1/2 (Verlöbnis, Eheschließung, fehlerhafte Ehe; Allg. Wirkungen (insb. §§ 1357, 1359, 1362); Schlüsselgewalt; Haftung; Eigentum- und Besitz; Grundlagen GüterR; Verfügungsbeschr) Flashcards

1
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Generalklausel § 1353 I

A
  • S. 1: Auf Lebenszeit geschlossen
  • S. 2: Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft
  • > geistig-sittliches Band
  • > räumliche Dimension
  • S. 2: Ehegatten tragen füreinander Verantwortung
  • Ehepflichten als echte Rechtspflichten (wenn auch in beschränktem Maße mit Rechtszwang durchsetzbar)
  • > hM: Grundbestand, wie Leben in räumlicher Gemeinschaft, Geschlechtsgemeinschaft, Wahrung der ehelichen Treue, Sorge um gemeinsame Angelegenheiten (dem steht gewisse Rollenverteilung nicht entgegen), gemeinsame Haushaltswarenbenutzung, Beistandsschaft (-> Garantenpflicht), Rücksichtnahme hinsichtlich Religions- und Berufsausübung, gleichberechtigte Partnerschaft)
  • > Bereitschaft zur Nachkommenschaft: abhängig von den Vorstellungen der jeweiligen Ehepartner (zählt nicht zum Kernbestand, wie bspw. gleichberechtigte Partnerschaft)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Haushaltsführung, § 1356 I

A
  • jeder Ehegatte ist verpflichtet, nach seinen Kräften und Möglichkeiten persönlichen Einsatz für die Bedürfnisse der Gemeinschaft zu erbringen
  • > einen Bereich dieser Sorgetätigkeit bildet der Haushalt
  • “Einvernehmen” -> kein Vertrag, aber rechtliche Wirkung (Vertrauenstatbestand, aus dem jedoch kein SEA resultiert)
    pro: Rücksichtnahmepflicht des anderen Teils hinsichtlich neuem Willen des Partners
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Erwerbstätigkeit, § 1356 II

A
  • Beruf ist dem persönlichen Bereich des einzelnen Ehegatten zugeordnet (nicht dem familiären)
  • beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein
  • jedoch sind bei der Wahl und Ausübung des Berufs die Belange des Ehegatten und der Familie zu berücksichtigen (Rücksicht!)
  • Typen: Alleinverdienerehe, Zuverdienstehe, Doppelverdienerehe
  • P: Verpflichtung des Ehepartners, im Betrieb des anderen mitzuarbeiten
  • > hM: Bereich der Erwerbstätigkeit ist grds. den Ehepartnern selbst überlassen
  • > hM: ausnahmsweise aus § 1360, Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1356 II 2), eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 I 2) - eher Eingrenzung auf Notlagen / Existenzbedrohung des Betriebs
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Ausgleich für geleistete Mitarbeit

A
  1. Aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung
  2. Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung
    - > eA: Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 I 2 Alt. 2
    - > aA: Vergütungsanspruch aus § 1353 I 2
    - > wA: Wegfall der Geschäftsgrundlage (auf Grundlage eines Vertrages sui generis: Kooperationsvertrag)
    - > BGH: konkludente Verträge möglich; zwischen Ehegatten stillschweigende Innengesellschaft; bei Beendigung: Auseinandersetzung gem. §§ 730-735

con: § 1360, Unterhaltspflicht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Rechtliche Durchsetzung von Ehepflichten und SEA

