01 - Steuerpflicht Flashcards

1
Q

Steuerpflicht Unselbständigerwerbende am Arbeitsort

In welchen Fällen begründet ein Unselbständigerwerbender eine Steuerpflicht am Arbeitsort (interkantonales Verhältnis)?
* Leitende Anstellung (wöchentliche Rückkehr)
* Saisonarbeit
* Echter Wochenaufenthalt
* Pendler (tägliche Rückkehr)

A

Leitende Angestellte begründen ihr Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Ausländische Personengesellschaften

Eine nach deutschem Recht errichtete Offene Handelsgesellschaft (OHG) hat ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in Berlin. Sie produziert und vertreibt Produkte in Zürich. Gemäss deutschem Recht besitzt die OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wie bzw. in welchem Umfang erfolgt die Besteuerung in der Schweiz, sofern die OHG einen Schweizer Teilhaber hat?

A

Der Gewinn der Betriebsstätte (DBG 4 I lit. b) wird dem Schweizer Teilhaber anteilsmässig zugerechnet und in der Schweiz besteuert (DBG 10 I; transparente Besteuerung bei CH Anteilsinhaber / intransparent bei DE Anteilsinhaber).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Begründung Nebensteuerdomizil bei Selbständigerwerbenden

In welchen Fällen begründet ein Selbständigerwerbender mit Hauptsteuerdomizil im Kanton X ein Nebensteuerdomizil?
* Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft ohne feste Anlagen oder ständige Einrichtungen
* Teilhaber an einer Kollektivgesellschaft (Vermögensverwaltung) mit festen Anlagen oder ständigen Einrichtungen im Kanton Y
* Inhaber einer Einzelunternehmung mit festen Anlagen oder ständigen Einrichtungen im Kanton X
* Stiller Gesellschafter an einer Kollektivgesellschaft mit festen Anlagen oder ständigen Einrichtungen im Kanton Y

A

Stiller Gesellschafter an einer Kollektivgesellschaft mit festen Anlagen oder ständigen Einrichtungen im Kanton Y. In diesem Fall erfolgt Besteuerung des Gewinns und EK-Zinses der KollG am Geschäftsort (DBG 4 I a), wohingegen das Tätigkeitsentgelt am Hauptsteuerdomizil besteuert wird.
Achtung: Bei Kollektivgesellschaft (Vermögensverwaltung) wird kein besonderes Steuerdomizil angenommen; Besteuerung am Wohnsitz (gewöhnliche Vermögensverwaltung) ==> fällt nicht unter DBG 4 I a

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Subjektive Steuerpflicht im Ausland wohnhafte Rentner

Frau M. hat ihren Wohnsitz vor Jahren nach Deutschland verlegt. Sie ist Rentnerin und bezieht eine AHV-Rente. Des Weiteren erhält ssie eie Rente aus ihrer Pensionskasse (“PK-Rente”). Sie war in ihrem Arbeitsleben ausschliesslich in der Privatwirtschaft angestellt. Welche Aussage ist falsch?
* Aufgrund der PK-Rente wird Frau M. beschränkt steuerpflichtig in der Schweiz
* Aufgrund der AHV-Rente wird Frau M. beschränkt steuerpflichtig in der Schweiz
* Das DBA CH-DE drängt eine allfällige Steuerpflicht in der Schweiz im Zusammenhang mit der PK-Rente zurück
* Das DBA CH-DE drängt eine allfällige Steuerpflicht in der Schweiz im Zusammenhang mit der AHV-Rente zurück.

A

Antwort 2 ist falsch. Bei Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen werden natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nur aufgrund von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (nicht: AHV). PK-Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen führen somit zu wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Antwort 1). Ebenso drängt das DBA CH-DE (analog OECD MC Art. 18) die Steuerpflichti in der Schweiz nicht zurück.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Übrige Einkünfte / stuerfreie Einkünfte

Welche Aussage ist falsch?
* Schadenersatz ist steuerfrei
* Leistungen aus der IV fallen unter DBG 23 lit. b
* Leistungen aus der Unfallversicherung fallen unter DBG 23 lit. b
* Leistungen aus der Haftpflichtversicherung fallen unter DBG 23 lit. b

A

Aussage 2: “Leistungen aus der IV fallen unter DBG 23 lit. b ist falsch”. Solche Leistungen fallen unter DBG 22 und sind als Leistungen aus Vorsorge steuerbar.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verwaltungsratstätigkeit

Herr B. mit Wohnsitz im Kanton Aargau ist Verwaltungsratsmitglied (“VR”) bei der T AG mit Sitz im Kanton Zürich. Er erzielt ein VR-Honorar von CHF 40’000. Welche Aussage ist richtig?
* Die VR-Tätigkeit ist eine selbständige Erwerbstätigkeit.
* Die VR-Tätigkeit ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
* Die VR-Tätigkeit begründet ein Nebensteuerdomizil im Kanton Zürich.
* Das VR-Honorar wird dem Kanton Zürich zur Besteuerung zugeteilt, wobei dem Kanton Aargau ein angemessenes Tätigkeitsentgelt zugeteilt wird.

