Zusammenfassung Flashcards

1
Q

Objektives und Subjektives Recht

A

Objektives Recht ist die Summme der Rechtsnormen (Rechtsordnung), also die Gesamtheit staatlich institutionalisierter Regelungen.
-Normenhierarchie (stehen zueinander in gestufter Ordnung )
-leiten oder beeinflussen menschliches Verhalten
Die Perspektive ist gesamtheitlich, objetiv („law“)

Subjektives Recht ist der Anspruch für eine berechtigte Person, der aus dem objektiven Recht erwächst.
-Teil des Rechts im objektiven Sinne
-Voraussetzung, um “mein Recht“ geltend machen zu können.
Die Perspektive ist individualisisch, subjektbezogen („right“).

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2
Q

Rechtsgebiete:

A
  1. Öffentliches Recht
  2. Privatrecht
  3. Strafrecht

Privatrecht:

regelt Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern.

Öffentliches Recht:

regelt die Aufgaben und die Organisation des Staates und seiner Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) und das Handeln derer Organe

regelt das Verhältnis der Bürger zum Staat, insbesondere deren grundlegende Rechte (Subordinationsverhältnis).

Strafrecht: regelt Sanktionierung bestimmter Handlungen - nur durch den Staat!

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3
Q

Tatbestand – Rechtsfolge

A

Der Tatbestand einer Norm ist die Gesamtheit der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine bestimmte durch die Rechtsordnung geregelte normative Konsequenz (die Rechtsfolge) eintritt.
Zwischen Tatbestand und Rechtsfolge besteht also eine Wenn-Dann-Beziehung.

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4
Q

Aufbau einer Rechtsnorm (Wenn-Dann / Tatbestand-Konditional-Beziehung)

A
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5
Q

Rechtsgrundlage

A

Rechtsgrundlage, auch Ermächtigungsgrundlage oder Ermächtigungsnorm:

bezeichnet eine Rechtsnorm, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls ermächtigt.

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6
Q

Rechtsordnung

A

Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates.

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7
Q

Funktionen des Rechts

A

Grundsätzlich sollen Rechtsnormen das gesellschaftliche Zusammenleben ordnen, steuern und gestalten.

  • Rechtssicherheit (Rechtssicherheit garantiert, dass Menschen auf die Beständigkeit, Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit von Gesetzen und damit auch auf den Staat vertrauen können.)
  • Ordnungsfunktion (Nach der Ordnungsfunktion soll durch das Rechtssystem das menschliche Zusammenleben bestimmt und geordnet werden)
  • Erziehungsfunktion (Mithilfe von Gesetzen werden an bestimmte Verhaltensweisen negative Rechtsfolgen geknüpft. Durch das Sanktionieren von unerwünschten Verhaltensweisen soll ein positives Verhalten innerhalb der Gesellschaft gefördert werden)
  • Schutzfunktion (Rechtsnormen schützen den gesellschaftlichen Frieden, indem Menschen innerhalb eines festgelegten Rechtsrahmens frei agieren können, ohne dabei Willkür oder Verletzungen zu erleiden.)
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8
Q

Rechtsnorm

A

Eine Rechtsnorm (auch Rechtssatz) ist ein verbindliches Gebot oder Verbot mit folgenden 5 Merkmalen:

  • gilt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen -> daher abstratk formuliert; Verständlichkeit leidet darunter
  • gerichtet an Vielzahl von Personen (generelle Regelung; Einzelfallgesetz=verfassungswidrig)
  • erlassen durch das rechtsetzungsbefugte Organ (z.B. Parlament)
  • amtliche Publikation (z.B. Bundesgesetzblatt)
  • sind verbindlich; mit staatlichem Zwang durchsetzbar
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9
Q

Normenhiarchie

A
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10
Q

Wie entsteht ein Gesetz?

A

Initiativrecht: Bundesregierung legt dem Bundesrat ein neues Recht zur Abstimmung vor.

Stellungnahme durch den Bundesrat an den Bundestag.

Bundestag führt 1. Lesung durch zwecks Prüfung, Beratung und ggf. Änderung.

