§19 Der Bundesrat als Regierung des Bundes Flashcards
Die Regierung im Gewaltengefüge
Regierung = mit Lenkungs- und Leistungsbefugnissen ausgestattete Spitze der Exekutive eines Gemeinwesens. BV weist diese Rolle Bundesrat zu 174ff
Typische Regierungsobliegenheiten 180ff, 6 RVOG
neben diesen Aufgaben: Räpresentation als Staatsoberhaupt
174: oberste leitende Behörde
machts nicht alleine: mit BVers 148 und 163ff
Besonderheiten in CH
reines Kollegialorgan mit sieben gleichberechtigten Mitgliedern 175 177
feste Amtsdauer: Stabilität / Bundespräsident ist reiner primus inter pares
Doppelfunktion eines Bundesrates:
ist auch noch Departementsvorsteher und somit Fachminister 178
BR unterliegt politischer Verantwortlichkeit 4, 37 RVOG
Zusammensetzung
7
Wahl
Verfassungsmässiger Rahmen
Regierungsbildung obliegt der Vereinigten Bundesversammlung 157
Unterschied zu parlamentarischen Systemen.
Wählbar sind alle Stimmberechtigten 143 136
feste Amtsdauer von 4 Jahren
175 IV: Rücksicht auf Landesgegenden und Sprachregionen
=keine rechtlichen Quoren oder Ansprüche auf Vertretung
Wahlverfahren
BV äussert sich nicht; 130ff ParlG
Bei Gesamterneuerung: sukzessive Einzelwahl 132 II
Stimmabgabe geheim 130
Wahlpraxis
Zauberformel seit 1959
2:2:2:1
FDP:CVP:SP:SVP
bis 2003
keine rechtliche Bindung > Konkordanzgedanke
Aufgaben und Instrumente
Planungsfunktion und Initiativfunktion
Verfassung verpflichtet BR, die Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik zu bestimmen und staatliche Tätigkeiten zu planen. 180
unter Mitwirkung BVers 173 I g
Initiativrecht: 181, 183, 184
Rechtsetzung
Bundesrat hat zentrale Rolle bei Vorbereitung der Gesetzgebung
und ist zudem selbst Organ der Rechtsetzung
182 I: rechtsetz. Bestimmungen, wenn dazu ermächtigt, in form der Verordnung<
Durch Verfassung ermächtigt: selbständige/verfassungsunmittelbare V. 184 185
182 II ermächtigt direkt zum Erlass von Vollzugsverordnungen
Verfahren der Verordnungsgebung: evtl mit Vernehmlassung 3 VlG
siehe auch 151 ParlG
Pflege der Beziehungen zu den Kantonen
186
siehe auch 49, 51, 52
Aussenpolitik
Domäne des Bundesrats 184 I
mit Mitwirkung BVers 184 IV 166 I
mit Mitwirkung Kantone 55
184 I begründet eine Organkompetenz des Bundesrates.
umfasst gesamten Bereich der auswärtigen Angelegenheiten.
Handeln auf 54 II, 2, 101, 184 ausrichten
Neutralität 173 185 ist Mittel, nicht Ziel der Aussenpolitik.
Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit
Weitere Aufgaben und Befugnisse
Haushaltsführung 183 II
Beaufsichtigung der Bundesverwaltung 178, 187 I a
Wahlen, falls nicht andere Organe zuständig 187 I c
Berichterstattung an BVers 187 I b
Weitere aus Gesetzgebunb 187 II
zB Erteilung Konzessionen: 6 EisenbahnG
Organisationsstrukturen im Überblick
Vorgaben aus Verfassung: Gleichheit 175, Entscheidung durch Kollegium 177 I
Departemente 177 II, 35 III RVOG
Ernennung Stellvertreter 22 RVOG
Ausschüsse 23 RVOG, ohne Beschlusskompetenz
Kollegialprinzip
Ein Bundesrat hat Doppelfunktion:
Mitglied Regierungskollegium und Departementsvorsteher 178
Gefahr der Departementalisierung
177: Kollegialprinzip
eher Leitidee, als postitves Verfassungsrecht
Der Bundesrat entscheidet als Kollegium vgl. 13, 15, 19 RVOG
Departementalprinzip
Steht Kollegialprinzip gegenüber.
177 III: Geschäfte zur selbständigen Erledigung an Departement
aber: 47 I RVOG: Delegationsgrenzen