Zivilrecht Streitstände und Übersichten Flashcards

1
Q

Kaufrecht

Dreistufiges Prüfungsraster zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Sache

A
  1. Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1)
    - > subjektiver Fehlerbegriff / subjektive Mangelbestimmung
  2. HILFSWEISE
    vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
    -> subjektiv-objektive Mangelbestimmung
  3. HÖCHST HILFSWEISE
    Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
    (§ 434 I 2 Nr. 2) ((§ 434 I 3)
    -> objektive Mangelbestimmung
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2
Q

Kaufrecht

Ist beim Stückkauf die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache als Nacherfüllung ausgeschlossen?

A

eA: (-), außer bei vertretbaren Sachen (§ 91)
- Eigenart der Stückschuld

hM: nicht von vornherein (-), möglich, wenn ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157) ergibt, dass Nachlieferung möglich sein soll

  • Gesetz unterscheidet bei Nacherfüllung gerade nicht zwischen Gattungs- und Stückschulden
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3
Q

Kaufrecht

1 )Der Käufer schneidet sich seine Rechte ab, wenn er ohne Fristsetzung den Mangel selbst beseitigt und damit die Nacherfüllung unmöglich macht. Warum?

2) Kann der Käufer sich in dem Fall die Kosten anrechnen lassen, die sich der Verkäufer im Rahmen seiner Pflicht aus § 439 II spart?

A

1)
für Rücktritt: §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 IV schließen einen Rücktritt aus, wenn der Käufer allein oder weit überwiegend für die Unmöglichkeit verantwortlich ist
(Willkürkriterium des BVerfG -> Verantwortung nur, wenn den K Obliegenheitsverletzung trifft, dh, wenn er damit rechnen musste, dass der Defekt der Kaufsache einen Sachmangel darstellt)

für Schadensersatz: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 scheidet aus, weil den Verkäufer kein Vertretenmüssen trifft

2)
eA: § 326 II 2, IV (analog)

BGH: § 326 II 2, IV (analog) (-)
- Stärkung des Vorrangs der Nacherfüllung

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4
Q

Kaufrecht

Wie wird die Umverhältnismäßigkeit nach § 439 III bemessen?

A

Verhältnis Nacherfüllungskosten und Nutzen der Nacherfüllung für den Käufer

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5
Q

Kaufrecht

Was ist wegen Art. 3 III VerbrauchsgüterkaufLR in Bezug auf § 439 III zu beachten?

A

im Verbrauchsgüterkauf (!) ist § 439 III 2. HS (absolute Unverhältnismäßigkeit) teleologisch zu reduzieren: der V hat kein Verweigerungsrecht, wenn nur eine NE-Variante möglich ist oder der V die andere Variante der NE zu Recht verweigert

iE im Verbrauchsgüterkauf nur relative Umverhältnismäßigkeit (§ 439 III 1. HS)

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6
Q

Kaufrecht

Wie ist § 439 II zu behandeln, was erfasst die Vorschrift?

A
  • BGH eigene AGL
  • alle Kosten der NE einschl. Transportkosten
  • Zweck: K soll zur Anspruchsdurchsetzung ermutigt werden und nicht wegen drohender finanzieller Belastung verzichten
    Wertung im Verbrauchsgüterkauf
  • bloße Kostenregelung, trifft keine Aussage über Nacherfüllungsort
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7
Q

Kaufrecht

1) Bedeutung des Nacherfüllungsortes
2) Bestimmung des Nacherfüllungsortes
3) Aber. Nacherfüllungsort im Werkrecht

A

1)
Fristsetzung muss sich auf zutreffenden NE-Ort beziehen
(NE-Verlangen ist nur ordnungsgemäß, wenn V die Möglichkeit erhält die Sache am NE-Ort zu untersuchen)

2)
§ 269: (1. Vereinbarung, 2. Umstände (Handelsbrauch/ Verkehrssitte) 3. Zweifelsregelung: beim Schuldner)

3)
dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH)
(bisher keine Anwendung von § 269, obwohl über “2. Umstände” gleiche Ergebnisse erzielt werden könnten)

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8
Q

ProzessR I

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Prozess mit mehreren Beteiligten geführt werden?

