2/2 (GüterR; EheV; Scheidung, Bürgschaft und Gesamtschuld, ZV gg Ehegatten, neLG; Verwandtschaft, Unterhaltspflicht; Elterliche Sorge, Vertretung etc.) Flashcards

1
Q

Scheidung: Scheidungsgründe: Scheitern der Ehe

A
  • Zerrütungsprinzip: ausreichend ist Störungszustand der Ehe, egal welcher Ehegatte dafür verantwortlich ist
  • Scheitern der Ehe als Scheidungsgrund
  • > Gesetz kenn nur noch einen Grund: Scheitern der Ehe, § 1565 I 1
  • > GrundTB und Legaldefintion in § 1565 I 2
  • Aufhebung der Lebensgemeinschaft
  • > Getrenntleben ist Indiz für Aufhebung der Lebensgemeinschaft
  • GrundTB: Zerrüttungsprüfung
  • > FamG muss Störungszustand der ehelichen Verhältnisse erforschen und tatsächliche Wiederversöhnungschancen abschätzen
  • > Analyse und Prognose
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2
Q

Scheidung: Scheidungsgründe: Härteklausel des § 1568

A
  • > auch wenn Ehe gescheitert ist, kann ein Ehegatte ein erhebliches Interesse an ihrem rechtlichen Fortbestand haben bzw. dies kann aufgrund des Kindesinteresses geboten sein
  • > Ehe wird nicht geschieden, obwohl sie gescheitert ist
  • -> Kindesinteresse, § 1568 Alt. 1
  • > Ehe darf nicht geschieden werden, wenn das Kindeswohl infolge der Scheidung gefährdet ist
  • > wird in der Praxis selten angewendet

–> Härten für den Antragsgegner, § 1568 Alt. 2
-> Gesetz mutet scheidungsunwilligem Partner grds.
gewisse Härten zu
-> Härteklausel setzt deswegen erst ein, wenn
negative Auswirkungen der Scheidung auf außergewöhnlichen Umständen beruhen und für den
betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren,
ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen

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3
Q

Scheidung: Getrenntleben: Tatbestand

A
  • Bedeutung = typisches Durchgangsstadium
    zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung
  • Voraussetzungen, § 1567 I 1:
    1. Objektiv: Nichtmehrbestehen
    einer häuslichen Gemeinschaft
    2. Subjektiv: zumindest ein Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt
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4
Q

Scheidung: Voraussetzungen des Geschiedenenunterhalts

A
  1. Unterhaltstatbestand, §§ 1570 – 1576
  2. Maß des Unterhaltt, § 1578; Sonderbedarf § 1585 b/§ 1613 II = maximale Unterhaltshöhe
  3. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1577
    = Anrechnung von Einkommen und Vermögen
  4. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, § 1581, §§ 1582 – 1584; 1608, 1609
  5. Art der Unterhaltsgewährung, § 1585
  6. Einwendungen:
    a. Herabsetzung nach § 1578b I
    b. Befristung nach § 1578b II
    c. Härteklausel § 1579
    d. Grenzen bei Unterhalt für die Vergangenheit, § 1585 b II, III
    e. Tod/Wiederheirat §§ 1586, 1586 a
    f. Unterhaltsverzicht/abweichende Vereinbarung § 1585 c
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5
Q

Güterrecht: Ausgleichsansprüche für Zuwendungen: Sach- und Geldleistungen

A
  • Schenkungsrecht
  • > ggf. Widerruf der Schenkung gem. §§ 531 II i.V.m. 530 möglich
  • > ehebedingte unbenannte Zuwendung (nicht gesetzlich normiert): solche Zuwendungen, die gerade um der Ehe als Gegenseitigkeitsverhältns willen getätigt werden und nicht primär den anderen allein bereichern sollen
    pro: Regeln über den Zugewinnausgleich vorrangiges Ausgleichsinstrument
  • > Indiz für Schenkung: Wille, dass Zuwendung auch über Scheidung der Ehe hinaus Bestand haben soll
  • > grober Undank: schwere Eheverfehlung (bloße Untreue reicht nicht); Tötungsversuch; schwere Misshandlung
  • Beitrag im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft (Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, § 738 I 2 analog)
  • > anzunehmen, wenn die beiderseitigen Beträge einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgen
  • > Voraussetzung: stillschweigender Abschluss eines GesV
  • Ehebedingte Zuwendung
  • > möglicherweise Ausgleichsanspruch gem. § 313 I wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
  • > Zuwendung wurde um der Ehe willen gemacht
  • > auf Grundlage eines stillschweigend bzw konkludent geschlossenen Vertrages sui generis (Kooperationsvertrag), dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist
  • Zweckverfehlungskondiktion: § 812 I 2 Alt. 2 (BGH zurückhaltend, oftmals Verneinung (hohe Anforderungen an Zweck), aber Öffnung in letzter Zeit, jedoch § 313 vorrangig)
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6
Q