A
  • Personale Pflichten aus dem höchstpersonlichen Ehebereich
  • > zwar Antrag auf Herstellung des ehelichen Lebens möglich -> keine Vollstreckbarkeit, § 120 III FamG
  • > hM: auch kein SEA, um Vollstreckbarkeitsausschluss nicht zu umgehen
  • > Beschluss soll nur Appellfunktion haben
    pro: Pflichten soll aus “freier sittlicher Gesinnung” gefolgt werden (BGH)
  • Wirtschaftliche Pflichten aus dem vermögensrechtlichen Ehebereich:
  • > Klag- und Vollstreckbarkeit
  • > SEA aus §§ 280 I, 1353 I (ggf iVm § 241 II)
  • > bspw. Unterhaltspflicht, Mitwirkung an der steuerlichen Veranlagung
  • Deliktsrecht:
  • > § 823 wegen Verletzung absoluter Rechtspositionen (+), insb. auch Verletzung des Rechts der elterlichen Sorge möglich
  • > P: Ehe selbst als von § 823 geschütztes sonstiges Recht?
  • -> eA: Recht am ungestörten Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft (sowohl ggü anderen Ehegatten als auch Drittem)
    pro: Art. 6 I (besonderer staatlicher Schutz der Ehe)
    con: Verletzung von § 1353 I (personale Pflichten) soll nicht über § 823 sanktionierbar gemacht werden
  • -> BGH: Ehe selbst kein Rechtsgut iSd § 823
    pro: innerer höchstpersönlicher Lebenbereich
    pro: Verschuldensprinzip, das durch Zerrüttungsprinzip abgelöst wurde, würde wieder entscheidungserheblich im Rahmen von § 823
    pro: auch Scheidungskosten sind abschließend geregelt, § 150 FamFG
  • Deliktsrecht: räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe
  • > BGH: Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtanerkennung der Ehe als geschütztes Rechtsgut (= Bereich, der die äußere sachliche Grundlage für das gemeinsame Ehe- und Familienleben abgibt und zugleich den einzelnen Familienmitgliedern die Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen soll)
  • -> § 1004 (+)
  • -> auch Vermögensschäden, die in direktem Zusammenhang stehen (bspw. Hotelkosten bei Auszug)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Haftungsmaßstab, § 1359 I

A
  • personeller Anwendungsbereich
  • > hM: analog bei neLG
  • sachlicher Anwendungbereich
  • > jedenfalls §§ 1353, 1357 (Wortlaut)
  • > hM Ausdehnung auch auf Fälle des sonstigen Privatlebens (bspw.Freizeitsport)
  • Ausnahme: Verkehrsunfälle
    pro: Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (gestörte Gesamtschuld), kein Raum für individuellen Haftungsmaßstab
    pro: Haftpflichtversicherung würde dann nicht zahlen - Schutz des § 1359 würde sich ins Gegenteil umkehren
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Unterhaltspflicht, § 1360: Familienunterhalt

A
  • Pflicht, die Familie angemessen zu unterhalten, § 1360 S. 1
  • geprägt durch starkes persönliches Element
  • geschuldet: Erbringung persönlicher Leistungen und Gewährung wirtschaftlicher Mittel
  • Haushaltsführung wird als Arbeit iSd Gesetzes angesehen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Art und Umfang des Unterhalts

A
  • Quellen des Unterhalts: Arbeit (einerseits Sorgetätigkeit für Haushalt und Kinder, andererseits Erwirtschaftung wirtschaftlicher Mittel) und Vermögen
  • Anteil und Umfang bemisst sich nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Einkünfte und dem benötigten Lebensbedarf
  • § 1360a I: Ableitung des ehelichen Taschengeldanspruches der Eheleute untereinander
    -> bei nur tw. Erwerbstätigen: Anspruch auf 5-7% des Nettoeinkommens der Familie - erst dann aber Anspruch gegen anderen Ehepartner, wenn der Betrag des Taschengeldes den des eigenen Verdienstes übersteigt, zuvor wird Betrag von eigenem Verdienst einfach einbehalten
    (relevant vor allem, wenn Gläubiger Zugriff auf TG-Anspruch nehmen wollen)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Geltendmachung des Unterhalts

A
  • Unterhalt = wirtschaftliche Leistung -> Antrag bei FamG auf Leistung, §§ 111 Nr. 8, 231 Nr. 2 FamFG -> vollstreckbar
  • Unterhalt = Haushaltsführung -> nicht Gegenstand von Rechtszwang
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Ersatzansprüche bei Verletzung oder Tötung eines Ehegatten

A

1) Verletzung des haushaltführenden Ehegatten, § 842
- Erwerbsschaden
- Anspruch steht Verletztem selbst zu
- Höhe richtet sich nach tatsächlich erbrachten Leistungen (Kosten einer Ersatzkraft/Haushaltshilfe)

2) Tötung des haushaltführenden Ehegatten
- Überlebender hat Anspruch gem. § 844 II
- Höhe richtet sich nach gesetzlich geschuldetem Unterhalt

3) Tötung des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
- Unterhaltsschaden nach Nettoverdienst zu ermitteln