A
  • Aussage 2: “Die VR-Tätigkeit ist eine unselbständige Erwerbstätigkeit” ist richtig.
  • Entsprechend begründet die VR-Tätigkeit (aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und Steuerpflicht Einkünfte aus unselbständiger ETK am Hauptsteuerdomizil) auch kein Nebensteuerdomizil im Kanton Zürich.
  • Im Kanton Zürich würde nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit ein Nebensteuerdomizil begründet werden, sofern feste Anlagen im Kanton Zürich vorliegen (dies wäre bei selbständiger ETK in Rechtsform einer einfachen Gesellschaft mit festen Anlagen im Kanton Zürich aufgrund DBG 4 I lit. b, bzw. bei selbständiger Erwerbstätigkeit in Rechtsform einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft mit festen Anlagen im Kanton ZH aufgrund DBG 4 I lit. a für Geschäftsgewinn /EK-Zins der Fall).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Beschränkte Steuerpflicht im Ausland wohnhafte natürliche Personen

Herr A. wohnt auf den Bahamas (kein DBA mit CH). Er hat ein umfassendes Portfolio an Vermögenswerten mit Bezug auf die Schweiz. Dazu gehören (1) Eigentum an Roche-Aktien, (2) Eigentum an Chalet in St. Moritz, (3) Unbesichertes Aktivdarlehen, welches der B AG mit Sitz in Zug gewährt wurde, (4) Aktivdarlehen, welches H (wohnhaft in Frankreich) gewährt wurde, wobei H als Sicherheit ein Grundpfand auf seiner Eigentumswohnung in St. Gallen eingeräumt hat, (5) Eigentum an Gold, welches in Tresor in der UBS-Filiale Zürich gelagert wird. Welche Aussage ist falsch (inkl. Gesetzesartikel)?
* Eigentum an Roche-Aktien begründet keine beschränkte Steuerpflicht in CH.
* Eigentum an Chalet in St. Moritz begründet eine beschränkte Steuerpflicht in CH.
* Beide Aktivdarlehen begründen keine beschränkte Steuerpflicht in CH.
* Eigentum an in CH gelagerten Gold begründet keine beschränkte Steuerpflicht in CH.

A

Antwort 3: “Beide Aktivdarlehen begründen keine beschränkte Steuerpflicht in CH” ist falsch. Das grundpfandgesicherte Darlehen begründet gem. DBG 5 I lit. c eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Übrige Einkünfte: Erwerbsersatzeinkünfte

Welche Aussage ist falsch und wieso?
* Taggelder aus KK fallen unter DBG 23 lit. a
* Taggelder aus Militärversicherung fallen unter DBG 23 lit. a
* Leistungen aus Erwerbsersatzordnung im Rahmen Mutterschaftsversicherung fallen unter DBG 23 lit. a
* Leistungen AHV aufgrund Erreichen Altersgrenze fallen unter DBG 23 lit. a.

A

Antwort 4: “Leistungen der AHV aufgrund Erreichen des Rentenalters fallen unter DBG 23 lit. a” ist falsch. Solche Leistungen qualifizieren als Einkünfte aus Vorsroge gem. DBG 22 I.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Selbständige vs. unselbständige Erwerbstätigkeit

Welche Kriterien sind für die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit massgeblich und was ist die steuerliche Relevanz dieser Abgrenzung?
Beispiel: Arzt mit Sitz in Kanton SZ ist VR-Präsident der Z AG mit Sitz in Freienbach (SZ). Er übt eine privatärztliche Tätigkeit in der X AG (Sitz SZ) aus, sowie in der Klinik Y im Kanton ZH. Arzt argumentiert, dass er im Anstellungsverhältnis mit X AG und Z AG arbeitet (Tätigkeit in Klinik Y in Kanton ZH seien unselbständige Erwerbseinkünfte aus Anstellungsverhältnis mit Z AG).

A

Kriterien selbständige ETK:
* Tragen unternehmerisches Risiko
* Handeln & Auftreten in eigenem Namen ggü. Dritten
* Wahlfreiheit, welche Aufgabe angenommen werden und welche nicht
* Wahlfreiheit, Aufgaben selbst organisieren zu können
* Relevant für Abgrenzung können sein: Beschäftigung von eigenem Personal, Vornahme erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, betriebswirschaftliche & arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
* Insbesondere bei Belegärzten: Selbständige ETK anzunehmen, wenn diese eigene Praxis betreiebn und im Spital lediglich Privatpersonen behandelt werden

Kriterien unselbständige ETK:
* Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Lohn in Abhängigkeit von Arbeitgeber geleistet & an dessen Instruktionen gebunden
* Insbesondere bei Belegärzten: Unselbständige ETK, wenn Patienten ausschliesslich im Spital behandelt werden und keine eigene Praxisräumlichkeiten vorliegen.

