Verwaltungsprozessrecht Flashcards

1
Q

Was versteht man unter Rechtsverhältnis iSd § 43 I VwGO?

A

Unter einem Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen. Das Rechtsverhältnis kann gegenwärtig sein, in der Zukunft oder auch der Vergangenheit liegen.

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2
Q

Was bedeutet Feststellungsinteresse iSd § 43 I Hs.2 VwGO?

A

Das Feststellungsinteresse schließt grds. jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein.

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3
Q

Was bedeutet “qualifiziertes” Feststellungsinteresse iSd § 43 I Hs.2 VwGO und wann muss es vorliegen?

A

Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen ist - wie bei der
Fortsetzungsfeststellungsklage - ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen bei konkreter Wiederholungsgefahr, fortdauernder diskriminierender Wirkung (Rehabilitierungsinteresse) oder bei tiefgreifenden Grundrechtsverletzungen und sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, nicht aber zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.

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4
Q

Bestandteile der Begründetheitsprüfung im Rahmen des § 80 V 1 VwGO

A

I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit
II. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
III. Besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung

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5
Q

Zulässigkeitsprüfung des § 80 V 1 VwGO

A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I VwGO
II. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
III. Statthafte Rechtsschutzform (§ 80 V 1 VwGO)
IV. Antragsbefugnis, § 42 VwGO analog
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. (P) Vorherige Einlegung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht erforderlich
2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs
3. Antrag bei Behörde grds. nicht erforderlich (vgl. § 80 VI 1 VwGO)
VI. Richtiger Antragsgegner, § 78 VwGO analog

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6
Q

(P) Ist die vorherige Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Anfechtungsklage vor Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erforderlich?

A

Nach § 80 V 2 VwGO ist der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Fraglich ist, ob die Vorschrift mittels eines Gegenschlusses dahingehend auszulegen ist, dass ein Widerspruch vorher zu erheben ist, oder die Vorschrift vielmehr allgemein die Zulässigkeit des Antrags nicht von der vorherigen Einlegung eines Hauptsachenrechtsbehelfs abhängig macht.
GEGENSCHLUSS:
(+) Keine (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung möglich
(-) SYS: Verkürzung der Rechtsbehelfsfrist in der Hauptsache nach § 70 I 1 VwGO
=> Antrag muss typischerweise unmittelbar gestellt werden
=> TEL der Rechtsbehelfsfrist: bewusst werden der Sach- und Rechtslage, einschätzen der Erfolgsaussichten
(-) Art.19 IV GG

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7
Q

Muss der Hauptsachenrechtsbehelf zulässig sein damit § 80 V 1 VwGO zulässig ist?

A

Das Rechtsschutzbedürfnis steht ferner dann in Frage, wenn die aufschiebende Wirkung die Zulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs voraussetzt.
(+) Wortlaut setzt die Zulässigkeit nicht voraus
=> Entfällt nur bei offensichtlicher Unzulässigkeit (lückenloser Rechtsschutz, § 80 I VwGO)

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8
Q

Zulässigkeitsprüfung der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 I VwGO

A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
II. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
III. Statthafte Klageart
1. Andere Klagearten (Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 II VwGO)
2. Statthaftigkeit der Feststellungsklage nach § 43 I VwGO
IV. Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO
V. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
VI. Richtiger Klagegegner (Rechtsträgerprinzip)
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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9
Q

Obersatz der Begründetheit der positiven Feststellungsklage nach § 43 I VwGO

A

Die positive Feststellungsklage ist begründet, wenn das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis tatsächlich besteht.

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10
Q

Obersatz der Begründetheit der negativen Feststellungsklage nach § 43 I VwGO

A

Die negative Feststellungsklage ist begründet, wenn das vom Kläger geleugnete Rechtsverhältnis tatsächlich nicht bestand.

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11
Q

Obersatz der Begründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 I VwGO

A

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist begründet, wenn der fragliche Verwaltungsakt nichtig ist.

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12
Q

Zulässigkeitsprüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO

A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
II. Beteiligungsfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
III. Statthafte Klageart
IV. Berechtigtes Interesse an der Feststellung, § 113 I 4 VwGO
V. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
VI. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
VII. Klagefrist, § 74 VwGO
VIII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

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13
Q

Zulässigkeitsprüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog

A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
II. Beteiligungsfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
III. Statthafte Klageart => Analogiebegründung
IV. Berechtigtes Interesse an der Feststellung, § 113 I 4 VwGO
V. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
VI. Ordnungsgemäß durchgeführtes und erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO analog?
VII. Klagefrist, § 74 VwGO analog?
VIII. Klagegegner, § 78 VwGO

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14
Q

(P) Ist § 113 I 4 VwGO auch bei Erledigung vor Klageerhebung anwendbar?

A

h.M.: Analoge Anwendung
=> Regelungslücke, planwidrige Unvollständigkeit: § 43 I VwGO vorrangig?
(+) Feststellungsklage ist nicht auf VAs zugeschnitten (widerspräche dem „maßnahmenbezogenen“ System der VwGO
=> Vergleichbare Interessenlage
(+) Kläger ist unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigung schutzwürdig
(+) Es ist eine Frage des Zufalls, wann Erledigung eintritt, Art.3 I GG
a.A.: Keine analoge Anwendung

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15
Q

(P) Sind die §§ 68 ff. VwGO analog auf den § 113 I 4 VwGO analog anzuwenden?