4) Hinterbliebenengeld, § 844 III

5) § 845 S. 1 (-)
- > nicht “kraft Gesetzes” zu Dienstleistungen verpflichtet, sondern allenfalls durch Vereinbarung im Rahmen des Umfangs der Unterhaltspflicht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Schlüsselgewalt, § 1357: Überblick

A
  • Früher: Schlüsselgewalt der Frau, heute: beide Ehegatten betroffen
  • Rechtsnatur:
  • > hM: gesetzliche Verpflichtungsermächtigung
  • > eA: gesetzliche Stellvertretung
    con: keine Offenkundigkeit
    con: “Mitverpflichtung” des Vertreters
  • > aA: Mitverpflichteter wird nicht Vertragspartner, sondern nur kraft Gesetzes akzessorisch zur Zahlung und zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt oder verpflichtet
  • keine AGL, sondern Prüfung anstelle der Stellvertretung
  • Wirkungen sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis
  • > Verpflichtet und berechtigt sind beide Ehegatten unabhängig von der Kenntnis der anderen Partei bezüglich der Ehe
  • trotz der Rechtsfolge zu Lasten der Ehegatten ist § 1357 verfassungsgemäß
  • > nach § 1357 II abdingbar
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Schlüsselgewalt, § 1357: Voraussetzungen

A
  1. Wirksame Ehe
    - > gilt auch nicht (analog) für neLG
  2. Wirksamer Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch den anderen Ehegatten
  3. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 I S. 1
    = Geschäft, das seiner Art nach der Deckung des Lebensbedarfs dient (enger Bezug zur familiären Konsumgemeinschaft)
    a. Geschäft muss der Bedarfsdeckung der Familie dienen (kommt auf Lebensbedürfnisse der Familie an)
    b. Angemessenheit (wenn nach Art und Umfang den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten von Familien in vergleichbarer sozialer Lage entspricht)
    -> maßgeblich sind jedoch die nach außen in Erscheinung getretenen Verhältnisse (BGH) - wer über seine Verhältnisse lebt, muss sich daran festhalten lassen
    c. Ausgenommen sind Grundlagengeschäfte der Familie (Hauskaufvertrag, Wohnungsmietvertrag,…)
  4. Keine Umstände, aus denen sich etwas anderes ergibt, § 1357 I S. 2
    - > Vertragspartner ggü wird Mitverpflichtung des Ehegatten (ausdrücklich oder konkludent) ausgeschlossen
    - > auch als ausdrückliches Vollmachtsgeschäft (aber auch hier wiederum Mitverpflichtung, sofern nicht ausgeschlossen)
  5. Kein Ausschluss der Schlüsselgewalt, § 1357 II
  6. Kein Getrenntleben (bei Vertragsschluss), § 1357 III
    - > bei Dauerschuldverhältnissen: Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Schlüsselgewalt, § 1357: Fallgruppen

A
  • ärztliche Behandlung: Mitverpflichtung (jedoch nur soweit als notwendig)
  • Kreditgeschäft
  • > eA: (+), sofern Verwendungsabsicht für angemessene Deckung des Lebensbedarfs
  • > hM: (-)
    pro: zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss Zuordnung bereits feststehen -> Darlehen kann jedoch für andere Zwecke verwendet werden (wenn nicht Darlehenszweck vertraglich vereinbart)
    pro: Bankenpraxis überprüft nur Bonität des jeweiligen Darlehensnehmers
  • Doppelanschaffungen
  • > eA: Gesamtbetrachtung
  • > aA: Einzelbetrachtung
    pro: beim jeweiligen Vertragsschluss muss feststehen, ob für angemessene Deckung des Lebensbedarfs
  • Veräußerungsgeschäfte
  • > hM: auch hier sind lediglich mittelbare Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs von § 1357 ausgeschlossen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Schlüsselgewalt, § 1357: Wirkung

