1.3 Eigentumsverhältnisse Flashcards
Juristisches Eigentum Definition
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- Rechtsrundlage: § 903 BGB
- Der Eigentümer einer Sache kann nach Belieben verfahren u. andere von der Sache ausschließen
Wirtschaftliches Eigentum Definition
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- Die tatsächliche Herrschaft einer Person über ein Wirtschaftsgut
- Wirtschaftliche Verfügungsmacht, solange die Nutzung beim wirtschaftlichen Eigentümer für gewöhnlich dauert
- Während der Nutzungsdauer kann der Eigentümer von der Wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausgeschlossen werden
- Mehrheit der Chancen und Risiken aus dem Vermögensgegenstand
- Soll sicherstellen dass in der Bilanz nur ausgewiesen wird, was auch als Zugriffsobjekt dient
Wer bilanziert Der juristische oder wirtschaftliche Eigentümer?
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Rechtsgrundlage: § 246 Abs. 1 S. 2 HGB
- Der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert den Vermögensgegenstand
- „Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirt[1]schaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“
Sicherungsübereignung
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- Der Gläubiger wird zum juristischen Eigentümer, Schuldner bleibt Wirtschaftlicher Eigentümer
- Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum mittels Besitzkonstituts überträgt. §§ 929 S. 1, 930 BGB
- Verpflichtung des Gläubigers zur Rückübertragung des Eigentums an den Schuldner, sobald die Schuld des Schuldners getilgt ist.
Leasingvertrag
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- Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Miete (Leasingrate)
- hält dafür ein Nutzungsrecht (wirtschaftliches Eigentum) an dem Leasinggegenstand
- Juristische Übertragung des Eigentums findet nicht statt
Finanzierungsleasing
- Finanzierung des Objektes im Vordergrund,
- Gegenstand soll bestenfalls vollständig bezahlt werden
- weshalb sich diese Verträge durch eine mittlere bzw. lange Grundlaufzeit ausweisen.
- Objektsrisiko übernimmt der Leasingnehmer
Operateleasing
- Nutzung des Objekts in Form einer Leasingrate im Vordergrund.
- Leasinggeber behält das Objektsrisiko.
- weist sich somit durch eher kurzfristige Vertragslaufzeiten aus.
Treuhandverhältnis
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Vollberechtigungs-Treuhandschaft (fiduziarische Treuhandschaft, echte Treuhandschaft):
- Treugeber übergibt Treuhänder das juristische Eigentum
- Unter der Bedingung
- von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen
- Der Treuhänder soll das Treugut im eigenen Namen, aber nicht im eigenen Interesse innehaben.
- Gegenüber Dritten kann er über sämtliche Rechte aus dem Treugut verfügen
- Dem Treugeber ist er schuldrechtlich verpflichtet, von diesen Rechten nur auftragsgemäß Gebrauch zu machen.
- Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar
Ermächtigungs-Treuhandschaft:
- Treugeber bleibt juristischer Eigentümer
- Treuhänder wird ermächtigt, über die Sache bzw. das Recht im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).
- Der Treugeber bleibt grundsätzlich konkurrierend mit dem Treuhänder verfügungsberechtigt
- Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar
Verwaltungs-Treuhandschaft (uneigennützige Treuhandschaft):
- Der Treuhänder nimmt ausschließlich die Treugeberinteressen wahr
- die uneigennützige Verwaltung des Treugutes ist charakteristisch.
Sicherungs-Treuhandschaft (eigennützige Treuhandschaft):
- Dingliche pfandrechtsähnliche Stellung zur Sicherung der Ansprüche gegen den Treugeber.
- Ein bedingtes Zugriffsrecht auf das Treugut wird vereinbart.
- wird im Interesse des Treuhänders begründet
- Bes. bedeutungsvoll bei Kreditsicherungen (z.B. Sicherungsübereignung).
Doppelseitige Treuhandschaft:
- Treuhänder nimmt gleichzeitig die Interessen von Gläubiger und Schuldner wahr
- Treuhänder wird als unparteiische Vertrauensperson eingeschaltet.
- Im Verhältnis zum Gläubiger ergibt sich Verwaltungs-Treuhandschaft,
- Im Verhältnis zum Schuldner Sicherungs-Treuhandschaft.
- Rechtliche Begründung durch einen Dreiecksvertrag bzw. durch einen Vertrag zugunsten Dritter.
- z.B. bei
- außergerichtlichen Liquidationsvergleichen,
- Konsortialkrediten mit Sicherheiten-Pool
- Wahrnehmung von Interessen Beteiligter an Bauherrengemeinschaften.
Vollberechtigungs-Treuhandschaft (fiduziarische Treuhandschaft, echte Treuhandschaft):
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- Treugeber übergibt Treuhänder das juristische Eigentum
- Unter der Bedingung
- von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen
- Der Treuhänder soll das Treugut im eigenen Namen, aber nicht im eigenen Interesse innehaben.
- Gegenüber Dritten kann er über sämtliche Rechte aus dem Treugut verfügen
- Dem Treugeber ist er schuldrechtlich verpflichtet, von diesen Rechten nur auftragsgemäß Gebrauch zu machen.
- Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar
Ermächtigungs-Treuhandschaft
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- Treugeber bleibt juristischer Eigentümer
- Treuhänder wird ermächtigt, über die Sache bzw. das Recht im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).
- Der Treugeber bleibt grundsätzlich konkurrierend mit dem Treuhänder verfügungsberechtigt
- Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar
Verwaltungs-Treuhandschaft (uneigennützige Treuhandschaft)
*
- Der Treuhänder nimmt ausschließlich die Treugeberinteressen wahr
- die uneigennützige Verwaltung des Treugutes ist charakteristisch.
Sicherungs-Treuhandschaft (eigennützige Treuhandschaft)
*
- Dingliche pfandrechtsähnliche Stellung zur Sicherung der Ansprüche gegen den Treugeber.
- Ein bedingtes Zugriffsrecht auf das Treugut wird vereinbart.
- wird im Interesse des Treuhänders begründet
- Bes. bedeutungsvoll bei Kreditsicherungen (z.B. Sicherungsübereignung).
Doppelseitige Treuhandschaft:
*
- Treuhänder nimmt gleichzeitig die Interessen von Gläubiger und Schuldner wahr
- Treuhänder wird als unparteiische Vertrauensperson eingeschaltet.
- Im Verhältnis zum Gläubiger ergibt sich Verwaltungs-Treuhandschaft,
- Im Verhältnis zum Schuldner Sicherungs-Treuhandschaft.
- Rechtliche Begründung durch einen Dreiecksvertrag bzw. durch einen Vertrag zugunsten Dritter.
- z.B. bei:
- außergerichtlichen Liquidationsvergleichen,
- Konsortialkrediten mit Sicherheiten-Pool
- Wahrnehmung von Interessen Beteiligter an Bauherrengemeinschaften.