A

1 einfache Streitgenossenschaft (§§ 59-61 BGB)
= Zusammenfassung mehrerer an sich selbstständiger Prozesse aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu einem Verfahren
- Rechtsgemeinschaft (§ 59 F 1): mehrere Gesellschafter untereinander; Gesellschaft und in Anspruch genommene Gesellschafter

2 notwendige Streitgenossenschaft (§ 62)
= wenn aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen die Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann

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9
Q

GesellR

Rechtsfähigkeit einer GbR (§§ 705 ff BGB)

A

eA: individualistische Theorie (-)
- bei allen anderen Personengesellschaften wird Rechtsfähigkeit positiv angeordnet (§ 124 für OHG und KG; § 7 II PartGG)
- §§ 714, 718 enthalten keine Formulierungen, die auf die Rechtsfähigkeit der GbR hinweisen
(“Gesellschafter”)

hM: kollektivistische Theorie (+), Rechtsfähigkeit der (Außen)GbR

  • durch das Gesamthandprinzip wird die Gesellschaft iSd Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als handlungsfähige Gruppe im Rechtsverkehr anerkannt
  • kein Sondervermögen (=Gesellschaftsvermögen) ohne Rechtsträger
  • §§ 714, 718 stammen aus der Zeit, in der das Gesamthandsprinzip nicht bekannt war
  • Grundsatz der Identität der Personengesellschaften (GbR kann automatisch zur OHG werden)
  • neuere Normen sprechen für Rechtsfähigkeit (zB: §§ 14, 1059 a BGB; § 11 II InsO)
  • Zweckmäßigkeit für Beweissicherung im Rechtsverkehr
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10
Q

ProzessR

Schlüssigkeit des Klägervortrags

A

= wenn sich aus ihm alle Tatsachen ergeben, die für das Entstehen des Anspruchs erforderlich sind und keine Untergangsgründe oder Einreden der Gegenseite vorgetragen werden

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11
Q

GesellR

Wie können Pflichtverletzungen der einzelnen Gesellschafter der GbR zugerechnet werden?

A

eA: § 278 Gesellschafter als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft

hM: § 31 analog
= wenn vertretungsberechtigter Gesellschafter innerhalb seines organschaftlichen Wirkungskreises gehandelt hat
- umfassender Rechtsgedanke des § 31 für Organhandeln, unterscheidet sich von der Fremdzurechnung des § 278

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12
Q

SchuldR BT

Pflichten im Rahmen des Anwaltsvertrags
= Dienstvertrag, der Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675

A

umfassende Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung von Rspr. und Lit.;
erfolgsorientierte Beratung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung

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13
Q

GesellR

Kann sich ein Dritter im Rahmen von § 15 I HGB (negative Publizität) zum Teil auf die fingierte und zum Teil auf die wahre Rechtslage berufen?

A

eA: (-), geteiltes Wahlrecht ist nicht zulässig
- § 242 rechtsmissbräuchliches Verhalten

hM: teilweise Ausübung des Wahlrechts (+), Rosinentheorie
- Wortlaut § 15 I und Normzweck
(Wirkung nur zum Vorteil des Dritten nicht zu seinen Lasten)

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14
Q

GesellR

Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR

A

Merke: beide Theorien kommen zu einer Haftung der Gesellschaft, nur die Voraussetzungen sind unterschiedlich

eA: Theorie von der Doppelverpflichtung
= GbR und Gesellschafter werden durch Willenserklärungen im Namen der GbR und im Namen jedes einzelnen Gesellschafters verpflichtet
(“dreigespaltene Willenserklärung”)

hM: Akzessorietätstheorie
= primär entsteht eine Schuld der Gesellschaft, die Gesellschafter haften nach § 128 HGB analog
- Grundsatz der Identität der Personengesellschaften

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15
Q

GesellR

Zurechnung der Handlung eines GbR Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter

A

Merke: jedenfalls im Rahmen der Akzessorietätstheorie Haftung über § 128 HGB analog unstrittig (akzessorische Haftung)

im Rahmen der Doppelverpflichtungstheorie, wird aber jeder Gesellschafter einzeln verpflichtet, wie erfolgt dann eine Zurechnung des Handelns für einen anderen Gesellschafter?