Güterrecht: Ausgleichsansprüche für Zuwendungen: Arbeitsleistung

A
  • Ehegatteninnengesellschaft
  • > Ausgleichsanspruch über Grundsätze der Innengesellschaft (§ 738 I 2 analog)
  • > eine solche wird bei gleichberechtigter Zusammenarbeit angenommen
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage
  • > bei ehebedingten Zuwendungen
  • > Mitarbeit hält sich im Rahmen der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft
  • Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Alt. 2; BGH zurückhaltend)
  • Anspruch nach Schenkungsrecht (-), da Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Schenkung sein können
  • gelegentliche, kurzzeitige Hilfeleistungen begründen keinen Ausgleichsanspruch
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7
Q

Güterrecht: Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff.

A
  1. Gesamtgut, § 1416
    - jeweiligen Vermögensmassen verschmelzen zu Gesamthandseigentum
    - strenge Bindung -> einzelner Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil verfügen, § 1419 I
    - Gesamtgut entsteht durch Universalsukzession
    - bei Hinzuerwerb erwirbt direkt Gesamtgut -> kein Durchgangserwerb
    - grds gemeinschaftliche Verwaltung, §§ 1421, 1450, 1451
    - Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten jedes Ehegatten und jeder Ehegatte haftet persönlich für Verbindlichkeiten des Gesamtguts (daneben § 1459 II und § 1437 II zu
    beachten)
  2. Sonder- und Vorbehaltsgut, §§ 1417, 1418
    - Sondergut § 1417, Gegenstände, die nicht durch RG übertragen werden können (zB Nießbrauch)
    - Vorbehaltsgut, § 1418, Gegenstände, die durch Ehevertrag zu solchem erklärt oder die ein Ehegatte durch unentgeltliche Zuwendung erhalten hat und die der Zuwendende zu Vorbehaltsgut bestimmt hat
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8
Q

Eheverträge: Allgemeines

A
  • Grds. Vertragsfreiheit im Güterrecht, § 1408 I
  • Form, § 1410
  • statt Zugewinngemeinschaft können andere Güterstände gewählt werden
  • Änderungen oder Ergänzungen von Regelungen möglich, solange sie nachgiebig sind
  • weiterer Umfang str.
    -> eA: Ehegatten sind an im Gesetz genannten Güterstände gebunden -> Typenzwang
    -> aA: kein Typenzwang
  • aber: Ehegatten sind nicht gehindert, außerhalb des
    Güterrechts Rechtsgeschäfte allgemeiner Art abzuschließen, die auf vermögensrechtliche Verhältnisse einwirken => diese bedürfen nicht der Form des § 1410
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9
Q

