2/2 (Art.14-Entschädigung; AufopferungsA; ÖR Erstattung; SEA aus ÖR SV; PolR/OrdnR AusgleichsA) Flashcards
Entschädigungsansprüche für Eigentumseingriffe: Überblick
- Neben dem Amtshaftungsanspruch bestehen:
• Anspruch auf Enteignungsentschädigung
• Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
• Anspruch aus enteignendem Eingriff
• Ausgleichsanspruch aus Inhalts- und Schrankenbestimmung
Anspruch auf Enteignungsentschädigung: Bedeutung und Prüfung
= zur Kompensation bei rechtmäßigen (!) Enteignungen iSd Art. 14 III GG, AGL: Entschädigungsgesetz
I. Öffentlich-rechtliches Tun
II. Eigentumseingriff
III. Hoheitlicher Rechtsakt mit Enteignungscharakter
IV. Gemeinwohlinteresse
V. Gesetzliche Entschädigungsregelung iSd Junktimklausel
VI. Rechtmäßigkeit des Eingriffs im Übrigen
VII. Umfang
-> grundsätzlich auf den Ersatz des Substanzwertes des Eigentumsgegenstandes sowie auf Ersatz der unmittelbaren Folgeschäden gerichtet
-> kein SEA (sonst Naturalrestitution), sondern Entschädigung!
VIII. Anspruchsgegner
-> Begünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. begünstigter Privater
Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Bedeutung und Prüfung
= zur Kompensation von rechtswidrigen Eigentumseingriffen, die ein Sonderopfer darstellen
- > BVerfG: Art. 14 III GG (analog) nicht einschlägig, da bei rechtswidrigen Eigentumseingriffen Primärrechtsschutz vorrangig (Nassauskiesungsbeschluss)
- > BGH: Anwendungsbereich in Fällen, in denen Primärrechtsschutz nicht möglich/effektiv (AGL: §§ 74, 75 Einl. PrALR bzw. Richterrecht/Gewohnheitsrecht)
I. Öffentlich-rechtliches Handeln
-> auch Unterlassen
II. Eigentumseingriff
-> bei Unterlassen: qualifiziertes Unterlassen nötig (Verpflichtung zu konkretem Handeln muss bestanden haben, idR bau- oder gewerberechtliche Genehmigung)
III. Unmittelbarkeit von Eingriff und Eingriffsfolgen
-> nicht notwendigerweise final
-> haftungsbegründende Kausalität
-> haftungsausfüllende Kausalität
IV. Rechtswidrigkeit
V. Sonderopfer
-> besondere Inanspruchnahme des Einzelnen
-> idR indiziert durch Rechtswidrigkeit
VI. Durch das Gemeinwohl motiviert
VII. Anspruchsausschluss bei legislativem Unrecht
-> formelles Gesetz rechtswidrig
-> Ausführungsakt eines rechtswidrigen formellen Gesetzes (Fehleridentität)
VIII. Rechtsgedanke des § 254 BGB
1. Vorrang des Primärrechtsschutzes
-> Schuldhafte Versäumnis geeigneter Rechtsbehelfe, die zumutbar waren und den Schaden hätten verhindern können (jedoch kein Rechtsbehelf auf bloßen Verdacht hin zumutbar)
2. Sonstiges Mitverschulden
IX. Art und Umfang der Entschädigung
X. Anspruchsgegner
-> eA: begünstigter Rechtsträger
-> aA: immer der Rechtsträger der handelnden Behörde
XI. Rechtsweg, § 40 II 1 HS 1, 1. Var. VwGO
Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: P: Unmittelbarkeit von Eingriff und Eingriffsfolgen
- BGH: Auswirkungen auf das Eigentum müssen gerade auf der Eigenart des öffentlich-rechtlichen Handelns beruhen (typische Gefahrverwirklichung, keine bloßen (zufälligen) Begleiterscheinungen)
- aA: öffentlich-rechtliches Handeln muss sich zwangsläufig und ohne Hinzutreten weiterer (selbständiger) Umstände auf das Eigentum auswirken (gerade nicht bei eigenverantwortlichem Dazwischentreten Dritter)
Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Anspruchsausschluss bei legislativem Unrecht
- BGH: Nicht mehr im Rahmen des richterrechtlichen Haftungsinstituts
pro: Regelung durch formelles Gesetz nötig
pro: Haushaltsautonomie des Parlaments beeinträchtigt - Literatur: Einschränkung dogmatisch nicht überzeugend
pro: bei abstrakt-generellen Regelungen ist (nur) Allgemeinheit betroffen, sodass bereits kein Sonderopfer vorliegt - jedenfalls Ausnahmen der strikten Ausnahme des BGH: - > Individualgesetze (überschaubarer Adressatenkreis, sodass Haushaltsautonomie nicht berührt ist)
- > Verstecktes legislatives Unrecht (Gesetze, die zum einen eine Entschädigungsregelung enthalten und zum anderen keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit bieten - auch hier ist Haushaltsautonomie nicht berührt, da Mittel für Entschädigung bereits eingeplant sind)
Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Konkurrenzen
- FBA und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch verdrängen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
- Gesetzlich geregelte Ansprüche auf Entschädigung für rechtswidriges staatliches Handeln wie nach dem Polizei-, Sicherheits- und Ordnungsrecht der Länder verdrängen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