A
  • Verpflichtungsgeschäfte:
  • > beide als Gesamtschuldner, § 421
  • > Rechte aus dem Geschäft stehen beiden (hM: § 428)
  • > str., ob § 425 und § 351 anwendbar; hM: Gesamtwirkung, dh Eheleute können auch mit Wirkung für den anderen Änderungen der Rechte und Pflichten vornehmen
  • Gestaltungsrechte
  • > BGH und hM: wenn Grundgeschäft im Anwendungsbereich des § 1357, stehen Gestaltungsrechte beiden zu (§ 1357 analog)
    pro: Rechtssicherheit durch Betrachtung der Ehegatten als Vertragseinheit
    pro: Spiegelbildlichkeit
  • > aA: stehen nur dem vertragsschließenden Ehegatten zu
    pro: analoge Anwendung ist Übergriff in Privatautonomie des Ehegatten, Art. 2 I GG
  • Rechtsdurchsetzungshandlungen (Fristsetzung, Mahnung)
  • > hM: wirkt ggü beiden Ehegatten, wenn nur ggü einem abgegeben; beide Ehegatten können Erklärungen mit Wirkung für den jeweils anderen abgeben
  • Verfügungsgeschäfte:
  • > eA: § 1357 I 2 entfaltet auch dingliche Wirkung: Ehegatten erwerben ohne Weiteres Miteigentum zu gleichen Teilen
  • > BGH, hLit: (-) -> hängt vom Willen der handelnden Parteien bei Übereignung ab (allerdings sind die Regeln des Erwerbs “für den, den es angeht” zu beachten -> Einzelfallprüfung wichtig)
    pro: historischer Wille des Gesetzgebers
    pro: Wortlaut legt rein schuldrechtliche Wirkung nahe
    pro: idR ist durch Auslegung unabhängig von § 1357 auch die direkte Begründung von Miteigentum zugunsten des anderen Ehegatten möglich
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Ehename, § 1355

A
  • gemeinsamer Ehename als Zeichen der Eheleute
  • früher: zwingend Ehename der Mannes
  • heute: Eheschließende sollen gemeinsamen Ehenamen wählen, müssen aber nicht
  • wird kein Ehenamen bestimmt, führen Eheleute ihre jeweiligen Namen weiter, § 1355 I 3 > aber Name gemeinsamer Kinder muss bestimmt werden
  • wird Ehename bestimmt -> Name der Frau oder Name des Mannes möglich, § 1355 II -> zu diesem kann dann Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, einen persönlichen Namenszusatz hinzufügen, § 1355 IV (Doppelname) (maximal zwei Namensbestandteile, § 1355 IV 2)
  • nach Scheidung wird Ehename fortgesetzt, kann aber nach den Regeln des § 1355 IV 2 geändert werden
  • Schutz über APR
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Verlöbnis: P: Rechtsnatur des Verlöbnisses

A
  • eA: (hM) Verlöbnis (=Vertrag) -> aber Hauptleistungspflicht nicht einklagbar
    pro: § 1299 spricht von Verschulden
  • aA: Verlöbnis (= gesetzliches Rechtsverhältnis) -> Vertrauenshaftung, ähnlich wie cic
    con: Rücktrittsmöglichkeit rechtlich vorgesehen, also keine Verschuldenshaftungsnatur
  • wA: Verlöbnis (= Realakt) -> Zustandekommen durch Willensübereinstimmung nicht rechtsgeschäftlicher Art
    con: SE-Ansprüche bei reiner Tatsächlichkeit?
17
Q

Verlöbnis: Voraussetzungen

A
  • ernsthaftes Eheversprechen
  • Geschäftsfähigkeit (hM: Partner müssen geschäftsfähig sein, §§ 104 ff.; aA: §§ 104 ff nicht anwendbar, aber Hinterfragen der Ernsthaftigkeit des Eheversprechens)
  • Partner (noch) nicht (anderweitig) verheiratet (ansonsten Sittenwidrigkeit, § 138 hM; bei aA: wieder Anknüpfen an Ernsthaftigkeit)
18
Q

Verlöbnis: Wirkungen

A
  • ehebezogene Wirkungen des Verlöbnisses
  • > schon Verlobte können einen Ehevertrags schließen, der dann mit Ehevertrag wirksam wird (hM)
  • SE wegen Rücktritt vom Verlöbnis, §§ 1298 f. BGB
  • > lex specialis
  • Rückgabe von Geschenken, § 1301 BGB
  • Bedeutung des Verlöbnisses im Straf- und Verfahrensrecht; Erbrecht
  • > Sonderstellung (vgl. Zeugnisverweigerungsrecht - § 11 I Nr. 1 StGB; § 383 I Nr. 1 ZPO)
19
Q