Eheverträge: Richterliche Vertragskontrolle

A
  • Rspr. des BVerfG
  • > Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG
  • > Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch Eheverträge, Art. 2 I iVm Art. 6 IV GG
  • > Grenze, wo ein Vertragspartner faktische Dominanz über Vertragsinhalt hat und Vertrag somit - auch entgegen Art. 3 II GG - nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Partnerschaft ist
  • -> insb. bei Schwangerschaft der Frau
  • Rspr. des BGH
    1. Kernbereichslehre = je stärker Kernbereich betroffen, desto strenger fällt Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle aus
  • -> Kernbereich: nachehelicher Unterhaltungsanspruch wegen Kinderbetreuung (§ 1570); nachehelicher Unterhaltungsanspruch wegen Alters und Krankheit (§ 1571 f.); Versorgungsausgleich (Ausgleich der Anwartschaften auf Altersversorgung)
  • -> idR frei disponibel: Zugewinnausgleich
  1. Wirksamkeitskontrolle, § 138 I
    a. Objektiv unzumutbare Benachteiligung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand einer Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund der Kernbereichslehre
    b. Subjektives Ausnutzen der unterlegenen Position durch vertragsfordernden Ehegatten
  2. Ausübungskontrolle, § 242
    = während der Ehe ergeben sich ehebedingte Fortkommens- oder Versorgungsnachteile
    -> bspw. Unterhaltsansprüche werden wechselseitig ausgeschlossen, weil bei Eheschließung beide keine Kinder wollen und berufstätig sind (grds. Wirksamkeit (+), aber: Frau wird doch schwanger, dann aber Scheidung, Frau will Unterhalt - Mann will Vereinbarung aus Ehevertrag geltend machen -> gegen § 242)
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10
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Besonderheiten des Anfangsvermögens: Aufstockung des Anfangsvermögens nach § 1347 II

A
  • Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt -> kein Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung der Ehegatten, weshalb es aus Zugewinnausgleich herausgenommen wird
  • dieses Vermögen wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet
  • BGH: Zuwendungen unter Ehegatten sind nie dem Anfangsvermögen zuzurechnen; Zuwendungen anderer nahestehender Personen dagegen schon, auch wenn sie um der Ehe willen erfolgen
  • § 1347 II nach hM abschließend
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11
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Besonderheiten des Endvermögens: Hinzurechnung zum Endvermögen, § 1375 II

A
  • soll Ehegatten hindern, zu Lasten des anderen Ehegatten den Zugewinn willkürlich zu schmälern
  • bestimmte, während des Güterstandes eingetretene, illoyale Vermögensminderungen werden als ungeschehen behandelt
  • keine Hinzurechnung, wenn Vermögensminderung mind. 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten oder wenn der andere Ehegatte mit Minderung einverstanden, § 1375 III
  • beachte ferner: § 1378 II 2 und § 1390
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12
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Höhe und Begrenzung des Anspruchs

A
  • Grundsatz, § 1378 I
  • > Ausgleichsforderung gegen Ausgleichspflichtigen in Höhe des hälftigen Zugewinnüberschusses
  • > Zugewinn beträgt immer mind. 0 (Ehegatte soll nicht die vom anderen während der Ehe erwirtschafteten Verluste ausgleichen müssen)
  • Begrenzung der Höhe, § 1378 II
  • > Begrenzung der Ausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens, das nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist (durch Erfüllung der Ausgleichsforderung soll Vermögensstand nicht negativ werden)
  • > ggf. Erhöhung der Grenzlinie gem. § 1378 II 2 (bei illoyalen Vermögensminderungen iSv § 1375 II)
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13
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Anrechnung vorweggenommener Zuwendungen, § 1380

A
  • auf Ausgleichsforderungen ist anzurechnen, was ein Ehegatte vom anderen mit Bestimmung der Anrechnung erhalten hat, § 1380 I 1 -> (+), wenn die Zuwendungen den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, § 1380 I 2
  • Berechnung:
    1. Wert der Zuwendung wird dem Zugewinn des Verpflichteten (Zuwendenden) hinzugerechnet, § 1380 II 1
    2. Herausnahme des Werts der Zuwendung aus dem Endvermögen des Berechtigten (Empfängers), sofern dort noch vorhanden
    3. Hypothetischer Zugewinnausgleich (= als ob Zuwendung nicht erfolgt wäre)
    4. Abzug des Werts der Zuwendung von dem so ermittelten hypothetischen Ausgleichsanspruch, § 1380 I S. 1
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14
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Einrede nach § 1381

A
  • dauerhafte Einrede des Ausgleichspflichtigen, wenn und soweit Ausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig
  • Präzisierung der Härteklausel durch Rspr -> bisher zurückhaltend (nur, wenn volle Ausgleichsforderung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, BGH)
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15
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Modalitäten und Durchsetzung des Anspruchs

