Verwaltungsrecht: Eröffnung des VWRW Flashcards
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
- aufdrängende (spezialgesetzliche) Sonderzuweisung
- Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) öffentlich rechtliche Streitigkeit
b) nicht verfassungsrechtlicher Art
c) keine abdrängende Sonderzuweisung zu anderen Gerichten (= keiner anderen Gerichtsbarkeit bundesgesetzlich zugewiesen)
öffentlich rechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO
Sonderrechtstheorie (ganz h. M.)
(modifizierte Subjektstheorie)
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Norme solche des öffentlichen Rechts sind. Dies ist der Fall, wenn sie einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Vorliegend richtet sich die Streitigkeit nach dem X-Gesetz. Da es den Y-Hoheitsträger berechtigt / verpflichtet, gehört es zum Kernbereich des Öffentlichen Rechts, sodass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bejahen ist.
öffentlich rechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO
Subordinationstheorie
(Subjektstheorie)
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sich die streitenden Parteien in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Im vorliegenden Fall streiten sich der Bürger B und Bund/ Land/ Gemeinde, die in einem Subordinationsverhältnis zueinander stehen. Folglich ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu bejahen.
(-) passt nicht auf öff.-rechtl. Vertrag
öffentlich rechtliche Streitigkeit, § 40 I 1 VwGO
Interessentheorie (heute kaum noch vertreten)
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn der Streitgegenstand das öffentliche Interesse betrifft bzw. der Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang mit öffentlichen Interessen steht.
(-) Begriff des öff. Interesses zu unbestimmt
nicht verfassungsrechtlicher Art
doppelter Hinsicht verfassungsrechtlicher Charakter:
- in formeller Hinsicht Verfassungsorgane
- in materieller Hinsicht Verfassungsrecht als zentraler Streitgegenstand
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
→ 2 - Stufen Theorie:
→ Subventionen
→ Leistungsverwaltung
→ Zugang zu öff. Einrichtungen
- öff. Einrichtung = jede Einrichtung, die durch einen Träger öff. Gewalt durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht und im öff. Interesse unterhalten wird
- “ob” der Leistung = in jedem Fall öff.-rechtl.: Gemeinde darf sich durch Wahl einer privatrechtlichen Rechts- bzw. Kooperationsform nicht von hoheitlichen Bindungen frei machen
- “wie” der Leistung (Ausgestaltung / Abwicklung) = entweder öff.-rechtl. oder privatrechtlich (§ 13 GVG)
(-) führe zu künstlicher Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, Abgrenzung der Stufen schwierig
(+) Rechtssicherheit
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Fallgruppen der Abgrenzung
- Realakte (z. B. Warnungen, Informationen, Beleidigungen)
- Eingriffsverwaltung (ÖR)
- Leistungsverwaltung (ÖR/PR → Wahlrecht der Verwaltung, in welcher Rechtsform sie die Leistung erbringt; → 2-Stufen-Theorie)
- Fiskalverwaltung (immer PR, da Staat wie Privater auftritt)
- Sachzusammenhang mit hoheitlicher Daseinsvorsorge (ÖR)
- Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse (ÖR)
- ehrverletzende Äußerungen eines Hoheitsträgers (str., Sachzusammenhang?)
- Hausrecht (str., e. A.: Sachzusammenhang; a. A.: Widmung ÖR)
- Subventionen (→ 2-Stufen-Theorie)
- Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (→ 2-Stufen-Theorie)
- öff. Streitigkeit unter Privatrechtssubjekten (ÖR, wenn Beliehener)
- Glockengeläut (liturgisch: ÖR; Zeitschlagen: PR)
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Hausrecht
P: Hausverbot kann sowohl auf privatrechtl. Besitz- und Eigentumsrecht als auch auf sog. öff.-rechtl. Sachherrschaft, die dem Schutz der öff. Einrichtung dient, gestützt werden
e. A.: Zweck des Besuchs
→ Betritt ein Bürger in privatrechtlichen Angelegenheiten die Behörde, ist die Rechtsnatur des Hausverbots privatrechtlich, betritt ein Bürger die Behörde in öff.-rechtl. Angelegenheiten, ist auch die Rechtsnatur öff.-rechtl.
