Wiederholungsfragen Flashcards
- Nenne die 6 wichtigsten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht!
Kompetenzstreitigkeiten (kontradiktorische Verfahren)
Verfassungsorgane sind solche Staatsorgane, die durch die Verfassung konstituiert werden und deren Rechte und Pflichten in der Verfassung festgeschrieben sind.
In der Bundesrepublik gibt es 5 ständige und 2 nichtständige Verfassungsorgane.
Ständige Verfassungsorgane auf Bundesebene sind:
- Bundestag, Art. 38 ff. GG
- Bundesrat, Art. 50 ff. GG
- Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
- Bundesregierung, Art. 62 ff. GG
- Bundesverfassungsgericht, Art. 93, 94, 99, 100 GG
Nichtständige Verfassungsorgane auf Bundesebene sind:
- Bundesversammlung, Art. 54 GG
- Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG
- Nenne die Verfassungsprinzipien des GG! Wo sind diese verankert?
Die Verfassungsprinzipien sind in Art. 20 und 28 I GG verankert.
Dort werden das Republikprinzip, das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Bundesstaatsprinzip als grundlegende Verfassungswertungen genannt.
- Von wem wird der Bundespräsident für wie lange gewählt?
Der Bundespräsident wird gem. Art. 54 GG von der Bundesversammlung (Abs. 1 S. 1) für 5 Jahre gewählt (Abs. 2 S. 1).
- Wie oft kann der Bundespräsident wiedergewählt werden?
Im Grunde kann der Bundespräsident unbegrenzt oft wiedergewählt werden.
Allerdings bestimmt Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Nach dem Wortlaut ausgeschlossen sind somit drei aufeinanderfolgende Amtszeiten. Gegen eine Wiederwahl nach einer „Amtspause“ spricht der Wortlaut hingegen nicht. Dem Telos der Norm, Schwächung der Stellung des BP durch Diskontinuität, ist mit dieser Regelung hinreichend genüge getan. Problematisch ist jedoch wie lange die „Amtspause“ seine muss. Ob eine volle Amtsperiode gefordert werden muss, ist umstritten, da dann der nachfolgende BP durch Rücktritt eine Wiederwahl des Vorgängers verhindern könnte. Jedenfalls bei einer missbräuchlichen Amtsübernahme ist aber eine Grenze zusetzen.
- Wie setzt sich der Bundesrat zusammen und welchem Zweck dient er?
Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Länderregierungen zusammen und dient der Teilhabe der Länder an den Entscheidungen auf Bundesebene, insbesondere bei der Gesetzgebung und Verwaltung auf Bundesebene.
- Wie setzt sich die Bundesregierung zusammen und wie ist Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung?
Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen.
Der Bundeskanzler hat die Richtlinienkompetenz und gibt die generellen Ziele und Grundsätze der Politik vor (Art. 65 S.1 GG).
Innerhalb dieser Richtlinien verwaltet jeder Bundesminister sein Ressort eigenverantwortlich (Art. 65 S. 2 GG).
- Woraus kann geschlossen werden, dass der Bundespräsident das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist?
Bundesrepublik Deutschland ist?
Aus der Zusammenschau seiner Kompetenzen, insbesondere der völkerrechtlichen Vertretung der Bundesrepublik, Art. 59 I GG, der Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 I 1 GG, oder der Ernennung der Bundesminister, Art. 64 I GG, kann geschlossen werden, dass dem Bundespräsidenten die Stellung des Staatsoberhauptes zukommt.
- Hat die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers auch Wirkung gegenüber anderen Verfassungsorganen? Begründe!
Nein, das ist mit dem Wortlaut und der Normsystematik nicht vereinbar. Der Wortlaut von Art. 65 GG lässt sich so verstehen, dass der Bundeskanzler nur die Politik der Bundesregierung bestimmt und dafür die Verantwortung trägt. Wenn man so annimmt, dass die Richtlinienkompetenz nur innerhalb der Bundesregierung wirkt, dann kann – und muss – der Bundeskanzler überhaupt nicht für Handlungen anderer Verfassungsorgane die Verantwortung tragen. Auf der systematischen Seite muss man zudem betrachten, welche Auswirkungen es hätte, die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers auch auf andere Verfassungsorgane zu erstrecken. Gegenüber dem Bundestag etwa wäre dies mit dem Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 I 2 GG nicht vereinbar. Entscheidend gegen die Erstreckung der Richtlinienkompetenz auch auf andere Verfassungsorgane spricht aber die Normsystematik. Betrachtet man die anderen Regelungen in Art. 65 GG, namentlich die Sätze 2 und 3, regeln diese nur Rechtsverhältnisse innerhalb des Organs „Bundesregierung“. Zudem stehen all diese Regelungen im Abschnitt VI des Grundgesetzes, der mit „Die Bundesregierung“ überschrieben ist.