Relevanz Unterscheidung: Interkantonale Ausscheidung
* Selbständige ETK: Betriebsstättenprinzip; Einkünfte werden am Geschäftsdomizil (bei Vorliegen fester Einrichtung) zugeteilt (= interkantonale Ausscheidung)
* Unselbständige ETK: Erwerbseinkünfte werden vollständig dem Hauptsteuerdomizil zugerechnet (keine Ausscheidung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Einfache Gesellschaft vs. (kaufmännische) Kollektivgesellschaft

Was ist die steuerliche Relevanz der Unterscheidung zwischen einer einfachen Gesellschaft (mit festen Anlagen) und einer (kaufmännischen) Kollektivgesellschaft (mit festen Anlagen)? Wie ist demgegenüber eine einfache Gesellschaft ohne feste Anlagen zu beurteilen?
Beispiel: Ehegatten A und B wohnen im Kanton NW und arbeiten als selbständige Physiotherapeuten. Der Arbeitsort von A befindet sich im Kanton NW. B betreibt zusammen mit seiner Geschäftspartnerin C eine Physiotherapie im Kanton LU. Die Physiotherapie ist nicht im Handelsregister des Kantons LU eingetragen.

A

Relevanz Unterscheidung einfache Gesellschaft (mit festen Anlagen) vs. (kaufmännische) Kollektivgesellschaft (mit festen Anlagen): Unterschiedliche Steuerpflicht am Geschäftsort (DBG 4 I lit. a):
* einfache Gesellschaft /Einzelunternehmen (mit festen Anlagen): Objektmässige Zuteilung Einkommen aus selbständiger ETK an Geschäftsort gem. DBG 4 I lit. a (Vorbehalt ausserkantonale Betriebsstätten DBG 4 I lit. b)
* (kaufmännische) Kollektivgesellschaft (mit festen Anlagen): Zuteilung EK-Zins und Gewinnanteil an Geschäftsort gem. DBG 4 I lit. a (nur dieser Teil); zudem Zuteilung Tätigkeitsentgelt (bei erheblicher Mitarbeit) an Hauptsteuerdomizil des Teilhabers (= interkant. Ausscheidung; DBG 3 I).
* Im Unterschied dazu: einfache Gesellschaft / Einzelunternehmen ohne feste Anlagen: Einkünfte aus selbständiger ETK werden am Hauptsteuerdomizil besteuert.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Einfache Gesellschaft vs. (kaufmännische) Kollektivgesellschaft

Welches sind die massgeblichen Kriterien zur Unterscheidung einer einfachen Gesellschaft von einer (kaufmännischen) Kollektivgesellschaft?
Beispiel: Ehegatten A und B wohnen im Kanton NW und arbeiten als selbständige Physiotherapeuten. Der Arbeitsort von A befindet sich im Kanton NW. B betreibt zusammen mit seiner Geschäftspartnerin C eine Physiotherapie im Kanton LU. Die Physiotherapie ist nicht im Handelsregister des Kantons LU eingetragen.

A

(Kaufmännische) Kollektivgesellschaft: Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (sofern Vorliegend, ist HR-Eintrag nur deklaratorischer Natur). Vereinigung der Mitgesellschafter zum Zweck, unter gemeinsamer Firma ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Freie Berufe sind gem. Praxis i.d.R. kein kaufmännisches Gewerbe, weil persönliche Beziehungen im Vordergrund stehen.
Sofern kein kaufmännisches Gewerbe: Zusammenschluss qualifiziert als einfache Gesellschaft.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Einfache Gesellschaft vs. (kaufmännische) Kollektivgesellschaft

Wie erfolgt die Besteuerung von inländischen einfachen Gesellschaften und (kaufmännischen) Kollektivgesellschaften? Wie erfolgt die Besteuerung, wenn es sich um ausländische Personengesellschaften handelt?

A
  • Inländische Personengesellschaften: Gem. DBG 10 I transparente Besteuerung;
  • (a) inländische einfache Gesellschaft und Einzelunternehmung: wirtschaftliche Zugehörigkeit (sofern feste Anlagen) am Geschäftsort; bzw. objektmässige Zuteilung Einkommen aus selbständiger ETK an Geschäftsort gem. DBG 4 I lit. a
  • (b) inländische (kaufmännische) Kollektivgesellschaft (sofern feste Anlagen): Zuteilung EK-Zins und Gewinnanteil an Geschäftsort (DBG 4 I lit. a); hingegen Zuteilung Tätigkeitsentgelt Gesellschafter an Hauptsteuerdomizil Gesellschafter (DBG 3 I)
  • Im Unterschied zu inländischen Personengesellschaften werden ausländische Personengesellschaften gem. DBG 11 intransparent besteuert (gilt nur für ausländische Teilhaber; inländische: transparente Besteuerung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Stille Gesellschaft vs. partiarisches Darlehen

Was ist die steuerliche Relevanz der Unterscheidung zwischen einer stillen Gesellschaft und einer partiarischen Darlehen? Was sind die Abgrenzungskriterien?
Beispiel: S. wohnhaft im Kanton LU gewährt der Kollektivgeselschaft P & P KlG mit Sitz im Kanton NW den Betrag von CHF 500’000 zur Finanzierung des dortigen Fabrikationsbetriebs. Gemäss vertraglicher Vereinbarung steht S. ein Anteil am Unternehmensgewinn in der Höhe von 10% zu.