(-) Rechtsweg kann nicht von Einlassung des Bürgers abhängen, Zweck des Besuchs hat nichts mit Zweck des Hausverbotes zu tun, öff.-rechtl. Zugangsrecht könnte mit privatrechtl. Hausverbot kollidieren
a. A.: Zweck des Hausverbots
→ Hausverbote werden zur Erreichung des Widmungszwecks des Amtsgebäudes erteilt → werden auf öff.-rechtl. Sachherrschaft gestützt und sind grundsätzlich öff.-rechtl. Natur
aufdrängende Sonderzuweisung
Zuweisungen, die den Verwaltungsrechtsweg ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 VwGO für eröffnet erklären
→ können sich aus Bundes- und Landesrecht ergeben
Bsp.: § 54 I BeamtStG; § 54 BAföG; § 32 WPflG
abdrängende Sonderzuweisung
= Zuweisungen, die den VWRW trotz Vorliegens der TB-Vrss. des § 40 VwGO für nicht gegeben erklären
Bsp.:
- § 23 EGGVG: Justizverwaltungsakte
- Art. 14 III 4 GG: Enteignungsentschädigung (ordentliche Gerichte)
- Art. 90 I PAG: polizeirechtliche Entschädigung, Aufopferung und andere Haftungsansprüche
- § 40 II 1 VwGO
- Art. 49 VI 3 VwVfG
Eröffnung des VWRW
Subventionen
- verlorener Zuschuss: kein zweistufiges Verfahren, nur Ob (Subvention muss nicht zurückgezahlt werden; Auszahlung durch schlichtes Verwaltungshandeln) → 2-Stufen-Theorie nicht anwendbar, immer “einstufig” nach ÖR → VWRW (+)
- öff.-rechtl. Vertrag: (+)
- privatrechtliches Darlehen: 2 - Stufen - Theorie → Ob = ÖR, damit sich Verwaltung ihren sich daraus ergebenden Bindungen nicht entziehen kann; Wie = PR
Art. 83 V BV = aufdrängende Sonderzuweisung?
P: Norm des Landesrechts
e. A.: Bundesgesetzgeber hat mit § 40 I VwGO von konkurrierender Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 I Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht
a. A.: Konkretisierungen von § 40 I VwGO durch Landesrecht zulässig
→ kann dahinstehen, wenn Voraussetzungen § 40 I VwGO ohnehin (+)
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 47 I VwGO: “im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit”
Gerichtsbarkeit des VGH nur dann eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Normen Streitigkeiten ergeben können, für die der VWRW gem. § 40 I 1 VwGO eröffnet ist
nicht ausreichend: allein die angegriffene Norm ist nach öff. - rechtl. Vorschriften zu beurteilen
→ Norm vorgelegt, für deren Vollzug § 40 I 1 VwGO eröffnet wäre?
→ Bsp.: vorgelegte Norm = BBP → daraus können VAe ergehen
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art → Übertragung der Kriterien der modifizierten Subjekttheorie
verfassungsrechtliche Streitigkeit (+), wenn Parteien um eine Norm streiten, die spezifisch ein Verfassungssubjekt in dieser Stellung berechtigt oder verpflichtet → reicht nicht aus, dass eine konkrete Aufgabe eines Verfassungssubjektes nur mittelbar der Erfüllung der verfassungsgemäßen Aufgaben dient → ansonsten würden Verfassungsorgane immer verfassungsrechtlich handeln, weil im Ergebnis jede Tätigkeit die Erfüllung der ihnen zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben sicherstellen soll
P: Reichweite der Bindungswirkung des rechtswegübergreifenden Verweisungsbeschlusses
- Eröffnung des VWRW steht bindend fest und darf vom Gericht, an das verwiesen wurde, nicht mehr geprüft werden, § 173 VwGO i. V. m. § 17a II 3 GVG
→ egal, ob Verweisung zu Unrecht erfolgte (= öffentlich - rechtliche Streitigkeit vorliegt) - sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ist nicht von der Bindungswirkung umfasst → Gericht, an das verwiesen wurde, kann sich daher insoweit für unzuständig erklären und an die ihrer Ansicht nach zuständige Stelle verweisen
Kommunalverfassungsstreit
- zwar Rechtsverhältnis innerhalb der Gemeinde und damit innerhalb einer jur. Person des ÖR, aber justiziable Innenstreitigkeit
- nicht verfassungsrechtlicher Art: nur Streit um Kommunalverfassungsrecht, nicht um Staatsverfassungsrecht