  • § 278 (-), Gesellschafter verfolgen gemeinsamen Zweck, Vertragspartner kann von jedem Erfüllung verlangen
  • § 31 BGB analog (-), regelt keine Zurechnung an natürliche Personen
  • Gesamtschuldnerische Haftung: aber gemäß § 425 II BGB hat Verschulden Einzelwirkung; gilt gemäß § 425 I BGB aber nur, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, Charakter der GbR spricht für gemeinsamen Zweck und nur interne Arbeitsteilung und somit für Gesamtwirkung des Verschuldens (konkludent)
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16
Q

GesellR

Analoge Anwendung des § 130 HGB innerhalb der Akzessorietätstheorie auf GbR-Gesellschafter

A

(bei Doppelverpflichtungslehre kommt eine Verpflichtung für Altverbindlichkeiten grds. nicht in Betracht, nur wenn eintretender Gesellschafter Schuldbeitrittserklärung abgibt)

innerhalb Akzessorietätstheorie:

eA: § 130 HGB analog (-)

  • strenge Haftungsnorm
  • GbR hat oftmals nicht den Charakter einer Erwerbsgesellschaft, daher ist eine generelle Haftung für Altschulden unbillig

hM: § 130 HGB analog (+)

  • Charakter der Personengesellschaften (insbesondere kein spezielles Haftungskapital)
  • Gesellschaftsvermögen (auch früher erwirtschaftetes) steht jedem Gesellschafter offen
  • Grundsatz der Identität der Personengesellschaften
17
Q

GesellR

“Vorgang im Geschäftsverkehr” als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 15 I HGB

A
  • gilt nicht im Unrechtsverkehr (zB bei rein deliktischen Ansprüchen)
  • Zweck: § 15 HGB dient dem Verkehrsschutz, Dritter richtet sein Verhalten nach bestimmten Tatsachen aus, dies ist aber nur möglich und schützenswert bei Vorgängen, die mit dem Geschäftsverkehr im inneren Zusammenhang stehen
18
Q

BereicherungsR

Ist der Erwerb in sonstiger Weise auch ausgeschlossen, wenn nicht der Anspruchssteller sondern ein Dritter den Bereicherungsgegenstand geleistet hat?

A

BGH: Subsidiarität der NLK, wenn Gegenstand von irgendeiner Seite geleistet wurde
- Empfänger einer Leistung soll nur von seinem Vertragspartner belangt werden können

aA: Subsidiaritätsgrundsatz abdingbar -> wertender Vergleich zwischen Gewinn und Verlust auslösenden Vorgängen
(zB Wertung des § 816 I)

19
Q

SchuldR AT

Was enthält § 252 S. 2?

A

Definition und Beweiserleichterung für entgangenen Gewinn

20
Q

SchuldR AT

Was ist Anspruchsziel des SE statt der Leistung?

A

Äquivalenzinteresse

Der Anspruch auf SE tritt an die Stelle des Anspruchs auf die Leistung

21
Q

SachenR

Lässt die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz das Besitzrecht entfallen? (§ 986)

A

BGH: (+)
- Fremd- und Eigenbesitz sind so wesensverschieden, dass für jede dieser Besitzarten die Frage nach der RM besonders beurteilt werden muss

Lit: (-)

  • Besitzrecht muss beseitigt werden (zB durch Kündigung)
  • allein Willensänderung des Besitzers lässt sein Besitzrecht nicht entfallen
22
Q

SachenR

Anwendbarkeit der §§ 987 ff. bei “Nicht-mehr-berechtigtem-Besitzer”?
(Frage stellt sich auch, wenn Tatbestandsverwirklichung erst nach Besitzende)

A

BGH: (+)
- es besteht kein Grund den Besitzer, der nur früher ein BesitzR hatte, von einer Haftung nach §§ 987 ff. freizustellen

aA: (-), nur vertragliche Rückabwicklungsvorschriften anwendbar

  • lex specialis
  • § 347 regelt Nutzungs- und Verwendungsersatz abschließend
  • nur §§ 987 ff., wenn spezielle Rückabwicklungsvorschriften fehlen
23
Q

SachenR

Welche “Straftaten zur Besitzverschaffung” kommen bei § 992 in Betracht?

