Verwaltungsrecht Flashcards

1
Q

Verwaltungsverfahren

A
  • dient insbesondere der Umsetzung des Verwaltungsrechts.
  • durch die Einhaltung bestimmter Strukturvorgaben (z.B. Anhörung des Bürgers, Widerspruch, etc) soll gleichmäßige, sachgerechte und rechtmäßige Anwendung des Gesetzes gewährleistet werden.
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2
Q

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

A

Regelung des Verwaltungsverfahrens in sozialrechtlichen Angelegenheiten, z.B. ALG II (Hartz IV), Krankenversicherung, Rentenversicherung.

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3
Q

Sozialrecht im formellen (positivistischen) Sinne

A

Alles, was der Gesetzgeber als Sozialrecht bezeichnet oder dem Rechtsgebiet zuordnet

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4
Q

Sozialrecht im materiellen (substanziellen) Sinne

A
  • Verwirklichung sozialer Hilfe und sozialer Gerechtigkeit im Einzelfall, vgl. § 1 Abs. 1 SGB I.
  • Recht des internalisierenden und externalisierenden Defizitausgleichs.
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5
Q

Soziale Rechte in der Verfassung

A
  • Sozialstaatsprinzip
  • Gleichheitsgrundsatz
  • Freiheitsgrundrechte
  • soz. Einzelgrundrechte
  • Kompetenz und Organisation
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6
Q

Sozialstaatsprinzip

A
  • Das Sozialstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 1 GG ist so bedeutsam, dass auch die Bundesländer ihre verfassungsmäßige Ordnung danach gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auszugestalten haben.
  • Geltung des Sozialstaatsprinzips im Freistaat Bayern, vgl. Art. 3 BV (“Bayern ist ein … Sozialstaat”).
  • Das Sozialstaatsprinzip ist unabänderlich, d.h. es kann nicht durch eine Grundgesetzänderung beseitigt werden, vgl. Art 79 Abs. 3 GG
  • Das Sozialstaatsprinzip durchwirkt alle staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche.
  • Aufgrund seiner Weite und Unbestimmtheit, muss das Sozialstaatsprinzip durch eine gesetzliche Grundlagen (Anspruchsvoraussetzungen in der einzelnen Gesetze) ergänzt werden.
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7
Q

Seit Mitte der 70er Jahre werden die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts in dem sog. Sozialgesetzbuch kodifiziert. Bis heute sind 12 SGB in Kraft getreten. Wie werden die bisher noch nicht kodifizierten Sozialgesetzte gehandhabt?

A

vgl. § 68 SGB I

Bis zu ihrer Einordnung in die SGBs gelten die anderen Sozialgesetzte als besondere Teile des Sozialgesetzbuches, z.B. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), u.a.

Auf diese besonderen Teile sind grundsätzlich auch das SGB I und das SGB X anwendbar.

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8
Q

Elemente des Sozialstaatsprinzips

A
  1. Gebot sozialer Sicherheit
  2. Gebot sozialer Gerechtigkeit
  3. Gebot des Lastenausgleichs
  4. Partizipatorischer Gehalt
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9
Q

Elemente des Sozialstaatsprinzips:

1. Gebot sozialer Sicherheit

A

Schutz- und Fürsorgegebot; der Einzelne soll sein Leben auf einer verlässlichen Basis in menschenwürdiger Weise führen können, z.B. durch Sozialhilfe.

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10
Q

Elemente des Sozialstaatsprinzips:

2. Gebot sozialer Gerechtigkeit

A

Verteilungsprinzip und Angleichungsgebot; Ausgleich sozialer Ungleichheiten und Gegensätze, z.B. durch Bildung- und Arbeitsförderung.

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11
Q

Soziale Sicherheit vs. soziale Gerechtigkeit

A

Sie stehen in einem (gegenseitigen) funktionalen Abhängigkeitsverhältnis.

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12
Q

Elemente des Sozialstaatsprinzips:

3. Gebot des Lastenausgleichs

A

Gemeinschaft hat Lasten (mit) zu tragen, die nur zufällig bestimmten Personenkreis treffen. Z.B. Opfer von Überschwemmungen oder Terroranschlägen

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13
Q

Elemente des Sozialstaatsprinzips:

4. Partizipatorischer Gehalt

A

Als absolute Ausnahme kann sich ein sog. Teilhabenanspruch an staatlichen Leistungen ergeben bzw. ein unmittelbarer Verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch.

