1.2 Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung Flashcards
Richtigkeit und Willkürfreiheit
Rechtsgrundlage: § 239 Abs. 2 HGB
- Jahresabschluss nach den gültigen Regeln erstellt
- Ansätze und Werte in nachprüfbarer, objektiver Form aus Belegen und Büchern
- Positionen müssen den Tatsachen entsprechen
- Schätzwerte möglichst willkürfrei und vertretbar
- nach festgelegten Verfahren
Klarheit und Übersichtlichkeit
Einzelbewertung
Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
- Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander zu bewerten
- Kompensationen sollen vermieden werden
Vollständigkeit
Rechtsgrundlage: § 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 HGB
- sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss zu erfassen
- auch Veränderungen die nicht als Geschäftsvorfall erkennbar sind (Schwund und Verderb)
- auch Risiken, die bis zum Bilanzstichtag noch keinen Niederschlag in der Buchführung gefunden haben (Rückstellungen)
Wertaufhellung
Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
- Wenn Sachverhalt vor dem Bilanzstichtag eingetreten ist, aber erst nach dem Bilanzstichtag und aber vor der Bilanzerstellung bekannt wird. Dieser muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden.
Realisationsprinzip
Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
- Gewinne erst dann berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
- Gewinn wird verwirklicht wenn Kaufmann sein Leistung vollständig erbracht hat
- Auf die Rechnungsstellung kommt es nicht an
Vorsichtsprinzip/Imparitätsprinzip
Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
- Verluste hingegen sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie absehbar sind
- Rückstellungen und Niederstwertprinzip
Niederstwertprinzip
Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip
Rechtsgrundlage: § 253 Abs. 4 HGB
- Tatsächlichen Wert niedriger als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- nicht zwischen dauerhafter und vorübergehender Wertminderung unterschieden
- durch eine außerplanmäßige Abschreibung mit einem geringeren Wert anzusetzen
- der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt
Anlagevermögen: gemilderte Niederstwertprinzip
Rechtsgrundlage: § 253 Abs. 3 Nr. 5 HGB
- Nur dauerhafte Wertminderungen
- außerplanmäßige Abschreibung mit einem geringeren Wert anzusetzen
Periodisierungsprinzip
Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
- Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung
- Erträge der jeweiligen Periode (i. d. R. das Geschäftsjahr) müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden
Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prinzip)
Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
- Unternehmens Fortführung wird im Jahresabschluss angenommen
- Bewertung mit Anschaffungspreis orientierten Werten, nicht mit Liquidationswerten
- abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens planmäßig über ihre erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben
Grundsatz der Wesentlichkeit
Keine Rechtsgrundlage
- Unwesentliche Informationen dürfen vernachlässigt, verkürzt oder verdichtet werden.