1/2 (§ 839 BGB, Art. 34 GG; FBA; EU-rechtlicher StHA) Flashcards
Amtshaftungsanspruch: Prüfung
gem. § 839 I BGB, Art. 34 GG
I. Handeln (Unterlassen) eines Amtsträgers in Ausübung eines öffentlichen Amtes
1. Jedes öffentlich-rechtliche Handeln (Unterlassen) eines Amtsträgers (jemand)
Beamtenstatus nicht erforderlich
2. „in Ausübung“ = äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der konkret schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit (Handeln nur bei Gelegenheit der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit genügt nicht)
II. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
1. Amtspflicht
= Alle durch Rechtsnormen oder verwaltungsinterne Regelungen auferlegte Pflichten des Amtsträgers (insbes. Verbot, andere zu schädigen oder rechtswidrig zu handeln)
2. Drittgerichtetheit der Amtspflicht
= nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern zumindest auch zum Schutz des Geschädigten
–Hat die Amtspflicht generell Drittwirkung?
–Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis?
–Wird das beeinträchtigte Interesse oder Rechtsgut des Geschädigten von der Drittrichtung der verletzten Amtspflicht erfasst?
3. Verstoß gegen die (drittgerichtete) Amtspflicht
III. Verschulden des Amtsträgers, § 839 I 1 BGB (Vorsatz/Fahrlässigkeit)
IV. Vorliegen eines Schadens
V. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
- > insb. (-), wenn Schaden auch bei pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre
- > Ggf. Adäquanztheorie beachten
VI. Kein Haftungsausschluss insbes. aufgrund
- Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB, restriktive Handhabung
- Richterspruchprivileg, § 839 II BGB
- Schuldhaftes Nichtergreifen von möglichen Rechtsbehelfen, § 839 III BGB
VII. Art und Umfang des Schadensersatzes
- > §§ 249 ff. BGB, aber nur Geldersatz; gem. § 253 II BGB auch Schmerzensgeld
- > Berücksichtigung von Mitverschulden, § 254 BGB
VIII. Verjährung (§§ 194 ff. BGB)
IX. Haftender Hoheitsträger
- > Die Anvertrauenstheorie führt in aller Regel zur Haftung der Anstellungskörperschaft
- > Beachte: Keine Eigenhaftung des öffentlich-rechtlich handelnden Amtsträgers
X. Rechtsweg
= Zivilrechtsweg gem. Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 HS 1, 3. Var. VwGO (gem. § 71 II Nr. 2 GVG die Landgerichte)
XI. Konkurrenzen
- Ausschluss anderer deliktischer Ansprüche (jedoch nicht Gefährdungshaftung, bspw. § 7 StVG)
- neben anderen Ansprüchen
Amtshaftungsanspruch: Handeln (Unterlassen) eines Amtsträgers in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- “Beamter im haftungsrechtlichen Sinn” = jemand, der öffentlich-rechtlich gehandelt hat
pro: § 839 I BGB kann Art. 34 S. 1 nicht begrenzen - > nicht nur Statusbeamter
- Öffentlich-rechtliches Handeln
- > Abgrenzung von privatem bzw. privatrechtlichem Handeln: Rechtsnatur des Außenverhältnisses relevant (bspw. (-) bei bloß fiskalischem Hilfsgeschäft, jedoch (+) bei Verwaltungshelfer)
- In Ausübung: nicht nur bei Gelegenheit, sondern zwischen schädigender Handlung und öffentlich-rechtlicher Tätigkeit braucht es
1. Äußerer Zusammenhang: raumzeitliche Einbettung in öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich
2. Innerer Zusammenhang: Schädigung und öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung als einheitlicher Lebenssachverhalt, der vom hoheitlichen Aufgabencharakter geprägt wird (extensiv auszulegen, BGH)
Amtshaftungsanspruch: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht: Amtspflicht
= Pflicht, die der Handelnde ggü seinem Dienstherrn (Innenverhältnis!) hat
- > Pflicht zu ermessensfehlerfreien Entscheidungen
- > Pflicht zu richtiger Rechtsauskunft
- > “Vornehmste Pflicht” (Schoch): rechtmäßiges Handeln
- P: (Vor)Vertragliche Pflichten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen
- > BGH: (-)
pro: Schuldrechtliche Vorschriften sind spezieller als Staatshaftungsrecht - -> jedoch (+), wenn zugleich gesetzliche Pflicht
- > aA: (+)
pro: Vertragliche Pflichten konkretisieren die Amtspflichten des Hoheitsträgers weiter
pro: Wortlaut § 839 I, Art. 34 GG formulieren Konvergenz gesetzlicher und vertraglicher Pflichten (“in Ausübung” auch vertragliche Pflichterfüllung)
Amtshaftungsanspruch: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht: Drittrichtung
- Generelle Drittrichtung?
- Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis?
- Wird das beeinträchtigte Interesse oder Rechtsgut des Geschädigten von der Drittrichtung der verletzten Amtspflicht erfasst?*
- Grds.: SÖR des Bürgers, insb. Grundrechte, begründen drittgerichtete Amtspflichten
- > tw. auch vertreten für Verwaltungsvorschriften, die im Interesse einer bestimmten Gruppe erlassen werden
con: Widerspruch zur Schutznormlehre
pro: Drittrichtung erfordert kein SÖR - P: Erlass rechtswidriger Rechtsnormen (bzw. Unterlassen des Erlasses von Rechtsnormen)
- > Rspr.: (-)
pro: abstrakt-generelle Rechtsnormen nur im Allgemeininteresse
pro: Ausnahmen bei Gesetzen möglich, die “individualisierte Beziehung” zum Bürger begründen - > hL: (+), soweit Verstoß gegen Grundrechte
- > Ausnahme: Erlass rechtswidriger BPläne (als Satzungen, § 10 BauGB): idR individualisierbarer Adressatenkreis mit Pflichten ihnen ggü insb. nach § § 1 VI BauGB
- P: Erlass von Verwaltungsvorschriften
- > Rspr.: (-)
pro: nur im Allgemeininteresse; keine individualisierte Beziehung; keine Außenwirksamkeit - Auch gegenüber anderen Trägern öffentlicher Gewalt möglich, soweit sich Träger öffentlicher Gewalt gegenüberstehen (und nicht gleichgerichtet wirken)
- > Amtshaftungsanspruch ist nicht nur auf Staat-Bürger-Verhältnis beschränkt!
- Bsp: TÜV-Sachverständiger übersieht unfallbedingten Mangel -> kein Anspruch wegen Vermögensschaden, da Vermögen bei HU kein schützenswertes Interesse
Amtshaftungsanspruch: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht: Verletzung
= objektive Amtspflichtwidrigkeit des Verhaltens
- > kein Rechtswidrigkeit erforderlich (idR jedoch gleichlaufend)
- > P: Beamter erlässt rechtswidrigen VA infolge (rechtswidriger) Anweisung des Dienstherrn (Rechtswidrigkeit (+), aber Amtspflichtwidrigkeit bestimmt sich nach Auflösung von grds. Weisungsbefolgungspflicht, § 35 S. 2 BeamtStG, und Remonstrationspflicht, § 36 BeamtStG)
- Verletzung setzt keinen Eingriff in eine (absolute) Rechtsposition voraus, sondern meint allein die Amtspflichtwidrigkeit
Amtshaftungsanspruch: Verschulden
- Maßstab pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
- Gegenstand: muss sich nur auf die Amtspflichtverletzung beziehen, nicht auf den Schaden oder die Kausalität
- bei unklarer Rechtslage: Verschulden (-), wenn Handelnder die Rechtslage sorgfältig geprüft hat und einer vertretbaren Rechtsauffassung folgt
- bei Organisationsverschulden: (-), aber ggf. (+) desjenigen Beamten, der für die behördeninterne Organisation verantwortlich ist
Amtshaftungsanspruch: Subsidiarität: § 839 I S. 2
- Keine Haftung, wenn
1. der Amtsträger nur fahrlässig gehandelt hat und
2. der Verletzte auf andere Weise, also von einem Dritten Ersatz zu erlangen vermag und
3. der anderweitige Ersatzanspruch in zumutbarer Weise tatsächlich (!) durchgesetzt werden kann (zB (-). wenn der Dritte unbekannt oder vermögenslos) - wegen Haftungsüberleitung auf Staat restriktive Auslegung
- Subsidiaritätsklausel insb. nicht anwendbar
1. Anderer Ersatzanspruch ebenfalls gegen Hoheitsträger (Haftungseinheit)
2. Anderer Ersatzanspruch gegen Versicherung, die auf eigener Leistung des Geschädigten beruht (Schädiger soll nicht durch Absicherung des Geschädigten privilegiert werden)
3. Hoheitliche Teilnahme am Straßenverkehr (Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer)
4. Schuldhafte Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht
Amtshaftungsanspruch: Art und Umfang des Schadensersatzes
- nur Schadensersatz in Geld (bzw. Schmerzensgeld, § 253 II BGB)
