Zivilrecht Streitstände und Übersichten Flashcards
Kaufrecht
Dreistufiges Prüfungsraster zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit einer Sache
- Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1)
- > subjektiver Fehlerbegriff / subjektive Mangelbestimmung - HILFSWEISE
vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
-> subjektiv-objektive Mangelbestimmung - HÖCHST HILFSWEISE
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
(§ 434 I 2 Nr. 2) ((§ 434 I 3)
-> objektive Mangelbestimmung
Kaufrecht
Ist beim Stückkauf die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache als Nacherfüllung ausgeschlossen?
eA: (-), außer bei vertretbaren Sachen (§ 91)
- Eigenart der Stückschuld
hM: nicht von vornherein (-), möglich, wenn ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157) ergibt, dass Nachlieferung möglich sein soll
- Gesetz unterscheidet bei Nacherfüllung gerade nicht zwischen Gattungs- und Stückschulden
Kaufrecht
1 )Der Käufer schneidet sich seine Rechte ab, wenn er ohne Fristsetzung den Mangel selbst beseitigt und damit die Nacherfüllung unmöglich macht. Warum?
2) Kann der Käufer sich in dem Fall die Kosten anrechnen lassen, die sich der Verkäufer im Rahmen seiner Pflicht aus § 439 II spart?
1)
für Rücktritt: §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 IV schließen einen Rücktritt aus, wenn der Käufer allein oder weit überwiegend für die Unmöglichkeit verantwortlich ist
(Willkürkriterium des BVerfG -> Verantwortung nur, wenn den K Obliegenheitsverletzung trifft, dh, wenn er damit rechnen musste, dass der Defekt der Kaufsache einen Sachmangel darstellt)
für Schadensersatz: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 scheidet aus, weil den Verkäufer kein Vertretenmüssen trifft
2)
eA: § 326 II 2, IV (analog)
BGH: § 326 II 2, IV (analog) (-)
- Stärkung des Vorrangs der Nacherfüllung
Kaufrecht
Wie wird die Umverhältnismäßigkeit nach § 439 III bemessen?
Verhältnis Nacherfüllungskosten und Nutzen der Nacherfüllung für den Käufer
Kaufrecht
Was ist wegen Art. 3 III VerbrauchsgüterkaufLR in Bezug auf § 439 III zu beachten?
im Verbrauchsgüterkauf (!) ist § 439 III 2. HS (absolute Unverhältnismäßigkeit) teleologisch zu reduzieren: der V hat kein Verweigerungsrecht, wenn nur eine NE-Variante möglich ist oder der V die andere Variante der NE zu Recht verweigert
iE im Verbrauchsgüterkauf nur relative Umverhältnismäßigkeit (§ 439 III 1. HS)
Kaufrecht
Wie ist § 439 II zu behandeln, was erfasst die Vorschrift?
- BGH eigene AGL
- alle Kosten der NE einschl. Transportkosten
- Zweck: K soll zur Anspruchsdurchsetzung ermutigt werden und nicht wegen drohender finanzieller Belastung verzichten
Wertung im Verbrauchsgüterkauf - bloße Kostenregelung, trifft keine Aussage über Nacherfüllungsort
Kaufrecht
1) Bedeutung des Nacherfüllungsortes
2) Bestimmung des Nacherfüllungsortes
3) Aber. Nacherfüllungsort im Werkrecht
1)
Fristsetzung muss sich auf zutreffenden NE-Ort beziehen
(NE-Verlangen ist nur ordnungsgemäß, wenn V die Möglichkeit erhält die Sache am NE-Ort zu untersuchen)
2)
§ 269: (1. Vereinbarung, 2. Umstände (Handelsbrauch/ Verkehrssitte) 3. Zweifelsregelung: beim Schuldner)
3)
dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet (BGH)
(bisher keine Anwendung von § 269, obwohl über “2. Umstände” gleiche Ergebnisse erzielt werden könnten)
ProzessR I
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Prozess mit mehreren Beteiligten geführt werden?
