Zusammenfassung Flashcards
Objektives und Subjektives Recht
Objektives Recht ist die Summme der Rechtsnormen (Rechtsordnung), also die Gesamtheit staatlich institutionalisierter Regelungen.
-Normenhierarchie (stehen zueinander in gestufter Ordnung )
-leiten oder beeinflussen menschliches Verhalten
Die Perspektive ist gesamtheitlich, objetiv („law“)
Subjektives Recht ist der Anspruch für eine berechtigte Person, der aus dem objektiven Recht erwächst.
-Teil des Rechts im objektiven Sinne
-Voraussetzung, um “mein Recht“ geltend machen zu können.
Die Perspektive ist individualisisch, subjektbezogen („right“).
Rechtsgebiete:
- Öffentliches Recht
- Privatrecht
- Strafrecht
Privatrecht:
regelt Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern.
Öffentliches Recht:
regelt die Aufgaben und die Organisation des Staates und seiner Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) und das Handeln derer Organe
regelt das Verhältnis der Bürger zum Staat, insbesondere deren grundlegende Rechte (Subordinationsverhältnis).
Strafrecht: regelt Sanktionierung bestimmter Handlungen - nur durch den Staat!
Tatbestand – Rechtsfolge
Der Tatbestand einer Norm ist die Gesamtheit der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine bestimmte durch die Rechtsordnung geregelte normative Konsequenz (die Rechtsfolge) eintritt.
Zwischen Tatbestand und Rechtsfolge besteht also eine Wenn-Dann-Beziehung.
Aufbau einer Rechtsnorm (Wenn-Dann / Tatbestand-Konditional-Beziehung)
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage, auch Ermächtigungsgrundlage oder Ermächtigungsnorm:
bezeichnet eine Rechtsnorm, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls ermächtigt.
Rechtsordnung
Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates.
Funktionen des Rechts
Grundsätzlich sollen Rechtsnormen das gesellschaftliche Zusammenleben ordnen, steuern und gestalten.
- Rechtssicherheit (Rechtssicherheit garantiert, dass Menschen auf die Beständigkeit, Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit von Gesetzen und damit auch auf den Staat vertrauen können.)
- Ordnungsfunktion (Nach der Ordnungsfunktion soll durch das Rechtssystem das menschliche Zusammenleben bestimmt und geordnet werden)
- Erziehungsfunktion (Mithilfe von Gesetzen werden an bestimmte Verhaltensweisen negative Rechtsfolgen geknüpft. Durch das Sanktionieren von unerwünschten Verhaltensweisen soll ein positives Verhalten innerhalb der Gesellschaft gefördert werden)
- Schutzfunktion (Rechtsnormen schützen den gesellschaftlichen Frieden, indem Menschen innerhalb eines festgelegten Rechtsrahmens frei agieren können, ohne dabei Willkür oder Verletzungen zu erleiden.)
Rechtsnorm
Eine Rechtsnorm (auch Rechtssatz) ist ein verbindliches Gebot oder Verbot mit folgenden 5 Merkmalen:
- gilt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen -> daher abstratk formuliert; Verständlichkeit leidet darunter
- gerichtet an Vielzahl von Personen (generelle Regelung; Einzelfallgesetz=verfassungswidrig)
- erlassen durch das rechtsetzungsbefugte Organ (z.B. Parlament)
- amtliche Publikation (z.B. Bundesgesetzblatt)
- sind verbindlich; mit staatlichem Zwang durchsetzbar
Normenhiarchie
Wie entsteht ein Gesetz?
Initiativrecht: Bundesregierung legt dem Bundesrat ein neues Recht zur Abstimmung vor.
Stellungnahme durch den Bundesrat an den Bundestag.
Bundestag führt 1. Lesung durch zwecks Prüfung, Beratung und ggf. Änderung.
- Lesung: Opposition kann Änderungsantrag einlegen.
- Lesung: Mehrheitm des Bundestages nimmt Antrag an oder lehnt ab
Bei Annahame wird der Antrag dem Bundesrat weitergeleitet. Stimmt Bundesrat auch zu, wird Antrag dem Bundespräsidenten weitergeleitet.
Verfassungsprinzipien
- Demokratieprinzip: Das Volk in bestimmt mittels Wahlen, wer regieren soll.
- Sozialstaatprinzip: Der Staat muss dafür sorgen, dass alle Bürgerinnen und Bürger ein menschenwürdiges Leben führen können. Es verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen und die soziale Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG Subsidiarität (Fördern und Fordern) wird dabei umgesetzt.(KURAP)
- Rechtsstaatprinzip: Der Staat und alle Bürger müssen die Gesetze achten.
- Bundesstaatprinzip: Das heißt, dass die 16 Bundesländer, aus denen die Bundesrepublik Deutschland besteht, jeweils eine eigene Regierung, ein eigenes Parlament und eine eigene Verwaltung haben. Die Bundesländer müssen auch bei der Gesetzgebung beteiligt werden.
- Gewaltenteilung: Das heißt, dass die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die ausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative) von einander getrennt sind. So soll verhindert werden, dass diejenigen, die die Macht im Staat haben, ihre Macht missbrauchen.
- Recht zum Widerstand: Wenn jemand versuchen sollte, unsere demokratische Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand.
- Republikprinzip: Als Kern des Republikprinzips ergibt sich, dass das Staatsoberhaupt gewählt (und nicht geboren) wird und sein Amt nur auf Zeit (und nicht auf Lebenszeit, wie z.b. der gewählte Papst) innehat. Insofern ist das Königreich, die Monarchie der Gegenbegriff zur Republik. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG
Auslegung
Die Interpretation einer Rechtsnorm (Gesetz) oder eines Rechtsgeschäfts (Vertrag und sonstige Willenserklärung).
Auslegung nach: teleologische, historische Auslegung, grammatische und systematische Auslegung.
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Nicht eindeutiger und klar abgrenzbarer Rechtsbegriff
beschreibend (z.B. „kurze Dauer“, § 38 I SGB XII)
wertausfüllend (z.B. „Wohl des Kindes“, § 27 I SGB VIII)
Beurteilungsspielraum
- Kompetenz zur Interpretation eines unbestimmten Rechtsbegriffes
- Kommt der Verwaltung bei der Anwendung von Recht zu
- Ergibt sich nur in Ausnahmefällen
- Bedeutet: Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung
Vorrang vs. Vorbehalt des Gesetzes
Vorrang des Gesetzes: Verbot des Handelns gegen das Gesetz
Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz erlaubt ist. Ein Handeln der Verwaltung ist somit nur erlaubt, wenn es dafür eine Legitimation durch Gesetz gibt.
Eine staatliche Maßnahme muss…
legitimen Zweck erfolgen,
angemessen sein
erforderlich sein und
geeignet sein,