VR GS Flashcards
Öffentlich rechtlicher Verkehrsraum
Alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straße, Wege und Plätze
Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum
Verkehrsflächen auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung einem unbestimmten Personenkreis zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird
Verkehrsteilnehmer
Jeder, der sich verkehrserheblich verhält, das heißt wer körperlich und unmittelbar durch aktives Handeln und pflichtwidriges unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt
Anderer
Jede Person, gleichgültig ob selbst Verkehrsteilnehmer
Schädigung
Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Schaden eines Fremden
Körperschaden
Beeinträchtigung der Gesundheit eines Menschen
Sachschaden
Wenn eine Sache zerstört, beschädigt oder auch nur ihr wirtschaftlicher Wert verringert wurde
Behinderung
Jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen Verkehrsteilnahme
Belästigung
Jede Verursachung körperlichen Unbehagens
Vermeidbarkeit
Wenn dem Verursacher ein anderes Verhalten möglich/ zumutbar war
Wenn sie durch Nichtbeachtung eines Ge- oder Verbots verursacht wird
Gefährdung
Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht
Straße
Umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschl. Plätze
Fahrbahn
Teil der Straße, der für die Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt und geeignet und für diesen freigegeben ist
Fahrstreifen
Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt
Seitenstreifen
Der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende befestigte Teil der Straße
Sonderfahrstreifen
Für u. a. KOM, sind Bestandteil der Fahrbahn. Besonderen Fahrzeugen vorbehalten
Sonderwege
Straßenteile die ausschließlich bestimmten Verkehrsarten dienen
Unfallbeteiligter
Jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
Unklare Verkehrslage
Wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann
Verkehrsbedingte Warten
Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten wird.
Überholen
Wer an einem Verkehrsteilnehmer der sich auf derselben Fahrbahn, in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält, von hinten nach vorn vorbeifährt.
Ausscheren
Das Verlegen der Fahrlinie über die linke Begrenzung des eigenen Fahrstreifens hinaus, wenn auch nur teilweise
Langsames Fahrzeug
Ein langsames Fahrzeug führt, wer nur erheblich langsamer fahren kann oder will als die beteiligten anderen Kfz. Voraussetzung ist nicht die bbH
Mehrere unmittelbare Fahrzeuge
wenn min. drei Fahrzeuge mit min. Sicherheitsabstand zu dem Langsamfahrzeug aufgeschlossen haben
Geeignete Stelle
Stellen, wo keine Auffahrgefahr droht, also Haltebuchten, Parkplätze, Seitenstreifen
Vorbeifahren
Bewegungsänderung, die durch ein stehendes Hindernis erforderlich wird
Hindernis
Jeder Gegenstand, der das Befahren des betroffenen Straßenteils erschwert oder unmöglich macht
Engstelle
Stets nur ein begrenztes Stück einer sonst für Begegnungen ausreichend breite Straße
Abstand
Umfasst die Entfernung zwischen vorderem und hinterem Fahrzeug
Plötzlich
Für den Nachfolgenden überraschend, d. h. auf freier Strecke ohne vorhersehbaren Grund
Zwingender Grund
Abwendung einer plötzlichen gefahr für Leib, Leben, bedeutende Sachwerte
Starker Bremsvorgang
Geschwindigkeit wird auf kurzer Distanz erheblich verringert
Vorfahrt
Ein Vorfahrtfall liegt vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder EInmündung die Fahrlinien min. zweier Fahrzeuge aus rechtlich verschiedenen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen
Kreuzung
Die Kreuzung ist ein Knotenpunkt aus zwei oder mehreren Straßen, die aus verschiedenen Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird
Einmündung
Einmündung ist ein Knotenpunkt aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehende Straße führen, ohne sich fortzusetzen
Weiterfahren
Der Wartepflichtige darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert
Heranfahren
Der Wartepflichtige muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten insbesindere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird
Wenden
Die Bewegung, durch die das Fahrzeug auf baulich einheitlicher Straße in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird
Abbiegen
Jede Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr heraus gefahren wird
Rechtzeitig
Ist das Richtungszeichen, wenn er nachfolgende Verkehr sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen d.h. ein Auffahren ohne Gefahrenbremsung vermeiden kann
Deutlich
Ist das Zeichen, wenn jeder Verkehrsteilnehmer es klar wahrnehmen kann
Rückwärtsfahren
Gewollts Fahren im Rückwärtsgang entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs nach hinten
Grundstücke
Alle privaten oder öffentlichen Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, auch Parkplätze oder Tankstellengelände
Fußgängerbereiche
Verkehrsflächen, die durch Z 242.1 und .2 gekenntzeichnet sind
Verkehrsberuhigte Bereiche
Verkehrsflächen beschilder mit Z 325.1 und .2
Andere Straßenteile
Die für den öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmte Flächen
Durchgehende Fahrbahn
Zu dieser Vorfahrt berechtigten Fahrbahn gehören alle dem Längsverkehr dienenden Fahrstreifen der Hauptrichtung einschließlich der Kriechspur
Kriechspuren
Keine Sonderwege, Teil der Gesamtfahrbahn. Sollen an Steigungsstrecken Behinderung durch langsames Kfz ausschließen. Verbindliche Benutzung bei Z 211 oder 275
Parallelfahrbahn
Verläuft neben der durchgehenden Fahrbahn
Fahrzeug
Jedes Fortbewegungsmittel unabhängig der Antriebskraft
Fahrzeugführer
Die Person, die ein Gerät zur Fortbewegung bewusst lenkt oder steuert
Kraftfahrzeug
Maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge
Fahrrad
Fahrzeug mit min. zwei Rädern, dass ausschließlich mit Muskelkraft der auf ihr befindlichen Person mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird
Personenkraftwagen
Kraftfahrzeug ausgelegt und gebaut zur Personenbeförderung min. 4 Räder bis 8 Sitzplätze
Lastkraftwagen
Kraftfahrzeuge nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt
Wohnmobile
Kfz mit Einrichtung für Wohnzwecke
Kraftomnibus
mehrspuriges Kfz, zur Beförderung von Personen ausgelegt mehr als 8 Sitze
Anhänger
Sind zum Anhängen an ein Kfz bestimmte und geeignete Fahrzeuge
Kraftrad
durch Maschinenkraft bewegtes, nciht an Gleise gebundenes Landfahrzeug mit max 2 Räern Hubraum unter 50 ccm min. 45km/h
Hoheitliche Aufgabe
Eine Tätigkeit, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zweck dient
Dringend geboten
ist ein Abweichen von den Vorschriften der StVO nur, wenn die hoheitliche Aufgabe bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht schnell genug, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich ausgeführt werden könnte.
Höchste Eile
Wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das gesamte zu schützende Gut eintreten oder vergrößert werden
Einfahren
aus der Bewegung heraus auf die Straße fahren
Unfall
Jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist
Halten
Jede gewollte Fahrunterbrechung die nicht durch die Verkehrslage oder eine andere Anordnung veranlasst ist