Zivilrecht 1 Flashcards
Was versteht man unter Rechtsordnung?
Die Gesamtheit des geschriebenen Rechts
In welche 3 Teilbereiche ist die Rechtsordnung gegliedert? Und warum ist dies bei der Rechtsanwendung von Bedeutung?
Strafrecht, öffentliches Recht, Zivilrecht -> jeweils unterschiedliche Rechtsnormen und Rechtsanwendung (Orientierung)
Gegenstand des Strafrechts
- Sanktionierung von nicht wertekonformen Verhalten (Straftaten)
- Staat(übergeordnet) - Bürger
- Rechtsquellen z.B. Strafprozessordnung, Strafgesetzbuch, Ordnungswidrigkeitengesetz
Gegenstand des Zivilrechts
- Rechtsbeziehungen immer auf “Ebene der Gleichordnung”
- i.d.R. Privatpersonen-> Angelegenheiten des tägl. Lebens
- Staat muss nicht zwingend beteiligt sein
- Privatautonomie
- Rechtsquellen z.B. BGB, HGB, Zivilprozessordnung, Gesellschaftsrecht, Urheber/Patenrecht
Öffentliches Recht
- Gleichordnung oder einseitige Durchsetzung -Staat->Bürger
- bsp. Gewährleistung der öffentlichen Ordnung
- Rechtsquellen z.B. Völkerrecht, Europarecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht
Angebot
- empfangsbedürftige Willenserklärung
- auf Vertragsabschluss gerichtet
- so gefasst, dass das Zustandekommen nur von der Annahme durch andere Seite abhängig
Annahme
auf einen Vertragsabschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, mittels derer das Einverständnis mit einem Angebot erklärt wird
Abstraktionsprinzip
- Trennung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft. -Beide Geschäfte voneinander unabhängig-> Die -Unwirksamkeit des einen hat nicht notwendigerweise die Unwirksamkeit des Anderen zur Folge.
Rechtsgeschäft
- Handlung, die aus mindestens einer Willenserklärung besteht und die drauf abzielt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
- Einseitige: z.B. Kündigung
- Mehrseitig: z.B. Vertrag
Vertrag
Rechtsgeschäft, dass durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot + Annahme) zu Stande kommt
Willenserklärung
private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist
invitatio ad offerendum
Aufforderung, ein Angebot zu machen
Verpflichtungsgeschäft
- Durch ein Verpflichtungsgeschäft entsteht ein Anspruch.
- Es handelt sich um ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft.
- Auch Kausalgeschäft
- Es ist der Rechtsgrund dafür, dass das Erfüllungsgeschäft abgeschlossen wird.
- Allein durch das Verpflichtungsgeschäft ändert sich aber an der Rechtslage noch nichts.
- Gesetzliche Regelung ganz überwiegend im Buch 2
Erfüllungsgeschäft
- Rechtsgeschäft, dass durch Übertragung, inhaltliche Veränderung oder Aufhebung unmittelbar auf ein
bestehendes Recht einwirkt und es damit unmittelbar verändert.
Auch Verfügungsgeschäft
Gesetzliche Regelung überwiegen in Buch 3, einige wenige in Buch 2 (z.B. Erlass oder Abtretung §§ 397 ff. BGB)
Folgen der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts
Rückabwicklung des gescheiterten, aber erfüllten Verpflichtungsgeschäfts über gesetzliche Schuldverhältnisse, z.B. ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §812 BGB
Anspruch
Recht, von einem anderen Tun oder Unterlassen zu verlangen
Legaldefinition §194 BGB
Vertragsfreiheit als Grundsatz der Privatautonomie
beinhaltet die Strukturprinzipien des BGB: Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit(inhaltlich)
baut auf dem Leitbild des BGB, dass beide Vertragspartner gleichberechtigt sind (Gleichordnung)
ABER: Die Strukturprinzipien gelten nicht grenzenlos/schrankenlos
BGB versucht unterschiedliche Machtpositionen auszugleichen
Grundsatz der Vertragsfreiheit soll so weit wie möglich gelten
Privatautonomie
Freiheit der Person-> Vertragsfreiheit, Handelsfreiheit
“grundsätzlich”
Es ist die Regel, ABER es gibt AUSNAHMEN
“prinzipiell”
ohne Ausnahmen
Wie ist eine Rechtsnorm aufgebaut?
Tatbestand (“wenn), Rechtsfolge (“dann”)
Was ist eine Rechtsnorm?
eine generell-abstrakte Regelung
Gültigkeit für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und eine unbestimmte Anzahl von Personen
Strenges Recht
z.B. § 2 BGB
Das Gesetz sagt abschließend, wie sich die Rechtslage darstellt -> kein Gestaltungsspielraum -> absolut
Ziel: Mindeststandard ist einzuhalten
Instrument des Gesetzgebers um bsp. Vertragsfreiheit und Waffengleichheit zu gewährleisten
Billiges Recht
z.B. § 242 BGB -> gilt allgemein, obwohl in Buch 2
Leitprinzip “nach Treu und Glauben”
Wertungsfrage -> Auslegungssache
Vorteil: Flexibilität für eine unbestimmte Anzahl von Fällen (Änderung von der Gesellschaft etc.)
Verhält sich die stärkere Partei anständig?
