Wiederholungsfragen Flashcards

1
Q
  1. Nenne die 6 wichtigsten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht!

Kompetenzstreitigkeiten (kontradiktorische Verfahren)

A

Verfassungsorgane sind solche Staatsorgane, die durch die Verfassung konstituiert werden und deren Rechte und Pflichten in der Verfassung festgeschrieben sind.

In der Bundesrepublik gibt es 5 ständige und 2 nichtständige Verfassungsorgane.

Ständige Verfassungsorgane auf Bundesebene sind:

  • Bundestag, Art. 38 ff. GG
  • Bundesrat, Art. 50 ff. GG
  • Bundespräsident, Art. 54 ff. GG
  • Bundesregierung, Art. 62 ff. GG
  • Bundesverfassungsgericht, Art. 93, 94, 99, 100 GG

Nichtständige Verfassungsorgane auf Bundesebene sind:

  • Bundesversammlung, Art. 54 GG
  • Gemeinsamer Ausschuss, Art. 53a GG
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2
Q
  1. Nenne die Verfassungsprinzipien des GG! Wo sind diese verankert?
A

Die Verfassungsprinzipien sind in Art. 20 und 28 I GG verankert.

Dort werden das Republikprinzip, das Demokratieprinzip, das Sozialstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Bundesstaatsprinzip als grundlegende Verfassungswertungen genannt.

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3
Q
  1. Von wem wird der Bundespräsident für wie lange gewählt?
A

Der Bundespräsident wird gem. Art. 54 GG von der Bundesversammlung (Abs. 1 S. 1) für 5 Jahre gewählt (Abs. 2 S. 1).

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4
Q
  1. Wie oft kann der Bundespräsident wiedergewählt werden?
A

Im Grunde kann der Bundespräsident unbegrenzt oft wiedergewählt werden.

Allerdings bestimmt Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG, dass eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Nach dem Wortlaut ausgeschlossen sind somit drei aufeinanderfolgende Amtszeiten. Gegen eine Wiederwahl nach einer „Amtspause“ spricht der Wortlaut hingegen nicht. Dem Telos der Norm, Schwächung der Stellung des BP durch Diskontinuität, ist mit dieser Regelung hinreichend genüge getan. Problematisch ist jedoch wie lange die „Amtspause“ seine muss. Ob eine volle Amtsperiode gefordert werden muss, ist umstritten, da dann der nachfolgende BP durch Rücktritt eine Wiederwahl des Vorgängers verhindern könnte. Jedenfalls bei einer missbräuchlichen Amtsübernahme ist aber eine Grenze zusetzen.

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5
Q
  1. Wie setzt sich der Bundesrat zusammen und welchem Zweck dient er?
A

Der Bundesrat setzt sich aus Mitgliedern der Länderregierungen zusammen und dient der Teilhabe der Länder an den Entscheidungen auf Bundesebene, insbesondere bei der Gesetzgebung und Verwaltung auf Bundesebene.

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6
Q
  1. Wie setzt sich die Bundesregierung zusammen und wie ist Aufgabenverteilung innerhalb der Bundesregierung?
A

Die Bundesregierung setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen.

Der Bundeskanzler hat die Richtlinienkompetenz und gibt die generellen Ziele und Grundsätze der Politik vor (Art. 65 S.1 GG).

Innerhalb dieser Richtlinien verwaltet jeder Bundesminister sein Ressort eigenverantwortlich (Art. 65 S. 2 GG).

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7
Q
  1. Woraus kann geschlossen werden, dass der Bundespräsident das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist?
A

Bundesrepublik Deutschland ist?

Aus der Zusammenschau seiner Kompetenzen, insbesondere der völkerrechtlichen Vertretung der Bundesrepublik, Art. 59 I GG, der Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 I 1 GG, oder der Ernennung der Bundesminister, Art. 64 I GG, kann geschlossen werden, dass dem Bundespräsidenten die Stellung des Staatsoberhauptes zukommt.

