehr)
- bei Personengesellschaft: Prinzip der Selbstorganschaft (Nichtgesellschafter nur in den Grenzen des § 125 III HGB durch rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung vertretungsbefugt)
GbR: Geschäftsführung
- Grds. einstimmige Geschäftsführungsbefugnis nach § 709 I BGB
- in praxi: regelmäßig im Gesellschaftsvertrag abbedungen (Änderung zu: nach Mehrheitsprinzip; Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht, § 711 BGB)
- gegen Treuepflicht verstoßender Widerspruch unbeachtlich (zB Widerspruch aus sachfremden Erwägungen, zum eigenen Vorteil, um der Gesellschaft zu schaden)
- Entzug erfolgt aus wichtigem Grund nach § 712 BGB durch Gesellschafterbeschluss
- Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 713, 670 BGB
GbR: Vertretung
- folgt Geschäftsführungsbefugnis nach § 714 -> grds. Gesamtvertretung aller Gesellschafter (entgegen dem Wortlaut wird - mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit - die Gesellschaft selbst vertreten, nicht die einzelnen Gesellschafter)
- > im Zweifel nach § 709 Gesamtvertretung aller Gesellschafter
- > Einzelvertretungsbefugnis (auch konkludent) erteilbar
- Widerspruch bei Einzelvertretungsbefugnis nach § 711 BGB ist im Außenverhältnis unbeachtlich (hM):
pro: Verkehrsschutz - Handelt ein vermeintlich vertretungsberechtigter Gesellschafter für eine GbR, die nicht existiert, so haftet er dem Geschäftspartner nach § 179 I BGB (analog: Erst-Recht-Schluss, wenn es nicht mal einen Vertretenen gibt) (es sei denn, Geschäftspartner kannte das Fehlen der Vertretungsmacht, § 179 III)
- Zurückweisung möglich nach § 174 S. 1 BGB (analog) bei einseitiger WE ohne Nachweis der Einzelvertretungsbefugnis
- > analog, da keine Bevollmächtigung, sondern Vertretung kraft Gesetzes
- Entzug nach § 715
Personengesellschaft: Pflichtwidrige Geschäftsführung
- SEA der Gesellschaft aus § 280 BGB iVm Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB)
- > zB wegen der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis
- Anspruch aus §§ 677, 678 str.
- > heute hM: kein Fall der GoA, sondern nur Verletzung der Pflichten aus dem GesV und daher nicht ohne Auftrag
- Haftungsmaßstab nach § 708 BGB, diligentia quam in suis
- > schließt also leichte Fahrlässigkeit aus (§ 277 BGB)
- > Sorgfaltsmaßstab ist subjektiv, nicht objektiv
- > § 708 BG gilt nicht bei Schädigungen im Straßenverkehr (hM, str.)