Zwingendes Recht
z.B. § 134 BGB
von diesen Normen darf im Rechtsverkehr nicht abgewichen werden -> gelten absolut und immer in jedem vertraglichen Verhältnis
(häufig gleichzeitig strenges Recht)
Abdingbares Recht
z.B. § 437 BGB
Die Parteien eines Vertrages können sich darauf einigen, dass diese Normen nicht angewendet werden -> können eigene Regelungen treffen
“soweit nicht ein anderes bestimmt ist” ->wenn nichts anderes gewollt ist, gilt die jeweilige Norm
Spielraum für Vertragsfreiheit
Welche Zielsetzung haben die Schranken der Strukturprinzipien des BGB?
Gerechtigkeit, Waffengleichheit, Grundsatz der Vertragsfreiheit
Übergang zwischen Normen fließend
2 Elemente des Rechts
“Rechtspositivismus” -> geschriebenes Recht ist Recht
“überpositives Recht” -> darüber hinaus (Moral, Gerechtigkeitsempfinden)
Kompromiss:”Extremes Unrecht ist kein Recht”
Rechtssubjekt
Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Rechtsobjekt
Gegenbegriff zum Rechtssubjekt (entweder oder)
Gegenstand des Rechts(kein Handelnder)
Arten der Rechtsobjekte
Sachen ( beweglich -> theoretisch wegtragbar/ unbeweglich -> Grundstücke)
Immaterialgüter (“geistige Schöpfungen” -> Urheber und Patentrechte)
Rechte (z.B. Forderungen) Beispiel Übertragung einer Firma -> Firma ist RS -> Geschäftsanteile (RO) werden übertragen
Lebenssachverhalt Kauf
3 Rechtsgeschäfte
- Kaufvertrag §433 BGB
- Erfüllungsgeschäft Übergabe und Übereignun des Kaufgegenstands (§ 929 BGB S. 1)
- Erfüllungsgeschäft Zahlung KP, bei Barzahlung Übergabe und Übereignung des Geldes (§929 S.1 BGB)
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (also Rechtssubjekt)
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, durch eigene Handlungen rechten erwerben oder Pflichten auf sich ziehen zu können
Formen der Handlungsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit im rechtsgeschäftlichen Handeln(§§104ff.)
- Deliktsfähigkeit im deiktischen Bereich (§827 BGB)
- Prozessfähigkeit (§52 ZPO)
geschäftsfähig
man kann wirksam rechtsgeschäftlich handeln
insbesondere Willenserklärungen wirksam abgeben
Deliktsfähigkeit
- rechtliche Fähigkeit, sogenannte unerlaubte Handlung (§823 ff. BGB, gesetzliches Schuldverhältnis) zu begehen, die zum Schadenersatz verpflichtet.
- Deliktsunfähig bis 7. Lebensjahr
- Ausnahme §828 BGB, hier bis zur Vollendung des 10.
- Beschränkte Deliktsfähigkeit bis zum 18. Lebensjahr
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
- Umkehrschluss von §§104 ff. BGB
- > rechtsgeschäftlich Handeln
- > uneingeschränkte Abgabe von Willenserklärungen
- Verweis auf §2 BGB Volljährigkeit und §1 BGB Rechtsfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit
- § 104 BGB
- vor Vollendung des 7. Lebensjahres
- die freie Willenserklärung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit(nicht vorübergehend) -> Krankheit macht es unmöglich Rechtsfolge abzusehen-> Schutz vor unüberlegten Rechtsfolgen “Schutzgedanke” NIEMALS Entmündigung
-> nicht rechtsgeschäftlich Handeln
-> keine wirksamen Willenserklärungen abgeben
Sonderfall: vorübergehende Störung der Geistestätigkeit §105 Nichtigkeit der WE
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§§ 106ff. BGB
- Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat -> Maßgabe §§ 107-113 BGB
Zustimmung
Oberbegriff für Einwilligung und Genehmigung
§182 BGB
Einwilligung
vorherige Zustimmung (§183 Abs. 1 S. 1BGB)
Genehmigung
Zustimmung nach Abschluss des Rechtsgeschäfts (§184 Abs.1BGB)
Wirksamkeit einer Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen
wirksam, wenn
- lediglich ein rechtlicher Vorteil für den beschränkt Geschäftsfähigen entsteht §107 BGB
- mit Einwilligung des gesetzl. Vertreters vorgenommene Rechtsgeschäfte
- Rechtsgeschäfte gemäß §110 BGB “Taschengeldparagraph”
- Rechtsgeschäfte, die vom gesetzlichen Vertreter genehmigt werden (§108 Abs. 1 BGB)
schwebend unwirksam
Rechtsgeschäfte, die nach den Regelungen über die Wirksamkeit einer WE eines beschränkt Geschäftsfähigen nicht wirksam sind , sind zunächst schwebend unwirksam und können bis zu Genehmigung widerrufen werden (§109 BGB)
unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen von Berechtigten
§929 S.1 BGB
Prüfung 4 Elemente
1. Einigung -> dinglicher Vertrag (Angebot + Annahme 1. Buch BGB)
2. Übergabe = Besitz wechselt
3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe (dass das Eigentum übergehen soll)
4. Berechtigung( der, dass Eigentum überträgt, muss berechtig sein §932, 935 BGB)
Besitzergreifung
Für Besitzergreifung braucht man keine Geschäftsfähigkeit (tatsächliche Handlung reicht)
§854 BGB
Rückabwicklung
§812 Abs.1 1Alt. BGB
- lässt ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen
- gesetzliches Verpflichtungsgeschäft
- Angebot + Annahme nicht notwendig