2/2 (Allgemeine Leistungsklage; Feststellungsklage; NK-Klage; FFK; Klage sui generis; Normerlassklage; Vorbeugender RS; Organklagen) Flashcards

1
Q

P: Analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 I S. 4 VwGO bei Erledigung des VA vor Klageerhebung

A

eA: keine analoge Anwendung, es fehlt an der Regelungslücke, da allgemeine Feststellungsklage aus § 43 VwGO einschlägig ist (mM)
con: streitgegenständlicher VA per se kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine Handlung der Verwaltung, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis konkretisiert oder gestaltet

aA: Regelungslücke (hM)
pro: Anfechtungs- und FK haben strengere Zulässigkeitsvoraussetzungen (würden durch Anwendung des § 43 umgangen) -> widerspräche Rechtsschutzgedanken des Art. 19 IV GG, wenn der zufällige Zeitpunkt der Erledigung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen bedingen würde

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2
Q

Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, § 47 VwGO: Prüfung

A

A. Zulässigkeit

I. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO
  2. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO (§ 47 II 1 VwGO)
  3. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO und Vertretungserfordernis, § 67 IV VwGO

II. Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs, § 47 I VwGO

  • > Das Antragsbegehren richtet sich auf die Überprüfung der Gültigkeit
  • -> Nr. 1: einer Satzung nach dem BauGB oder
  • -> Nr. 2: einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, soweit landesrechtlich zugelassen (§ 4 AGVwGO)

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
  2. Passive Verfahrensbefugnis, § 47 II 2 VwGO („Antragsgegnerbefugnis“)
  3. Antragsfrist, § 47 II 1 VwGO
  4. sachliche Zuständigkeit, § 47 I VwGO: immer beim OVG (VGH)

IV. Allgemeines Rechtsschutzinteresse

B. Begründetheit
OS: Begründet, wenn die beanstandete Norm ungültig ist, § 47 V S. 2 VwGO
Maßstab: wenn die angegriffene Norm gegen höherrangiges Recht verstößt (NK auch als objektives Beanstandungsverfahren)

I. Ggf. wirksame EGL
II. Formelle Rm
III. Materielle Rm
IV. Ggf. Heilung/Fehlerfolgenregime (bspw. § 214 BauGB)

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3
Q

Prüfung - Feststellungsklage

A

A. Zulässigkeit

I. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S. 1 VwGO
  2. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
  3. Prozessfähigkeit

II. Statthaftigkeit, § 43 I VwGO

  1. Begehren
    - > wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines VA begehrt
    - -> Rechtsverhältnis: wenn eine rechtliche Beziehung zwischen der Person und einer anderen Person/Sache aufgrund einer öffentlich- rechtlichen Norm, eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder eines VA gegeben ist; muss hinreichend konkret sein und bestimmte Rechtsfolgen zwischen den Parteien bedingen
  2. keine Subsidiarität, § 43 II VwGO
    a. § 43 II S. 1: Subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsklage (VK, ALK; AK) (außer wenn Feststellungsklage rechtsschutzintensiver)
    b. § 43 II S. 2: Wahlmöglichkeit zwischen Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen VA und AK (Auslegung am Klagebegehren, im Zweifelsfall AK)
    c. Subsidiarität entfällt, wenn der Beklagte eine jurP des ÖffR ist (Arg: jurP des ÖffR würde aus festgestellten Rechtsverhältnissen keine unrechtmäßigen Ansprüche geltend machen)

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis
    - > eA: § 42 II VwGO analog (hM): Kläger muss es um die Durchsetzung seiner Rechte gehen
    - > aA: (-), da § 43 I und allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  2. Beklagtenbefugnis, § 78 I VwGO
  3. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
    - > Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn es sich um ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art handelt, die Rechtslage unklar ist und der Kläger sich an der Feststellung orientieren will.
    - > Baldig: wenn es spätestens zur Entscheidung des Gerichts vorliegt (§ 43 I VwGO)

IV. Allgemeines Rechtsschutzinteresse

B. Begründetheit
OS: Die Feststellungsklage ist begründet, wenn
1. das behauptete Rechtverhältnis besteht (positive Feststellungsklage)
2. das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (negative Feststellungsklage)
3. der angegriffene VA nichtig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (Nichtigkeitsfestellungsklage).