Eheschließung: Voraussetzungen

A
  1. Zwischen zwei Personen
    - “Ehe für alle”: § 1553 I S. 1 BGB nF: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen”
    - > Keine Neubegründung von Lebenspartnerschaften mehr möglich
    - Prinzip der obligatorischen Zivilehe
    - bis 2009: Verbot der kirchlichen Voraustrauung
    - > § 1588: nur kirchenrechtliche Folgen
    - bei Ausländern: Ehefähigkeitszeugnis, § 1309
  2. Ehewillenserklärung: § 1310 I S. 1 BGB
    - vor einem Standesbeamten, § 1310 I S. 1 BGB
    - Mangel heilbar, § 1310 III
    - persönliche und gleichzeitige Erklärung, § 1311
    - bei Mängel: Aufhebungsmöglichkeit § 1314
    - Eintragung ins Eheregister nur deklaratorisch
    - Kirchliche Eheschließung hat keine zivilrechtlichen Wirkungen, § 1588 BGB
  3. Ehefähigkeit
    - Heiratsalter: § 1303 nF
    - > vor Eintritt der Volljährigkeit “darf” eine Ehe nicht eingegangen werden, § 1303 S. 1; Aufhebbarkeit §§ 1314 I Nr. 1, 1315 I Nr. 1
    - > vor Vollendung des 16. Lebensjahres “kann” Ehe nicht eingegangen werden: automatische Unwirksamkeit
    - Geschäftsfähigkeit, § 1304
    - > Ehe aufhebbar, § 1314 I, Aussschluss gem. § 1315
  4. Willensmängel
    - > Irrtum (nur § 1314 II Nr. 2 - nicht bei Zwillingstäuschung, Religionszugehörigkeit…)
    - > Arglistige Täuschung (§ 1314 II Nr. 3)
    - > Widerrechtliche Drohung (§ 1314 II Nr. 4)
    - > Unrichtige Todeserklärung (§§ 1319, 1320)
    - > Scheinehe (§ 1314 II Nr. 5 - keine Pflichten nach § 1353 sollen/wollen begründet werden)
    - > Sonstige Willensmängel (andere als § 1314 WE sind unbeachtlich, § 1313 S. 3)
  5. Eheverbote
    - Verwandtschaft
    - > § 1307
    - > entscheidend ist biologische Verwandtschaft, str. ist rechtliche Verwandtschaft
    - Verwandtschaft durch Adoption
    - > § 1308
    - > aber Befreiungsmöglichkeit: § 1308 II
    - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
    - > Verbot der Doppelehe, § 1306
20
Q

Eheschließung: Fehlerhafte Ehe

A
  • Mögliche Folgen:
  • > Nichtehe (keine Ehe entstanden): Verstoß gegen zwingende Vorschrift (zB keine Mitwirkung eines Standesbeamten)
  • > Ehe trotz des Fehlers voll wirksam: Verstoß gegen Sollvorschrift (keine Eintragung in Register, § 1308 I)
  • > Ehe zwar wirksam, aber aufhebbar: Verstoß gegen gesetzlich geregelte Bestimmungen, die nur Aufhebbarkeit anordnen (insb. bei Willensmängeln und Minderjährigkeit -> leges speciales zu §§ 105 ff.)
  • Beendigung immer ex nunc-Wirkung
21
Q

Eheschließung: Eheaufhebung

A
  1. Antrag, § 1313
  2. Aufhebungsgrund, § 1314
    - > abschließende Regelung
  3. Kein Ausschlussgrund, § 1315
  4. Antragsberechtigung, § 1316
  5. Frist, § 1317
  6. Rechtsfolgen, § 1818
22
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Überblick

A

Zu den allgemeinen Ehewirkungen zählen insbesondere:
• die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB
• die Möglichkeit, einen Ehenamen zu bestimmen, § 1355 BGB
• die Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
• der mildere Haftungsmaßstab im Ehegatteninnenverhältnis, § 1359 BGB
• die Verpflichtung zum Familienunterhalt, §§ 1360 f. BGB
• die Eigentumsvermutung, § 1362 BGB

23
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Rechtliche Durchsetzung von Ehepflichten und SEA: SEA wegen scheinehelichem Kind

