2/2 (GüterR; EheV; Scheidung, Bürgschaft und Gesamtschuld, ZV gg Ehegatten, neLG; Verwandtschaft, Unterhaltspflicht; Elterliche Sorge, Vertretung etc.) Flashcards
Scheidung: Scheidungsgründe: Scheitern der Ehe
- Zerrütungsprinzip: ausreichend ist Störungszustand der Ehe, egal welcher Ehegatte dafür verantwortlich ist
- Scheitern der Ehe als Scheidungsgrund
- > Gesetz kenn nur noch einen Grund: Scheitern der Ehe, § 1565 I 1
- > GrundTB und Legaldefintion in § 1565 I 2
- Aufhebung der Lebensgemeinschaft
- > Getrenntleben ist Indiz für Aufhebung der Lebensgemeinschaft
- GrundTB: Zerrüttungsprüfung
- > FamG muss Störungszustand der ehelichen Verhältnisse erforschen und tatsächliche Wiederversöhnungschancen abschätzen
- > Analyse und Prognose
Scheidung: Scheidungsgründe: Härteklausel des § 1568
- > auch wenn Ehe gescheitert ist, kann ein Ehegatte ein erhebliches Interesse an ihrem rechtlichen Fortbestand haben bzw. dies kann aufgrund des Kindesinteresses geboten sein
- > Ehe wird nicht geschieden, obwohl sie gescheitert ist
- -> Kindesinteresse, § 1568 Alt. 1
- > Ehe darf nicht geschieden werden, wenn das Kindeswohl infolge der Scheidung gefährdet ist
- > wird in der Praxis selten angewendet
–> Härten für den Antragsgegner, § 1568 Alt. 2
-> Gesetz mutet scheidungsunwilligem Partner grds.
gewisse Härten zu
-> Härteklausel setzt deswegen erst ein, wenn
negative Auswirkungen der Scheidung auf außergewöhnlichen Umständen beruhen und für den
betroffenen Ehegatten die Intensität einer schweren,
ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen
Scheidung: Getrenntleben: Tatbestand
- Bedeutung = typisches Durchgangsstadium
zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung - Voraussetzungen, § 1567 I 1:
1. Objektiv: Nichtmehrbestehen
einer häuslichen Gemeinschaft
2. Subjektiv: zumindest ein Ehegatte will die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt
Scheidung: Voraussetzungen des Geschiedenenunterhalts
- Unterhaltstatbestand, §§ 1570 – 1576
- Maß des Unterhaltt, § 1578; Sonderbedarf § 1585 b/§ 1613 II = maximale Unterhaltshöhe
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1577
= Anrechnung von Einkommen und Vermögen - Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, § 1581, §§ 1582 – 1584; 1608, 1609
- Art der Unterhaltsgewährung, § 1585
- Einwendungen:
a. Herabsetzung nach § 1578b I
b. Befristung nach § 1578b II
c. Härteklausel § 1579
d. Grenzen bei Unterhalt für die Vergangenheit, § 1585 b II, III
e. Tod/Wiederheirat §§ 1586, 1586 a
f. Unterhaltsverzicht/abweichende Vereinbarung § 1585 c
Güterrecht: Ausgleichsansprüche für Zuwendungen: Sach- und Geldleistungen
- Schenkungsrecht
- > ggf. Widerruf der Schenkung gem. §§ 531 II i.V.m. 530 möglich
- > ehebedingte unbenannte Zuwendung (nicht gesetzlich normiert): solche Zuwendungen, die gerade um der Ehe als Gegenseitigkeitsverhältns willen getätigt werden und nicht primär den anderen allein bereichern sollen
pro: Regeln über den Zugewinnausgleich vorrangiges Ausgleichsinstrument - > Indiz für Schenkung: Wille, dass Zuwendung auch über Scheidung der Ehe hinaus Bestand haben soll
- > grober Undank: schwere Eheverfehlung (bloße Untreue reicht nicht); Tötungsversuch; schwere Misshandlung
- Beitrag im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft (Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, § 738 I 2 analog)
- > anzunehmen, wenn die beiderseitigen Beträge einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgen
- > Voraussetzung: stillschweigender Abschluss eines GesV
- Ehebedingte Zuwendung
- > möglicherweise Ausgleichsanspruch gem. § 313 I wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
- > Zuwendung wurde um der Ehe willen gemacht
- > auf Grundlage eines stillschweigend bzw konkludent geschlossenen Vertrages sui generis (Kooperationsvertrag), dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist
- Zweckverfehlungskondiktion: § 812 I 2 Alt. 2 (BGH zurückhaltend, oftmals Verneinung (hohe Anforderungen an Zweck), aber Öffnung in letzter Zeit, jedoch § 313 vorrangig)
Güterrecht: Ausgleichsansprüche für Zuwendungen: Arbeitsleistung
- Ehegatteninnengesellschaft
- > Ausgleichsanspruch über Grundsätze der Innengesellschaft (§ 738 I 2 analog)
- > eine solche wird bei gleichberechtigter Zusammenarbeit angenommen
- Wegfall der Geschäftsgrundlage
- > bei ehebedingten Zuwendungen
- > Mitarbeit hält sich im Rahmen der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft
- Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Alt. 2; BGH zurückhaltend)
- Anspruch nach Schenkungsrecht (-), da Dienstleistungen nicht Gegenstand einer Schenkung sein können
- gelegentliche, kurzzeitige Hilfeleistungen begründen keinen Ausgleichsanspruch
Güterrecht: Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff.
- Gesamtgut, § 1416
- jeweiligen Vermögensmassen verschmelzen zu Gesamthandseigentum
- strenge Bindung -> einzelner Ehegatte kann nicht allein über seinen Anteil verfügen, § 1419 I
- Gesamtgut entsteht durch Universalsukzession
- bei Hinzuerwerb erwirbt direkt Gesamtgut -> kein Durchgangserwerb
- grds gemeinschaftliche Verwaltung, §§ 1421, 1450, 1451
- Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten jedes Ehegatten und jeder Ehegatte haftet persönlich für Verbindlichkeiten des Gesamtguts (daneben § 1459 II und § 1437 II zu
beachten) - Sonder- und Vorbehaltsgut, §§ 1417, 1418
- Sondergut § 1417, Gegenstände, die nicht durch RG übertragen werden können (zB Nießbrauch)
- Vorbehaltsgut, § 1418, Gegenstände, die durch Ehevertrag zu solchem erklärt oder die ein Ehegatte durch unentgeltliche Zuwendung erhalten hat und die der Zuwendende zu Vorbehaltsgut bestimmt hat
Eheverträge: Allgemeines
- Grds. Vertragsfreiheit im Güterrecht, § 1408 I
- Form, § 1410
- statt Zugewinngemeinschaft können andere Güterstände gewählt werden
- Änderungen oder Ergänzungen von Regelungen möglich, solange sie nachgiebig sind
- weiterer Umfang str.
-> eA: Ehegatten sind an im Gesetz genannten Güterstände gebunden -> Typenzwang
-> aA: kein Typenzwang - aber: Ehegatten sind nicht gehindert, außerhalb des
Güterrechts Rechtsgeschäfte allgemeiner Art abzuschließen, die auf vermögensrechtliche Verhältnisse einwirken => diese bedürfen nicht der Form des § 1410
Eheverträge: Richterliche Vertragskontrolle
- Rspr. des BVerfG
- > Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 I GG
- > Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch Eheverträge, Art. 2 I iVm Art. 6 IV GG
- > Grenze, wo ein Vertragspartner faktische Dominanz über Vertragsinhalt hat und Vertrag somit - auch entgegen Art. 3 II GG - nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Partnerschaft ist
- -> insb. bei Schwangerschaft der Frau
- Rspr. des BGH
1. Kernbereichslehre = je stärker Kernbereich betroffen, desto strenger fällt Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle aus - -> Kernbereich: nachehelicher Unterhaltungsanspruch wegen Kinderbetreuung (§ 1570); nachehelicher Unterhaltungsanspruch wegen Alters und Krankheit (§ 1571 f.); Versorgungsausgleich (Ausgleich der Anwartschaften auf Altersversorgung)
- -> idR frei disponibel: Zugewinnausgleich
- Wirksamkeitskontrolle, § 138 I
a. Objektiv unzumutbare Benachteiligung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand einer Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund der Kernbereichslehre
b. Subjektives Ausnutzen der unterlegenen Position durch vertragsfordernden Ehegatten - Ausübungskontrolle, § 242
= während der Ehe ergeben sich ehebedingte Fortkommens- oder Versorgungsnachteile