  1. Lesung: Opposition kann Änderungsantrag einlegen.
  2. Lesung: Mehrheitm des Bundestages nimmt Antrag an oder lehnt ab

Bei Annahame wird der Antrag dem Bundesrat weitergeleitet. Stimmt Bundesrat auch zu, wird Antrag dem Bundespräsidenten weitergeleitet.

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11
Q

Verfassungsprinzipien

A
  • Demokratieprinzip: Das Volk in bestimmt mittels Wahlen, wer regieren soll.
  • Sozialstaatprinzip: Der Staat muss dafür sorgen, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein menschenwürdiges Leben führen können. Es verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen und die soziale Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG Subsidiarität (Fördern und Fordern) wird dabei umgesetzt.(KURAP)
  • Rechtsstaatprinzip: Der Staat und alle Bürger müssen die Gesetze achten.
  • Bundesstaatprinzip: Das heißt, dass die 16 Bundesländer, aus denen die Bundesrepublik Deutschland besteht, jeweils eine eigene Regierung, ein eigenes Parlament und eine eigene Verwaltung haben. Die Bundesländer müssen auch bei der Gesetzgebung beteiligt werden.
  • Gewaltenteilung: Das heißt, dass die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) von einander getrennt sind. So soll verhindert werden, dass diejenigen, die die Macht im Staat haben, ihre Macht missbrauchen.
  • Recht zum Widerstand: Wenn jemand versuchen sollte, unsere demokratische Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand.
  • Republikprinzip: Als Kern des Republikprinzips ergibt sich, dass das Staatsoberhaupt gewählt (und nicht geboren) wird und sein Amt nur auf Zeit (und nicht auf Lebenszeit, wie z.b. der gewählte Papst) innehat. Insofern ist das Königreich, die Monarchie der Gegenbegriff zur Republik. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG
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12
Q

Auslegung

A

Die Interpretation einer Rechtsnorm (Gesetz) oder eines Rechtsgeschäfts (Vertrag und sonstige Willenserklärung).

Auslegung nach: teleologische, historische Auslegung, grammatische und systematische Auslegung.

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13
Q

Unbestimmte Rechtsbegriffe

A

Nicht eindeutiger und klar abgrenzbarer Rechtsbegriff

beschreibend (z.B. „kurze Dauer“, § 38 I SGB XII)

wertausfüllend (z.B. „Wohl des Kindes“, § 27 I SGB VIII)

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14
Q

Beurteilungsspielraum

A
  • Kompetenz zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes
  • Kommt der Verwaltung bei der Anwendung von Recht zu
  • Ergibt sich nur in Ausnahmefällen
  • Bedeutet: Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung
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15
Q

Vorrang vs. Vorbehalt des Gesetzes

A

Vorrang des Gesetzes: Verbot des Handelns gegen das Gesetz

Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz erlaubt ist. Ein Handeln der Verwaltung ist somit nur erlaubt, wenn es dafür eine Legitimation durch Gesetz gibt.

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16
Q

Eine staatliche Maßnahme muss…

A

legitimen Zweck erfolgen,

angemessen sein

erforderlich sein und

geeignet sein,

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17
Q

Doppeltes Mandat

A

Loyalität dem staatlichen Träger sowie Klient:innen gegenüber

Gewissenskonlfikt

Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip: Befolgung der gesetzgeberischen Entscheidungen

Gestaltung der Sozialverhältnisse

18
Q

Grundrechte mit Relevanz für die Soziale Arbeit

A

z.B.

  • Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG: GR auf menschenwürdiges Existenzminimum
  • Art. 3 GG: Gleichheitsgebote, Diskriminierungsverbot •
  • Art. 6 Abs. 1 GG: Schutz von Familie, Ehe, (Kindern) •
  • Art. 6 Abs. 2 GG: Elternverantwortung
19
Q

Grundrechte

A

staatlich garantierte Freiheits- und Gleichheitsrechte, die den Einzelnen vor dem Staat schützen. Sie sind für alle drei Säulen staatlicher Gewalt bindend und schränken ihre Macht ein. Also für Legislative (Gesetzgebung: Bundestag und Landtage), Judikative (Rechtsprechung: Gerichte) und Exekutive (ausführende Gewalt: Polizei und Behörden).