A
  • Steuerliche Relevanz Abgrenzung: Besteuerung partiarisches Darlehen (Dividende/Vermögensertrag) am Hauptsteuerdomizil von S. vs. Besteuerungsort stille Gesellschafterin (Anteil an Unternehmensgewinn bei kaufmännischer Kollektivgesellschaft) am Geschäftsort (DBG 4 I a).
  • Partiarisches Darlehen (= Sonderform Darlehen, wobei Anteil an Gewinn oder Umsatz des Unternehmens, zu dessen Zweck Darlehen gewährt wurde, vereinbart ist ggf. zusätzlich auch ordentliche Zinszahlungen). Gewinnbeteiligung & ggf. auch zusätzlich ordentliche Zinsen zwar charakteristisch. Im Unterschied zu einer stillen Gesellschafterin liegt Abgrenzung im Fehlen einer Einflussnahme auf die Unternehmensgeschäfte.
  • Stille Gesellschafterin (= stille Beteiligung an einer Kollektivgesellschaft): Mitsprache- oder Mitwirkungsrechte bei Geschäftstätigkeit gegeben und über gewöhnliche Kontrolle (die bei Darlehen üblich) hinausgehend
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Kaufmännische vs. nicht kaufmännische Personengesellschaft

Was ist die steuerliche Relevanz der Abgrenzung zwischen einer kaufmännischen und einer nicht kaufmännischen Personengesellschaft? Anhand welcher Kriterien ist die Abgrenzung insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung vorzunehmen?
Beispiel: K & Co (Kollektivgesellschaft) mit Sitz in Freiburg hat Gesellschaftszweck “Verwaltung von Vermögen der Gesellschafter”. Die Gesellschaft besteht aus sechs Gesellschaftern (zu je 1/6 an Gesellschaftsvermögen beteiligt), wobei sich das Gesellschaftsvermögen aus Beteiligungen und Wertschriften zusammensetzt.

A
  • Steuerliche Relevanz Unterscheidung:
  • (a) Besteuerungsort von Geschäftsvermögen und Geschäftsgewinn (sowie EK-Zins) bei kaufmännischen Kollketiv- und Kommanditgesellschaften, die ihr Gewerbe am Ort des Sitzes tätigen, ihrer Geschäftstätigkeit dienende körperliche Anlagen und Einrichtungen haben und die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Geschäftsort zum Ausdruck bringen: am Sitz der Gesellschaft (DBG 4 I lit. a);
  • (b) Besteuerungsort Anteile am Vermögen und Ertrag bei nicht kaufmännischen Personengesellschaften: Wohnsitz der Gesellschafter (kein besonderes Steuerdomizil)
  • Abgrenzung insb. bei Vermögensverwaltung: Verwaltung von Vermögen gilt auch dann nicht als kaufmännisches Gewerbe, wenn Vermögen beträchtlich ist und Geschäftsführung über den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung hinausgeht (solange kein eigentlicher Kundenverkehr).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Beschränkte Steuerpflicht infolge Erwerbstätigkeit

Wie werden die in der Schweiz erzielten Einkünfte in folgendem Sachverhalt besteuert?
E. ist eine Wahrsagerin, wohnhaft in Dornbirn (AT). Sie hat einen grossen Kundenstamm in Vorarlberg (AT) sowie in St. Gallen (CH). E. besucht ihre Kunden zu Hause (Treffen dauern in der Regel eine halbe Stunde) und kehrt am Abend jeweils wieder nach Dornbirn (AT) zurück. Sie erzielt im Jahr 2023 insgesamt CHF 60’000.

A
  1. Gem. CH innerstaatlichem Recht begründet E. mangels Geschäftsbetriebs in der Schweiz (keine festen Anlagen oder Einrichtungen) keine beschränkte Steuerpflicht gem. DBG 4 I lit. a. Allerdings besteht gem. DBG 5 I lit. a eine beschränkte Steuerpflicht infolge Erwerbstätigkeit, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine selbständige ETK beinhaltet. Die Steuerpflicht erstreckt sich gem. DBG 6 II auf das in der Schweiz erzielte Einkommen.
  2. Gem. DBA CH-AT ist zu prüfen, ob das innerstaatliche Besteuerungsrecht zurückgedrängt wird. Im DBA CH-AT wird zwischen gewerblicher selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7) und freiberuflicher oder sonstiger Erwerbstätigket (Art. 14; Selbständige Erwerbstätigkeit) unterschieden. Gemäss beider Anknüpfungspunkte (unabhängig ob als gewerbliche oder selbständige ETK zu qualifizieren) im DBA ist eine Betriebsstätte bzw. feste Einrichtung in der Schweiz vorausgesetzt, was vorliegend nicht gegeben ist. Somit wird das Besteuerungsrecht zurückgedrängt und die Schweiz kann die Einkünfte nicht besteuern.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Ausländische Kollektivgesellschaft

A und B, beide wohnhaft im Kanton ZH sind zu je 50% an einer im Staat X ansässigen Kollektivgesellschaft beteiligt. Sitz und Geschäftsbetrieb der Kollektivgesellschaft ist im Staat X. Der Reingewinn beträgt CHF 400’000. Darin wurde ein marktüblicher Lohn von je CHF 10’000 bereits berücksichtigt (d.h. abgezogen).
* In welchem Umfang kann die Schweiz die Einkünfte der KollG besteuern, falls mit Staat X kein DBA vorliegt?
* In welchem Umfang kann die Schweiz die Einkünfte der KollG besteuern, falls mit Staat X ein DBA vorliegt, welches dem OECD-MA entspricht?