A
  • Ausgleichsforderung besteht mit Beendigung des Güterstandes, § 1378 III 1 -> ab dann übertragbar, vererblich, fällig
  • Ausgleichsforderung verjährt in 3 Jahren
  • Stundung § 1382
  • Übertragung von Gegenständen § 1383
  • Haftung Dritter § 1390
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16
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Beweislast und Auskunftsansprüche

A
  • wer Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, trägt Darlegungs- und Beweislast für Bestehen und Höhe des Anspruchs
  • da Eheleute oft keinen Einblick in Vermögensverhältnisse des anderen haben -> beiderseitige Auskunftsansprüche, § 1379, § 1377, § 1353 I 2
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17
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Vereinbarung über Zugewinnausgleich

A

gesetzliche Regelung kann durch Ehevertrag ergänzt oder geändert werden, soweit es sich nicht ausnahmsweise um zwingende Normen handelt
- mit Beendigung des Güterstandes ist Ausgleichsforderung unbeschränkt übertragbar

18
Q

Übersicht: Ausgleichsansprüche neben dem Zugewinnausgleich

A
  • Rechtsgemeinschaft, Gesellschaft
  • > §§ 752 ff., §§ 730 ff
  • > nicht verdrängt
  • Gesamtgläubiger, Gesamtschuldner
  • > §§ 430,426
  • >  nicht verdrängt
  • Widerruf einer Schenkung
  • > §§ 528 – 534
  • > nicht verdrängt
  • Innengesellschaft
  • > Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsvorschriften
  • > nicht verdrängt
  • Änderung der Geschäftsgrundlage,
  • > § 313
  • >  i.d.R. verdrängt
19
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Ausgleichsanspruch: Formen

A

Ausgleichsformen:
a) Erbrechtliche Lösung, § 1371
- wenn Beendigung des Güterstandes durch Tod und überlebender Ehegatte wird Erbe oder Vermächtnisnehmer
- Erbrecht des Überlebenden erhöht sich ohne Rücksicht darauf, welche Zugewinne während der Ehe gemacht
wurden um ¼

b) Schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch, §§ 1372-1390
- In allen anderen Fällen (insbes. bei Scheidung) besteht schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch
- Bestand und Höhe hängt von tatsächlich erzielten Zugewinnen ab

20
Q

Güterrecht: Zugewinnausgleich: Feststellung und Berechnung des
Ausgleichsanspruchs, § 1378 I

A

I. Ausgleichspflichtiger

  • Ausgleichspflichtige = derjenige Ehegatte, der während der Zugewinngemeinschaft einen höheren Vermögenszugewinn erzielt hat
  • Ausgleichspflichtiger muss dem anderen die Hälfte seines Gewinnüberschusses herausgeben, § 1378 I

II. Berechnung des Zugewinnausgleichs
1. Ermittlung des Anfangsvermögens, § 1374
-> zu berücksichtigende Vermögensgegenstände = alle im Bewertungszeitpunkt vorhandenen geldwerten
Positionen; Anwartschaften; vergleichbare Rechtsstellungen; auch Vermögenswerte, die Ehegatten als Ausgleich für Einbuße personaler Güter gewährt wurden (BGH; z.B. Schmerzensgeld, Renten nach BVG)
-> nicht zu berücksichtigende Positionen: Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen; Haushaltsgegenstände, die beiden gemeinsam gehören (§ 1568 b gesonderte Ausgleichregelung); Anrechte auf künftig fällige, wiederkehrende Leistungen, die den Unterhalt des Ehegatten gewährleisten sollen (künftige Unterhalts- oder Arbeitsentgeltansprüche)
-> ebenso beim Endvermögen
2. Ermittlung des Endvermögens, § 1375
3. Ermittlung des Zugewinns, § 1373
-> Wortlaut: Zugewinn wird mit mind. 0 veranschlagt
4. Ermittlung des Ausgleichsanspruches, § 1378 I
5. Begrenzung oder Reduzierung in Härtefällen, § 1381

21
Q

neLH: Definition und P: Frage nach Rechtsgestalt der neLG

A

= eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die
daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und
sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen

  • e.A.: neLG soll möglichst außerhalb der Rechtsordnung
    angesiedelt bleiben (keine Rechtsregeln für neLG)
    con: Partner wollen idR nicht in rechtsfreiem Raum zusammenleben
  • a.A.: faktische Ähnlichkeit von Ehe und neLG (EheR
    entsprechend anwendbar)
    con: streng formalisierte Voraussetzungen durch Eheschließung führen erst zur Anwendbarkeit der Ehevorschriften
  • w.A.: neLG zwar grds. etwas anderes als Ehe, aber trotzdem zumindest gewisser Mindestrechtsschutz
    (nur zT Rechtsregeln für neLG)
  • neA: konkludenter Zusammenlebensvertrag
    con: weitreichende rechtliche Regelung nicht konkludent anzunehmen
  • Eherecht
  • > auf neLG nicht anwendbar
  • Regelungen, die neLG typischerweise betreffen können
    -> Unterhaltsanspruch ne Mutter, § 1615 lit. l
    -> Gewaltschutzgesetz
    -> Gemeinsamer Haushalt als Anknüpfungspunkt von
    mietrechtlichen Positionen, § 563 II 3
  • Regelungen über persönliche Näheverhältnisse
    -> Gesetzliche Vorschriften, die auf persönliche Nähe
    besonders Rücksicht nehmen, sind teilweise analog anwendbar
    -> so z.B. §§ 52 I StPO, 383 I ZPO, 1093 II BGB, 1969 BGB
  • Allgemeines Zivilrecht
  • > Allgemeine Vorschriften auch auf neLG anwendbar
    pro: kein rechtsfreier Raum
22
Q

neLG: Konkludent oder stillschweigend geschlossene Verträge und Haftung

A
  • Anwendung der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre
  • Rspr. war früher zurückhaltend bei Annahme konkludent oder stillschweigend geschlossener Verträge zwischen ne Lebenspartnern
  • BGH hält inzwischen besonderen Kooperationsvertrag zwischen ne Lebenspartnern für möglich, dessen Geschäftsgrundlage durch Scheitern der Beziehung entfallen kann (vergleichbare Lage wie bei
    Vermögensbeziehungen von Ehegatten, die in Gütertrennung leben)
  • Haftung: nur für eigenübliche Sorgfalt: §§ 708, 1359, 1664 BGB
    pro: vorausgesetzte Nähebeziehung greift als Rechtsgedanke besonders auch bei der neLG
23
Q

neLG: Eigentums- und Besitzverhältnisse: Mietwohnung

A

a) Beide Lebensgefährten schließen MietV:
- >Mitgläubigerschaft § 432 und Gesamtschuldner § 421
- > § 1361 b, § 1568a nicht anwendbar
- > Innenverhältnis, §§ 705 ff.

b) Miete durch nur einen Lebensgefährten
- > Zuzug des Lebensgefährten im Rahmen des § 553
- > Lebensgefährte hat keine eigene Rechtsposition
- > Lebensgefährte wird unmittelbarer Mitbesitzer
- > nach Tod des Mieters: § 563 II 3

24
Q

neLG: Eigentums- und Besitzverhältnisse: Haushaltsgegenstände

A
  • Grundsatz: jeder Partner bleibt Eigentümer seiner Haushaltsgegenstände
  • Während des Zusammenlebens angeschaffte Gegenstände: Lehre vom „Erwerb für den, den es angeht“ bzw. einseitige Finanzierung v.a. bei wertvolleren Gegenständen
  • Verpflichtungsgeschäfte: § 1357 nicht anwendbar (hM); berechtigt und verpflichtet wird grds. allein der Handelnde
  • Hausratsteilung bei Trennung: jeder nimmt die ihm gehörenden Sachen mit; Miteigentum: Regeln der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 749 ff. (§ 1568b nicht
    anwendbar, hM)
  • Während neLG: Mitbesitz und Recht zum Besitz
25
Q

neLG: Erbrecht

A
  • Kein gesetzliches Erbrecht bei nichtehelicher
    Lebensgemeinschaft
    -> Verfügung von Todes wegen oder Vermächtnis zugunsten des Partners möglich
  • str.: Testament zugunsten des neLG-Partners mit Trennung nach 2077 I, II BGB analog hinfällig? (hM: (-))
26
Q