I. Prüfung nach entsprechender Variante des OS anhand materiellem Recht

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4
Q

Prüfung - Fortsetzungsfeststellungsklage

A

A. Zulässigkeit

I. Allgemeine SEV

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I S. 1 VwGO
  2. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
  3. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

II. Statthaftigkeit, § 113 I S. 4 VwGO
a) Erledigung des VA nach Erhebung der AK, § 113 I S. 4
b) Erledigung des VA schon vor Erhebung der AK, § 113 I S. 4 analog
(P: FK vs. FFK analog und Analogievoraussetzungen)
c) Nach Erhebung der VK treten Ereignisse ein, die Gewährung der Leistung unmöglich oder sinnlos machen, § 113 I S. 4 analog
d) Nach Antragstellung, aber noch vor Erhebung der VK treten Ereignisse ein, die Gewährung der Leistung unmöglich oder sinnlos machen, § 113 I S. 4 doppelt analog

III. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 I S. 4 VwGO - Fallgruppen

IV. Weitere besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen nach AK und VK analog

  1. Klagebefugnis, § 42 II
    - > direkt vs. analog
  2. Prozessführungsbefugnis, § 78 analog
  3. Vorverfahren
    a) Begehren hat sich nach Klageerhebung erledigt: §§ 68 ff. müssen ordnungsgemäß befolgt worden sein
    b) P: Vor Klageerhebung?
  4. P: Frist, § 74 I analog?

IV. Allgemeines Rechtsschutzinteresse

B. Begründetheit
OS: entsprechend dem OS der AK oder VK

I. Prüfung
entsprechend AK oder VK

II. Tenorierung
Klage ist un/begründet. Das Gericht wird feststellen, dass A einen XY-Anspruch hatte (VK) bzw. der XY-VA rechtswidrig war

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5
Q

P: Rechtsweg bei Erledigung des VA vor Klageerhebung

A

eA: FFK, § 113 I S. 4 VwGO analog

pro: Erledigung hängt nur vom Zufall ab, dieser könne nicht über die Statthaftigkeit einer Klage bestimmen
pro: Interessenslage identisch, da § 113 I S. 4 VwGO auf das Begehren der Feststellung der RW von VAe zugeschnitten ist

aA: FK, § 43 VwGO

pro: Sachlich näher, da Feststellung begehrt wird
con: Rechtswidrigkeit eines VA kein Rechtsverhältnis oder zumindest fraglich (VA können zu einem Rechtsverhältnis führen, aber kein solches darstellen)
con: Stellt das Gericht nur das Bestehen des Rechtsverhältnisses fest, würden dabei etwa Verfahrensfehler oder Ermessensfehlgebräuche bei Erlass des Verwaltungsaktes außer Betracht gelassen
con: § 43 VwGO soll nur nichtige VA betreffen

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6
Q

Erledigung

A

Unter Erledigung ist der Wegfall jeder Beschwer und/oder
des Regelungsgegenstandes des Verwaltungsakts dergestalt zu verstehen, dass die Aufhebung des Verwaltungsaktes sinnlos wäre. Tatsächliche Erledigung tritt durch Zeitablauf, Verstreichen eines Ereignisses oder
durch Wegfall des Regelungsobjekts ein, § 43 II LVwVfG.

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7
Q

P: Durchführung des Vorverfahrens bei FFK erforderlich?

A
  • eA: Vorverfahren stets entbehrlich
    pro: Telos insb. der Rechtsschutzfunktion fällt durch Erledigung weg
    pro: reiner Formalismus
    pro: der Sache nach ist FFK eine Feststellungsklage, §§ 68ff beziehen sich jedoch nur auf AK/VK
    pro: §§ 68 ff. analog führt zu Erschwernissen des Rechtsschutzes zulasten des Bürgers, sodass analoge Anwendung allenfalls in Ausnahmen greifen sollte
  • aA: Differenzierung
  • > Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist: Widerspruchsverfahren muss ordnungsgemäß eingeleitet worden sein
  • > Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist: erledigter VA kann nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein, VwGO kennt kein Feststellungswiderspruchverfahren
    pro: Gedanke, dass - da die FFK eine ursprünglich statthafte AK oder VK fortführen oder ersetzen soll - sie nicht an die Stelle einer unzulässigen Klage treten darf
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8
Q

