WSP Flashcards
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
o Gesetzliche Grundlagen
o Verlangt eine „geordnete und einheitliche Berufsausbildung“
o Regelt die Vertragsgestaltung
o Enthält die Rechte und Pflichten der Ausbildenden und Auszubildenden
o Auskunft über welche Inhalte die Ausbildungsordnungen enthalten müssen
o Regelt die Überwachung der Berufsausbildung
Drei Ebenen
o Bundesebene (Bundesrepublik Deutschland) o Landesebene (NRW) o Ortsebene (Bielefeld)
Ausbildungsordnung (Bundesebene)
o Eine Rechtsverordnung
o Regelt die betriebliche Ausbildung sachlich und inhaltlich
o Regelungen: Dauer, Berufsbild, Prüfungen, Ausbildungsrahmenplan.
o Beinhaltet festgelegten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
o Wird mit dem Rahmenlehrplan abgeglichen
Rahmenlehrplan (Bundesebene - Berufsschule)
o Gewisse einheitliche Standards
o Für das gesamte Bundesgebiet
o Wird beschlossen von der Kultusministerkonferenz (einer Zusammenkunft aller Kultus- und Bildungsminister der einzelnen Bundesländer)
o Rahmenlehrplan für TFA ist mit der Ausbildungsordnung für TFA abgestimmt (co-ordinated)
Ausbildungsrahmenplan (Landesebene)
o Besondere Bestandteil der Ausbildungsordnung
o Gibt an welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsbetrieb seinem Auszubildenden in welchem Ausbildungsjahr vermitteln soll
o Soll nicht von den Inhalten der Lehrpläne der Bundesländer abweichen
Lehrplan (Landesebene - Berufsschule)
o Auf der Grundlage des übergeordneten Rahmenlehrplans entwickelt (states develop their own curriculum on the basis of the overarching framework curriculum)
o Verpflichtender Unterrichtsinhalt
o Grobe Lernfelder formuliert
Ausbildungsplan (Ortsebene)
o Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt
o Bei individuellen Ausbildungsbetrieben für die individuellen Auszubildenden
o Abstimmung mit der schulischen Seite zwischen betrieblichen Ausbildungsplänen und den Didaktischen Jahresplanungen
Didaktische Jahrespläne
o Legt fest, welches Fach zu welcher Zeit welchen Lerninhalt übernimmt
o Mit Abstimmung der betrieblichen Seite (Lehrer kooperieren mit den Ausbildern)
o Möglichkeit, besondere regionale Aspekte in den Berufsschulunterricht mit einfließen zu lassen oder zu intensivieren
Ausbildungsbetrieb (1. Lernort)
o Praktische Ausbildung durchführen
o Arbeitet als gleichberechtigte Partnerin mit anderen Ausbildungsbeteiligten zusammen, in erster Linie mit den Ausbildungsbetrieben und den zuständigen Industrie- und Handelskammern (Tierärztekammern)
Berufsschule (2. Lernort)
o Fachtheoretische Ausbildung durchführen
o Arbeitet als gleichberechtigte Partnerin mit anderen Ausbildungsbeteiligten zusammen, in erster Linie mit den Berufsschulen und den zuständigen Industrie- und Handelskammern (Tierärztekammern)
o Übernehmen die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen
Ziel
o Berufliche Handlungsfähigkeit
o Einfaches oder Qualifiziertes Ausbildungszeugnis
Verantwortliche Handelskammer – TRK
o Prüft, ob die Ausbildende und Ausbilder geeignet sind
o Prüft die schriftliche Berufsausbildungsvetrag
o Bei Problemen im Ausbildungsbetrieb beraten
§11 Vertragsniederschrift - Ausbildungsberuf
Ausbildung mit dem Ziel evtl. TFA Zeitliche Gliederung (Ausbildungsplan)
§11 Vertragsniederschrift - Beginn und Dauer der Ausbildung
- 01.08.2021-31.07.2024
- 36 Monate
- Hinweise auf mögliche Verkürzung
- Ende durch Bestehung der Prüfung
- Verlängerung bei Nicht-bestehen
§11 Vertragsniederschrift - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Z. b. überbetriebliche Ausbildung
- Laborkurse etc.
- Röntgenkurse