- > Art. 34 GG leitet nur die nach § 839 I beim Beamten entstandene Haftung auf den Staat über
- > § 839 I statuiert Haftung des Beamten als Privatperson, sodass SEA bei ihm nur gerichtet auf SE in Geld entsteht, da er als Privatperson nicht auf Vornahme einer öffentlich-rechtlichen in Anspruch genommen werden kann
Amtshaftungsanspruch: Haftender Hoheitsträger
- Staat oder Körperschaft (untechnisch, auch Stiftungen und Anstalten umfasst), Art. 34 S. 1 GG
- Anstellungstheorie: diejenige Körperschaft haftet, die Amtsträger angestellt hat (unabhängig von Aufgabenwahrnehmung)
- Funktionstheorie: diejenige Körperschaft haftet, für die Amtsträger Aufgaben wahrgenommen hat
- Anvertrauenstheorie (hM): derjenige Hoheitsträger haftet, der dem Amtsträger das Amt anvertraut (übertragen) hat (Amt ist hier nicht die konkrete Aufgabe oder Funktion, sondern das Amt im abstrakten Sinn) -> idR Anstellungskörperschaft
- bei Beliehenen / Verwaltungshelfer: kein Dienstherr im engeren Sinne und keine Eigenhaftung (bspw. des TÜV als Träger), sondern nach Anvertrauenstheorie diejenige Körperschaft, die Beleihung bzw. Vertrag zur Verwaltungshilfe durchgeführt hat
Amtshaftungsanspruch: Rechtsweg
- Zivilrechtsweg, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II S. 1 VwGO
- Prüfungsumfang
- > Bindung an VG-Urteil, § 121 VwGO
- > Bei bloßer Bestandskraft des VA: (Rechtswidrigkeit des) VA darf vom Zivilgericht geprüft werden
pro: Keine vergleichbare Bindung nach § 121 VwGO
pro: Nachteile nur im Rahmen des § 839 III BGB
Amtshaftungsanspruch: Haftung bei privatrechtlichem Handeln von Trägern öffentlicher Gewalt
Privatrechtliches Handeln (des Beamten, Angestellten, Arbeiters u. s. w.)
- erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand
- fiskalische Hilfsgeschäfte (Bedarfsdeckungsgeschäfte)
- Verwaltungsprivatrecht (hM; mM: § 839 I, Art. 34 GG)
I. Ansprüche gegen die Anstellungskörperschaft
- Schuldrechtliche Ansprüche
a )§§ 280 ff. BGB i. V. m. §§ 31, 89 BGB bei verfassungsmäßig berufenem Vertreter
b) §§ 280 ff. BGB i. V. m. § 278 BGB bei Personen - Deliktische Ansprüche
a) § 823 BGB i. V. m. §§ 31, 89 BGB bei verfassungsmäßig berufenem Vertreter
- > Nicht § 839 BGB i. V. m. §§ 31, 89 BGB, denn §§ 31, 89 BGB setzen die Verletzung einer allgemeinen Schadensnorm voraus (wie z. B. § 823 BGB), § 839 BGB ist jedoch Sondervorschrift für Beamte
- > Vor allem nicht § 823 BGB i. V. m. § 278 BGB, denn § 278 BGB gilt nur für schuldrechtliche Ansprüche
b) § 831 BGB bei sonstigen Personen
- > Die Anstellungskörperschaft hat die Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 S. 2 BGB
II. Ansprüche gegen den Handelnden
- Schuldrechtliche Ansprüche
(–), da zwischen dem Geschädigten und dem Handelnden keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen - Deliktische Ansprüche
a) § 839 BGB bei Beamten im statusrechtlichen Sinne
- > §§ 823 ff. BGB sind auf Beamte im statusrechtlichen Sinn nicht anwendbar, § 839 BGB ist eine Sondervorschrift (BGH)
- > Anwendbarkeit des § 839 BGB setzt aber voraus, dass der Betreffende als Beamter und nicht nur als Privatmann gehandelt hat. Auch hier ist ein äußerer und innerer Sachzusammenhang mit der Beamtentätigkeit erforderlich. Fehlt er, haftet der Beamte als Privatmann nach § 823 BGB
- > Beachte: Der Beamte kann den Geschädigten nach § 839 I 2 BGB auf die Haftung der Anstellungskörperschaft (oben B I) verweisen
b) § 823 BGB bei sonstigen Personen
- > Beachte: keine Verweisungsmöglichkeit des persönlich Haftenden
— im Vergleich —
Öffentlich-rechtliches Handeln (des Beamten, Angestellten, Arbeiters u. s. w.)