- > Privilegierung nur im Innenverhältnis
OHG: Geschäftsführung
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters mit Widerspruchsrecht der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (§§ 114 I, 115 I HGB)
- > Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich, § 109 HGB
- > Widerspruchsrecht darf aufgrund der Treuepflicht nur im Interesse der Gesellschaft ausgeübt werden
- für außergewöhnliche Geschäfte: Zustimmung aller erforderlich, § 116 II HGB
- Bestellung eines Prokuristen bedarf Zustimmung aller geschäftsführungsbefugter Gesellschafter (§ 116 III 1 HGB)
- > Abberufung ist durch jeden zulässig (§ 116 III 2 HGB - Einzelabberufung durch große Macht des Prokuristen - soll ggf. schnell wieder abberufen werden können)
- Entzug nach § 117 HGB durch Beschluss und Entziehungsklage; Mitwirkungspflicht der nicht klagenden Gesellschafter aus Treuepflicht möglich
OHG: Vertretung
- Einzelvertretungsmacht nach § 125 I HGB -> entkoppelt von Geschäftsführungsefugnis
- keine RGliche Bevollmächtigung, sondern organschaftliche Vertretung
- Beschränkungen nach § 125 II, III HGB durch Ausschluss der Vertretungsmacht und Anordnung von Gesamtvertretung möglich (nach § 106 II Nr. 4 HGB ins Handelsregister einzutragen)
- Passivvertretung nach § 125 II 3 HGB (für Zugang von WE)
- Entzug der Vertretungsbefugnis nach § 127 HGB -> es sei denn, es handelt sich um den einzigen persönlich handelnden Gesellschafter (Prinzip der Selbstorganschaft, BGH, str. - hL: Liquidation mit evtl. Fortsetzungsbeschluss)
OHG: Vertretung: Umfang der Vertretungsmacht
- § 126 I
- inhaltliche Beschränkungen Dritten ggü nach § 126 II unbeachtlich (Abweichungen von der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis schlagen nicht auf das Außenverhältnis durch - Verkehrsschutz)
- > Ausnahme: wenn GF/Gesellschaft mit Gesellschafter einen Vertrag schließt, den er aus dem Innenverhältnis nicht schließen dürfte (Wertung: Gesellschafter ist nicht dem Rechtsverkehr zuzurechnen, denn er steht auf Seite der Gesellschaft; teleologische Reduktion)
- § 126 gilt ferner nicht: Missbrauch der Vertretungsmacht (allgemeines Institut - Beschränkung aus § 242 BGB bzw teleologische Reduktion -> hM: nur Vertretungsmacht fällt weg, falsus procurator: Genehmigung möglich); Kollusion (Vertreter (GF) und Geschäftspartner wirken bewusst und gewollt zusammen, um Vertretenen (Gesellschaft) zu schädigen, hM § 138 BGB, aber mM: nicht § 138, den keine Genehmigungsmöglichkeit, wenn Geschäft doch vorteilhaft)
OHG: Vertretung: Umfang der Vertretungsmacht: P: Unechte Gesamtvertretung
- Unechte Gesamtvertretung (Gesellschafter nur gemeinsam mit Prokuristen vertretungsbefugt) grds. zulässig, § 125 III - jedoch auch, wenn dies die ausschließliche Vertretungsmöglichkeit ist?
- eA (+)
- aA (-) (hM)
pro: Wortlaut “wenn nicht mehrere zusammen handeln” (unechte Gesamtvertretung nur neben anderen Vertretungsbefugten möglich)
pro: Prinzip der Selbstorganschaft (von Prokuristen als Nichtgesellschafter abhängig) - Folgen
- > eA: anstelle der unwirksamen gesellschaftsvertraglichen Regelung tritt die gesetzliche Regel der Einzelvertretung, § 125 I HGB
- > hM: ergänzende Vertragsauslegung: Vertreter sollte nicht allein handeln können -> nach § 157 BGB keine Einzelvertretungsbefugnis, sondern Gesamtvertretungsbefugnis -> diese müsste jedoch gem. § 106 II Nr. 4 HGB ins Handelsregister eingetragen werden -> ggf. negative Publizität des Handelsregisters nach § 15 I HGB
Haftung: Allgemeines
- Gesellschaften haften mit Gesellschaftsvermögen
- bei Kapitalgesellschaften haftet nur die Gesellschaft, nicht die Gesellschafter (Ausnahme: Durchgriffshaftung)
