06 - Ermittlung steuerbares Einkommen & Familienbesteuerung Flashcards
Wie ist das steuerbare Einkommen bei Ehegatten (rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe) zu ermitteln und was sind Beginn und Ende der Ehepaarbesteuerung (inkl. Artikel)?
- Ehepaarbesteuerung DBG 9 I: Zusammenrechnung Einkommen der Ehegatten (unabhängig von Güterstand) wenn rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe
- Beginn Gemeinschaftsbesteuerung durch Heirat (DBG 42 I): Ehegatten unterliegen für gesamte Steuerperiode Gemeinschaftsbesteuerung (massgebend sind Verhältnisse Ende Jahr)
- Ende Gemeinschaftsbesteuerung durch Scheidung /Trennung (DBG 42 II): Ehegatten werden für gesamte Steuerperiode separat veranlagt & besteuert (massgebend sind Verhältnisse Ende Jahr; sofern per Ende Jahr getrennt also für gesamtes Jahr separat veranlagt; grds. ganzjährige Steuerpflicht DBG 40 I)
- Ende Gemeinschaftsbesteuerung aufgrund Tod Ehegatte (DBG 42 III): Bis Todeszeitpunkt gemeinschaftliche Veranlagung & Besteuerung (unterjährige Steuerpflicht DBG 40 III) und ab Todeszeiptunkt separate Veranlagung & Besteuerung (unterjährige Steuerpflicht DBG 40 III)
Sind minderjährige Kinder eigene Steuersubjekte und wie ist das Einkommen von minderjährigen Kindern zu besteuern? Was ist diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht relevant?
- Minderjährige Kinder sind grds. eigenständige Steuersubjekte und VSS subjektive Steuerpflicht sind somit bei ihnen separat zu prüfen
- Gem. DBG 9 II ist das Einkommen von minderjährigen Kindern (sofern nicht Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Kindes oder Grundstückgewinnen) dem Inhaber der elterlichen Sorge zuzurechnen
- Selbsätndige Besteuerung minderjährige Kinder erstmals in Steuerperiode, in der sie volljährig werden
Welche allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge können bei der Ehepaarbesteuerung grundsätzlich geltend gemacht werden (die sonst nicht geltend gemacht werden können) und was sind die Voraussetzungen für diese Abzüge? Gibt es Besonderheiten bei den Steuertarifen?
- Versicherungsabzug (= allgemeiner Abzug; DBG 33 I lit. g Ziff. 1) von CHF 3’600 für Ehepaare anwendbar. Versicherungsabzug ist stichtagbezogen (Verheiratete Personen, die per 31.12. rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, können maximalen Abzug geltend machen)
- Doppelverdienerabzug (= allgemeiner Abzug; DBG 33 II): Vorausgesetzt, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind, kann vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50%, jedoch mindestens CHF 8’500 und höchstens CHF 13’900 abgezogen werden. Abzug richtet sich nicht nach Dauer der Erwerbstätigkeit (irrelevant, ob ganzjährige ETK oder nicht)
- Verheiratetenabzug (= Sozialabzug; DBG 35 I lit. c); CHF 2’800 für Ehepaare; massgebend Stichtag
- Verheiratetentarif (DBG 36 II) anwendbar
Wie ist bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens grundsätzlich vorzugehen und welche Besonderheiten sind (insb. abhängig von der Familienkonstellation) zu beachten?
- Ermittlung der Einkünfte (DBG 16 - DBG 24); je nach Familienkonstellation Gemeinschaftsbesteuerung (Ehepaarbesteuerung DBG 9 I oder Zurechnung Einkommen minderjährige Kinder DBG 9 II) oder separate Besteuerung (Normalfall bzw. auch bei Konkubinat oder Trennung /Tod Ehegatte)
- Steuerperiode: Grundsätzlich ganzjährige Steuerperiode (DBG 40 I); ggf. unterjährige Steuerperiode (DBG 40 III; bspw. bei Zuzug, Wegzug, Tod Ehegatte, Wechsel beschränkte zu unbeschränkter Steuerpflicht usw)
- Abzug Gewinnungskosten (Berufskosten DBG 26 sowie Gewinnungskosten Privatvermögen DBG 32); Unterscheidung effektive Kosten vs. Pauschalen
- Abzug Allgemeine Abzüge (DBG 33); Effektive Kosten vs. Pauschalen
- Sozialabzüge (DBG 35) pauschal
- Steuertarife (DBG 36)
Was ist bei der unterjährigen Steuerpflicht (DBG 40 III) hinsichtlich Ermittlung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen und wie ist vorzugehen?
- Sofern unterjährige Steuerpflicht (bspw. aufgrund Zuzug, Wegzug, Tod Ehegatte, usw.) ist eine Umrechnung vorzunehmen (satzbestimmendes Einkommen):
- Steuerbares Einkommen: Bemisst sich nach den in diesem Zeitraum effektiv erzielten Einkünften; (a) Einkünfte: Effektiv erzielt; (b) Gewinnungskosten: Effektiv angefallen; (c) Pauschalabzüge & Sozialabzüge: Entsprechend der Dauer der Steuerperiode anteilsmässig zu kürzen
- Satzbestimmendes Einkommen: Umrechnung anhand Dauer der Steuerpflicht auf 12 Monate vorzunehmen: (a) regelmässig fliessende Einkünfte: satzbestimmend auf 12 Monate aufzurechnen; (b) regelmässige Aufwendungen/ Gewinnungskosten: satzbestimmend auf 12 Monate aufzurechnen; (c) Pauschalabzüge & Sozialabzüge: Werden satzbestimmend in vollem Umfang gewährt (Ausnahme: Dauer ETK kürzer als Steuerperiode)