-> bspw. Unterhaltsansprüche werden wechselseitig ausgeschlossen, weil bei Eheschließung beide keine Kinder wollen und berufstätig sind (grds. Wirksamkeit (+), aber: Frau wird doch schwanger, dann aber Scheidung, Frau will Unterhalt - Mann will Vereinbarung aus Ehevertrag geltend machen -> gegen § 242)
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Besonderheiten des Anfangsvermögens: Aufstockung des Anfangsvermögens nach § 1347 II
- Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt -> kein Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung der Ehegatten, weshalb es aus Zugewinnausgleich herausgenommen wird
- dieses Vermögen wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet
- BGH: Zuwendungen unter Ehegatten sind nie dem Anfangsvermögen zuzurechnen; Zuwendungen anderer nahestehender Personen dagegen schon, auch wenn sie um der Ehe willen erfolgen
- § 1347 II nach hM abschließend
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Besonderheiten des Endvermögens: Hinzurechnung zum Endvermögen, § 1375 II
- soll Ehegatten hindern, zu Lasten des anderen Ehegatten den Zugewinn willkürlich zu schmälern
- bestimmte, während des Güterstandes eingetretene, illoyale Vermögensminderungen werden als ungeschehen behandelt
- keine Hinzurechnung, wenn Vermögensminderung mind. 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten oder wenn der andere Ehegatte mit Minderung einverstanden, § 1375 III
- beachte ferner: § 1378 II 2 und § 1390
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Höhe und Begrenzung des Anspruchs
- Grundsatz, § 1378 I
- > Ausgleichsforderung gegen Ausgleichspflichtigen in Höhe des hälftigen Zugewinnüberschusses
- > Zugewinn beträgt immer mind. 0 (Ehegatte soll nicht die vom anderen während der Ehe erwirtschafteten Verluste ausgleichen müssen)
- Begrenzung der Höhe, § 1378 II
- > Begrenzung der Ausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens, das nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist (durch Erfüllung der Ausgleichsforderung soll Vermögensstand nicht negativ werden)
- > ggf. Erhöhung der Grenzlinie gem. § 1378 II 2 (bei illoyalen Vermögensminderungen iSv § 1375 II)
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Anrechnung vorweggenommener Zuwendungen, § 1380
- auf Ausgleichsforderungen ist anzurechnen, was ein Ehegatte vom anderen mit Bestimmung der Anrechnung erhalten hat, § 1380 I 1 -> (+), wenn die Zuwendungen den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, § 1380 I 2
- Berechnung:
1. Wert der Zuwendung wird dem Zugewinn des Verpflichteten (Zuwendenden) hinzugerechnet, § 1380 II 1
2. Herausnahme des Werts der Zuwendung aus dem Endvermögen des Berechtigten (Empfängers), sofern dort noch vorhanden
3. Hypothetischer Zugewinnausgleich (= als ob Zuwendung nicht erfolgt wäre)
4. Abzug des Werts der Zuwendung von dem so ermittelten hypothetischen Ausgleichsanspruch, § 1380 I S. 1
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Einrede nach § 1381
- dauerhafte Einrede des Ausgleichspflichtigen, wenn und soweit Ausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig
- Präzisierung der Härteklausel durch Rspr -> bisher zurückhaltend (nur, wenn volle Ausgleichsforderung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, BGH)
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Modalitäten und Durchsetzung des Anspruchs
- Ausgleichsforderung besteht mit Beendigung des Güterstandes, § 1378 III 1 -> ab dann übertragbar, vererblich, fällig
- Ausgleichsforderung verjährt in 3 Jahren
- Stundung § 1382
- Übertragung von Gegenständen § 1383
- Haftung Dritter § 1390
Güterrecht: Zugewinnausgleich: Beweislast und Auskunftsansprüche
- wer Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, trägt Darlegungs- und Beweislast für Bestehen und Höhe des Anspruchs
- da Eheleute oft keinen Einblick in Vermögensverhältnisse des anderen haben -> beiderseitige Auskunftsansprüche, § 1379, § 1377, § 1353 I 2