P: Einhaltung der Klagefrist für FFK bei Erledigung vor Klageerhebung

A
  • eA (hM): entbehrlich
    pro: Sinn und Zweck entfällt, da Frist den Sinn hat Bestandskraft eines VA herbeizuführen - bei Erledigung nicht mehr möglich
    pro: FFK ist wesentlich eine FK, für die keine Fristbindung existiert
  • aA: nicht entbehrlich
    pro: Charakter der FFK als “amputierte AK”
    pro: ansonsten unbegrenzter Rechtsschutz
  • > dagegen con: Verwirkung - und damit kein unbegrenzter RS - möglich

(kann oft dahinstehen, da oftmals keine Rechtsbehelfsbelehrung und somit Jahresfrist nach § 58 II oft eingehalten werden kann)

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9
Q

Aufbau - Allgemeine Leistungsklage

A

A. Zulässigkeit

I. Allgemeine Sachentscheidungvoraussetzungen

  1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO
  2. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
  3. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

II. Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs der allgemeinen LK
= wenn der Kläger eine Handlung begehrt, die kein Verwaltungsakt ist, oder wenn er die Unterlassung von Handlungen begehrt
-> ALK nicht ausdrücklich normiert, aber in §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO vorausgesetzt (-> Art. 19 IV GG)

III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen

  1. Klagebefugnis
    - eA: § 42 II analog, pro: Art. 19 IV GG (hM)
    - aA: nicht erforderlich, Erwägung hierzu im Rahmen des allgemeinen RSB (mM)
  2. Beklagtenbefugnis
    - ganz hM: nicht erforderlich, jedoch Rechtsgedanke des § 78: Rechtsträger der Behörde

IV. Rechtsschutzbedürfnis

  • P: vorheriger Antrag bei Behörde erforderlich
    pro: wenn stattgegeben würde, wäre kein Verfahren erforderlich
    con: § 156 VwGO: Klage kann zulässig und begründet sein, selbst wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat - angesichts der Normierung für ALK liefe die Norm leer, wenn generell eine ablehnende Behördenentscheidung für ALK nötig wäre

B. Begründetheit
OS: wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung oder Unterlassung hat, § 113 V S. 1 (ggf. S. 2) analog

I. Wirksame AGL

II. Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten (Behörde bzw. Rechtsträger)

III. Anspruchsvoraussetzungen

IV. Anspruchsumfang

C. Ergebnis

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10
Q

P: Feststellungsklage: Antrag nach § 44 V VwVfG für Nichtigkeitsfeststellungsklage notwendig?

A

Frage: Muss vor Anrufung des Gerichts ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bei der Behörde gem. § 44 V VwVfG gestellt werden? (betrifft allgemeines Rechtsschutzbedürfnis)

  • mM: Antrag notwendig
    pro: Antrag nach § 44 V VwVfG ist der einfachere Weg
  • hM: kein Antrag notwendig
    pro: Gerichtsurteil hat eine höhere Bindungswirkung
  • > Folge: Antrag nach § 44 V VwVfG steht neben der Klage; Betroffener hat Wahlrecht
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11
Q

FFK - Besonderes Feststellungsinteresse - Fallgruppen

A
  • grds. jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art: gerichtliche Feststellung muss dazu geeignet sein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern
  • > Fallgruppen:
    1. Begründete Wiederholungsgefahr seitens der Behörde (wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen wieder ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird)
  1. Rehabilitationsinteresse (nötig ist eine Beeinträchtigung mit diskriminierender Wirkung, die eine Wiedergutmachung erfordert – hier ist insbes. auf Art. 3 I GG zu rekurrieren; insoweit bedarf es einer fortwirkenden konkreten und objektiven Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann)
  2. Vorfrage für Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess
  3. Beeinträchtigung einer wesentlichen GR-Position (trotz fehlender fortwirkender Beeinträchtigung), str.
    - > Lit. (+), e Art. 19 IV GG
    - > BVerwG: (-)
    - > BVerfG: nur (+) e Art. 19 IV GG bei kurzfristig sich erledigenden Maßnahmen
  4. Kurzfristig sich erledigende Maßnahmen: str., aber (+) aus Rechtsschutzgarantie, da ansonsten bei schnell erledigten Maßnahmen regelmäßig keine gerichtliche Überprüfung stattfinden könnte
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12
Q