1 einfache Streitgenossenschaft (§§ 59-61 BGB)
= Zusammenfassung mehrerer an sich selbstständiger Prozesse aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu einem Verfahren
- Rechtsgemeinschaft (§ 59 F 1): mehrere Gesellschafter untereinander; Gesellschaft und in Anspruch genommene Gesellschafter
2 notwendige Streitgenossenschaft (§ 62)
= wenn aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen die Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann
GesellR
Rechtsfähigkeit einer GbR (§§ 705 ff BGB)
eA: individualistische Theorie (-)
- bei allen anderen Personengesellschaften wird Rechtsfähigkeit positiv angeordnet (§ 124 für OHG und KG; § 7 II PartGG)
- §§ 714, 718 enthalten keine Formulierungen, die auf die Rechtsfähigkeit der GbR hinweisen
(“Gesellschafter”)
hM: kollektivistische Theorie (+), Rechtsfähigkeit der (Außen)GbR
- durch das Gesamthandprinzip wird die Gesellschaft iSd Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als handlungsfähige Gruppe im Rechtsverkehr anerkannt
- kein Sondervermögen (=Gesellschaftsvermögen) ohne Rechtsträger
- §§ 714, 718 stammen aus der Zeit, in der das Gesamthandsprinzip nicht bekannt war
- Grundsatz der Identität der Personengesellschaften (GbR kann automatisch zur OHG werden)
- neuere Normen sprechen für Rechtsfähigkeit (zB: §§ 14, 1059 a BGB; § 11 II InsO)
- Zweckmäßigkeit für Beweissicherung im Rechtsverkehr
ProzessR
Schlüssigkeit des Klägervortrags
= wenn sich aus ihm alle Tatsachen ergeben, die für das Entstehen des Anspruchs erforderlich sind und keine Untergangsgründe oder Einreden der Gegenseite vorgetragen werden
GesellR
Wie können Pflichtverletzungen der einzelnen Gesellschafter der GbR zugerechnet werden?
eA: § 278 Gesellschafter als Erfüllungsgehilfe der Gesellschaft
hM: § 31 analog
= wenn vertretungsberechtigter Gesellschafter innerhalb seines organschaftlichen Wirkungskreises gehandelt hat
- umfassender Rechtsgedanke des § 31 für Organhandeln, unterscheidet sich von der Fremdzurechnung des § 278
SchuldR BT
Pflichten im Rahmen des Anwaltsvertrags
= Dienstvertrag, der Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675
umfassende Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung von Rspr. und Lit.;
erfolgsorientierte Beratung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung
GesellR
Kann sich ein Dritter im Rahmen von § 15 I HGB (negative Publizität) zum Teil auf die fingierte und zum Teil auf die wahre Rechtslage berufen?
eA: (-), geteiltes Wahlrecht ist nicht zulässig
- § 242 rechtsmissbräuchliches Verhalten
hM: teilweise Ausübung des Wahlrechts (+), Rosinentheorie
- Wortlaut § 15 I und Normzweck
(Wirkung nur zum Vorteil des Dritten nicht zu seinen Lasten)
GesellR
Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR
Merke: beide Theorien kommen zu einer Haftung der Gesellschaft, nur die Voraussetzungen sind unterschiedlich
eA: Theorie von der Doppelverpflichtung
= GbR und Gesellschafter werden durch Willenserklärungen im Namen der GbR und im Namen jedes einzelnen Gesellschafters verpflichtet
(“dreigespaltene Willenserklärung”)
hM: Akzessorietätstheorie
= primär entsteht eine Schuld der Gesellschaft, die Gesellschafter haften nach § 128 HGB analog
- Grundsatz der Identität der Personengesellschaften
GesellR
Zurechnung der Handlung eines GbR Gesellschafters gegenüber einem anderen Gesellschafter
Merke: jedenfalls im Rahmen der Akzessorietätstheorie Haftung über § 128 HGB analog unstrittig (akzessorische Haftung)
im Rahmen der Doppelverpflichtungstheorie, wird aber jeder Gesellschafter einzeln verpflichtet, wie erfolgt dann eine Zurechnung des Handelns für einen anderen Gesellschafter?
- § 278 (-), Gesellschafter verfolgen gemeinsamen Zweck, Vertragspartner kann von jedem Erfüllung verlangen
- § 31 BGB analog (-), regelt keine Zurechnung an natürliche Personen
- Gesamtschuldnerische Haftung: aber gemäß § 425 II BGB hat Verschulden Einzelwirkung; gilt gemäß § 425 I BGB aber nur, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, Charakter der GbR spricht für gemeinsamen Zweck und nur interne Arbeitsteilung und somit für Gesamtwirkung des Verschuldens (konkludent)