A
  • nur Strafnormen, die den Eigentümer vor der konkreten Art der Besitzverschaffung schützen (zB Nötigung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug)
  • nicht (!) Strafnormen, die sich nicht gegen die Art und Weise der Besitzverschiffung richten (so zB Unterschlagung und Untreue)
24
Q

SachenR

Gilt die Sperrwirkung des § 992 des Deliktsrecht ( = unrm Besitzer haftet nur nach Deliktsrecht, wenn er sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch Straftat verschafft hat) auch zugunsten des Nicht-mehr-berechtigten-Besitzers?

A

NEIN

Vermieter, Verpächter, Besteller usw. darf nicht schlechter stehen, weil er zusätzlich noch Eigentümer der Sache ist

25
Q

BereicherungsR

Was ist Gegenstand der Herausgabe bei § 816 I 1, wenn die Verfügung im Vollzug eines gegenseitigen Vertrags erfolgt?

A

eA: Wertersatz für Verfügungsgegenstand
= erlangt ist nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten; diese kann nicht herausgegeben werden; daher Wertersatz § 818 II; Wertersatz bedeutet grundsätzlich Ersatz des objektiven Wertes
- wortgetreue Gesetzesanwendung

hM: erhaltene Gegenleistung des Nichtberechtigten von dem Erwerber
(Erlös ist herauszugeben)

26
Q

BereicherungsR

Wie gestaltet sich die Erlösherausgabe (der hM folgend) bei § 816 I 1?

A

uA 1: Erlösherausgabe begrenzt durch objektiven Wert der Sache

  • § 816 I 1 bedarf der ergänzenden Wertung des § 818 II
  • sachgemäße Stufenfolge mit konkurrierendem Anspruch aus §§ 687 II 1, 681 S.2, 667 -> Wertung: Gewinnherausgabe nur, wenn Verfügender wissentlich in fremdes Recht eingegriffen (bösgläubige Eigengeschäftsführung) -> sonst Wertungswiderspruch, wenn er gemäß § 816 I 1 immer zur Gewinnherausgabe verpflichtet werden könnte -> daher § 816 I 1 nur auf objektiven Wert beschränkt

huA: Erlösherausgabe inklusive Gewinn des Verfügenden

  • Wortlaut § 816 I 1
  • § 818 II kann nicht herangezogen werden -> betrifft nur den Fall, dass der Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs nicht mehr herausgegeben werden kann -> § 816 I 1 reagiert demgegenüber auf die Entziehung einer dinglichen Rechtsposition (Vindikationsersatzfunktion)
  • § 816 I 1 tritt regelmäßig an die Stelle eines gescheiterten dinglichen Herausgabeanspruchs des Eigentümers -> § 985 scheitert an der wirksamen Verfügung -> gewinnbringende Veräußerungen sind dem Eigentümer vorbehalten -> Vindikationsersatzfunktion
27
Q

KaufR

Ist § 434 III F 1 auch bei Falschlieferungen beim Stückkauf (=Identitätsaliud) anwendbar?

(Bei Gattungskauf unmittelbar anwendbar)

A

eA: (-), Identitätsaliud ist beim Stückkauf Nichtleistung

aA: (+), Identitätsaliud ist Sachmangel

  • Gesetzgeber unterscheidet in § 434 III bewusst nicht zwischen Gattungs- und Stückkauf
  • VerbrauchsgüterkaufRL umfasst sämtliche Arten von Falschlieferungen
  • Interessengerechtigkeit (Käuferinteressen)
28
Q

FamR

Entfaltet § 1357 I 2 BGB eine dingliche Wirkung?