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8
Q
  1. Hat die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers auch Wirkung gegenüber anderen Verfassungsorganen? Begründe!
A

Nein, das ist mit dem Wortlaut und der Normsystematik nicht vereinbar. Der Wortlaut von Art. 65 GG lässt sich so verstehen, dass der Bundeskanzler nur die Politik der Bundesregierung bestimmt und dafür die Verantwortung trägt. Wenn man so annimmt, dass die Richtlinienkompetenz nur innerhalb der Bundesregierung wirkt, dann kann – und muss – der Bundeskanzler überhaupt nicht für Handlungen anderer Verfassungsorgane die Verantwortung tragen. Auf der systematischen Seite muss man zudem betrachten, welche Auswirkungen es hätte, die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers auch auf andere Verfassungsorgane zu erstrecken. Gegenüber dem Bundestag etwa wäre dies mit dem Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 I 2 GG nicht vereinbar. Entscheidend gegen die Erstreckung der Richtlinienkompetenz auch auf andere Verfassungsorgane spricht aber die Normsystematik. Betrachtet man die anderen Regelungen in Art. 65 GG, namentlich die Sätze 2 und 3, regeln diese nur Rechtsverhältnisse innerhalb des Organs „Bundesregierung“. Zudem stehen all diese Regelungen im Abschnitt VI des Grundgesetzes, der mit „Die Bundesregierung“ überschrieben ist.

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9
Q
  1. Welchen ungeschriebenen Grundsatz müssen die Verfassungsorgane beachten und warum?
A

Verfassungsorgane müssen den ungeschriebenen Grundsatz der Verfassungsorgantreue berücksichtigen. Dieser ist die Kehrseite der Unabhängigkeit der einzelnen Verfassungsorgane und verpflichtet sie wegen ihrer gleichwertigen Stellung auch bei kompetenzgemäßem

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10
Q
  1. Was ist Sinn und Zweck von Art. 58 GG?
A

Zweck der Vorschrift ist die Wahrung einer einheitlichen Staatsleitung. Sie soll sicherstellen, dass der Bundespräsident mit seiner Tätigkeit derjenigen der Bundesregierung nicht diametral entgegensteht.

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11
Q
  1. Welche Rechte des Abgeordneten kann man aus dem „freien Mandat“ des Art. 38 I 2 GG ableiten?
A
  • Recht auf Teilnahme an Sitzungen des BT einschließlich des Rechts zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
  • Rederecht, Antrags- und Initiativrecht
  • Frage- und Informationsrecht gegenüber der Regierung
  • Recht zum Zusammenschluss mit anderen Abgeordneten (§ 10 GOBT)
  • Recht auf Mitarbeit in einem Ausschuss des BT
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12
Q
  1. Was ist der Unterschied zwischen der Indemnität gem. Art. 46 I GG und der Immunität gem. Art. 46 II GG der Abgeordneten?
A

Die Indemnität gem. Art. 46 I GG verhindert eine Sanktionierung von Handlungen des Abgeordneten, die innerhalb des Bundestags bzw. in dessen Ausschüssen vorgenommen wurden für alle Zeit. Dagegen schützt die Immunität gem. Art. 46 II GG den Abgeordneten auch vor Strafen für Handlungen, die außerhalb des Bundestags erfolgt sind. Allerdings endet die Immunität mit Ablauf des Mandats.

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13
Q
  1. Können sich Abgeordnete bei einem Sitzungsausschluss auf Grundrechte berufen?
A

Nein, da sie durch den Sitzungsausschluss nicht als Privatpersonen, sondern allein in ihrer Rolle als Bundestagsabgeordnete betroffen sind. Als solche können sie sich jedoch nicht auf Grundrechte berufen.

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14
Q
  1. Auf welchem Wege kann ein Abgeordneter seine Statusrechte geltend machen und warum?
A

Ein Abgeordneter kann Verletzungen seiner Statusrechte durch andere Verfassungsorgane im Wege des Organstreits (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) und nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, weil sie keine persönlichen Rechte sondern Organrechte sind.

