Zusammenfassung Flashcards
Rechts u. Pflichten
Österreiche Verfassungsprinzipen (Baugesetze)
▪Demokratisches Prinzip: Recht geht von Volk aus; Gegensatz zu Diktatur.
▪Republikanischen: Staatsoberhaupt mit zeitlich begrenzter Funktionsdauer; Gegensatz zu Monarchie.
▪Bundesstaatliches: Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz ist zwischen Bund und Bundesländern aufgeteilt.
▪Rechtsstaatliches: gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
▪Gewaltentrennendes: die Staatsgewalten Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind organisatorisch streng getrennt.
Entstehung eines Bundesgesetz
- Gesetzentwurf: Regierungsvorlage
- Begutachtung durch Interessenvertretungen
- Debatte u. Abstimmung im Nationalrat: einfache Mehrheit bei einfachen
Gesetzen; Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsgesetzen - Debatte u. Abstimmung im Bundesrat: kein Einspruch; Gesetz beschlossen; b) Einspruch Möglichkeit des Beharrungsbeschlusses des Nationalrats.
- Beurkundung des gesetzmäßigen Zustandekommens durch Bundespräsidenten und Gegenzeichnung durch Bundeskanzler
- Veröffentlichen im Bundesgesetzblatt
Instrumente der direkten Demokratie:
▪Volksabstimmung: Voraussetzung ist ein Gesetzesbeschluss des National-u. Bundesrates u. das Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates.
▪Volksbegehren: Min.100000 Stimmberechtigte o. je 1/6 der Stimmberechtigten dreier Bundesländer können einen Antrag hinsichtlich einer durch Bundesgesetz zu regelnden Angelegenheit an den Nationalrat stellen.
▪Volksbefragung: Voraussetzung ist ein Beschluss des Nationalrates o. der Bundesregierung. Über eine Frage von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage o. Zwei Lösungsvorschlge. Ergebnis ist dem Nationalrat u Bundesregierung vorzulegen.
Rechtssubjekt:
▪Rechtssubjekt: wer ist „rechtsfähig”.
▪Rechtsfähigkeit: beginnt mit Geburt u. endet mit Tod.
▪Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte u. Pflichten zu begründen u. setzt Entscheidungsfähigkeit voraus.
▪Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen o. zu verpflichten.
Geschäftsfähigkeit nach Alter
▪pers. bis vollendeten 7. Lebensjahr: vollkommen geschäftsunfähig
▪bis z.14 Lebensjahr (unmündige Minderjährige)
▪Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mündige Minderjährige) haben eine erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie können sich vertraglich zu Dienstleistungen, mit Ausnahme eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages, verpflichten. Mit der Vollendung des 18. Ist man volljährig.
volljährige Personen, die an einer psychischen Krankheit – sofern keine Vorsorgevollmacht oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenvertretung besteht - ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden.
Deliktsfähigkeit u. Strafmündigkeit?
▪Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gegeben). Richtet ein Unmündiger einen Schaden an, so sind seine Aufsichtspersonen verantwortlich.
▪Strafmündigkeit. Diese ist auch ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gegeben und bedeutet, dass ein Jugendlicher wegen einer strafbaren Handlung gerichtlich oder verwaltungsbehördlich belangt werden kann. Personen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres eine Straftat begangen haben, können unter keinen Umständen strafrechtlich verfolgt werden (Jugendamt einzuschalten).
Vorsatzes u. Fahrlässigkeit
▪Vorsatzes: er hat den Schadenseintritt zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
▪Fahrlässigkeit: er hat die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen.
nach dem Grad dieser Sorglosigkeit:
▪leichter Fahrlässigkeit: liegt bei einem Fehlverhalten vor, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft.
▪ grober Fahrlässigkeit: Sorgfaltswidrigkeit so schwerwiegend, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keineswegs unterläuft.
Fahrlässigkeit
-Sorgfalt außer Acht lassen (HHD)
▪Grobe Fahrlässigkeit
-Auffallende Sorglosigkeit
-Schaden hätte vorhergesehen werden müssen
▪Vorsatz
-Etwas mit ‘‘Wissen und Wollen’’ tun
Organentnahme im Organtransplantationsgesetz auch Lebendspende geregelt?