A
  • Gem. innerstaatlichem Recht (= sofern kein DBA) ist bei Kollektivgesellschaften zwischen den einzelnen Gewinnkomponenten (Reingewinn, EK-Zins und Tätigkeitsentgelt) zu unterscheiden. Vorliegend sind die Gesellschafter in der Schweiz ansässig (DBG 3 I); der Anteil am Reingewinn und der EK-Zins des ausländischen Geschäftsbetriebs (Geschäftsort Ausland) ist gem. DBG 6 I dem ausländischen Geschäftsort zuzuweisen (Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf ausländische Geschäftsbetriebe). Hingegen ist das marktübliche Tätigkeitsentgelt gem. DBG 3 I i.V.m. DBG 6 I Satz 1 der Schweiz als Ansässigkeitsstaat zuzuweiesen.
  • Sofern DBA vorliegt, das OECD-MA entspricht: Auch hier ist zwischen einzelnen Gewinnkomponenten zu unterscheiden. Der Reingewinn und EK-Zins sind gem. OECD-MA Art. 7 I wie eine Betriebsstätte der Gesellschafter zu betrachten und somit am Geschäftsort zu besteuern (im Ausland). Gem. OECD MA Art. 15 I sind aber auch Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (= Tätigkeitsentgelt) dem Arbeitsort (= Ausland) zuzuweisen. Folglich weist das DBA-Recht sämtliche Einkünfte dem Ausland zur Besteuerung zu.
17
Q

Inländische Kollektivgesellschaft mit ausländischen Teilhabern

A und B, beide wohnhaft im Staat X sind zu je 50% an einer in der Schweiz ansässigen Kollektivgesellschaft beteiligt (Sitz und Geschäftsbetrieb der Kollektivgesellschaft befinden sich in der Schweiz). Der Reingewinn beträgt CHF 400’000. Darin wurde ein marktüblicher Lohn von je CHF 10’000 bereits berücksichtigt (d.h. abgezogen).
Frage: In welchem Umfang kann die Schweiz die Einkünfte der Kollektivgesellschaft besteuern, falls mit Staat X kein DBA besteht /ein DBA gem. OECD-MA besteht?

A
  • Gem. innerstaatlichem Recht werden der Anteil am Reingewinn und der EK-Zins gem. DBG 4 I lit. a und das Tätigkeitsentgelt gem. DBG 5 I lit. a in der Schweiz besteuert.
  • Falls DBA (gem. OECD-MA) bestehen würde, wird gem. CH Verständnis in Anwendung des Betriebsstättenprinzips gem. OECD-MA Art. 7 I der Anteil am Reingewinn und in Anwendung des Arbeitsortsprinzips das Tätigkeitsentgelt gem. OECD-MA 15 I in der Schweiz besteuert.
18
Q

Ausländische Personengesellschaft mit CH Betriebsstätte

Die in Deutschland ansässige Personengesellschaft S & Co. betreibt in St. Gallen eine Betriebsstätte. Aus CH Tätigkeit wird ein Gewinn von CHF 120’000 erzielt und in der Betriebsstättenbuchhaltung ausgewiesen. Die CH Betriebsstätte hält zwei Beteiligungen an CH Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind.
* Frage 1: Nach welchen Bestimmungen wird die Betriebsstätte in der Schweiz besteuert?
* Frage 2: Ändert sich an der Besteuerung etwas, wenn ein Teilhaber an der S & Co. in der Schweiz seinen Wohnsitz hat?
* Frage 3: Wie erfolgt die Besteuerung der CH Betriebssätte, falls nur ausländische Teilhaber vorhanden sind?
* Frage 4: Kann die BS den Beteiligungsabzug geltend machen?
* Frage 5: Unterliegen Ausschüttungen der VST?