- bei Personengesellschaften haften die Gesellschafter grds für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- > Ermittlung der Gesellschaftshaftung, danach Ermittlung der Gesellschafterhaftung
Haftung der Gesellschaft: Zurechnung
- eA: § 278 BGB (mM)
pro: gesetzliche Vertretungsmacht
con: regelmäßig keine Verrichtungsgehilfen, da meist Organe der Gesellschaft (bei Handlungen für die Gesellschaft erfüllen die Gesellschafter eigene Verbindlichkeiten; damit auch idR keine Haftung nach § 831) - hM: § 31 BGB analog auf alle Rechtsträgerformen, die besondere Vermögensmasse haben und nicht nur eine Einzelperson sind (nicht also bei Einzel-Unternehmer)
pro: Regelungslücke (+), vergleichbare Interessenlage: Ausdruck einer allgemeinen Repräsentantenhaftung - personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB: “verfassungsmäßig berufene Vertreter”:
- > bei juristischen Personen auch leitende Angestellte (zB Prokurist) - nicht aber bei Personengesellschaften
- > Rückausnahme für GmbH & Co. KG: auch leitende Angestellte, da keine Person unbeschränkt haftet
- > alle Geschäftsführungs- und Vertreterorgane
- sachlicher Anwendungsbereich: “in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen” - innerhalb des organschaftlichen Wirkungskreises (innerer Zusammenhang mit Handlungen, nicht nur bei Gelegenheit)
OHG: Haftung der Gesellschafter: § 128 S. 1 HGB
- Gesamtschuldnerische Haftung der OHG-Gesellschafter (mit persönlichem Vermögen)
- akzessorisch (§ 129 - akzessorisch zur Gesellschaftsschuld), nicht subsidiär (anders: Bürgenhaftung: Einrede der Vorausklage), unmittelbar ggü Gläubigern (nicht über Regress der Gesellschaft ggü Gesellschafter, sondern direkter Zugriff auf Gesellschaftervermögen)
- keine Haftung für unvertretbare Handlung der Gesellschaft (§ 888 ZPO)
- Unterlassungspflichten: Auslegung nach §§ 133, 157, ob sich nur Gesellschaft oder auch Gesellschafter zur Unterlassung verpflichtet haben
- Interne Beschränkungen sind nach § 128 S. 2 HGB unbeachtlich
- P: Erfüllungs- vs. Haftungstheorie
- > eA: Gesellschafter schuldet das, was die Gesellschaft schuldet (hM)
pro: Gläubigerschutz - > aber: Fälle der Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit/höchstpersönliche Pflichten sind Ausnahmen
- > aA: Gesellschafter haftet immer nur auf Geld (Erfüllungsinteresse in Geld)
OHG: Haftung der Gesellschafter: Einwendungen und Einreden, § 129 HGB
- Einwendungen, § 129 I
- Einrede der Anfechtbarkeit, § 129 II
- Einrede der Aufrechenbarkeit, § 129 III (“redaktioneller Fehler”, steht umgekehrt da: der Gesellschafter, nicht der Gläubiger - Haftung ist kein Sicherungsmittel, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob der Gläubiger aufrechnen kann)
- Andere Gestaltungsrechte § 129 II, III analog: Minderung, Rücktritt der Gesellschaft (ganz hM; anders: Carsten Schmidt)
- P: Beschränkung der persönlichen Gesellschafterhaftung auf bestimmte Quote (3000 Euro Schulden, für die drei Gesellschafter zu 1/3 haften; Gläubiger befriedigt sich iHv 1500 Euro aus Gesellschaftsvermögen)
- > mM: zuerst aus dem Gesellschaftsvermögen erlangte Befriedigung wird quotenmäßig jedem Gesellschafter angerechnet (einzelner Gesellschafter haftet noch für 500 Euro)
- > hM: interessensgeleitete Auslegung: Quotenhaftung ist bereits Zugeständnis, daher keine weitere Haftungserleichterung (einzelner Gesellschafter haftet für 1000 Euro)
- P: Fall Verjährung nur ggü Gesellschafter unterbrochen (bspw. durch Klageerhebung), aber im Verhältnis zur OHG verjährt -> kann sich Gesellschafter auf § 129 berufen?