neLG: Vermögensausgleich im Überblick

A
  • Grundsatz der hM und der st. Rspr. des BGH: Keine Vermögensausgleichung
  • > “persönliche Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht”
    a. laufende Beiträge
    b. Mitarbeit, die sich im Rahmen derjenigen eines Ehegatten hält
    c. str. Behandlung von größeren Vermögensübertragungen, die deutlich über das hinausgehen, was zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft erforderlich ist
  • Mögliche AGL zum Vermögensausgleich
    I. Ehe- bzw. Verlöbnisrecht analog (-)
    II. Vertragliche Ansprüche
    III. Aus (beendeter) Innengesellschaft, §§ 730 ff.
    IV. GoA
    V. Gesamtschuldnerausgleich
    VI. Bereicherungsrecht, insb. § 812 I S. 2 Alt. 2 (Zweckfortfall)
    VII. Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 346
27
Q

neLG: Vermögensausgleich: vertragliche Ansprüche

A
  • insb. aus Dienstleistungsvertrag oder Darlehensvertrag
  • > idR weder explizit noch konkludent (fehlender Rechtsbindungswille, es sei denn, es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen vor)
  • Schenkungswiderruf
  • > Abgrenzung zur unbenannten Zuwendung (= wenn Zuwendung der Ausgestaltung und Förderung des gemeinsamen Lebens oder gegenseitigen Unterhalts dient - geschieht im Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass keine Unentgeltlichkeit vorliegt)
28
Q

neLG: Vermögensausgleich: vertragliche Ansprüche: Ausgleich nach Gesellschaftsrecht, §§ 730 ff. (Innengesellschaft)

A
  • Grundsatz: neLG selbst oder Zusammenleben kein tauglicher Gesellschaftszweck, da sonst umfassendere Auseinandersetzung (nach §§ 730 ff.) als bei ehelicher Lebensgemeinschaft erfolgen würde
  • > Ausnahme (BGH): wenn Partner über die Lebensgemeinschaft hinaus durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt haben, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt wird, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte
  1. Expliziter oder konkludenter Gesellschaftsvertragsschluss
    - > Indizien: Planung, Umfang, Dauer der Zusammenarbeit; Zweck (s. 2.)
  2. Gesellschaftszweck: gemeinsame Wertschöpfung
    - > über die Lebensgemeinschaft hinausgehende Wertschöpfung
    - > (nur) zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft: strenge Prüfung des Rechtsbindungswillens
  3. Beiderseitige Beiträge des Partners, die weit über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehen
  4. Ungefähr gleichgeordnete Stellung beider Partner
  5. Beendigung der Gesellschaft durch endgültige Trennung
  6. Rechtsfolge: Auseinandersetzung nach §§ 730 ff., im Zweifel hälftige Teilung des Gesellschaftsvermögens, §§ 734, 722
29
Q

neLG: Vermögensausgleich: GoA

A
  • idR bei Zahlung der Schulden des Partners
  • > Fremdgeschäftsführungswille idR nur bei eigenem Lebensbereich des Partners (Beruf, Freizeit)
  • > jedoch regelmäßig Ausschluss nach § 685: Absicht, keinen Ersatz zu verlangen
30
Q

neLG: Vermögensausgleich: Gesamtschuldnerausgleich, §§ 426 I, II

A
  • aus neLG ergeben sich idR eine “andere Bestimmung” iSd § 426 I
  • weiter gilt (insb. bei Mietzinszahlungen) der Grundsatz der Nichtausgleichung (hinsichtlich laufender Beträge)
  • bei Immobiliendarlehen
  • > Rückzahlung nach § 426 (+)
  • > wenn ein Partner auszieht: kein Nutzungsersatzanspruch gegen verbleibenden Partner, wenn dieser Miteigentümer und keine Änderung der Nutzungsvorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§ 745 II)
  • -> BGH: aus § 242 ist Anspruch aus § 426 um einen angemessenen Nutzungsersatz zu kürzen
31
Q

neLG: Vermögensausgleich: Bereicherungsrecht

A

I. § 812 I S. 1 Alt. 1 idR (-)

  • > keine Leistung
  • > Rechtsgrund vorhanden: neLG
  • > § 814 als Ausschlussgrund