A
  • Antwort Frage 1: Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesellschaften, die in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (DBG 5 I lit. b) steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern nach den Bestimmungen für juristische Personen (DBG 11). Sie werden denjenigen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind (DBG 49 III) ==> intransparente Besteuerung ausländische Personengesellschaften (Gewinn- und Kapitalsteuer CH).
  • Antwort Frage 2: Schweizerische Teilhaber an ausländischen Personengesellschaften werden in der Schweiz grds. transparent besteuert (d.h. als Selbständigerwerbende). ==> Merke: Die intransparente Besteuerung gem. DBG 11 gilt nur für ausländische Teilhaber der ausländischen Personengesellschaften mit BS in der Schweiz.
  • Antwort Frage 3: Für die Betriebsstätte der ausländischen Personengesellschaft sind grds. die Bestimmungen für juristische Personen anzuwenden (d.h. alle Normen über Steuerpflicht, Berechnung von Gewinnen & Kapital, Steuerbelastung & zeitliche Bemessung).
  • Antwort Frage 4: Gem. KS 27 wird der Beteiligungsabzug bei ausländischen Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit grds. verweigert (aufgrund fehlender Mehrbelastung).
  • Antwort Frage 5: Sitz der Gesellschaft ist nicht in der Schweiz und es handelt sich auch nicht um eine Kapitalgesellschaft. Daher Inländerbegriff (VStG 9 I) nicht erfüllt; kein Anknüpfungspunkt für VST.
19
Q

Steuerfreier Kapitalgewinn vs. Abgangsentschädigung

A verkauft am 1. Juni 2012 zusammen mit vier weiteren Aktionären einen Aktienanteil von 81% an der nicht kotierten C AG für CHF 29 Mio. an die D AG mit Sitz in GB (D AG im Anschluss Alleinaktionärin). Im Aktienkaufvertrag wurde mit dem Titel “Holdback for Sellers Engagement” eine Zahlung von CHF 3 Mio. vereinbart, wovon nach 18 Monaten 30% fällig und nach 36 die restlichen 70% fällig werden, sofern das Arbeitsverhältnis der Aktionäre bis dann nicht beendet wird. Falls das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird, wird für den jeweiligen Arbeitnehmer die anteilige Summe vorzeitig ausgezahlt.
Frage: Welche Unterscheidung ist hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation der Kaufpreiszahlung bzw. insbesondere der Holdback-Zahlung vorzunehmen und was ist die steuerliche Relevanz der Unterscheidung?

A
  • Fraglich, ob es sich bei der Holdback-Zahlung um einen steuerfreien Kapitalgewinn (DBG 16 III) oder um steuerbare Abfindungszahlungen (= steuerbare Einkünfte im Sinne einer Abgangsentschädigung) handelt.
  • Qualifikation Abgangsentschädigung: Insbesondere, wenn Entschädigung vereinbart wurde für vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnissse; Grund für Auszahlung also nicht Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sondern die Beendigung ist.
20
Q

Anknüpfungs-TB im internationalen Verhältnis

Wann ist die subjektive Steuerpflicht in der Schweiz gem. DBG 5 I a gegeben, falls kein steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vorliegt? Wie erfolgt der Steuerbezug?

A
  • Ausübung Erwerbstätigkeit in CH entweder (i) als Arbeitnehmer oder (ii) sofern selbständig erwerbend: wenn es sich um Künstler, Sportler oder Referenten handelt.
  • Im Unterschied zu DBG 5 I lit. a gilt für die selbständige Erwerbstätigkeit im Grundsatz das Betriebsstättenprinzip (ausländische selbständigerwerbende werden nur aufgrund Betriebsstätte gem. DBG 4 I lit. b in CH steuerpflichtig).
  • Bei subjektiver Steuerpflicht gem. DBG 5 I lit. a erfolgt Steuerbezug im Quellensteuerverfahren
21
Q

Asymmetrische Dividende vs. Schenkung / Erwerbseinkommen

Wie ist eine asymmetrische Dividende aus steuerlicher Sicht zu qualifizieren bzw. welche Möglichkeiten gibt es und inwiefern ist die Unterscheidung der steuerlichen Qualifikation für die Steuerfolgen relevant?
Beispiel: Aktionäre A und B (A hat eine Beteiligungsquote von 80% und B hat eine Beteiligungsquote von 20%) sind Konkubinatspartner. An der ordentlichen GV wird eine Dividende von CHF 1 Mio. beschlossen, die je hälftig an A bzw. B ausgeschüttet werden soll.

A
  • Sofern asymmetrische Dividende (= Dividende, die nicht im Beteiligungsverhältnis erfolgt) aus steuerlicher Sicht akzeptiert wird, qualifiziert dies als Vermögensertrag (ggf. Teilbesteuerung anwendbar). Grds. wird asymmetrische Dividende steuerlich akzeptiert, wenn statutarische Grundlage besteht (bspw. Vorzugsaktien).
  • Sofern steuerlich nicht als asymmetrische Dividende akzeptiert (weil bspw. keine statutarische Grundlage) ist alternativ zu prüfen, ob andere Leistungsbeziehung wirklicher Grund für asymmetrische Dividende ist. Insb. in Frage kommen:
  • (1) Schenkung: V.a. bei familiären/ freundschaftlichen Gründen anzunehmen; Steuerfolgen: Für jeden Aktionär wir dem Beteiligungsverhältnis entsprechende Dividende angenommen (= Vermögensertrag, ggf. Teilbesteuerung). In zweitem Schritt Schenkung an überproportional begünstigten Aktionär (= Schenkungssteuer je nach Verwandschaftsverhältnis)
  • (2) Erwerbseinkommen: Insbesondere wenn Aktionär in Arbeitsverhältnis zu Gesellschaft steht und kein marktüblicher Lohn vorliegt (offensichtliches Missverhältnis Lohn vs. Dividende); Steuerfolgen: Steuerbares Einkommen bei Aktionär bzw. aus Sicht Gesellschaft ggf. abziehbarer Personalaufwand
22
Q

Zebragesellschaften

Was ist eine Zebragesellschaft?