- > BGH/hM: teleologische Reduktion, da OHG und Gesellschafter eine wirtschaftlicher Einheit
- Keine akzessorische Wirkungen eines Urteils gegen die Gesellschafter ggü der Gesellschaft
GbR: Haftung der Gesellschafter
- Haftung für vertraglich begründete Verbindlichkeiten - Grundsatzstreit über Haftungsbegründung
- frühere hM: Doppelverpflichtungslehre
- > vertretungsberechtigter Gesellschafter verpflichtet neben Gesamthand zugleich alle Mitgesellschafter persönlich
con: kann Haftung der Gesellschafter für außervertragliche Verbindlichkeiten nicht begründen (bspw Deliktsrecht) - hM: § 128 analog
- > auch wenn Personen als Gesellschaft auftreten, müssen Personen haften können (Gläubigerschutz)
pro: strukturelle Vergleichbarkeit von GbR und OHG
pro: nur wenn Gesetz besondere Rechtsform vorsieht, kann Haftung beschränkt werden (GmbH, AG)
pro: Formwechsel “über Nacht” (zwischen GbR und OHG flexibel möglich) wird Rechnung getragen
GbR: Haftung der Gesellschafter: außervertragliche Verbindlichkeiten: P: Anspruch aus Delikt
- eA: keine Haftung
pro: zivilrechtlicher Grundsatz: keine persönliche Haftung für deliktisches Handeln eines anderen
Zivilrechtlicher Grundsatz:
pro: bei Schaffung des § 128 S. 1 HGB hatte Gesetzgeber primär vertragliche Ansprüche im Auge
• es geht um das vom Gläubiger bei Vertragsschluss entgegengebrachte Vertrauen auf die Kreditwürdigkeit und persönliche Haftung der Gesellschafter
• auf dieses besondere Vertrauen kommt es bei deliktischen Schädigungen indes nicht an - aA: § 128 S. 1 HGB analog (hM)
- Gesellschaft kann nicht selbst handeln; aus ihrem Zusammenschluss ziehen die Gesellschafter Nutzen, also müssen sie auch die Nachteile in Form persönlicher Haftung für deliktisches Verhalten tragen
- § 128 S. 1 HGB enthält keine Differenzierung
→ Einschränkung müsste also im Wege der teleologischen Reduktion orientiert am Normzweck erfolgen, wofür es aber keine Ansatzpunkte gibt - Gläubigerschutz: Haftung der Gesellschaft allein wird Ersatzinteresse der Gläubiger vielfach nicht genügen
- Persönliche Haftung auch für deliktische Verbindlichkeiten gehört zum übernommenen Geschäftsrisiko
GbR: Haftung der Gesellschafter: außervertragliche Verbindlichkeiten: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Bereicherungsanspruch richtet sich zunächst gegen GbR selbst, falls herauszugebender Gegenstand ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist
- Gesellschafter haften im Grundsatz auch für Bereicherungsansprüche der GbR analog § 128 S. 1 HGB
Innenrecht: Beiträge und Mitgliedschaft
- Beiträge = Vermögensrechtliche Geldleistungen, die dem Gesellschaftsvermögen zufließen sollen
- > geregelt im Gesellschaftsvertrag, §§ 705, 706 BGB
- > auf gesellschaftsrechtliche Einzelleistungen sind §§ 241 ff, 280 ff. BGB anwendbar
- allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. § 53a AktG) -> Verstoß, falls Einlage ohne sachlichen Grund von einem Gesellschafter gefordert wird, von anderem nicht
- nach § 707 ist Gesellschafter zur Erhöhung der vereinbarten Beiträge nicht verpflichtet (keine Nachschusspflicht) -> abweichende Regelung in Gesellschaftsvertrag zulässig (jedoch gewisse Bestimmtheitsanforderung an Ausmaß späterer Erhöhung zu stellen)
- Mitgliedschaft = Sonderrechtsbeziehung des Gesellschafters zur Gesellschaft
- > subjektives Recht des Gesellschafters (§§ 280 I, 823 I, 1004 analog)
- > grds. des Abspaltungsverbots einzelner Mitgliedschaftsrechte (Unteilbarkeit der Mitgliedschaft) - Ausnahme: Verdichtung zu selbständigen Vermögensansprüchen