A

zT: (+)
= kraft Gesetz entsteht hälftiges Miteigentum

zT: (-)
= Gläubigerschutzvorschrift ohne dingliche Wirkung; gemeinsamer Rechtserwerb nur bei Geschäft “für den, den es angeht”
- Vermeidung eines umfassenden Ehegattenvermögens, obwohl dies dem gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) und der Gütertrennung fremd ist
- kein Erwerbstatbestand

29
Q

ErbR/ FamR

Nenne die Vorschrift der dinglichen Surrogation im Erbrecht und Familienrecht und den dazugehörigen Herausgabeanspruch!

A
  • Herausgabeanspruch § 2018
  • dingliche Surrogation § 2019 I
    (= unmittelbare dingliche Ersetzung)
    -> dasjenige, was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft durch Rechtsgeschäft erworben hat
    -> Normzweck: Wert der Erbschaft im Interesse des Erben erhalten
    -> Erbe kann auch Inhaber eines Auszahlungsanspruchs gegen die Bank werden (§ 2019), wenn Geld an Erbschaftsbesitzer nicht bar bezahlt wurde
  • § 2111 dingliche Surrogation
  • § 2041 dingliche Surrogation
  • dingliche Surrogation § 1646
  • > Normzweck: Sicherung der Kontinuität des Kindesvermögens

KETTENSURROGATION ist möglich!

30
Q

FamR

Ist § 1369 I auch anwendbar, wenn der Ehegatte über einen Gegenstand verfügt, der wegen der Zugewinngemeinschaft ausschließlich im Eigentum des anderen Ehegatten steht?

A

zT: analog anwendbar
= Folge: §§ 1369 I, III, 1366 IV analog Geschäft unwirksam
- Erst-recht-Schluss
- Normzweck: Schutz der Lebensgrundlage der Ehe -> daher kann es nicht darauf ankommen, in wessen Eigentum der Haushaltsgegenstand steht

zT: unanwendbar
- keine Regelungslücke -> Schutz des Eigentums wird ua durch § 935 sichergestellt

31
Q

SachenR/ErbR

Welche Vorschrift ist zu beachten, wenn der Erbe neben § 2018 noch konkurrierende Ansprüche (§§ 985, 861, 1007, 812ff.) geltend macht?

A

§ 2029 ordnet an, dass sich der Umfang der Haftung nach den §§ 2019-2026 bestimmt. Konkurrierende Ansprüche werden so modifiziert.

32
Q

ErbR

Was sind die Voraussetzungen des § 2018?

A

objektiv: Vermögensvorteil erlangt
subjektiv: Anmaßung eines Erbrechts

Folge: Herausgabe des Erlangten

33
Q

FamR

Nenne die familienrechtlichen Verfügungsbeschränkungen!

A
  • § 1365
  • § 1369
  • > absolutes Veräußerungsverbot, § 135 II nicht anwendbar
34
Q

SachenR

Ist die Sicherungsübereignung nach § 930 (Sicherungsabrede als Bestizmittlungsverhältnis) zulässig?

A

zT: (-)
- die Hingabe von Fahrnissen zu Sicherungszwecken wurde in den §§ 1204ff. abschließend geregelt (§ 1205 erkennt in diesem Rahmen ein Besitzkonstitut nicht an)

hM: (+)

  • Wortlaut des § 930 ohne Einschränkung
  • mittelbare Anerkennung in § 51 Nr. 1 Ins
35
Q

SachenR

Was ist ein Anwartschaftsrecht zweiter Ordnung?

A

Ein Anwartschaftsrecht am Anwartschaftsrecht.

Bsp: Es besteht eine (1. Anwartschaft) diese wird gemäß §§ 929 ff. analog unter Vorbehalt (2. Anwartschaft) übertragen.
Der Erhalt von vollem Eigentum steht dann unter zwei Bedingungen.

36
Q

SachenR

Wie wird ein Anwartschaftsrecht übertragen?

A

Aufgrund der Wesensähnlichkeit mit dem Fahrniseigentum nach §§ 929 ff. analog

(NICHT: §§ 398ff.)

37
Q

SachenR

Was ist in einer gescheiterten Übereignung an Volleigentum unter Umständen enthalten?

A

Ein Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus. (§ 139 analog oder § 140 analog)