A

Zebragesellschaft ist eine ausländische Personengesellschaft, an der sowohl im Ausland ansässige Gesellschafter wie auch in der Schweiz ansässige Gesellschafter beteiligt sind. Gem. DBG 10 I werden Personengesellschaften hinsichtlich der in der Schweiz ansässigen Gesellschafter transparent besteuert (Zurechnung von Einkommen aus solchen Gesellschaften an den Teilhaber). Gem. DBG 11 erfolgt hingegen hinsichtlich der im Ausland ansässigen Gesellschaftern eine intransparente Besteuerung der Personengesellschaft (Besteuerung wie juristische Person).

23
Q

Unverheiratete Wochenaufenthalter

Was ist das Prüfschema des BGer hinsichtlich Wochenaufenthalter (insb. natürliche Vermutung bei unverheirateten Steuerpflichtigen)?

A
  1. Natürliche Vermutung, dass unverheiratete steuerpflichtige Person am Ort, an dem sie sich unter der Woche aufhält und eine unselbständige ETK ausübt, ihr Hauptsteuerdomizil hat (“Basler Praxis”; persönliche und wirtschaftliche Beziehungen am Arbeitsort überwiegen).
  2. Entkräftung natürliche Vermutung möglich, falls steuerpflichtige Person regelmässig (mind. 1x pro Woche) an Familienort zurückkert, wenn aus bestimmten Gründen mit Familie besonders eng verbunden & dort auch andere persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen gepflegt werden.
  3. Sofern Nachweis durch steuerpflichtige Person erbracht wird, dass solche familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen am Ort, wo Familie wohnt vorliegen, obliegt es Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts, nachzuweisen, dass gewichtigere wirtschaftliche und ggf. persönliche Beziehungen zu diesem Ort vorhanden sind. (Gem. BGer ist auf Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen).
23
Q

Was ist die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich leitender Angestellter?