Begriff: Normerlassklage

A

= Sammelbezeichnung für verschiedene Klagearten, durch die der Kläger den Erlass oder die Ergänzung von Rechtsnormen begehrt

  • > sofern auf Erlass eines formellen Gesetzes gerichtet: verfassungsrechtliche Streitigkeit
  • > bei sonstigen materiellen Gesetzen (RVO, Satzung): Verwaltungsrechtsweg (+)
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13
Q

Arten/Wege der Normerlassklage

A
  1. § 47 VwGO analog: (-), da ausschließlich bereits existierende Normen kontrolliert werden sollen
  2. Feststellungsklage: subsidiär zur ALK (BVerwG wendet jedoch Subsidiarität gegen Träger öffentlicher Gewalt nicht an) und weniger RSintensiv
  3. Allgemeine Leistungsklage
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14
Q

Normerlassklage: ALK

A
  1. Statthaftigkeit
    con: ALK zielt nur auf Einzelentscheidungen
    - > dagegen con: dies kann VwGO so nicht entnommen werden
  2. Klagebefugnis
    con: Entscheidungsspielraum des Normgebers spricht gegen Verpflichtung zum Tätigwerden
    - > dagegen con: wenn Anspruch besteht, dh wenn Untätigbleiben schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig
    - > Anspruch auf bestimmten Inhalt, und nicht nur auf Tätigwerden, nur in Ausnahmefällen
    - > ansonsten Bescheidungsurteil
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15
Q

Begriff und Arten: vorbeugender RS

A

= Kläger wendet sich gegen zukünftiges Verwaltungshandeln (präventiv)

  1. bzgl. AK (-), da existierender VA vorausgesetzt wird
  2. bzgl. NK (-), da existierende Norm vorausgesetzt wird
  3. bzgl. ALK (+) in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage (für schlichthoheitliches Handeln / VA / untergesetzliche Normen)
  4. bzgl. FK (+, BVerwG), jedoch Subsidiarität angesichts vorbeugender Unterlassungsklage zu beachten
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16
Q

Vorbeugender RS: Klagebefugnis

A

= wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger durch das künftige Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt ist (= wenn der Kläger möglicherweise tatsächlich einen Unterlassungsanspruch hat)
-> es muss als möglich erscheinen, dass die konkrete Gefahr des Verwaltungshandelns besteht (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr) und dass dieses Verwaltungshandeln rechtswidrig in Rechte des Klägers eingreift

17
Q

Vorbeugender RS: besonderes RSBedürfnis

A

= die Verweisung auf repressiven (nachträglichen) Rechtsschutz muss für den Kläger unzumutbar sein

  • > wenn die Gefahr besteht, dass der Beklagte durch sein Verhalten vollendete Tatsachen schafft oder
  • > dass sein Verhalten Folgen hat, die nicht oder nur noch schwer rückgängig zu machen sind
  • erforderlich, da RS im Allgemeinen repressiv ausgestaltet ist
  • va unzumutbar bei schlichthoheitlichem Verhalten (Tatsachenbehauptungen oder Werturteile), da selbst durch Widerruf nicht vollständig “aus der Welt zu schaffen”
18
Q

Prüfung: vorbeugende Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage

A
A.Zulässigkeit
I. Allgemeine SEV
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
2. Beteiligungsfähigkeit, § 61 VwGO
3. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

II. Statthaftigkeit einer (vorbeugenden) Unterlassungs- oder Feststellungsklage
1. (Vorbeugende) Unterlassungsklage
• Der Kläger verlangt die Unterlassung zukünftigen Handelns
• In Betracht kommen sämtliche Handlungsformen der Verwaltung (schlichthoheitl. Handeln, VA, Rechtsverordnung, Satzung, öffentl.-rechtl. Vertrag).
2. (Vorbeugende) Feststellungsklage
• Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Verwaltung eine bestimmte Handlung nicht vornehmen darf.