- Welchen ungeschriebenen Grundsatz müssen die Verfassungsorgane beachten und warum?
Verfassungsorgane müssen den ungeschriebenen Grundsatz der Verfassungsorgantreue berücksichtigen. Dieser ist die Kehrseite der Unabhängigkeit der einzelnen Verfassungsorgane und verpflichtet sie wegen ihrer gleichwertigen Stellung auch bei kompetenzgemäßem
- Was ist Sinn und Zweck von Art. 58 GG?
Zweck der Vorschrift ist die Wahrung einer einheitlichen Staatsleitung. Sie soll sicherstellen, dass der Bundespräsident mit seiner Tätigkeit derjenigen der Bundesregierung nicht diametral entgegensteht.
- Welche Rechte des Abgeordneten kann man aus dem „freien Mandat“ des Art. 38 I 2 GG ableiten?
- Recht auf Teilnahme an Sitzungen des BT einschließlich des Rechts zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
- Rederecht, Antrags- und Initiativrecht
- Frage- und Informationsrecht gegenüber der Regierung
- Recht zum Zusammenschluss mit anderen Abgeordneten (§ 10 GOBT)
- Recht auf Mitarbeit in einem Ausschuss des BT
- Was ist der Unterschied zwischen der Indemnität gem. Art. 46 I GG und der Immunität gem. Art. 46 II GG der Abgeordneten?
Die Indemnität gem. Art. 46 I GG verhindert eine Sanktionierung von Handlungen des Abgeordneten, die innerhalb des Bundestags bzw. in dessen Ausschüssen vorgenommen wurden für alle Zeit. Dagegen schützt die Immunität gem. Art. 46 II GG den Abgeordneten auch vor Strafen für Handlungen, die außerhalb des Bundestags erfolgt sind. Allerdings endet die Immunität mit Ablauf des Mandats.
- Können sich Abgeordnete bei einem Sitzungsausschluss auf Grundrechte berufen?
Nein, da sie durch den Sitzungsausschluss nicht als Privatpersonen, sondern allein in ihrer Rolle als Bundestagsabgeordnete betroffen sind. Als solche können sie sich jedoch nicht auf Grundrechte berufen.
- Auf welchem Wege kann ein Abgeordneter seine Statusrechte geltend machen und warum?
Ein Abgeordneter kann Verletzungen seiner Statusrechte durch andere Verfassungsorgane im Wege des Organstreits (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) und nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, weil sie keine persönlichen Rechte sondern Organrechte sind.
- Lässt sich § 38 I 3 GOBT, der einen Sitzungsausschluss für 30 Tage ermöglicht, mit dem GG vereinbaren?
Das ist der Fall, wenn sich die Regelung auf Art. 40 I 2 GG stützen lässt. Dazu müsste sie erforderlich sein, um die Arbeitsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dagegen lässt sich anführen, dass die Möglichkeit bestünde, Störer bei entsprechendem Verhalten jedes Mal aufs Neue von der laufenden Sitzung auszuschließen. Damit wäre eine Regelung, die den Ausschluss für weitere Sitzungstage vorsieht, nicht erforderlich. Dafür spricht hingegen, dass es auch eine Möglichkeit geben muss, für notorische Störer härtere Sanktionen vorzusehen, die ein gewisses Abschreckungspotential bieten. Zudem wäre die Arbeitsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigt, wenn er zu Beginn jeder Sitzung zunächst stets den gleichen notorischen Störer ausschließen müsste. Die Regelung lässt sich daher auf die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages stützen. Sie müsste aber auch einen angemessenen Ausgleich zwischen dieser und dem Recht des Abgeordneten auf Anwesenheit darstellen. Aus der systematischen Stellung der Norm, insbesondere aus ihrem Zusammenhang zu § 38 I 1 GOBT ergibt sich, dass auch hier für den Ausschluss eine gröbliche Verletzung der Ordnung des Bundestages erforderlich ist. Damit reichen Störungen minderer Intensität nicht für einen Ausschluss aus. Zugleich gibt die Vorschrift keine strikten Vorgaben, welches Verhalten mit welcher Sanktion geahndet werden muss, sondern ermöglicht dem Bundestagspräsidenten, angemessen und abgestuft auf Fehlverhalten zu reagieren. („ … kann bis zu …“). Die Regelung ermöglicht damit grundsätzlich einen angemessen Ausgleich zwischen den Verfassungspositionen. Sie ist daher selbst mit der Verfassung vereinbar.