Völkerecht Einführung Flashcards
Völkervertragsrecht (Grundlagen)
Die Grundlage für VVR sind 1. das Völkergewohnheitsrecht und 2. die Konventionen
Konventionen:
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1969 (1980 Inkraftgetreten - WVK I)
Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge 1978
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen oder (nur) Internationalen Organisationen 1986 WVK II
Anwendung der WVK I
Die Wiener Vertragsrechtskonvention 1969 ist die Kodifikation von
Völkergewohnheitsrecht über das Recht der Verträge.
Sie findet Anwendung auf
• schriftliche,
• zwischen Staaten,
• nach dem Inkrafttreten der WVK geschlossene Verträge (1980 - daher nicht auf den Staatsvertrag von Östereich)
Definition “Vertrag” im Sinne der WVK I:
Schriftform
Übereinkunft zwischen Staaten
Urkunde
Bezeichnung egal
Arten von Verträgen:
bilateral (zwischen zwei) - mulilateral (zwischen mehr) - universell (fast alle staaten sind beigetreten zB SVN)
rechtsetzend - rechtsgeschäftlich
offene - relativ geschlossene (je nachdem wer beitreten darf)
self executing (gilt sofort und muss nicht umgesetzt werden)
non self executing (muss erst ins nationale Recht umgesetzt werden - transformiert)
Wer kann völkerrechtliche Verträge abschließen? (Organe)
Gemäß ART 7 WVK sind ohne Vollmacht zum Abschluss berechtigt:
Staatsoberhaupt
Regierungschef
Außenminister
Alle anderen Staatsorgane brauchen eine Vollmacht
Wer kann Völkerrechtliche Verträge abschließen?
Staaten
auch die Bundesländer, wenn das in der Verfassung so vorgesehen ist
Internationale Organisationen
nach der Implied-Powers lehre hat eine Internationale Organisation nicht nur jene Kompetenzen die ausdrücklich in der Satzung stehen, sondern auch jene Kompetenzen, die sich aus dem Ziel und Zweck der Organisation ergeben und nötig sind um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.
Inkrafttreten eines VR-Vertrages
Inkrafttreten bedeutet dass der Vertrag anwendung auf konkrete Sachverhalte findet und daher wirksam ist.
objektiv tritt er mit hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde in Kraft.
subjektiv, wenn ein Staat erst später eine Beitrittserklärung abgibt
Ab der Unterzeichnung gilt das Frustationsverbot (noch vor Inkrafttreten). dh es dürfen keine Maßnahmen mehr gesetzt werden, die das Ziel und den Zweck des Vertrages Verhindern.
Weg der Vertragswerdung nach VR
Verhandlungen
Unterzeichnung
ab diesem Zeitpunkt gilt das Frustrationsverbot, dh dass keine Maßnahmen mehr gesetzt werden dürfen die das Ziel und den Zweck des Vertrags verhindern
Ratifizierung
Zustimmung des Staates durch den Vetrag gebunden zu sein (durch das Staatsoberhaupt) - Ab diesem Zeitpunkt ist der Vertrag verbindlich, dh er kann nicht mehr widerrufen werden.
Hinterlegung beim Depositär
(meist Generalsekretär der UNO. Er ist zustänig für den Austausch von Inormationen hinsichtlich des vertrages)
Inkrafttreten
ab diesem Zeitpunkt ist der Vertrag wirksam. Er findet anwendung auf konkrete Sachverhalte.
Registrierung
bei den Vereinten Nationen. Das dient der Verhinderung von Geheimverträgen.
Vorbehalte beim völkerrechtlichen Vertrag
Ein Vorbehalt ist eine einseitige Erklärung um Rechtswirkungen auszuschließen.
Der Vorbehalt ist unzulässíg wenn:
der Vertrag es verbietet (ART 120 ICC-Statut)
der Vertrag nur bestimmte Vorbehalte erlaubt
Der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrages unvereinbar ist
Reaktionsmöglichkeiten auf einen Vorbehalt:
Annahme und Stillschweigen (gilt auch als Annahme)
Die Bestimmung auf die sich der Vorbehalt bezieht gilt nicht (Bestimmung findet keine Anwendung)
Einfacher Protest
Man kommt zu keiner Einigung hinsichtlich der Bestimmung auf die sich der Vorbehalt bezieht: Die Bestimmung, auf die sich der Vorbehalt bezieht, kommt gar nicht zur Anwendung
Qualifizierter Protest:
Der ganze Vertrag gilt nicht
(Wenn du einen Vorbehalt machst, dann scheiß ich drauf)
Warum sind völkerrechtliche Verträge einzuhalten?