III. Subsidiarität der (vorbeugenden) Feststellungsklage, § 43 II 1 VwGO
• Auch Subsidiarität gegenüber der (vorbeugenden) Unterlassungsklage, a. A. BVerwG in ständiger Rspr.

IV. Besondere SEV

  1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
    • Die drohende Handlung wäre rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzen. Bei Wiederholungsakten kann auf die vorherige Handlung abgestellt werden. Außerdem muss die Möglichkeit der Begehungsgefahr (erstmaliges oder wiederholtes Handeln) bestehen.
  2. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
    • Nur bei der (vorbeugenden) Feststellungsklage
  3. Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
  4. Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr
  5. Unzumutbarkeit der Verweisung auf nachträgelichen Rechtsschutz
    • Bei der Abwehr drohender schlichthoheitlicher Wiederholungshandlungen ist die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz in der Regel unzumutbar.
  6. Richtiger Beklagter (passive Prozessführungsbefugnis)
    • Rechtsträgerprinzip als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts oder § 78 I Nr. 1 VwGO analog: Rechtsträger der handelnden Behörde
    •Nicht § 78 I Nr. 2 VwGO (analog) – auch nicht, falls landesrechtliche Regelung i. S. v. §§ 61 Nr. 3, 78 I Nr. 2 VwGO existiert.

B. Begründetheit
OS: Die (vorbeugende) Unterlassungs- oder Feststellungsklage ist begründet, wenn tatsächlich eine konkrete Begehungsgefahr besteht und die bevorstehende Handlung rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre.

19
Q

Verwaltungsgerichtliche Organklagen: öffentlich-rechtliche Streitigkeit

A
  • idR heute unproblematisch nach Rechtsgebiet zu bestimmen
  • > früher: Verneinung der Streitigkeit wegen Insichprozess
  • Abzugrenzen insb. ehrverletzende Äußerung eines Mitglieds der (Gemeinde-)Vertretung ggü einem anderen Mitglied: Privatrecht, wenn so sehr Ausdruck der persönlichen Meinung, dass kein innerer Zusammenhang mit dem (kommunalen) Mandat mehr besteht
20
Q

Verwaltungsgerichtliche Organklagen: statthafte Klageart

A
  1. AK/VK: nur, wenn VA vorliegt (oft jedoch keine Außenwirkung - Ausnahme: Maßnahmen mit doppelter Zweckrichtung, wenn Schwerpunkt auf Außenwirkung)
  2. Allgemeine LK
  3. FK
  4. FFK: nur, wenn VA
  5. NK: bspw. gegen kommunale Geschäftsordnungen
21
Q

Verwaltungsgerichtliche Organklagen: Klagebefugnis

A
  • Keine Berufung auf GR möglich
  • lediglich einfachgesetzliche Normen und allgemeine Rechtsgrundsätze (v.a. allgemeines Gleichbehandlungsverbot denkbar)
  • > jedoch keine allgemeine Klage auf rechtmäßiges Handeln (keine ‘Popularklage’ möglich)
  • > idR Kompetenznormen einschlägig
22
Q