- Amtshaftungsanspruch und Ansprüche aus öffRlichem SV stehen nebem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
Anspruch aus enteignendem Eingriff: Bedeutung und Prüfung
= Kompensation eines rechtmäßigen Eigentumseingriffs, der ein Sonderopfer darstellt (und wofür keine Entschädigungsregelung besteht)
- > AGL: aus Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 Einl. PrALR bzw. Richterrecht/Gewohnheitsrecht
- > idR (atypische) Begleitschäden oder Zufallsschäden
I. Öffentlich-rechtliches Handeln
-> auch Unterlassen
II. Eigentumseingriff
-> bei Unterlassen: qualifiziertes Unterlassen nötig (Verpflichtung zu konkretem Handeln muss bestanden haben, idR bau- oder gewerberechtliche Genehmigung)
III. Unmittelbarkeit von Eingriff und Eingriffsfolgen
-> nicht notwendigerweise final
-> haftungsbegründende Kausalität
-> haftungsausfüllende Kausalität
-> keine derart strenge Zurechnungslehre, da gerade auch atypische oder Zufallsschäden kompensiert werden sollen (hM)
IV. Rechtmäßigkeit / Gemeinwohlorientierung
-> tw.: wenn vorauszusehen ist, dass Eigentümer unzumutbar belastet werden, handelt Behörde rechtswidrig, wenn die Folgen durch zumutbare Vorkehrungen vermeidbar waren
-> tw. schmaler Anwendungsbereich verbleibend
V. Sonderopfer
= wenn der Eigentumseingriff und seine unmittelbaren Folgen für den Eigentümer derart schwerwiegend sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme unzumutbar ist (BVerwG)
VI. Ausschluss bei legislativen Folgen
-> Ergibt sich entweder aus der Rechtswidrigkeit des formellen Gesetzes (zu viele/schwere Eigentumsbeeinträchtigungen ohne Ausgleichsregelung)
-> Kein Sonderopfer
VII. Rechtsgedanke des § 254 BGB
VIII. Art und Umfang der Entschädigung
Ausgleichsanspruch aus Inhalts- und Schrankenbestimmung: Bedeutung
= Kompensation einer Inhalts- und Schrankenbestimmung iSv Art. 14 I S. 2 GG, die ohne Ausgleichsbestimmung unverhältnismäßige Belastungen für (gewisse) Eigentümer darstellen würde
- > AGL ist im Gesetz normiert
- > ohne Ausgleichsbestimmung ist Gesetz verfassungswidrig (Primärrechtsschutz gegen ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung)
Aufopferungsanspruch: Bedeutung und Prüfung
= zur Kompensation für vom Gemeinwohl motivierte unmittelbare öffentlich-rechtliche Eingriffe in bestimmte immaterielle Rechtsgüter, die den Betroffenen besonders belasten und ihm deshalb ein Sonderopfer auferlegen
-> aus Aufopferungsgedanken der §§ 74 f. Einl. PrALR von 1794 i. V. m. den Grundrechten bzw. Richterrecht/Gewohnheitsrecht
I. Öffentlich-rechtliches Handeln
II. Eingriff in ein immaterielles Recht
-> Rspr.: nur bei Eingriff in Art. 2 II GG (Leben, Gesundheit, Freiheit)
III. Unmittelbarkeit des Eingriffs und der Eingriffsfolgen
IV. Gemeinwohlbezug
V. Schaden
-> BGH früher: nur Vermögensschaden
-> BGH heute: auch immaterieller Schadensersatz
VI. Sonderopfer
-> idR durch Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziert
-> ansonsten: eingetretener Schaden – nicht schon der Eingriff als solcher – ist für den Betroffenen ein besonderes, wegen seiner Schwere unzumutbares Opfer
VII. Rechtsgedanke des § 254
VIII. Rechtsweg, § 40 II 1 HS 1, 1. Var. VwGO
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Bedeutung und Prüfung
= zum Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im öffentlichen Recht
- > entscheidend ist Rechtsgrundlosigkeit
- > auch vom Staat ggü Bürger oder auch zwischen verschiedenen Hoheitsträgern
- > eigenständiger Anspruch aus Gesetzmäßigkeit der Verwaltung / GR / Gewohnheitsrecht, ggf. §§ 812 ff. BGB analog
I. Vorrang spezieller Vorschriften
-> insb. § 49a VwVfG
II. Vermögensverschiebung
III. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung
-> maßgeblich ist das Recht, worauf sich die vermögensverschiebende Maßnahme stützt (bzw. bei vermeintlichen Verpflichtungen: stützen würde)
IV. Rechtsgrundlosigkeit der bestehenden Vermögenslage
-> von Anfang an oder später entfallen
-> (-) bspw. bei wirksamem VA oder öffRlichem Vertrag
V. Umfang
-> Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz, § 818 II BGB analog
VI. Anspruchsausschluss
-> hM: §§ 818 III, IV, 819 weder direkt noch analog
-> Träger öffentlicher Gewalt: kann sich nicht auf Entreicherung berufen
-> Bürger: Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 III iVm GR): schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand der Vermögensverschiebung