Es ergibt sich aus Treu und Glauben und der Bona fides, dass non self-executing Verträge in nationales Recht umgesetzt werden müssen, kommt man dieser Verpflichtung nicht nach gilt das
ESTOPPEL-Prinzip~ dieses besagt, dass man sich nicht auf einen Zustand berufen darf, den man selbst rechtswidrig herbeigeführt hat dh der Staat kann nicht sagen, dass der Vertrag nicht gilt, nur weil er ihn nicht zumgesetzt hat
Normenkonflikte: es gilt lex posterior derogat legi priori (Ausnahme ART 103 SVN kann niemals derogiert werden)
Drittstaaten:
Drittstaaten können nicht durch einen bilateralen Vertrag gebunden werden. Ein Vetrag zugunsten Dritter ist möglich, aber ein Vertrag zu lasten Dritter nicht. Es gilt pacta tertiis nec nocent nec prosunt
Bei Verträgen zugunsten Dritter wird deren Zustimmung vermutet
Auslegungsmöglichkeiten des völkerrechtlichen Vertrags
Grundsätzlich wie jeder andere Vertrag nach dem Willen der Vertragsparteien.
objektive Methode - Wortlaut
gewöhnliche Bedeutung
textlicher Zusammenhang (systematisch)
Ziel und Zweck des Vertrages (teleologisch)
historische Interpretation nach den Gesetzesmaterialien
travaux preperatoires (Vertragsentwürfe, Verhandlungsprotokolle)
Clausula Rebus sic Stantibus
Ein Vertrag kann aus dem allgemeinen VR beendet werden, wenn es zu einer Grundlegenden Änderung der Umstände kommt und die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Umstände zur Zeit des Vertragsabschlusses schon gegeben
Änderung ist unvorhersehbar
es ist eine wesentliche Änderung der Umstände
Es muss zu einer Änderung der Verpflichtungen kommen
die Umstände dürfen nicht selbst herbeigeführt worden sein
ABER: Nicht bei Grenzverträgen, denn das Staatengefüge würde sich ändern
Beendigung eines VRVertrages
Anfechtung (Vertrag wird ex tunc beseitigt - rückwirkend) Bei Willensmängeln: Formelle Willensmängel: innerstaatliches Verfahren wird verletzt Materielle Willensmängel: Betrug Bestechung Irrtum Zwang gegen den Staat Zwang gegen Staatenvertreter Nichtigkeit (der Vertrag ist nichtig wenn er gegen ius cogens verstößt. dh der Vertrag kommt gar nicht zustande) Ius cogens (zwingendes Recht) - Verstoß gegen: Selbstbestimmungsrecht der Völker Völkermord Gewaltenverbot grundlegende Menschenrechte Ein Staat kann einen Vertrag beseitigen bilateral durch Kündigung multilateral durch Rücktritt aus dem Vertrag: implizit aus dem Willen ergebend explizit genannt aus allgemeinem Völkerrecht: nachträgliche Unmöglichkeit erhebliche Vertagsverletzung (Beendigung durch Rücktritt oder Kündigung) clausula rebus sic stantibus
Völkerrechtliche Vertragsverletzung beim multilateralen Vertrag
zB 5 Staaten machen einen Vertrag und einer verletzt diesen
1) gegenüber einem Staat
nur der betroffene Staat kann zurücktreten
oder alle zusammen, einvernehmlich
2) gegenüber allen Staaten
jeder Staat kann zurücktreten
Kodifikationen (Vorteile/ Nachteile)
Nicht niedergeschriebenes Völkergewohnheitsrecht wird insbesondere vom ILC (International Law Commission) in Vertragsrecht umgewandelt. Das ist eine Sonderkomission der Vereinigten Nationen.
Vorteile von Kodifikationen:
Recht leichter erfahrbar
man kann sich besser darauf berufen, weil niedergeschrieben (besser Legitimation)
Unschärfen werden überwunden
Außerstreitstellung weil niedergeschrieben
das Gemeinschaftsinteresse wird besser verwirklicht
Nachteile von Kodifikationen:
Hemmung der Rechtsentwicklung
Keine Rechtssicherheit durch missglückte Kodifikationen
Es kommt zu dilatorischen kompromissen
man einigt sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner
Welche Kodifikationen gibt es?