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15
Q
  1. Lässt sich § 38 I 3 GOBT, der einen Sitzungsausschluss für 30 Tage ermöglicht, mit dem GG vereinbaren?
A

Das ist der Fall, wenn sich die Regelung auf Art. 40 I 2 GG stützen lässt. Dazu müsste sie erforderlich sein, um die Arbeitsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dagegen lässt sich anführen, dass die Möglichkeit bestünde, Störer bei entsprechendem Verhalten jedes Mal aufs Neue von der laufenden Sitzung auszuschließen. Damit wäre eine Regelung, die den Ausschluss für weitere Sitzungstage vorsieht, nicht erforderlich. Dafür spricht hingegen, dass es auch eine Möglichkeit geben muss, für notorische Störer härtere Sanktionen vorzusehen, die ein gewisses Abschreckungspotential bieten. Zudem wäre die Arbeitsfähigkeit des Bundestages beeinträchtigt, wenn er zu Beginn jeder Sitzung zunächst stets den gleichen notorischen Störer ausschließen müsste. Die Regelung lässt sich daher auf die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages stützen. Sie müsste aber auch einen angemessenen Ausgleich zwischen dieser und dem Recht des Abgeordneten auf Anwesenheit darstellen. Aus der systematischen Stellung der Norm, insbesondere aus ihrem Zusammenhang zu § 38 I 1 GOBT ergibt sich, dass auch hier für den Ausschluss eine gröbliche Verletzung der Ordnung des Bundestages erforderlich ist. Damit reichen Störungen minderer Intensität nicht für einen Ausschluss aus. Zugleich gibt die Vorschrift keine strikten Vorgaben, welches Verhalten mit welcher Sanktion geahndet werden muss, sondern ermöglicht dem Bundestagspräsidenten, angemessen und abgestuft auf Fehlverhalten zu reagieren. („ … kann bis zu …“). Die Regelung ermöglicht damit grundsätzlich einen angemessen Ausgleich zwischen den Verfassungspositionen. Sie ist daher selbst mit der Verfassung vereinbar.

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16
Q
  1. Welche Aufgaben hat der Bundestag?
A

In erster Linie ist der Bundestag gesetzgebendes Organ, hat also eine gesetzgebende Funktion. Darüber hinaus hat er eine Wahlfunktion. Der Bundestag wählt etwa den Bundeskanzler (Art. 63 GG), den Bundespräsident (Art. 54 III GG) sowie die Bundesrichter.

Schließlich hat der Bundestag noch eine Kontrollfunktion. Wichtigste Instrumente sind hier das Zitierrecht gem. Art. 43 I GG sowie der Untersuchungsausschuss gem. Art. 44 GG.

17
Q
  1. Was ist die sogenannte Kanzlermehrheit? Wie zählen dort Enthaltungen?
A

Die „Kanzlermehrheit“ ist Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Den Namen hat sie von der Bundeskanzlerwahl gem. Art. 63 GG, weil diese die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages vorsieht. Die Definition dieser Mehrheit findet sich in Art. 121 GG und bestimmt, dass die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erforderlich ist. Dies sind gem. § 1 I 1 BWG ohne Überhang- und Ausgleichmandate 598 Mitglieder. Eine Wahl, die diese Mehrheit vorsieht, bedarf also 300 JaStimmen. Dies hat zur Folge, dass Enthaltungen wie Nein-Stimmen gezählt werden.