–> wenn zuvor ein wirksamer VA: § 49a II als lex specialis
- Prozessuale Durchsetzung
1. Bürger gegen Behörde - > wenn noch VA als Rechtsgrund besteht: AK mit Annexantrag nach § 113 I S. 2 VwGO analog
- > wenn VA für Rückverschiebung nötig: VK
- > ansonsten ALK
2. Behörde gegen Bürger - > VA (P: EGL, insb. VA-Befugnis?)
- > ALK
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse: Begriff
= besonders enge öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltungsträgern und Bürgern (oder verschiedenen Verwaltungsträgern)
- bei privatrechtlichem Handeln: zivilrechtliche (Haftungs-)Vorschriften (direkt)
- anerkannte Konstellationen
- > öffentlich-rechtlicher Vertrag
- > öffentlich-rechtliche Verwahrung
- > öffentlich-rechtliche GoA
- > öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
- grds. BGB-Vorschriften analog:
- > § 241
- > §§ 280 I, 311 II
- > §§ 31, 278
- > §§ 275, 276
- > § 254
- > Verjährungsregeln
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse: öffentlich-rechtlicher Vertrag
- SEA aus § 62 S. 2 VwVfG iVm § 280 I
- > Nicht- oder Schlechterfüllung
- auch cic möglich
- > nicht jede Verletzung einer gesetzlichen Pflicht durch die Behörde ist auch eine vertragliche Pflicht gegenüber dem Vertragspartner der Behörde
- > behördliche Pflicht, keine nichtigen Verträge abzuschließen, ist keine vertragliche Pflicht
- > jedoch Verletzung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich der Nichtigkeit begründenden Umstände (aus der Sphäre der Behörde) denkbar
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse: öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
- vor allem: Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen
- > soweit tatsächlich öffentlich-rechtlich ausgestaltetes Nutzungsverhältnis (auch privatrechtliche Ausgestaltung möglich), bspw. Satzung/ Gebühr als Indiz
- idR SEA nach § 280 I bzw. iVm § 278 (Erfüllungsgehilfen in Form von Bauunternehmen etc.)
- auch im Verhältnis Staat zu Bürger!
- P: Satzungsgemäßer Ausschluss der Haftung (im Rahmen von § 278 S. 2 bzw. § 276 III analog), hM: unter Voraussetzungen:
1. Kein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Parallele zu § 309 Nr. 7 b BGB gezogen werden)
2. Sachliche Rechtfertigung der Haftungsbeschränkung
3. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftungsbeschränkung
4. Kein Widerspruch der Haftungsbeschränkung zu den allgemeinen fürsorgerischen Aufgaben der Verwaltung
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse: öffentlich-rechtliche Verwahrung
= wenn eine Behörde eine bewegliche Sache kraft öffentlichen Rechts in Besitz genommen und den an der Sache Berechtigten von der Einwirkung ausgeschlossen hat
-> Berechtigter hat keine Obhutspflichten mehr, sondern allein behördliche Fürsorgepflichten
- kann durch VA, Realakt (tatsächliches Ansichnehmen) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden
- Soweit keine Spezialregelungen, §§ 688 ff. BGB analog (ggf. iVm mit § 280)
Öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse: öffentlich-rechtliche GoA: Fallgruppen und Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB
- Hoheitsträger handelt für anderen Hoheitsträger: (-)
- > würde gegen gesetzlich zwingende Kompetenzordnung verstoßen, da GoA nicht nur Anspruch begründet, sondern auch die Geschäftsführung legitimiert - Hoheitsträger handelt für Bürger: (idR) (-)
- > bei bestehender EGL: Hoheitsträger ist “sonst berechtigt”, kein FFW
- > bei fehlender EGL: §§ 677 ff. BGB analog keine taugliche EGL (zu unbestimmt); Umgehung der gesetzlichen Kostenregelung
- -> ggf. in Ausnahmefällen bei Nichteingriffsverwaltung denkbar - Bürger handelt für Hoheitsträger: (-)
- > zwingende gesetzlich festgelegte Kompetenzordnung für staatliche Aufgaben
- -> nur in echten Not- bzw. Dringlichkeitsfällen