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1961
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 1963
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1969 (1980 in Kraft) WVK I
Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge 1978
Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden 1983
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen (WVK II) 1986
Wiener Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) 1980
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1982
MRK als regionale Konvention
Abschluss von vr Verträgen gemäß österreichischem B-VG
em ART 65 B-VG zum Abschluss berechtigt ist der Bundespräsident, er kann aber auch deligieren ART 66 / 2 B-VG:
an die Bundesregierung –> das sind Regierungsabkommen
an den Bundesminister und Außenminister –> Ressortabkommen
oder nur an den Bundesminister –> Verwaltungsabkommen
Bundesländer dürfen auch völkerrechtliche Verträge abschließen, wenn es in ihrem ausschließlichen Wirkungsbereich liegt (ART 16)
Kommt es zu politischen, gesetzesändernden oder ergänzenden Verträgen dann muss der Nationalrat zustimmen
bei Grundlagen Änderungen der EU braucht man ein höheres Quorum des NR
und wenn die Änderung in den Wirkungsbereich der Länder fällt, dann muss der Bundesrat zustimmen
Abschließend kommt es zur Ratifizierung des BP und zur Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.
Weg der Vertragswerdung gemäß B-VG
Verhandlung
Unterzeichnung
Ratifikation durch den BP
Übermittlung der ratifizierten Urkunde an den Depositär
Inkrafttreten (wenn genügend Staaten ratifiziert haben)
Verlautbarung im BGBl III:
self-executing Verträge wirken automatisch; müssen nicht umgesetzt werden
non-self-executing Verträge haben keine unmittelbare wirkung sondern müssen erst in österreichisches Recht transformiert werden (umgesetzt).
Das ergibt sich aus Treu und Glauben und der Bona fides. Tut man das nicht so wirkt das ESTOPPEL-Prinzip dh dass man sich nicht auf einen Zustand berufen kann, den man selbst rechtswidrig herbeigeführt hat.
So kann Österreich also nicht sagen, dass der Vertrag nicht wirkt nur weil er nicht umgesetzt wurde.
Österreich kann aber einen Vorbehalt machen. Das nennt man Erfüllungsvorbehalt. Nur wenn ein solcher Vorbehalt vorliegt, dann wirkt der Vertrag nicht unmittelbar. Bei einem Erfüllungsvorbehalt wird eine unmittelbare Wirkung ausgeschlossen.
Wie kann Völkergewohnheitsrecht entstehen?
ART 38 IGH Statut definiert das VGR als eine allgemeine, als Recht anerkannte Übung. Es sind daher die Staatenpraxis (Verhalten) und die Rechtsüberzeugung (opinio iuris) notwendig.
Staatenpraxis (Verhalten)
Die Staatenpraxis zeigt sich im Handeln der Organe und im Verhalten der Behörden
Die Übung muss allgemein sein. Es bedarf einer extensiven und einheitlichen Übung der jeweils Betroffenen. zB
· Gerichtsentscheidungen
o Wird ein Gesetz geändert so ändert sich die Praxis
· Diplomatische Noten
o Briefwechsel zwischen Diplomaten
· Enteignungsgesetze
· Militärische Kampfmaßnahmen
Rechtsüberzeugung (Opinio Iuris)
opinio iuris ist das Verhalten in der Praxis selbst zB
· Gerichtsurteile
· Gesetze
· Protestnoten
o Protest gegen die Verhaltensweise einer Partei oder Regierung.
· Abstimmungsverhalten in IOs
Fälle: Asyl-Fall, Lotus-Fall, Durchgangsrecht über das indische Staatsgebiet-Fall (Nordsee- Festlandsockel-Fälle–> daraus ergibt sich die Ausgedehnte und gleichförmige Übung)
Ohne Opinio Iuris ist es bloße Höflichkeit (Courtoisie)
Was sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze?
Festgeschrieben in ART 38 Abs 1 lit c IGH Statut
Das sind allgemeine Rechtsgrundsätze in den Rechtsordnungen aller Völker.
Man kann sie durch Rechtsvergleich in den Rechtskreisen nachweisen.
Sie dienen der Lückenfüllung und gelten nur subsidiär nach dem Vertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht.
Beispiele:
Venire contra factum proprium (Estoppel Prinzip)
Schadenersatz
ungerechtfertigte Bereicherung
Verjährung
Verzugszinsen
Rechtsmissbrauch
EuGH-Judikatur: Der EuGH hat aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Menschenrechte abgeleitet
Menschenrechte
Welche einseitigen Rechtsquellen gibt es?