18
Q
  1. Welche Voraussetzungen hat die Auflösung des Bundestages nach der Vertrauensfrage?
A

A. Formelle Voraussetzungen

I. Zuständigkeit des Bundespräsidenten

II. Scheitern der Vertrauensfrage (Verfahren)

III. Auflösung

B. Materielle Voraussetzungen (str.)

I. Vorliegen einer materiellen Auflösungslage (politische Instabilität)

II. Kein Missbrauch der Vertrauensfrage

19
Q
  1. Ist für die Auflösung eine „materielle Auflösungslage“ erforderlich? Begründe!
A

Gegen ein solches Erfordernis spricht, dass nur schwer nachprüfbar ist, ob die Abgeordneten dem Bundeskanzler tatsächlich nicht mehr vertrauen oder aus anderen Gründen gegen ihn gestimmt haben. Für das Erfordernis sprechen jedoch Sinn und Zweck des Art. 68 I 1 GG. Die Vertrauensfrage soll nur als Ausweg aus einer politischen Krise dienen. Eine vorzeitige Auflösung des Bundestages verkürzt zudem für den einzelnen Abgeordneten seine Legislaturperiode und ist ein Eingriff in die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie. Dem Bundeskanzler kann es aus diesen

20
Q
  1. Wann liegt eine solche „materielle Auflösungslage“ vor?
A

Eine solche Lage besteht, wenn die Regierung ihre Handlungsfähigkeit verloren hat und damit die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems nicht mehr gewährleistet ist. Das bedeutet, dass die Durchsetzung ihrer grundsätzlichen Inhalte wesentlich erschwert ist. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Regierungsvorlagen im Bundestag gescheitert sind. Es ist ausreichend, dass ein Verlust der Mehrheit bei zukünftigen Abstimmungen droht.

21
Q
  1. Welche weiteren Möglichkeiten kommen zur Auflösung des Bundestags auf Wunsch des Bundeskanzlers in Betracht? Warum sind diese aber weniger geeignet?
A

In Betracht kommen der Rücktritt des Bundeskanzlers, die Selbstauflösung kraft Autonomie des Bundestages oder die Selbstauflösung nach Verfassungsänderung.

Gegen den Rücktritt spricht, dass es ungewiss ist, ob der Bundestag aufgelöst wird, weil zunächst versucht wird einen neuen Bundeskanzler zu wählen. Eine Selbstauflösung kraft Autonomie des Bundestags sieht das GG nicht vor und wäre demnach verfassungswidrig. Die Selbstauflösung nach einer Verfassungsänderung bedarf der 2/3-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat. Diese ist zum einen ungewiss, zum anderen würde es die Neuwahlen erheblich hinauszögern. Ferner erscheint fraglich, ob diese Änderung dann überhaupt während der laufenden Legislaturperiode greift.

22
Q
  1. Wer hat das Initiativrecht für eine Gesetzesvorlage und was ist dabei ggfs. zu beachten?
A

Gesetzesvorlagen können gem. Art. 76 I GG durch die Bundesregierung, den Bundesrat sowie aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Zu beachten ist, dass Gesetzesvorlagen der Bundesregierung gem. Art. 76 II 1 GG zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden müssen und umgekehrt müssen Vorlagen des Bundesrats der Bundesregierung zugeleitet werden (Art. 76 III 1 GG)

23
Q
  1. Welche Arten von Bundesgesetzen lassen sich unterscheiden und was ist der Regelfall?
A

Es lassen sich Einspruchsgesetze und Zustimmungsgesetze unterscheiden. In der Regel sind Bundesgesetze Einspruchsgesetze, d.h. der Bundesrat kann Einspruch gegen die Gesetzesvorlage einlegen, wenn er den Vorschlag nicht billigt. Ein Zustimmungsgesetz bedarf der Mehrheit des Bundesrats. Ein solches liegt jedoch nur vor, wenn das GG die Zustimmung für ein solches Gesetz ausdrücklich vorsieht.

24
Q
  1. Was ist beim Abschlussverfahren bzw. der Form der Gesetzgebung zu beachten?
A

Die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze müssen gem. Art. 82 I 1 GG vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dieser Akt bedarf zudem der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. des zuständigen Bundesministers gem. Art. 82 I 1 GG iVm Art. 58 S. 1 GG.

