VL 2 - Zivilrecht Flashcards
Aufg. 2.) Mit welchem Staatsstrukturprinzip hängt es zusammen, dass
geschädigte Betriebe ggfs. Entschädigungsansprüche von ihrem
jeweiligen Bundesland, ggfs. bei der jeweiligen Stadt/Gemeinde, aber
nicht beim Bund verlangen können?
Bundesstaatlichkeit = Förderalismus
- Zuständigkeiten, Streitwert, Anwaltszwang im Gerichtsverfahren erläutern
DerStreitwertbemisst den Wert des Streitgegenstands.
-wichtig, weil nach diesem die Höhe der Anwaltsvergütungen sowie die Gerichtsgebühren richten.
In Zivilprozessen muss man sich vor Amtsgerichten und vor Arbeitsgerichten prinzipiell nicht durch eine/n Rechtsanwalt/in vertreten lassen =kein Anwaltszwang.
Beim Arbeitsgericht: –> erscheinen viele klagende Arbeitnehmer alleine
–> manchmal unterstützt durch ein Betriebsratsmitglied oder eine/n Gewerkschaftssekretär/in.
Beim Landgericht: –> höhere Instanzgerichte muss eine Vertretung durch eine/ zugelassene/n Rechtsanwalt/in erfolgen
–> ansonsten ist diePostulationsfähigkeitnicht gewahrt.
Bei den Zivilgerichten: ist bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, ab einem höheren Streitwert das Landgericht. Bei Klagen von Arbeitnehmer/innen, Betriebsräten und Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften) ist immer, d.h. unabhängig vom Streitwert, immer das Arbeitsgericht zuständig
Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen erläutern
Berufung und Revision
Berufung
Gegen die Gerichtsentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts kann grundsätzlich immer Berufung (§§ 511 ff. ZPO) eingelegt werden.
Das Berufungsgericht überprüft zuerst den ermittelten Sachverhalt, kann also im sog. Erkenntnisverfahren nochmals selbst Beweise erheben und den Sachverhalt würdigen. Daneben werden die juristischen Einschätzungen des anderen Gerichts überprüft.
Revision
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts
–> in bestimmten Fällen Revision (§§ 542 ff. ZPO) eingelegt werden –> damit der Prozess vor einem dritten Gericht, vor das höchste, das Bundesgericht gebracht werden.
Das Revisionsgericht geht von dem in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt aus, nimmt keine Sachverhaltsermittlung mit Beweisnahme vor!!!
Es findet lediglich eine Überprüfung der juristischen Feststellung der vorangehenden beiden Gerichtsentscheidungen statt.
Die entstehenden Prozesskosten in den verschieden Fällen erläutern
- Prozesskosten(risiko)
Grundsätzlich gilt, dass die unterlegene Partei alle Kosten des Verfahrens tragen muss.
–>Besonders mit Risiko behaftet sind die (Anwalts-)Kosten der gegnerischen Partei.
–>Weitere Kostenpositionen sind die Gerichtsgebühren, Kosten für Beweismittel, die eigenen (Anwalts-)Kosten u.a. Bedacht werden sollte auch, dass sich Kosten ggfs. über mehrere Instanzen anhäufen können.
Häufig erhält vor Gericht:
> nicht eine Partei zu 100% Recht zugesprochen, sondern nur zu einem Anteil.
Dann Gesamtkosten entsprechend aufgeteilt.
Einige Ausnahmen:
- Arbeitsgericht trägt jede Partei die eigenen Kosten
unabhängig davon, wer in dem Gerichtsverfahren obsiegt
-Häufig Arbeitsgericht die Gerichtsgebühren aufgehoben oder bleiben gering.
-jeder Zugang zu Gerichten hat, wie es das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet, können finanzschwächere Bürger/innen staatliche Prozesskostenhilfe beantragen
Das Beweisrisiko im Gerichtsverfahren erläutern
Beweisrisiko
Im Zivilprozess gilt derBeibringungsgrundsatz (Dispositionsmaxime). Demnach muss der/die Kläger/in alle Voraussetzungen der Klage darlegen und beweisen (können). Die Beweislast liegt, mit gesetzlichen einzelnen Ausnahmen, beim Kläger. Verbleiben Zweifel, wird das Gericht die Klage abweisen.
Demgegenüber gilt vor allem im Strafrecht der Amtsermittlungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime). Demnach muss das Gericht und/oder eine Behörde (z.Bsp. Staatsanwaltschaft) den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag und Mitwirkung eines Betroffenen aufzuklären.
Die Zivilprozessordnung beschreibt folgende fünf Beweismittel:
• Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO)
• Augenschein (§§ 371 ff. ZPO): Das Gericht verschafft sich selbst vor Ort einen Eindruck vom Streit (z.Bsp. Nachbarschaftsstreit).
• Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO): Hier tragen die Prozessparteien, als Kläger/in und Beklagte/r selbst vor. Dieses Beweismittel ist subsidiär, kommt also eingeschränkt nur nachrangig zu den anderen Beweismitteln zur Geltung.
• Urkunden (§§ 415 ff. ZPO), grundsätzlich in Schriftform.
• Zeugen (§§ 373 ff. ZPO)
Das jeweilige Gericht hat eine freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO).
Merktipp: Das Kunstwort SAPUZ enthält die Anfangsbuchstaben der Beweismittel.