A
  • Gegen Ehegatte/Mutter:
  1. §§ 280 I, 1353 I 2 (-)
    - > personale Pflichten
  2. § 823 I
    - > Ehe nicht als Rechtsgut
  3. § 826
    - > hM: bei bloßem Verschweigen (-), aber nach Umständen des Einzelfalls kann eine sittenwidrige Schädigung vorliegen (inbs. arglistige Täuschung bzgl. der Vaterschaft)
  • daneben Ansprüche gegen leiblichen Vater und Kind selbst (letzteres: idR § 818 III)
24
Q

Allgemeine Ehewirkungen: Rechtliche Durchsetzung von Ehepflichten und SEA: Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Eheverhältnis

A
  • eA (va ältere Rspr): Stillhaltepflicht aus § 1353 I S. 2
    pro: Rücksichtnahmepflicht, den anderen nicht in Anspruch zu nehmen
    pro: Sicherung des Ehefriedens
  • aA: (-) bzw. in Ausnahmefällen
    pro: Privatautonomie und Rechtsgüterschutz: kein allgemeiner Verzicht auf SEA insb. bei Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern
25
Q

Sachenrechtliche Verhältnisse in der Ehe: Allgemein

A
  • grds. Grundregeln des Sachenrechts
  • Übereignung nach §§ 929 ff.: “Übereignung für den, den es angeht” möglich
  • > Erwerbswille maßgeblich
  • > § 1357 I begründet nur schuldrechtliche Mitverpflichtung
  • > Umstände des Einzelfalls, insb. Wert des Gegenstandes; Doppelverdienerehe mit getrennten Konten
  • nach § 1362 II: widerlegliche Vermutung (persönlicher Gebrauch)
  • nach § 1568b II: analoge Anwendung als allgemeine Eigentumsvermutung von Haushaltsgegenständen
  • nach § 1006 (subsidiär): Mitbesitz lässt Miteigentum vermuten
26
Q

Sachenrechtliche Verhältnisse in der Ehe: Übereignung und Besitzverhältnis

A
  • Übereignung nicht nach § 929 möglich
  • > keine vollständige Besitzentäußerung in gemeinsamer Ehewohnung
  • §§ 929, 930
  • > eheliche Lebensgemeinschaft als gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis
  • aus § 1353 I 2
  • > Mitbesitz, § 866
  • > Recht zum Besitz, § 986 I S. 1
27
Q

Sachenrechtliche Verhältnisse in der Ehe: § 1362 I

A
  • Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers
  • > verdrängt § 1006 I und damit die Möglichkeit, dass der Nichtschuldner-Ehegatte wegen seines Mitbesitzes mit einer Drittwiderspruchsklage Erfolg hat
  • BGH: nicht analog bei neLG
  • kein Getrenntleben im scheidungsrechtlichen Sinn erforderlich; vorübergehendes, bspw. beruflich bedingtes Getrenntleben genügt
  • § 1006 II nicht berührt: wenn Eigentum schon vor der Ehe im Alleinbesitz des Ehegatten war, so streitet die Vermutung des § 1006 II für sein Eigentum, das in der Ehe fortgesetzt wird
  • > Gläubiger muss Eigentumsübertragung beweisen
28
Q

Güterrecht: Gütergemeinschaft

A
  • §§ 1415 ff.
  • neben Erbengemeinschaft und GbR eine der gesetzlich normierten Gesamthandsgemeinschaften
  • > Gesamthänder können weder über ihren Anteil am Gesamtgut noch an den einzelnen Gegenständen selbständig verfügen, § 1419 BGB -> strenge gegenseitige Bindung
29
Q

Güterrecht: Verfügungsbeschränkungen: § 1365 (Vermögen im Ganzen)

A
  • Umfasst Verpflichtungen und Verfügungen (vgl. Abs. 1 S. 2)
    pro: Telos der umfassenden Absicherung eines späteren Ausgleichsanspruchs
  • absolutes Veräußerungsverbot
  • > kein gutgläubiger Erwerb möglich, da Ehegatte (idR) nicht als Nichtberechtigter verfügt
  • Belastung mit dinglichem Recht
    -> nach h.M. unterfällt dies nur dann § 1365, wenn
    dadurch der Wert der Sache gänzlich oder fast gänzlich
    ausgeschöpft wird
  • Geschäfte, durch die der Ehegatte
    Zahlungsverpflichtung auf sich nimmt
    -> h.M.: § 1365 (-), keine Verpflichtung zu einer Verfügung
  • Bürgschaftsverpflichtung
  • > hM: keine Verfügung
  • > mM: Übernahme einer riskanten Bürgschaft noch gefährlicher für das Vermögens hinsichtlich eines späteren Ausgleichs
30
Q