25
Q
  1. Welche 5 Varianten gibt es für das Zustandekommen eines Bundesgesetzes und wo sind diese geregelt?
A

Die 5 Varianten wie ein Gesetz nach dem Beschluss des Bundestages zustande kommt, sind in Art. 78 GG geregelt.

  • Variante 1: der Bundesrat stimmt zu (diese Zustimmung ist bei Zustimmungsgesetzen zwingend erforderlich)
  • Variante 2: bei Einspruchsgesetzen keine Anrufung des Vermittlungsausschusses
26
Q
  1. Kann ein neu gewählter Bundestag das Gesetzgebungsverfahren des vorherigen Bundestages aufgreifen und weiterführen?
A

Nein, die Arbeit des Bundestages unterfällt dem aus der Festsetzung der Wahlperiode auf 4 Jahre in Art. 39 I 1 GG und aus Verfassungsgewohnheitsrecht abgeleiteten Grundsatz der sachlichen Diskontinuität. Daraus folgt, dass alle durch den Bundestag vorzunehmenden Schritte des Gesetzgebungsverfahrens innerhalb der laufenden Wahlperiode vorgenommen werden müssen. Der neu zusammentretende Bundestag kann und darf kein Verfahren des alten Bundestages mehr aufnehmen.

27
Q
  1. Wann ist der Streit, ob einzelne Abgeordnete ein Initiativrecht für Gesetzesvorlagen haben, entbehrlich?
A

Der Streit ist entbehrlich, wenn sich der Bundestag die Gesetzesinitiative, indem er das Gesetz ordnungsgemäß beschließt, zu eigen macht. Damit werden eventuelle Fehler im Initiativverfahren geheilt und ein Verstoß gegen § 76 I GOBT wirkt sich nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aus.

28
Q
  1. Gehören Enthaltungen zu den „abgegebenen Stimmen“ iSv Art. 42 II 1 GG? Begründe!
A

Nein, Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen iSd Art. 42 II 1 GG. Dagegen spricht zum einen, dass in diesem Fall einer Enthaltung der Sache nach der Erklärungswert einer Nein-Stimme zugemessen würde und damit faktisch kein Unterschied bestünde, ob ein Abgeordneter mit „Nein“ stimmt, oder sich enthält.

Zum anderen spricht der Umkehrschluss aus § 45 III 4 GOBT gegen diese Sichtweise. Wenn dort explizit geregelt wird, dass Enthaltungen mitzählen, lässt sich daraus schließen, dass sie es sonst nicht tun.

„Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ bedeutet daher, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegen muss.

29
Q
  1. Wie kann ein Einspruch des Bundesrats durch den Bundestag überstimmt werden?
A

Je nachdem, mit welcher Mehrheit der Bundesrat seinen Einspruch beschlossen hat, gelten für die Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundesrat andere Mehrheitserfordernisse. Ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Bundesrats kann mit der Mehrheit der Stimmen des Bundestages zurückgewiesen werden (Art. 77 IV 1 GG).Die strengeren Anforderungen nach Art. 77 IV 2 GG greifen ein, sofern der Bundesrat seinen Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen hat. Dann bedarf es einer 2/3Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die zugleich die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erfüllt.

30
Q
  1. Bedarf es bei der Ausfertigung von Gesetzen für deren Verfassungsmäßigkeit der kumulativen Gegenzeichnung durch Bundeskanzler und zuständigen Bundesminister? Begründe!
A

Nein, zwar sieht § 29 I GOBReg die kumulative Gegenzeichnung durch den Kanzler und den zuständigen Bundesminister vor und die Bundesregierung ist auch grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Jedoch kann die Geschäftsordnung der Bundesregierung die Anforderungen des höherrangigen Grundgesetzes nicht verschärfen.

Eine kumulative Gegenzeichnung ist daher wegen § 29 I GOBReg für die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nicht erforderlich.