A
  • BGE 125 I 458
  • Leitende Angestellte, die nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, begründet am Arbeitsort ihr Hauptsteuerdomizil (im Unterschied zu anderen unselbständig erwerbstätigen, die grds. am Wohnort ihr Hauptsteuerdomizil begründen). Es wird somit am Arbeitsort kein Nebensteuerdomizil begründet, sondern leitende Angestellte haben ihr Hauptsteuerdomizil anstelle am Wohnort an ihrem Arbeitsort.
  • Begriff leitende Stellung setzt gewisse Anzahl unterstellte Personen voraus.
24
# Kollektivgesellschaften: Einkommens- und Vermögensausscheidung Die **S & W KlG** hat **zwei Gesellschafter** (S wohnhaft im **Kanton AG** und W Wohnhaft im **Kanton SG**). **S ist zu 30%** und **W ist zu 70%** beteiligt. Die **KlG** hat ihren **Sitz im Kanton BE** und ist dort in Büroräumlichkeiten eingemietet. **Frage**: Wie wird das **Einkommen aus selbständiger ETK** in der **Einkommensausscheidung** (S und W) und die **Vermögensausscheidung** vorgenommen? Die untenstehenden Angaben sind bekannt:
* **Vermögensausscheidung**: Anteil an der (kaufmännischen) Kollektivgesellschaft bildet ein **Sondervermögen** und wird **objektmässig** dem Geschäftsort (Spezialsteuerdomizil) zugewiesen (hier: Kanton BE). Durch Zuweisung des Nettobetrags übernimmt der Geschäftsort anteilsmässig die Schulden (FK) der KlG (Geschäftsort muss keine privaten Schulden übernehmen). Vorliegend Nettoanteil von CHF 300'000 (= Kapitalkonto S) und Nettoanteil von CHF 700'000 (= Kapitalkonto W) dem Kanton BE zugewiesen. * **Einkommensausscheidung**: BGer Rechtsprechung nimmt bei Kollektivgesellschaften eine **Aufteilung der Einkünfte aus selbständiger ETK** vor. **EK-Zins** und **Anteil am Reingewinn** werden **Geschäftsort** zugewiesen. **Tätigkeitsentgelt** der aktiv mitarbeitenden Teilhabern wird an deren **Hauptsteuerdomizil** (Anteilsinhaber) besteuert. Aufteilung ist verhältnismässig vorzunehmen (Drittpreiskonform); in Praxis gibt es interkantonale Verträge. Vorliegend insb. Nordwestschweizer Konkordat einschlägig. * **Vorliegend**: Gesamtes Einkommen aus Gesellschaftsverhältnis insgesamt massgebend; für S CHF 229'000 (= CHF 100'000 Lohn + CHF 15'000 Kapitalzins von 5% auf CHF 300'000 + CHF 114'000 Gewinnanteil von 30% auf CHF 380'000), für W CHF 501'000 (= CHF 200'000 + CHF 35'000 Kapitalzins von 5% auf CHF 700'000 + CHF 226'000 Gewinnanteil von 70% auf CHF 380'000). Basierend daruaf Tätigkeitsentgelt gem. Tabelle zu ermitteln (Rest wird Kanton BE zugewiesen.
25
# Doppelansässigkeit *R (unverheiratet und alleinstehend) arbeitet und wohnt während der Hälfte des Jahres in der Schweiz, während der anderen wohnt und arbeitet er in Deutschland. An beiden Orten hat er einen Freundeskreis und nimmt aktiv an Vereinsleben teil. In beiden Staaten besitzt er zudem vergleichbare Eigentumswohnungen. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit.* **Frage 1**: Ist R gemäss DBG in der Schweiz steuerpflichtig? Artikel? **Frage 2**: Ist R gemäss DBA CH-DE in der Schweiz ansässig und wie würde in einem Fall von Doppelansässigkeit entschieden?
* Steuerpflicht in CH: Gem. DBG 3 I sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Je nach Konstellation könnte argumentiert werden, dass R seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und für das ganze Jahr unebschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründet oder (in jedem Fall) aufgurnd qualifizierten Aufenthalts gem. DBG 3 III während eines halben Jahres in der Schweiz steuerpflichtig ist und in der anderen Hälfte des Jahres aufgrund Eigentums an einem in der CH gelegenen Grundstücks beschränkt steuerpflichtig ist (DBG 4 I lit. c). * Unter Annahme, dass DE Ansässigkeit ebenfalls zuweist, liegt eine Doppelansässigkeit vor. * Gem. DBA CH-DE (vgl. OECD MA Art. 14 II) ergibt sich gem. Tie-Breaker Rule eine Kaskadenordnung: * (1) Ständige Wohnstätte: Vorliegend in beiden Staaten (ständig ihm zur Verfügung stehend) * (2) Mittelpunkt der Lebensinteressen: In beiden Staaten wirtschaftliche und persönliche Beziehungen. Kriterium auch nicht ausschlaggebend in vorgenanntem SV. * (3) Gewöhnlicher Aufenthalt: Vorliegend in beiden Staaten vergleichbar (je hälftig) * (4) Staatsangehörigkeit: Da er die DE Staatsangehörigkeit besitzt, löst Tie-Breaker Rule die Doppelansässigkeit zugunsten von DE auf. Gem. BGer Rechtsprechung wird dabei unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht zurückgedrängt (d.h. R bleibt auch nicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig).
26
# Internationale Verlustverrechnung Sind in den **DBA** und im **OECD-MA** Bestimmungen enthalten, welche die **Verlustverrechnung** regeln und wie ist die **Steuerausscheidung** im **internationalen Verhältnis** vorzunehmen? *Beispiel: M hat seinen Wohnsitz in der Schweiz (Kanton SH). Er ist selbständig erwerbstätig und hat eine Einzelfirma mit Sitz im Kanton SG. Die Einzelfirma hat Betriebsstätten in Bregenz (AT) und Singen (DE) sowie ein Warenlager in eigenen Räumlichkeiten im Eslass (FR; keine Betriebsstätte). Von der Einzelfirma sind folgende Ergebnisse bekannt:*
* DBA sowie OECD-MA enthalten grundsätzlich **keine Bestimmungen**, wie die **Verlustverrechnung** im **internationalen Verhältnis** vorzunehmen ist. Es gelten somit die **Bestimmungen nach internem Recht: DBG 6 III und DBG 7**. * In der Schweiz steuerbar sind vorliegend die **Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit** am **Geschäftsort** (= Nebensteuerdomizil vgl. DBG 4 I lit. a; objektmässige Zuteilung Einkommen aus selbständiger ETK Einzelfirma in SG) * Gem. **DBG 6 I** erstreckt sich die Steuerpflicht **nicht** auf **Geschäftsbetriebe**, **Betriebsstätten** oder **Grundstücke** im **Ausland** (Einkünfte/ Gewinne ausländische BS und LG sind in CH nicht steuerbar sondern **nur satzbestimmend zu berücksichtigen gem. DBG 7 I**) * Gem. **DBG 6 III** sind **Verluste** **ausländischer BS** mit **Gewinnen der Einzelfirma** in SG zu **verrechnen**. Soweit innert der folgenden 7 Jahre in den ausländischen BS wieder Gewinne erzielt werden, ist eine "Revision" (= Nachsteuerverfahren) der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. * **"Revision"** gem. **DBG 6 III** = g**esetzlich vorgesehenes Nachsteuerverfahren** **zulasten** der **steuerpflichtigen Person**, wobei der **steuerbare Gewinn** entsprechend **korrigiert** wird (übernommener Verlust entspr. BS um Gewinn in nachfolgenden 7 Jahren korrigiert). Das **satzbestimmende** Einkommen gemäss urpsrünglicher Veranlagung bleibt **unverändert** (nicht zu korrigieren).