Vorläufige Festnahme Polizei 127(2) Flashcards
Dringender Tatverdacht
112(1)
Liegt vor, wenn nach momentanem Verfahrensstand ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte verurteilt wird.
GiV
iVm 112, 112a
Besteht immer dann, wenn der durch die Einholung des richterlichen Haftbefehls entstehende Zeitverlust befürchten ließe, dass die Festnahme des Beschuldigten nicht mehr möglich oder zumindest gefährdet wäre.
Haftbefehl
Schriftliche, richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung.
UntersuchungsHB 114
VollstreckungsHB 457
VorfühungsHB 230
VHM der U-Haft
112(1) S.2
U-Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.
Haftgrund Flucht
112(2) Nr. 1
Wenn der Beschuldigte geflohen ist und sich verborgen hält, um sich dauernd / längere Zeit dem Verfahren zu entziehen.
Haftgrund Fluchtgefahr
112(2) Nr.2
Besteht, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte denn Strafverfahren entziehen werde.
Haftgrund Verdunkelungsgefahr
112(2) Nr.2
Ist gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er durch Vernichten, Verändern, Beiseiteschaffen, Unterdrücken,… die Ermittlungen der Wahrheit erschwert.
Haftgrund Schwerer der Tat
112(3)
U-Haft darf hier auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes nach (2) angeordnet werden.
Haftgrund Wiederholungsgefahr
112a
Nur anzuwenden, wenn kein Haftgrund nach 112 vorliegt.