Verwaltungsrecht: Eröffnung des VWRW Flashcards

1
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

A
  1. aufdrängende (spezialgesetzliche) Sonderzuweisung
  2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
    a) öffentlich rechtliche Streitigkeit
    b) nicht verfassungsrechtlicher Art
    c) keine abdrängende Sonderzuweisung zu anderen Gerichten (= keiner anderen Gerichtsbarkeit bundesgesetzlich zugewiesen)
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2
Q

öffentlich rechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO
Sonderrechtstheorie (ganz h. M.)
(modifizierte Subjektstheorie)

A

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Norme solche des öffentlichen Rechts sind. Dies ist der Fall, wenn sie einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Vorliegend richtet sich die Streitigkeit nach dem X-Gesetz. Da es den Y-Hoheitsträger berechtigt / verpflichtet, gehört es zum Kernbereich des Öffentlichen Rechts, sodass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bejahen ist.

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3
Q

öffentlich rechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO
Subordinationstheorie
(Subjektstheorie)

A

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich die streitenden Parteien in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall streiten sich der Bürger B und Bund/ Land/ Gemeinde, die in einem Subordinationsverhältnis zueinander stehen. Folglich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bejahen.
(-) passt nicht auf öff.-rechtl. Vertrag

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4
Q

öffentlich rechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO

Interessentheorie (heute kaum noch vertreten)

A

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der Streitgegenstand das öffentliche Interesse betrifft bzw. der Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang mit öffentlichen Interessen steht.
(-) Begriff des öff. Interesses zu unbestimmt

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5
Q

nicht verfassungsrechtlicher Art

A

doppelter Hinsicht verfassungsrechtlicher Charakter:

  • in formeller Hinsicht Verfassungsorgane
  • in materieller Hinsicht Verfassungsrecht als zentraler Streitgegenstand
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6
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

→ 2 - Stufen Theorie:

A

→ Subventionen
→ Leistungsverwaltung
→ Zugang zu öff. Einrichtungen
- öff. Einrichtung = jede Einrichtung, die durch einen Träger öff. Gewalt durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht und im öff. Interesse unterhalten wird
- “ob” der Leistung = in jedem Fall öff.-rechtl.: Gemeinde darf sich durch Wahl einer privatrechtlichen Rechts- bzw. Kooperationsform nicht von hoheitlichen Bindungen frei machen
- “wie” der Leistung (Ausgestaltung / Abwicklung) = entweder öff.-rechtl. oder privatrechtlich (§ 13 GVG)
(-) führe zu künstlicher Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, Abgrenzung der Stufen schwierig
(+) Rechtssicherheit

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7
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Fallgruppen der Abgrenzung

A
  • Realakte (z. B. Warnungen, Informationen, Beleidigungen)
  • Eingriffsverwaltung (ÖR)
  • Leistungsverwaltung (ÖR/PR → Wahlrecht der Verwaltung, in welcher Rechtsform sie die Leistung erbringt; → 2-Stufen-Theorie)
  • Fiskalverwaltung (immer PR, da Staat wie Privater auftritt)
  • Sachzusammenhang mit hoheitlicher Daseinsvorsorge (ÖR)
  • Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse (ÖR)
  • ehrverletzende Äußerungen eines Hoheitsträgers (str., Sachzusammenhang?)
  • Hausrecht (str., e. A.: Sachzusammenhang; a. A.: Widmung ÖR)
  • Subventionen (→ 2-Stufen-Theorie)
  • Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (→ 2-Stufen-Theorie)
  • öff. Streitigkeit unter Privatrechtssubjekten (ÖR, wenn Beliehener)
  • Glockengeläut (liturgisch: ÖR; Zeitschlagen: PR)
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8
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Hausrecht

A

P: Hausverbot kann sowohl auf privatrechtl. Besitz- und Eigentumsrecht als auch auf sog. öff.-rechtl. Sachherrschaft, die dem Schutz der öff. Einrichtung dient, gestützt werden
e. A.: Zweck des Besuchs
→ Betritt ein Bürger in privatrechtlichen Angelegenheiten die Behörde, ist die Rechtsnatur des Hausverbots privatrechtlich, betritt ein Bürger die Behörde in öff.-rechtl. Angelegenheiten, ist auch die Rechtsnatur öff.-rechtl.
(-) Rechtsweg kann nicht von Einlassung des Bürgers abhängen, Zweck des Besuchs hat nichts mit Zweck des Hausverbotes zu tun, öff.-rechtl. Zugangsrecht könnte mit privatrechtl. Hausverbot kollidieren
a. A.: Zweck des Hausverbots
→ Hausverbote werden zur Erreichung des Widmungszwecks des Amtsgebäudes erteilt → werden auf öff.-rechtl. Sachherrschaft gestützt und sind grundsätzlich öff.-rechtl. Natur