Güterrecht: Verfügungsbeschränkungen: § 1365 (Vermögen im Ganzen): P: Vermögensbegriff

A
  • eA (hM): Einzeltheorie: wenn nach wirtschaftlicher Betrachtung bei Verfügung über einen oder mehrere Gegenstände nahezu das gesamte Vermögen betroffen ist
  • > Rechtssicherheit durch feste Prozentsätze
    a. Vermögen über 250.000 €: Vermögen im Ganzen betroffen, wenn maximal 10% verbleibt
    b. Vermögen bis 250.000 €: Vermögen im Ganzen betroffen, wenn maximal 15% verbleibt
  • > etwaige Gegenleistung bleibt bei der Berechnung außer Betracht
    con: tw. weite Ausdehnung des Anwendungsbereiches
  • > subjektive Theorie (BGH): § 1365 findet nur Anwendung, wenn der Geschäftspartner
    a. positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsgegenstand um das ganze bzw. nahezu ganze Vermögen handelt, oder
    b. er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dieses ergibt
    c. Kenntnis bzgl. der Ehe ist unerheblich!
  • aA: Gesamttheorie: Verfügung muss tatsächlich das gesamte Vermögen betreffen
    con: in dieser Striktheit eher theoretischer Anwendungsbereich
31
Q

Güterrecht: Verfügungsbeschränkungen: § 1365 (Vermögen im Ganzen): Rechtsfolgen bei verweigerter Genehmigung

A
  1. Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, § 1366 IV
    - > keine SEA aus dem SV und keine Änderung der dinglichen Rechtslage
    - > cic-Haftung? - Gefahr einer solchen Haftung würde letztlich auch wieder einen mittelbaren Erfüllungszwang begründen und könnte den Ehegatten von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten -> cic durch § 1365 (bzw. § 1369) gesperrt (außer bei arglistiger Täuschung)
  2. Revokationsrecht des nicht beteiligten Ehegattens, § 1368
    - > gesetzliche Prozessstandschaft
  3. Schutz vor § 273 I-Einwendung des Vertragspartners
    - > kein Zurückbehaltungsrecht, da nicht beteiligter Ehegatte idR die Gegenleistung nicht erhalten und somit sein Revokationsanspruch idR leer liefe
32
Q

Güterrecht: Verfügungsbeschränkungen: § 1369

A
  • Gegenstände des ehelichen Haushalts
    = Sachen, die dem Gebrauch oder Verbrauch beider
    Ehegatten oder der Familie zu dienen bestimmt sind
    -> ausgenommen sind Gegenstände, die den persönlichen Bedürfnissen jeweils eines Ehegatten zugeordnet sind (Arbeit, Hobby)
  • Eigentumsverhältnisse
  • > § 1369 setzt voraus, dass der Haushaltsgegenstand dem Verfügenden gehört
  • > h.M.: § 1369 ist auf (Mit-)Eigentum des anderen Ehegatten zu erstrecken
  • > Dritter ist nicht nach § 932 ff. geschützt (absolutes Veräußerungsverbot)
  • Getrenntleben: Anwendung?
  • > wenn Eheleute getrennt leben, bleiben rechtsgeschäftliche Beschränkungen nach §§ 1365, 1369 gleichwohl bestehen
  • > teleologische Reduktion, wenn Güterverteilung schon stattgefunden hat
33
Q

Güterrecht: Verfügungsbeschränkungen: § 1369: P: Analoge Anwendung auf Nicht-Haushaltsgegenstände im Eigentum des anderen Ehegatten?

A
  • eA: (-)
    con: wenn schon für gemeinsame Haushaltsgegenstände, dann erst recht für andere Gegenstände
    pro: ausreichende Schutzvorschriften des Sachenrechts
  • aA: (+)
    pro: nach § 1369 (analog) ist auch Verpflichtungsgeschäft unwirksam; bei dessen Wirksamkeit könnte sich Ehegatte aber gehindert sehen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, da sich anderer Ehegatte dann ggü Vertragspartner schadensersatzpflichtig machen könnte