Verwaltungsgerichtliche Organklagen: Passive Prozessführungsbefugnis

A
  • § 78 weder direkt noch analog, da Rechtsträgeridentität

- richtiger Beklagter ist das Organ, gegen das sich die Klage richtet

23
Q

Verwaltungsgerichtliche Organklagen: Beteiligungs- und Prozessfähigkeit

A
  • eA: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO unmittelbar, wenn ein monokratisches („Einpersonen-“)Organ oder Organteil in Rede steht, z. B. der Bürgermeister oder ein Mitglied der Gemeindevertretung
    pro: Kläger bleibt auch dann eine natürliche Person, wenn er als (Organ-)Teil klagt
  • aA: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO analog, wenn es um monokratische (Organ-)Teile geht
    pro: der Kläger macht keine Rechte, die ihm als natürliche Person zustünden, geltend; vielmehr gehe es um die Verteidigung seiner apersonalen organschaftlichen Kompetenzen
  • wA: § 61 Nr. 2 VwGO unmittelbar, wenn es um Kollegialorgane geht, z. B. die Gemeindevertretung
  • neA: § 61 Nr. 2 VwGO analog sowohl bei monokratischen als auch bei Kollegialorganen, da es nicht um personale Rechte im Außenrechtsverhältnis gehe; bei monokratischen (Organ-)Teilen wird z. T. eine doppelte Analogie zu § 61 Nr. 2 VwGO gebildet, weil sie keine Vereinigungen seien
  • iE irrelevant, da alle Meinungen zum selben Ergebnis der Beteiligungsfähigkeit kommen
  • Prozessfähigkeit: analoge Anwendung § 62
24
Q

Begründetheit der ALK in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage

A
  1. Anspruchsgrundlage: allgemeiner Unterlassungsanspruch nach allgemeinem Verwaltungsrecht
    - > eA: § 1004 BGB analog
    - > aA: Gewohnheitsrecht
    - > wA: direkt aus Abwehrfunktion der GR (Schoch)
    - > iE kein Streitentscheid nötig
  2. Anspruchsvoraussetzungen
    a. SÖR
    b. Eingriff
    c. Rechtswidrigkeit
25
Q

P: atypische Feststellungsklage gegen den Normgeber (jenseits von § 47 VwGO) auf Rechtswidrigkeit der Norm (bspw. RVO nach BundesR)

A
  • eA (BVerwG): es besteht (in aller Regel) kein Rechtsverhältnis iSd § 43 I VwGO
    pro: Nichtigkeit eines VA als Var. 3 extra geregelt - systematisch ist “Rechtsverhältnis” daher so auszulegen, dass es gerade nicht die Nichtigkeit eines Aktes umfasst
  • > dagegen con: Var. 3 führt nur Nichtigkeit eines VA gesondert an
    pro: keine Konkretheit des streitigen SV, da RVO abstrakt-generelle Regelungen trifft -> konkret sind die Vollzugsmaßnahmen, die zur Ausführung der RVO getroffen werden
    pro: Wertung des § 47 VwGO, der einen numerus clausus der direkten Rechtsmittel gegen abstrakt-generelle Regelungen festlegt
  • aA: Rechtsverhältnis iSd § 43 I VwGO ist weit auszulegen
    pro: Art. 19 IV (und Art. 19 I UAbs. 2 EUV, 47 GrCh): effektiver Rechtsschutz
  • > pro: Verweis auf Rechtsmittel gegen Vollzugsmaßnahmen greifen nicht, wenn abstrakt-generelle Regelungen self-executing sind
  • > pro: keine RS-Effektivität, wenn zuerst gegen RVO verstoßen werden müsste
  • > con: Rechtssatzverfassungsbeschwerde als Rechtsschutzalternative
  • -> dagegen con: aus § 90 II BVerfGG Grundsatz der Subsidiarität der VB als außerordentlicher Rechtsbehelf, vorher ist VwGO entsprechend auszulegen (außerdem: Berücksichtigung von Unionsrecht möglich)
    pro: Vielzahl von Verfahren gegen den Normanwender wird durch ein zentralisierte Verfahren gegen den Normgeber ersetzt

=> Maßstab der Begründetheit: wohl parallel zur Dritt-AK und Dritt-VK nur die zugrundeliegenden subjektiven Rechte des Klägers

26
Q

P: Möglichkeit der Drittfeststellungsklage

A
  • eA: Dritt-FK nicht umfasst
  • aA (wohl hM): Dritt-FK umfasst
    pro: Wortlaut des § 43 beschränkt das Feststellungsbegehren nicht
  • > pro: auch Ebene der Klagebefugnis / Feststellungsinteresse beinhaltet Restriktionsmöglichkeiten, sodass nicht beliebige Rechtsverhältnisse festgestellt werden
    pro: § 43 II verweist auf AK und VK, hier ist Dritt-Konstellation aber anerkannt (Gleichlauf-Argument, freilich nicht zwingend)