II. § 812 I S. 2 Alt. 2

  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung
  3. Zweckverfolgung durch Leistung
    - > kein Anspruch auf Zweck (Heirat, spätere Erbeinsetzung)
    - > über unmittelbaren Zweck hinaus (Fortbestand der neLG und Teilhabe an gemeinsamen Vermögenswerten)
  4. (Konkludente) Zweckvereinbarung
    - > kein Rechtsgeschäft (kein vertraglich vereinbarter Zweck)
    - > einseitige Vorstellung (-), jedoch ausreichend, wenn anderer Teil einseitigen Zweck erkennt und Leistung ohne Widerspruch annimmt
  5. Nichteintreten des bezweckten Erfolgs
  6. Kein Ausschluss gem. § 815
  7. Rechtsfolge, §§ 818 ff.
    - > Teilzweckerreichung möglich, nur anteiliger Wertersatz!
32
Q

neLG: Vermögensausgleich: Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 346

A
  • BGH: Übertragung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem familienrechtlichen Vertrag sui generis
  1. Anwendbarkeit von § 313
    -> Kooperationsvertrag/ Zuwendungsvertrag sui generis
    = Leistungen von erheblichem Wert werden erbracht, die über ihren unmittelbaren Zweck hinaus erkennbar auch dazu dienen sollten, die Lebensgemeinschaft längerfristig abzusichern
    -> keine vertraglichen Ansprüche
  2. Geschäftsgrundlage: Bestand der Lebensgemeinschaft und die damit verbundene weitere Partizipation an den Vorteilen der jeweiligen gemeinschaftsbezogenen Zuwendung
    con (Lit): bereits Inhalt des Zuwendungsvertrags sui generis, sodass es sich nicht um die Geschäftsgrundlage handelt
  3. Wegfall durch Trennung oder Tod
  4. Unzumutbarkeit
  5. Rechtsfolge: Anspruch in Geld, §§ 313 I, III, 346
  • Zusätzliches P: Verhältnis von § 313 zu §§ 812 ff.
33
Q

Abstammung: Vaterschaft: Überblick

A
  • § 1392
  • > Nr. 1: Zum Zeitpunkt der Geburt mit Mutter verheiratet
  • > Nr. 2: Anerkennung
  • > Nr. 3: Gerichtliche Feststellung
34
Q

Abstammung: Vaterschaft: Scheinvaterregress

A
  • nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung (ex-tunc-Wirkung): Unterhaltsleistungen ohne Rechtsgrund

I. GoA (§§ 677, 683 S. 1, 679, 670 BGB) (-): Eigengeschäftsfürhung (?)
II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen Kind: (-) - rechtsgrundlos, jedoch idR Kind entreichert, § 818 III BGB
III. § 812 I 1 Alt. 2 BGB gegen Vater: wegen Bereicherung in sonstiger Weise ist schon wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion (gegen K) zu verneinen
IV. Ansprüche gegen Ehefrau und Kindesmutter allenfalls aus § 826 BGB (wegen Unterschiebens eines fremden Kindes)
V. Sonstige Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 I, II BGB) idR (-), da kein Rechtsgut betroffen (auch nicht eheliche Treue)
VI. Anspruch aus § 1607 III 2 BGB gegen Vater (Unterhaltsregress)

35
Q

Gesetzliche Vertretung: Gemeinschaftliche Vertretung

A
  • Vertretung als Funktion des Sorgerechts
  • Gemeinschaftliche Vertretung als Grundtypus, § 1629 I 2
  • Unterbevollmächtigung möglich zwischen den Ehegatten
  • Verschuldensmaßstab der Eltern als gesetzliche Vertreter, § 278
  • > Mitverschulden der Eltern gem. § 254 II S. 2
  • -> eA (mM): Rechtsfolgenverweisung
  • -> aA (hM): Rechtsgrundverweisung, bei keiner Sonderverbindung: § 831 analog
  • –> eA: auch für gesetzliche Vertreter
  • –> aA: § 831 analog passt im Eltern-Kind-Verhältnis nicht (Kind sucht sich seine Eltern nicht aus)
36
Q

