Verwaltungsrecht AT 1 Flashcards
Wo ist die Leistungsklage geregelt?
Nicht direkt geregelt, aber wird genannt: §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO
Klagearten Verwaltungsgericht
Anfechtungsklage (42 I 1), Leistungsklagen (Verpflichtungsklage 42 I 2 und allgemeine Leistungsklage), Feststellungsklagen
Welche Feststellungsklagen gibt es?
FFK (113 I 4), allgemeine FK (43 I 1), NichtigkeitsFK (43 I 2), Prinzipale NK (47)
Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Verwaltungsrechtsweg 40 I 1; 2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit 45, 52; 3. Beteiligte 61, 63; 4. Statthafte Klageart 88, 86 III
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
- Feststellungsinteresse & ggf. Subsidiarität (nur FK); 1. Klagebefugnis 42 II; 2. Vorverfahren 68; 3. Klagefrist 74
Aufdrängende Sonderzuweisung
40 II 2 VwGO, 126 I (BBG) bzw. Landesbeamte 54 I BeamtStG
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die streitenscheidende Norm muss öffentlich-rechtlich sein. Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet.
Nicht-verfassungsrechtlicher Art
= fehlende doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (Verfassungsorgane streiten über Verfassungsrecht)
Vertragliche Verpflichtung von Staat mit privatem Unternehmen (Unternehmen muss den Müll bei Auftrag entsorgen): Schlagwort
Beherrschungsverhältnis zwischen Hoheitsträger und Privatperson.
2-Stufen-Theorie
“Ob” Staat tätig werden muss ist öffentlich-rechtlich, “Wie” er tätig werden muss (privates Unternehmen) ist privatrechtlich (13 GVG).
Wieso muss 1. Stufe (“ob” gehandelt wird) öffentlich-rechtlich sein?
Hoheitsträger ist unmittelbar an Grundrechte gebunden und privates Unternehmen nur mittelbar -> Keine “Flucht ins Privatrecht”.
Staatsverwaltung
Unmittelbar und mittelbar
Unmittelbare Staatsverwaltung
Bund/Land durch Behörde als Organ (Bezirksamt und Senatsverwaltung)
Mittelbare Staatsverwaltung
Bund/Land durch unterstaatliche juristische Person (Körperschaft, rechtsfähige Anstalt, Stiftung)
§ 61 Nr. 2 VwGO “Vereinigungen” - Beispiele
GbR, Versammlung, nicht eingetragener Verein
§ 61 Nr. 3 VwGO - Behörde nach Landesrecht möglicher Beteiligter?
Nein, Rechtsträgerprinzip! Land Berlin als Körperschaft des öffentliches Rechts (Nr. 1)
Statthafte Klageart: Obersatz
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren unter Vorrang maßnahmespezifischen Rechtsschutzes (effektivste Klageart!).
Klagebefugnis 42 II: Obersatz
Verlangt die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung (bzw. ob ein Anspruch entsteht) -> siehe streitentscheidende Norm
Voraussetzung Begründetheit einer Verpflichtungsklage
§ 113 V: rechtswidrige Ablehnung/Unterlassung eines VAs, subjektive Rechtsverletzung, Spruchreife
Spruchreife
= gebundener Anspruch = kein Ermessen
Beleihung
Art. 33 IV GG - Übertragung von Hoheitsgewalt
Verwaltungshelfer
Weisungsgebundenes Werkzeug (privates Abschleppunternehmen)