A
  1. Vergleichbarkeit der Interessenlage? => Zweck des Vorverfahrens
    (+) Entlastung der Verwaltungsgerichtbarkeit auch bei vorheriger Erledigung
    (-) Vorverfahren dient vorrangig der Selbstkontrolle der Verwaltung: kann nicht mehr abhelfen
    (-) Höherer Rehabilitationswert eines gerichtlichen Urteils (optimaler Rechtsschutz für den Bürger)
    (-) Unfair, soweit der Verwaltungsakt sich vor der Widerrufsfrist erledigt (Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gibt es nicht)
  2. Keine analoge Anwendung
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16
Q

(P) Ist der § 74 VwGO analog auf den § 113 I 4 VwGO analog anzuwenden?

A

ANALOGE ANWENDUNG?
(-) Bedürfnis der Schaffung einer Bestandskraft besteht nicht in gleichem Maße
(-) Anforderungen an die Zulässigkeit sind bereits genug

17
Q

Obersatz Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)

A

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, vgl. § 113 I 4 VwGO analog

18
Q

Welche Klageart stellt die vorbeugende Unterlassungsklage dar?

A

Die Unterlassungsklage ist ein Unterfall der (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten, aber u.a. in § 43 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten) allgemeinen Leistungsklage. Mit ihrer Hilfe kann die Verwaltung verpflichtet werden, ein bestimmtes Verwaltungshandeln zu unterlassen

19
Q

Def.: Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der vorbeugenden Unterlassungsklage

A

Der Kläger muss besondere Gründe vorbringen, die es rechtfertigen, das fragliche Verwaltungshandeln nicht abzuwarten. Denn für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist dort kein Raum, wo der Betroffene zumutbar auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen (ggf. vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen werden kann.

20
Q

Wann ist die vorbeugende Unterlassungsklage begründet?

A

Die vorbeugende Unterlassungsklage ist begründet, soweit ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das beabsichtigte Verhalten der Behörde besteht. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht droht und der Eingriff rechtswidrig erfolgt.

21
Q

Warum entfaltet die allgemeine Feststellungsklage weitergehende Wirkung?

A

Ist der Staat bzw. eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft Beklagter, so ist angesichts deren Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne Vollstreckungsdruck zu erwarten („Ehrenmann-Argument“).

22
Q

Def.: Wiederholungsgefahr iSd Fortsetzungsfeststellungsinteresses

A

Die Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Sachverhalt geschehen wird.

23
Q

Def.: Rehabilitationsinteresse iSd Fortsetzungsfeststellungsinteresses

A

Dies wurde bislang dann bejaht, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung entfaltet und vor allem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirkt (zweifelhaft: ausreichend kann auch schon sein, dass der Betroffene gegen den noch nicht erledigten Grundrechtseingriff keinen effektiven Rechtsschutz erlangen konnte).

24
Q

Warum ist die Anordnung auf sofortige Vollziehbarkeit kein Verwaltungsakt?

A
  1. Keine unmittelbare Regelungswirkung

2. Existenz des § 80 V VwGO Verfahrens zeigt, dass ihr nicht mit Anfechtungsklage oder Widerspruch begegnet werden soll

25
Q

Zulässigkeitsprüfung des Widerspruch(sverfahrens) (s. § 68 VwGO)

A

I. Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, § 40 VwGO analog
II. Beteiligungsfähigkeit des Widersprechenden gem. § 79 iVm § 11 VwVfG
III. Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGO => § 42 I Alt.X VwGO
IV. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog
V. Frist, § 70 VwGO
VI. Formgerechte Einlegung bei der richtigen Behörde, § 70 VwGO
VII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, § 73 I, II VwGO
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

26
Q

Was sind die Sachurteilsvoraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage?

A
  1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
  2. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
  3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
  4. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
  5. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
  6. Postulationsfähigkeit, § 67 VwGO
  7. Fehlende Rechtshängigkeit, vgl. § 90 VwGO, § 17 GVG
  8. Keine Rechtskraft, vgl. § 121 VwGO
  9. Klageänderung, § 91 VwGO
27
Q

Was besagt die Interessentheorie?

A

Entscheidend ist, wessen Interesse ein Rechtssatz dient. Dient er dem Schutz öffentlicher Interessen, ist er öffentlich-rechtlicher Natur.

28
Q

Satz: Nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit

A

Ungeachtet einer möglichen Verletzung von Grundrechten ist [konkret einsetzen] als natürliche [bzw. juristische] Person jedenfalls kein unmittelbar dem Verfassungsleben zugehöriges Organ, sodass keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt und die Streitigkeit damit nichtverfassungsrechtlicher ist.

29
Q

Was besagt die actus-contrarius-Theorie?

A

Da öffentlich-rechtlich gewährt wurde, ist auch die Rückforderung als öffentlich-rechtlich einzustufen

30
Q

Was besagt die Zwei-Stufen-Theorie?

A

Die Grundentscheidung über das “ob” der staatlichen Zuwendung ist öffentlich-rechtlich, während das “wie” (die Ausgestaltung) auch privat-rechtlich erfolgen kann