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14
Q

Drei Säulen der sozialen Sicherung

A
  1. Sozialversicherung
  2. Versorgung
  3. Sozialhilfe
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15
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung

A
  1. Versicherungsprinzip
  2. Versorgungsprinzip
  3. Fürsorgeprinzip
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16
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung

1. Versicherungsprinzip

A
Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Unfallversicherung
17
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung

2. Versorgungsprinzip

A

Kriegsopferversorgung

Beamtenversorgung

18
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung

3. Fürsorgeprinzip

A

Sozialhilfe
Grundsicherung
Jugendhilfe
Hilfe für behinderte Menschen

19
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung
1. Versicherungsprinzip
Leistungen, wenn

A

Mitgliedschaft
Beitragszahlung
Versicherungsfall

20
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung
2. Versorgungsprinzip
Ansprüche, wenn

A

Tätigkeit im öffentlichen Interesse
Steuerfinanzierung
Versorgungsfall

21
Q

Prinzipien der sozialen Sicherung
3. Fürsorgeprinzip
Hilfe, wenn

A

Bedürftigkeit
Steuerfinanzierung
Notlage

22
Q

Grundzüge des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens

A
  • Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren gilt für die öffentliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X
  • Das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren “ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes … gerichtet ist”, vgl. § 8, 1. Halbsatz SGB X.
23
Q

Dafür regelt das sozialrechtliches Verwaltungsverfahren insbesondere

A
  • Vorgehensweise der Sozialleistungsträger
    z. B. Pflicht zur Anhörung, vgl. § 24 SGB X
  • Verfahrensrechte der Beteiligten
    z. B. Akteneinsichtsrecht, vgl. § 25 SGB Abs. 5 Satz 1 SGB X
  • Fristbestimmungen
    z. B. Beginn einer Frist, vgl. § 26 SGB X
24
Q

Aus welchen Teilen besteht im Allgemeinen das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren?

A

Einleitung
Verfahrensgang
Entscheidung
ggf. Überprüfung

25
Q

Einleitung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens

A

Ein sozialrechtliches Verwaltungsverfahren wird überwiegend auf Antrag, sog, Antragsprinzip, eingeleitet

z. B.
- Anträge für Bafög-Leistungen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG)
- Arbeitslosengeld II (vgl. § 37 Abs. 1 SGB II),
- Pflegegeld (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI)
- Leistungen der Rentenversicherung (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI)
- Leistungen der sozialen Entschädigung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG).

Es kann aber auch ausnahmsweise von Amts wegen eingeleitet werden, vgl. § 18 SGB X.

z. B.
- für Sozialhilfe, vgl. § 18 SGB XII, sog. Amtsprinzip.
- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, vgl. § 2 Abs. 2 SGB V (Ausnahme bei besonderen Leistungen, z.B. Kuren, oder bei persönlichem Budget)
- Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Unfallanzeige vorrangig durch Unternehmer, vgl. § 193 SGB VII

26
Q

Antrag auf Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens

A

Ein Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden, es genügt die Erkennbarkeit des Begehrens.

Die sog. Nichtförmlichkeit des Verfahrens, vgl. § 9 SGB X, gilt auch für die Antragstellung.

Ausnahme: wenn eine bestimmte Antragsform vorgeschrieben ist, z.B. schriftlich beim (Bundes-)Kindergeld, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BKGG

Zu Schutz-, Warn- und Beweiszwecken sollte stets ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

dabei - soweit möglich - amtliche Vordrucke i.S.d. § 60 Ans. 2 SGB I verwenden!

27
Q

Kann ein Antrag bei jedem Sozialleistungsträger gestellt werden? Welche Form muss ein Antrag haben?

A

Ein Antrag ist grundsätzlich beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Anträge können jedoch auch bei unzuständigen Behörden gestellt werden, die den Antrag dann unverzüglich an den zuständigen Sozialleistungsträger weiterzuleiten haben, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I. Die zunächst angegangene unzuständige Behörde muss jedoch ein Sozialleistungsträger i.S.d. §§ 12, 18-29 SGB I sein.

Ein Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden, es genügt die Erkennbarkeit des Begehrens. Die sog. Nichtförmlichkeit des Verfahrens, vgl. § 9 SGB X, gilt auch für die Antragstellung. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Antragsform vorgeschrieben ist. Zusatz: Die Antragstellung bei der unzuständigen Behörde bewirkt, dass der Antrag als bei der zuständigen Behörde gestellt gilt, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, die sog. Zugangsfiktion. Die Behörde ist verpflichtet den Antrag anzunehmen gemäß § 20 Abs. 3 SGB X. Die Amtssprache, also auch die Sprache des Antrages, ist Deutsch, vgl. § 19 Abs. 1 SGB X.