▪Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wieder herzustellen.
▪Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat.
▪Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist.
▪keine Verunstaltung der Leiche führen und ▪nicht auf Gewinn gerichtet
▪ nur in einer gemeinnützigen Krankenanstalt zulässig, nachdem ein an der Entnahme und Transplantation unbeteiligter Arzt den Tod festgestellt hat.
Dokumentation u. Verschwiegenheit
▪Dokumentation: von ihm gesetzten Maßnahmen (§ 51 ÄrzteG).
▪Der Arzt u. seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet (§ 54 Abs. 1 ÄrzteG). Mit Ausnahmen (§ 54 Abs. 2 ÄrzteG).
▪wenn der Patient den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat.
▪wenn gesetzliche Meldepflichten bestehen
▪wenn die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, u. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.
▪wenn Informationen an Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung erforderlich sind.
▪Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Schadenersatzansprüche des Patienten und
- ein Verwaltungsstrafverfahren.
- unter bestimmten Umständen auch gerichtlich strafbar.
Patientenverfügung?
▪Patientenverfügung ist eine jederzeit widerrufliche Erklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt.und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
▪verbindliche Patientenverfügung muss die abgelehnten medizinischen Behandlungen konkret umschreiben und nach ärztlicher Aufklärung und deren schriftlicher Dokumentation vor einem Rechtsanwalt o. einem Notar der Patientenvertretungen errichtet werden. Gültig max. für 8 Jahre. Sie verliert ihre Verbindlichkeit nicht, wenn der Patient sie mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.
Kollektivvertrag
- Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern
- Kollektivertragsparteien: gesetzliche oder freiwillige Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
- Inhalt: nähere Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Gehaltsschema; Kündigungsbeschränkungen für Arbeitgeber; Arbeitszeit- und Urlaubsregelung.
Dienstvertrag?
Dienstverträge: formfrei, d.h, sie können schriftlich odermündlich oder durch zustande kommen.
▪Arbeitnehmerpflichten
a)Hauptpflicht: Leistung von Arbeit
b) Nebenpflichten, insbesondere Treuepflicht: Unterlassung der Schädigung von Arbeitgeberinteressen (z.B. Konkurrenzverbot)
▪Arbeitgeberpflichten
a) Zahlung von Lohn / Gehalt
b) Nebenpflichten, insbesondere Fürsorgepflicht (z.B. Arbeitnehmerschutzbestimmungen)
▪Merkmalen:
a) Arbeitsleistung für den Arbeitgeber in einem vereinbarten Zeitumfang, ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet;
b) Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung;
c) Weisungsgebundenheit im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung;
d) Verwendung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers
Unbefristete Dienstverträge
▪ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung von Fristen und Terminen von beiden Vertragsparteien aufgekündigt werden.
▪Die Kündigung muss dem Kündigungsgegner innerhalb der Kündigungsfrist zugegangen sein.
▪können jederzeit vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für einen Vertragsteil nicht mehr zumutbar ist.
▪Entlassung: Auflösung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber und jene durch den Arbeitnehmer heißt vorzeitiger Austritt. Sowohl die Entlassung als auch der vorzeitige Austritt müssen unverzüglich erklärt werden.
Sozialversicherung
▪Sparten: a) Krankenversicherung b) Unfallversicherung c) Pensionsversicherung d) Arbeitslosenversicherung ▪Sozialversicherungen sind Pflichtversicherungen bei einer öffentlich rechtlichen Versicherungsanstalt. Sie sind gekennzeichnet durch gleiche Beiträge, die sich an der Leistungsfähigkeit der Versicherten orientieren.
Unfallversicherung
Unfallversicherung:
a) Die Beiträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
b) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.
c) Auch Arbeitswegunfälle sind wie Arbeitsunfälle zu behandeln.
4. Auch Berufskrankheiten fallen in den Schutzbereich der Unfallversicherung. Voraussetzung für das Vorliegen einer Berufskrankheit ist das Aufscheinen in einer entsprechenden Liste und der Erwerb durch die Ausübung der Beschäftigung.