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9
Q

aufdrängende Sonderzuweisung

A

Zuweisungen, die den Verwaltungsrechtsweg ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 VwGO für eröffnet erklären
→ können sich aus Bundes- und Landesrecht ergeben
Bsp.: § 54 I BeamtStG; § 54 BAföG; § 32 WPflG

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10
Q

abdrängende Sonderzuweisung

A

= Zuweisungen, die den VWRW trotz Vorliegens der TB-Vrss. des § 40 VwGO für nicht gegeben erklären
Bsp.:
- § 23 EGGVG: Justizverwaltungsakte
- Art. 14 III 4 GG: Enteignungsentschädigung (ordentliche Gerichte)
- Art. 90 I PAG: polizeirechtliche Entschädigung, Aufopferung und andere Haftungsansprüche
- § 40 II 1 VwGO
- Art. 49 VI 3 VwVfG

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11
Q

Eröffnung des VWRW

Subventionen

A
  • verlorener Zuschuss: kein zweistufiges Verfahren, nur Ob (Subvention muss nicht zurückgezahlt werden; Auszahlung durch schlichtes Verwaltungshandeln) → 2-Stufen-Theorie nicht anwendbar, immer “einstufig” nach ÖR → VWRW (+)
  • öff.-rechtl. Vertrag: (+)
  • privatrechtliches Darlehen: 2 - Stufen - Theorie → Ob = ÖR, damit sich Verwaltung ihren sich daraus ergebenden Bindungen nicht entziehen kann; Wie = PR
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12
Q

Art. 83 V BV = aufdrängende Sonderzuweisung?

A

P: Norm des Landesrechts
e. A.: Bundesgesetzgeber hat mit § 40 I VwGO von konkurrierender Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 I Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht
a. A.: Konkretisierungen von § 40 I VwGO durch Landesrecht zulässig
→ kann dahinstehen, wenn Voraussetzungen § 40 I VwGO ohnehin (+)

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13
Q

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 47 I VwGO: “im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit”

A

Gerichtsbarkeit des VGH nur dann eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Normen Streitigkeiten ergeben können, für die der VWRW gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet ist
nicht ausreichend: allein die angegriffene Norm ist nach öff. - rechtl. Vorschriften zu beurteilen
→ Norm vorgelegt, für deren Vollzug § 40 I 1 VwGO eröffnet wäre?
→ Bsp.: vorgelegte Norm = BBP → daraus können VAe ergehen

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14
Q

Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art → Übertragung der Kriterien der modifizierten Subjekttheorie

A
verfassungsrechtliche Streitigkeit (+), wenn Parteien um eine Norm streiten, die spezifisch ein Verfassungssubjekt in dieser Stellung berechtigt oder verpflichtet 
→ reicht nicht aus, dass eine konkrete Aufgabe eines Verfassungssubjektes nur mittelbar der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben dient 
→ ansonsten würden Verfassungsorgane immer verfassungsrechtlich handeln, weil im Ergebnis jede Tätigkeit die Erfüllung der ihnen zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben sicherstellen soll
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15
Q

P: Reichweite der Bindungswirkung des rechtswegübergreifenden Verweisungsbeschlusses

A
  • Eröffnung des VWRW steht bindend fest und darf vom Gericht, an das verwiesen wurde, nicht mehr geprüft werden, § 173 VwGO i. V. m. § 17a II 3 GVG
    → egal, ob Verweisung zu Unrecht erfolgte (= öffentlich - rechtliche Streitigkeit vorliegt)
  • sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ist nicht von der Bindungswirkung umfasst → Gericht, an das verwiesen wurde, kann sich daher insoweit für unzuständig erklären und an die ihrer Ansicht nach zuständige Stelle verweisen
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16
Q

Kommunalverfassungsstreit

A
  • zwar Rechtsverhältnis innerhalb der Gemeinde und damit innerhalb einer jur. Person des ÖR, aber justiziable Innenstreitigkeit
  • nicht verfassungsrechtlicher Art: nur Streit um Kommunalverfassungsrecht, nicht um Staatsverfassungsrecht