Es gibt selbstständige und unselbstständige Rechtsquellen:
Selbstständige Versprechen Verzicht Protest Anerkennung
Unselbstständige (nur in kombination mit einem Vertrag)
Zustimmung (Beitritt, Unterzeichnung, Ratifizierung)
Akte der Beendigung
Suspendierung
Vorbehalt
Welche völkerrechtlichen Hilfsquellen gibt es?
geregelt in ART 38 IGH Statut: Judikatur ART 59 schließt Case law aus nat. und internat. Gerichte Lehre (Doktrin) Fachliteratur IDI, ILA, ILC
Soft law
codes of conducts (Sammlung von Verhaltensweisen)
Staaten (3 Merkmale)
Für einen Staat muss vorliegen: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt
Staatsvolk (alle Staatsangehörigen und die haben das dipl. Schutzrecht)
Staatsangehörige haben:
Aufenthaltsrecht
Rückkehrrecht
Recht auf politische Willensbildung
diplomatisches Schutzrecht
Eine Staatsbürgerschaft kann man freiwillig oder automatisch erwerben:
Freiwillig
Durch Einbürgerung. Die Zustimmung des Staates ist dafür notwendig. Man braucht dafür eine Nahebeziehung (genuine link) - Nottebohm-Fall
Automatisch
ius-soli - Geburtsort
ius sanguinis - nach den Eltern
Problemstellung: Doppelstaatsbürgerschaften vermeiden
Bei Einbürgerung ist die Zustimmung des Staates notwendig
man brauchte eine Nahebeziehung (genuine-Link) – Nottebohm-Fall
Eintritt in fremden Militärdienst führt zum Verlust der alten Staatsbürgerschaft
Erwerb einer neuen Staatsbürgerschaft führt zum Verlust der alten
Staatsgebiet
territoriale Souveränität
1) Endgültige Verfügungsgewalt (so wie Eigentum)
2) Hoheitsgewalt über das Gebiet
Staatsgewalt:
1) Personalhoheit - über alle Staatsbürger weltweit
2) Gebietshoheit - über alle im Staatsgebiet befindlichen Sachen und Menschen
Diplomatisches Schutzrecht
Ist das Recht des Staates seine Staatsbürger, juristischen Personen, Schiffe und Flugzeuge gegenüber anderen Staaten zu beschützen.
3 Voraussetzungen:
Continuity of claims
Die Staatsbrürgerschaft von natürlichen Personen erwirbt man freiwillig (Einbürgerung) oder automatisch (ius soli; ius sanguinis)
Die Staatsangehörigkeit von juristischen Personen nach dem Sitz, dem Eintragungsort bzw Gründungsort
von Schiffen und Flugzeugen nach dem Flaggenprinzip (Registrierungsort)
Exhaustion of local remedies
Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs
Espousal of Claims
Die Ausführung des dipl.Schutzrecht ist eine Politische Ermessensentscheidung. Der Einzelne kann weder auf das Recht verzichten, noch es verlangen dh eine Calvo-Klausel ist nicht möglich
Prinzipien des internationalen Strafrechts
Es gibt 2 Prinzipien:
Territorialitätsprinzip:
Straftaten die im Inland begangen wurden
Straftaten die im Ausland begangen wurden, sich aber im Inland auswirken (zB Schuss über die Grenze) - Auswirkungsprinzip (objektives Territorialitätsprinzip)
Personalitätsprinzip:
Aktives Personalitätsprinzip: Im Ausland von einem Staatsangehörigen begangene Straftaten
Passives Personalitätsprinzip: Im Ausland gegen einen Staatsangehörigen begangene Straftaten
Ausnahmen:
Schutzprinzip - geschützte staatliche Interessen (Geldwäsche)
Universalitätsprinzip - Ausländer im Ausland (Kriegsverbrechen)
Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege:
Wenn der fremde Tatortstaat den Straftäter nicht ausliefert, kann dieser in Abwesenheit verurteilt werden
staatenähnliche Völkerrechtssubjekte
Gliedstaaten Treuhandgebiete partikulare VR-Subjekte (zB PLO) Protektorate Staatenzusammenschlüsse Gebiete unter internationaler Verwaltung
Staatennachfolge - Welche Möglichkeiten gibt es?
Dismembration -
Zerfall (UdSSR in Ukraine, Russische Föderation …)
Zession -
Verschiebung der Grenzen (Alaska wurde von den USA gekauft)
Sezession -
einseitige abspaltung
Fusion -
Zusammenschluss zu einem neuen Staat (Tansania)
Inkorporation -
Eingliederung (DDR in BDR)
Seperation -
Einvernehmliche Abspaltung (Baltische Staaten von UdSSR)
Jugoslawien: Eigentlich war es eine Sezession (einseitige abspaltung- Serbien ist geblieben, Slowenien und Kroatien haben sich abgespaltet), völkerrechtlich wurde es aber als Dismembration (Zerfall) gewertet.
Bei einem Zerfall muss der Nachfolgestaat alles neu ansuchen und anerkannt zu werden. Völkerrechtlich wollte man damit ein Zeichen setzen.
Welche Rechtsquellen gibt es in der Staatennachfolge?
Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge 1978
Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden 1983
Völkergewohnheitsrecht wird angewendet