1.2 Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung Flashcards

1
Q

Richtigkeit und Willkürfreiheit

A

Rechtsgrundlage: § 239 Abs. 2 HGB

  • Jahresabschluss nach den gültigen Regeln erstellt
  • Ansätze und Werte in nachprüfbarer, objektiver Form aus Belegen und Büchern
  • Positionen müssen den Tatsachen entsprechen
  • Schätzwerte möglichst willkürfrei und vertretbar
  • nach festgelegten Verfahren
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2
Q

Klarheit und Übersichtlichkeit

A

Rechtsgrundlage: § 238 Abs. 1 S. 2 HGB, § 243 Abs. 2 HGB

  • HB und GuV übersichtlich, klar und verständlich für sachverständige Dritte
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3
Q

Einzelbewertung

A

Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB

  • Vermögensgegenstände und Schulden unabhängig voneinander zu bewerten
  • Kompensationen sollen vermieden werden
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4
Q

Vollständigkeit

A

Rechtsgrundlage: § 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 HGB

  • sämtliche buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss zu erfassen
  • auch Veränderungen die nicht als Geschäftsvorfall erkennbar sind (Schwund und Verderb)
  • auch Risiken, die bis zum Bilanzstichtag noch keinen Niederschlag in der Buchführung gefunden haben (Rückstellungen)
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5
Q

Wertaufhellung

A

Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

  • Wenn Sachverhalt vor dem Bilanzstichtag eingetreten ist, aber erst nach dem Bilanzstichtag und aber vor der Bilanzerstellung bekannt wird. Dieser muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden.
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6
Q

Realisationsprinzip

A

Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

  • Gewinne erst dann berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind
  • Gewinn wird verwirklicht wenn Kaufmann sein Leistung vollständig erbracht hat
  • Auf die Rechnungsstellung kommt es nicht an
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7
Q

Vorsichtsprinzip/Imparitätsprinzip

A

Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB

  • Verluste hingegen sind bereits dann zu berücksichtigen, wenn sie absehbar sind
  • Rückstellungen und Niederstwertprinzip
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8
Q

Niederstwertprinzip

A

Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip

Rechtsgrundlage: § 253 Abs. 4 HGB

  • Tatsächlichen Wert niedriger als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • nicht zwischen dauerhafter und vorübergehender Wertminderung unterschieden
  • durch eine außerplanmäßige Abschreibung mit einem geringeren Wert anzusetzen
  • der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt

Anlagevermögen: gemilderte Niederstwertprinzip

Rechtsgrundlage: § 253 Abs. 3 Nr. 5 HGB

  • Nur dauerhafte Wertminderungen
  • außerplanmäßige Abschreibung mit einem geringeren Wert anzusetzen
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9
Q

Periodisierungsprinzip

A

Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

  • Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung
  • Erträge der jeweiligen Periode (i. d. R. das Geschäftsjahr) müssen den entsprechenden Aufwendungen gegenübergestellt werden
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10
Q

Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prinzip)

A

Rechtsgrundlage: § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB

  • Unternehmens Fortführung wird im Jahresabschluss angenommen
  • Bewertung mit Anschaffungspreis orientierten Werten, nicht mit Liquidationswerten
  • abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens planmäßig über ihre erwartete Nutzungsdauer abgeschrieben
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11
Q

Grundsatz der Wesentlichkeit

A

Keine Rechtsgrundlage

  • Unwesentliche Informationen dürfen vernachlässigt, verkürzt oder verdichtet werden.
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