31
Q
  1. Sind Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger Synonyme? Wenn nein, erkläre den Unterschied!
A

Nein, die Begriffe meinen nicht das gleiche.

Das „Bundesgesetzblatt“ besteht aus zwei Teilen. Teil I enthält alle Bundesgesetze,

Verordnungen von wesentlicher oder dauernder Bedeutung, Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit nach Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 II 1 BVerfGG, Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten, Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates und andere Bekanntmachungen (nur dann, wenn sie vorgeschrieben sind). Teil II enthält die völkerrechtlichen Übereinkünfte und Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften und damit zusammenhängende Bekanntmachungen sowie die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens.

Der „Bundesanzeiger“ ist ein weiteres vom Bundesgesetzblatt zu unterscheidendes,

vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenes Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan. Der „Bundesanzeiger“ ist Pflichtblatt für gerichtliche und

sonstige Bekanntmachungen, für alle Handelsregistereintragungen sowie für die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Hinterlegungsbekanntmachungen der Unternehmen.

32
Q
  1. Nenne die 6 wichtigsten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht!
A

Kompetenzstreitigkeiten (kontradiktorische Verfahren)

→ Organstreit, Art. 93 I Nr. 1 GG → Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG Normenkontrollen → Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG → Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 GG Verfassungsbeschwerden → Individualverfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr. 4a GG → Kommunalverfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr. 4b GG

33
Q
  1. Was ist der sog. Normen-3-Klang?
A

Normen-3-Klang bezeichnet die Normenkette, die für die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG maßgebend ist. Sie ergibt sich aus eine GG-Artikel (idR Art. 93 I Nr. …), aus § 13 Nr. … BVerfGG sowie den §§ im BVerfGG in denen das konkrete Verfahren geregelt ist. Bsp. Organstreitverfahren: Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5 BVerfGG, 63 ff. BVerfGG.

34
Q
  1. Nenne die 8 Prüfungspunkte, die bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem BverfG stets – zumindest gedanklich – abzuarbeiten sind!
A

I. Beteiligtenfähigkeit

II. Ggfs Prozessfähigkeit

III. Tauglicher Prüfungsgegenstand

IV. Antragsbefugnis

V. Besondere Voraussetzungen

VI. Ggfs. Rechtschutzbedürfnis

VII. Frist

VIII. Ordnungsgemäßer Antrag, § 23 I BVerfG ggfs. iVm mit weiter Norm aus dem BVerfGG

35
Q
  1. Wie wirkt sich eine Abweichung des BVerfGG gegenüber dem GG aus?
A

Es ist durch Auslegung zu entscheiden, ob eine zulässige Konkretisierung der GG-Norm vorliegt oder eine unzulässige Verengung. Handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung, die Sinn und Zweck des GG-Artikel entspricht, so ist der § des BVerfGG so anzuwenden (Bsp.

§ 76 I Nr. 2 BVerfGG zu Art. 93 I Nr. 2 GG). Liegt dagegen eine unzulässige Verengung vor, so ist die Norm des BVerfGG verfassungskonform dahingehend zu ergänzen, dass der Inhalt des GG zum Tragen kommt (Bsp.: Beschränkung der Verfahrensbeteiligten im Organstreit durch § 63 BVerfGG gegenüber Art. 93 I Nr. 1 GG).

36
Q
  1. Wann ist eine Norm entscheidungserheblich iSd konkreten Normenkontrolle?
A

Entscheidungserheblich ist eine Norm, wenn die Entscheidung bei Gültigkeit der Norm anders ausfallen würde als bei Ungültigkeit. Entscheidung ist hierbei jede gerichtliche Maßnahme, die ein gerichtliches Verfahren oder einen Teil davon endgültig oder vorläufig beendet.

37
Q
  1. Wer ist zur abstrakten Normenkontrolle antragsberechtigt?
A

Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG die Bundesregierung, die Landesregierungen und 1/4 der Mitglieder des Bundestages.