I. Ansprüche gegen die Anstellungskörperschaft
1. Schuldrechtliche Ansprüche
-> Bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen
a) §§ 280 ff. BGB i. V. m. §§ 31, 89 BGB (analog) bei Handeln eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters
(= Personen, denen wesensmäßige Funktionen der Anstellungskörperschaft zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind)
b) §§ 280 ff. BGB i. V. m. § 278 BGB (analog) bei Handeln sonstiger Personen
-> § 839 BGB, Art. 34 GG? → nur bei deliktischem Handeln anwendbar
2. Deliktische Ansprüche
-> § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
II. Ansprüche gegen den Handelnden
1. Schuldrechtliche Ansprüche
(–), da zwischen dem Geschädigten und dem Handelnden keine schuldrechtl. Beziehungen bestehen
2. Deliktische Ansprüche
(–), da nach Art. 34 GG eine Eigenhaftung des Handelnden („jemand“) gegenüber dem Geschädigten ausgeschlossen ist
FBA: Bedeutung und Arten
= auf die Beseitigung der unmittelbaren rechtswidrigen Folgen öffentlich-rechtlichen Handelns gerichtet und damit auf die Wiederherstellung des ursprünglichen oder eines vergleichbaren Zustandes
-> kein SEA oder Entschädigung in Geld
- Allgemeiner FBA (Beseitigung der Folgen von öffentlich-rechtlichem Handeln /= Verwaltungsakt)
- Vollzugs-FBA (Beseitigung der Folgen des Vollzuges eines Verwaltungsakts)
a. VA existiert noch und muss erst aufgehoben werden (prozessual: § 113 I 2 VwGO)
b. VA existiert nicht mehr (bspw. nach Aufhebung), § 113 I 2 VwGO nicht mehr anwendbar (hM, aA: analog)
FBA: Rechtsgrundlage
- § 113 I 2 VwGO: nur prozessrechtlich bedeutsam, keine AGL
- eA: Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte
- aA: richterrechtlich anerkannt
- wA: § 1004 BGB analog
- jedenfalls allgemein anerkannt (Detterbeck: nicht als str. führen)
FBA: Prüfung
I. Anspruchsvoraussetzungen
- Schutzgut (subjektive Rechtsposition)
- Hoheitlicher Eingriff
- Rechtswidrigkeit und Rechtsgrundlosigkeit der (unmittelbar) eingetretenen Folgen (!)
- > idR jedoch Gleichlauf von Rechtswidrigkeit des Handelns und Rechtswidrigkeit der Folgen - Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes
II. Rechtsfolge
- Anspruchsinhalt
- Anspruchsgrenzen
a. Möglichkeit der Folgenbeseitigung
b. Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung
c. Rechtsgedanke des § 254 BGB
III. Durchsetzung
- Prozessual, § 40 I S. 1 VwGO
a) Anfechtungsklage mit Annexantrag (eA) (§ 113 I 1, 2 VwGO) bzw. Fall der privilegierten objektiven Klagehäufung (aA, Kombination aus AK und ALK/VK)
- > falls Folgen auf einem anfechtbaren Verwaltungsakt beruhen
b) Falls keine Folgen eines anfechtbaren Verwaltungsakts
- > i. d. R. allgemeine Leistungsklage, in bestimmten Fällen auch Verpflichtungsklage
c) Falls Aufhebung eines schon bestandskräftigen VA und Beseitigung der Folgen: Verpflichtungsklage (§§ 48 ff. VwVfG) mit Annexantrag gem. § 113 I 2 VwGO analog - Verjährung
- > analog §§ 195 ff. (Regelverjährung 3 Jahre)
IV. Konkurrenzen
- Idealkonkurrenz mit öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch
- ansonsten neben anderen Ansprüchen
FBA: Hoheitlicher Eingriff
= jede Form von öffentlich-rechtlichem Handeln (bei Legislativunrecht: Abstellen auf konkrete Ausführungshandlung), das subjektive Rechtsposition verkürzt
privatrechtliches Handeln: allein privatrechtliche AGL (zB § 1004 BGB)
- Unterlassen: nur, wenn bereits vor dem Unterlassen der Behörde eine Rechtsposition bestand, die durch Unterlassen nachteilig verändert wird
- > FBA ist jedoch kein Leistungsanspruch bzw. auf die Erfüllung eines solchen gerichtet