Der überwiegende Teil unserer Grundrechte sind gleichzeitig auch Menschenrechte. D. h. sie stehen bei uns in Deutschland allen Menschen unabhängig von ihrer Nationalität zu. Sie beginnen immer mit „Jeder hat das Recht …” Der andere Teil der Grundrechte sind sogenannte Bürgerrechte, die nur deutsche Staatsangehörige beanspruchen können. EU-Bürgerinnen und Bürger sind inzwischen in vielen Bereichen gleichgestellt. Nicht so Nicht-EU-Bürger: Für sie gilt das Ausländerrecht. Die Bürgerrechte erkennt man an der Formulierung „Deutsche haben das Recht …”. Dazu zählen das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, auf freie Berufs- und Wohnortwahl sowie die Regelungen zum Wehrdienst und zur Ausbürgerung und Auslieferung.

20
Q

Geschäftsfähigkeit

A
21
Q

Berufsrecht – Pflichten

A

Behördliche Beratungspflicht, § 14 SGB I

  • Inhaltlich begrenzt, z.B.: • Jugendamt, § 17 SGB VIII • Sozialamt, § 10 Abs. 2 SGB XII

Schweigepflicht

Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind durch § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB verpflichtet, ein ihnen in ihrer Berufsausübung anvertrautes Geheimnis zu bewahren. Verstöße gegen diese Pflicht sind strafrechtlich sanktioniert.

22
Q

Bruch der Schweigepflicht

A

Verdacht einer Kindeswohlgefährdung? -> 4 KKG

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)?

Begehung einer Kapitalstraftat (iSd § 138 StGB)?

23
Q

Sozialgesetzbücher

A
24
Q

Familienrecht - Relevante Artikel und Paragraphen

A
25
Q

Schuldunfähigkeit

A

Entschuldigungsgründe z.B.:

unter 14 Jahre, § 19 StGB

Schuldunfähigkeit, § 20 StGB (zB Alkohol)

Notstand, § 35 StGB

26
Q

Jugendstrafrecht – Anwendbarkeit §1 JGG

A
27
Q

GewSchG (Gewaltschutzgesetz)

Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit

A

Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit

28
Q

Akutsituation bei Gewalt und Stalking

A
29
Q

DBSH

A

Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit e.V.

30
Q

Behördliche Beratungspflicht

A

§14 SGB I

Inhaltlich begrenzt:

Jugendamt, §17 SGB VIII

Sozialamt, § 10 Abs. 2 SGB XII

31
Q

Handlungsmöglichkeiten der Polizei?

A

HessSOG, §31 Abs. 2

  • Wegweisung (Wohnung, angrenzender Bereich)
  • Betretungsverbot
  • Kontaktverbot

HessSOG, §32

  • Gewahrsam
32
Q

Garantenstellung

A

Aus Gesetz

(z.B. für JA SGB VIII, §11, Abs.3 Nr.4, §8a, §42)

Aus Vertrag

Aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz)

Aus engen Lebensbeziehungen

33
Q

Artikel 6, GG

A
  • Zentrales Grundrecht für Ehe, Familie und Kinder
  • Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung
  • Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern un ddie zuvördert ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  • EINSCHRÄNKUNG des Elternrechts: Art. 7, Abs. 1, GG (Schulwesen in Verantwortung des Staates)
34
Q

Artikel 7, GG

A

Schränkt das Elternrecht ein, da Schulwesen in Veratnwortung des Staates steht.

35
Q

Rechtsanspruch auf KiTa-Betreuung

A

§24 SGB VIII

36
Q

Recht auf Gewaltfreie Erziehung?

A

SGB VIII, §1631

37
Q

Allgemeines Gleichbehandlugsgesetz (AGG)

A

AGG, §1, Keine Benachteiligung erlaubt

38
Q

Versicherungen?

A

Versicherungen:

KURAP (Kranken, Unfall, Renten, Arbeitslosen und Pflegeversicherung)

Versorgungsleistunge

KUEW (Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld)

Fürsorgeleistungen

ASSGA (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen)

39
Q

GR auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existensminimums

A

GG, Art. 1

SGB II, §§20, 28

Sanktionen im SGB II, §§31 ff.

40
Q

SGB II vs SGB XII

A
41
Q

Bedarfsgemeinschaft

A