1.3 Eigentumsverhältnisse Flashcards

1
Q

Juristisches Eigentum Definition

*

A
  • Rechtsrundlage: § 903 BGB
  • Der Eigentümer einer Sache kann nach Belieben verfahren u. andere von der Sache ausschließen
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2
Q

Wirtschaftliches Eigentum Definition

*

A
  • Die tatsächliche Herrschaft einer Person über ein Wirtschaftsgut
  • Wirtschaftliche Verfügungsmacht, solange die Nutzung beim wirtschaftlichen Eigentümer für gewöhnlich dauert
  • Während der Nutzungsdauer kann der Eigentümer von der Wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausgeschlossen werden
  • Mehrheit der Chancen und Risiken aus dem Vermögensgegenstand
  • Soll sicherstellen dass in der Bilanz nur ausgewiesen wird, was auch als Zugriffsobjekt dient
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3
Q

Wer bilanziert Der juristische oder wirtschaftliche Eigentümer?

*

A

Rechtsgrundlage: § 246 Abs. 1 S. 2 HGB

  • Der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert den Vermögensgegenstand
  • „Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirt[1]schaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.“
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4
Q

Sicherungsübereignung

*

A
  • Der Gläubiger wird zum juristischen Eigentümer, Schuldner bleibt Wirtschaftlicher Eigentümer
  • Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das Eigentum mittels Besitzkonstituts überträgt. §§ 929 S. 1, 930 BGB
  • Verpflichtung des Gläubigers zur Rückübertragung des Eigentums an den Schuldner, sobald die Schuld des Schuldners getilgt ist.
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5
Q

Leasingvertrag

*

A
  • Leasingnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Miete (Leasingrate)
  • hält dafür ein Nutzungsrecht (wirtschaftliches Eigentum) an dem Leasinggegenstand
  • Juristische Übertragung des Eigentums findet nicht statt

Finanzierungsleasing

  • Finanzierung des Objektes im Vordergrund,
  • Gegenstand soll bestenfalls vollständig bezahlt werden
  • weshalb sich diese Verträge durch eine mittlere bzw. lange Grundlaufzeit ausweisen.
  • Objektsrisiko übernimmt der Leasingnehmer

Operateleasing

  • Nutzung des Objekts in Form einer Leasingrate im Vordergrund.
  • Leasinggeber behält das Objektsrisiko.
  • weist sich somit durch eher kurzfristige Vertragslaufzeiten aus.
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6
Q

Treuhandverhältnis

*

A

Vollberechtigungs-Treuhandschaft (fiduziarische Treuhandschaft, echte Treuhandschaft):

  • Treugeber übergibt Treuhänder das juristische Eigentum
  • Unter der Bedingung
    • von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen
    • Der Treuhänder soll das Treugut im eigenen Namen, aber nicht im eigenen Interesse innehaben.
    • Gegenüber Dritten kann er über sämtliche Rechte aus dem Treugut verfügen
    • Dem Treugeber ist er schuldrechtlich verpflichtet, von diesen Rechten nur auftragsgemäß Gebrauch zu machen.
  • Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar

Ermächtigungs-Treuhandschaft:

  • Treugeber bleibt juristischer Eigentümer
  • Treuhänder wird ermächtigt, über die Sache bzw. das Recht im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).
  • Der Treugeber bleibt grundsätzlich konkurrierend mit dem Treuhänder verfügungsberechtigt
  • Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar

Verwaltungs-Treuhandschaft (uneigennützige Treuhandschaft):

  • Der Treuhänder nimmt ausschließlich die Treugeberinteressen wahr
  • die uneigennützige Verwaltung des Treugutes ist charakteristisch.

Sicherungs-Treuhandschaft (eigennützige Treuhandschaft):

  • Dingliche pfandrechtsähnliche Stellung zur Sicherung der Ansprüche gegen den Treugeber.
  • Ein bedingtes Zugriffsrecht auf das Treugut wird vereinbart.
  • wird im Interesse des Treuhänders begründet
  • Bes. bedeutungsvoll bei Kreditsicherungen (z.B. Sicherungsübereignung).

Doppelseitige Treuhandschaft:

  • Treuhänder nimmt gleichzeitig die Interessen von Gläubiger und Schuldner wahr
  • Treuhänder wird als unparteiische Vertrauensperson eingeschaltet.
  • Im Verhältnis zum Gläubiger ergibt sich Verwaltungs-Treuhandschaft,
  • Im Verhältnis zum Schuldner Sicherungs-Treuhandschaft.
  • Rechtliche Begründung durch einen Dreiecksvertrag bzw. durch einen Vertrag zugunsten Dritter.
  • z.B. bei
    • außergerichtlichen Liquidationsvergleichen,
    • Konsortialkrediten mit Sicherheiten-Pool
    • Wahrnehmung von Interessen Beteiligter an Bauherrengemeinschaften.
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7
Q

Vollberechtigungs-Treuhandschaft (fiduziarische Treuhandschaft, echte Treuhandschaft):

*

A
  • Treugeber übergibt Treuhänder das juristische Eigentum
  • Unter der Bedingung
    • von diesem Recht nicht zum eigenen Vorteil Gebrauch zu machen
    • Der Treuhänder soll das Treugut im eigenen Namen, aber nicht im eigenen Interesse innehaben.
    • Gegenüber Dritten kann er über sämtliche Rechte aus dem Treugut verfügen
    • Dem Treugeber ist er schuldrechtlich verpflichtet, von diesen Rechten nur auftragsgemäß Gebrauch zu machen.
  • Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar
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8
Q

Ermächtigungs-Treuhandschaft

*

A
  • Treugeber bleibt juristischer Eigentümer
  • Treuhänder wird ermächtigt, über die Sache bzw. das Recht im eigenen Namen zu verfügen (§ 185 BGB).
  • Der Treugeber bleibt grundsätzlich konkurrierend mit dem Treuhänder verfügungsberechtigt
  • Nach außen ist die Treuhandschaft nicht erkennbar
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9
Q

Verwaltungs-Treuhandschaft (uneigennützige Treuhandschaft)

*

A
  • Der Treuhänder nimmt ausschließlich die Treugeberinteressen wahr
  • die uneigennützige Verwaltung des Treugutes ist charakteristisch.
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10
Q

Sicherungs-Treuhandschaft (eigennützige Treuhandschaft)

*

A
  • Dingliche pfandrechtsähnliche Stellung zur Sicherung der Ansprüche gegen den Treugeber.
  • Ein bedingtes Zugriffsrecht auf das Treugut wird vereinbart.
  • wird im Interesse des Treuhänders begründet
  • Bes. bedeutungsvoll bei Kreditsicherungen (z.B. Sicherungsübereignung).
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11
Q

Doppelseitige Treuhandschaft:

*

A
  • Treuhänder nimmt gleichzeitig die Interessen von Gläubiger und Schuldner wahr
  • Treuhänder wird als unparteiische Vertrauensperson eingeschaltet.
  • Im Verhältnis zum Gläubiger ergibt sich Verwaltungs-Treuhandschaft,
  • Im Verhältnis zum Schuldner Sicherungs-Treuhandschaft.
  • Rechtliche Begründung durch einen Dreiecksvertrag bzw. durch einen Vertrag zugunsten Dritter.
  • z.B. bei:
    • außergerichtlichen Liquidationsvergleichen,
    • Konsortialkrediten mit Sicherheiten-Pool
    • Wahrnehmung von Interessen Beteiligter an Bauherrengemeinschaften.
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