Gesetzliche Vertretung: Grenzen

A
  1. Ausübung höchstpersönlicher Rechte des Kindes
  2. Vornahme besonders weitreichender oder riskanter Geschäfte im Namen des Kindes
    - > Vorbehalt gerichtlicher Genehmigung, § 1643
  3. Geschäfte, bei denen eine Interessenkollision zwischen Eltern und Kind bestehen kann
  4. Geschäfte im Rahmen eines vom Minderjährigen nach § 112 BGB betriebenen Erwerbsgeschäfts oder von ihm nach § 113 BGB eingegangenen Dienstverhältnisses
37
Q

Gesetzliche Vertretung: Grenzen: Ausschluss wegen möglicher Interessenkollision

A

a. Beschränkung der Vertretungsmacht bei
Interessenkollisionen, §§ 1629 II, 1795
insbesondere: Insichgeschäfte, Rechtsgeschäfte zwischen Kind und Ehegatten bzw. Verwandten in gerader Linie,
Rechtsgeschäfte, die gesicherte Forderung des Kindes gegen den gesetzlichen Vertreter betreffen, …)
b. Ausnahmen: keine Gefahr für Kindesinteressen
(weil ledigl. rechtl. vorteilhaftes Geschäft)
c. Ausschluss auch des anderen Elternteils (-> Ergänzungspflegschaft, § 1909)
d. Rechtsfolgen: Vertreter ohne Vertretungsmacht
e. Problem: § 1629 II, IIa bei gleichgeschlechtlichen
Ehen („Vater“, „Mutter“)?

38
Q

Haftung der Eltern: Bedeutung des § 1664

A
  • Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis
  • eA: zusätzlich auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage des Kindes (bspw. neben § 823) (hM)
    pro: Rückgriff auf Normen des allgemeinen SchuldR scheint im Eltern-Kind-Verhältnis unpassend
  • aA: keine AGL, ggf. §§ 280 I, 241 II iVm mit Sorgeverhältnis als gesetzliches SV
    pro: Wortlaut
  • Gestörte Gesamtschuld (Elternteil ist Mitschädiger): Telos des § 1664 soll Familienkasse nicht belasten und Familienfrieden sicherstellen -> keine automatische Anspruchskürzung des Dritten (Schädigers) (BGH)
39
Q

Unterhaltspflichten unter Verwandten, §§ 1601 ff.

A

I. Verwandtschaft in gerader Linie, § 1601
II. Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, § 1602 I
1. Einkünfte und Vermögen
2. Lebensbedarf, § 1610
3. Kindergeldanrechnung, § 1612b
4. Erwerbsobliegenheit

III. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, § 1603

  1. Einkünfte und Vermögen
  2. Selbstbehalt
  3. Erwerbsobliegenheit

IV. Ausschluss und Kürzung des Unterhaltsanspruchs

  1. Härteklausel, § 1611
  2. Verjährung, §§ 195, 199 und Verwirkung, § 242

V. Vertraglicher Unterhaltsverzicht, § 1614
VI. Rangverhältnisse, §§ 1606-1609
VII. Art der Unterhaltsgewährung und Durchsetzung, §§ 1612 f.

40
Q

Güterrecht: Ausgleich für Schwiegerelternzuwendungen

A
  1. Anspruch aus §§ 527 ff. idR (-)
  2. Anspruch aus §§ 313, 346
    - > Geschäftsgrundlage: Langfristiger Bestand der Ehe
  3. Anspruch aus § 812 I S. 2 Alt. 2
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Q

Vormundschaft vs. Pflegschaft vs. Betreuung

A
  • Vormundschaft: §§ 1773 ff. - gesetzliches Dauerschuldverhältnis eigener Art zwischen Mündel (Minderjähriger ohne elterliche Sorge bzw. Nichtvertretung durch Eltern) und Vormund
  • Pflegschaft: §§ 1909 ff. - vergleichbar der Vormundschaft, jedoch nur auf eine bestimmte Aufgabe bzw. einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten gerichtet
  • Betreuung: §§ 1896 ff. - für Volljährige, die ihre eigenen Angelegenheit nicht mehr selbst regeln können