Vertragsmanagement Flashcards
Was ist ein Vertrag?
Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch Angebot + Annahme zustande
kommt
Angebot + Annahme
□ Angebot: Antrag zur Begründung
eines Vertragsverhältnisses (§ 145
BGB)
□ Annahme: Zustimmende
abgegebene Willenserklärung
Erlöschen des Angebots, § 146 BGB
□ durch Ablehnung
□ durch verspätete Annahme (§§147 - 149)
oder Annahme unter Änderung (§150) führt
zu einem neuen Angebot
Annahmefrist, § 147 BGB
□ Anwesender: kann nur sofort annehmen (d.h.
auch telefonisch)
□ Abwesender: kann das Angebot nur bis zum
Zeitpunkt annehmen, der für Anbietenden
unter regelmäßigen Umständen zu erwartenist
Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB
□ Annahme ist nur innerhalb der gesetzten
Frist möglich
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
(Annahme durch Schweigen)
*Willenserklärung muss grundsätzlich ausdrücklich oder konkludent geäußert werden
* Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Willenserklärung
* Ausnahme: Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten gilt als Annahme
Voraussetzung für Annahme durch Schweigen
□ Verhandlungen haben stattgefunden (z.B.
Baubesprechung, Vertragsverhandlung)
□ Beteiligte sind Kaufleute (keine Verbraucher)
□ Ergebnis der Verhandlung wird schriftlich
zusammengefasst (Bestätigungsschreiben)
□ Zugang des Bestätigungsschreibens beim
anderen im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang (max. 5-7 Tage)
□ Kein unverzüglicher Widerspruch des
anderen (Schweigen)
Vertragsschluss Stellvertretung; 3 Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung
Eigene Erklärung: Abgrenzung zum Boten
(§ 120 BGB), der nur
eine fremde Erklärung
übermittelt/ausrichtet
Bsp. für Boten: „Meine
Mutter hätte gern 10
Brötchen.”
Handeln im Namen des Vertretenen: Fehlt es hieran, so bindet sich der
Handelnde selbst an seine
Willenserklärung; es findet keine
Stellvertretung statt
Bsp. für eigene WE in
fremdem Namen: „Ich
kaufe (im Namen meiner
Mutter) 10 Brötchen.”
Vertretungsmacht: Regelt das „Vertretendürfen“ des Stellvertreters
folgt aus : Gesetz und Vollmacht
Innenvollmacht
Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Vollmachtempfänger)(§ 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB)
Außenvollmacht
Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber Dritten, demgegenüber eine Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1, 2. Alt. BGB)
Anscheinsvollmacht
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein: Umstände erwecken den Anschein einer (tatsächlich nicht vorhandenen) Vollmacht und Vertretener hätte dies erkennen und verhindern können; der andere Teil (Dritte) darf hierauf vertrauen
Duldungsvollmacht
Vertretungsmacht kraft Rechtsschein: Der Vertretene lässt die Vertretung wissentlich geschehen, obwohl er tatsächlich keine Vollmacht erteilt hat.
Vertretungsmacht der Objektüberwachung
Von Vollmacht i.d.R. umfasst:
- Vertretung in technischen Fragen
- Feststellung von Mängeln und Erklärung
von Mängelrügen /
Mängelbeseitigungsaufforderung - Technische Genehmigung von
Ausführungsunterlagen des AN - Durchführung von Leistungszustandsfestellungen
- Entgegennahme von Stundenlohnzetteln
- Entgegennahme von Bedenkenmitteilungen (§ 3 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Abs.
4, § 4 Nr. 3 VOB/B) - „Notgeschäftsführung als GoA“
Vertretungsmacht der Objektüberwachung
Von Vollmacht NICHT i.d.R. umfasst:
- Kostenrelevante Handlungen
- Abschluss oder Änderung von
Verträgen - Beauftragung von Leistungsänderungen
und/oder zusätzlichen Leistungen - Verschiebung von
Fertigstellungsterminen - Anerkennung ohne Auftrag ausgeführter
Arbeiten (§ 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1
VOB/B) - Anerkenntnis von Rechnungen
- Anerkenntnis von Stundenlohnzetteln
(wenn sie mehr als die bloße
Anwesenheit der Mitarbeiter bestätigen
sollen) - Rechtsgeschäftliche Abnahmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Abs. 1 BGB:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlichgesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkundeselbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. AllgemeineGeschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit dieVertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnenausgehandelt sind.“
Die wichtigsten Vertragsarten nach BGB
Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag; Dienstvertrag
Werkvertrag
Bauvertrag und Architekten-/ Ingenieurvertrag:
-Erfolg ist geschuldet
-Mängelhaftung
Dienstvertrag
z.b. Arbeitsvertrag:
-Verpflichtung zum Tätigwerden
-Keine Mängelhaftung
Bausoll
Anerkannte Regeln der Technik (a.R.d.T.) -
Definition
Alle bautechnische Normen, die
* Von den Verkehrskreisen als
theoretisch richtig anerkannt sind und
* sich in der Baupraxis bewährt haben
Zu den Anerkannten Regeln der Technik sind
insbesondere technische Regelwerke zu zählen:
- DIN- und EN-Normen
- Richtlinien von Fachverbänden, wie VDE etc.
- Merkblätter und andere technische
Regelwerke,
z.B. DIN-Fachberichte, allgemein gültige
Herstellerrichtlinien
Es gibt kein abschließendes Regelwerk, in dem
die a.R.d.T. abschließend kodifiziert sind, weil
Technik sich ständig fortentwickelt.
Kündigung durch den Auftraggeber, § 648 und
649 BGB, 8 VOB/B
grundlos:
-Jederzeit bis Vollendung der Leistung
Rechtfolge: Volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB, 8 Abs. 1 Ziff. 2)!
Aus wichtigem Grund
(vom Auftragnehmer gesetzt):
*Insolvenz
* Verzug (mit Leistung, mit Mängelbeseitigung, bei Bauverträgen: und Fristsetzung mit Kündigungsandrohung!)
* Wettbewerbsverletzung
* Festhalten am Vertrag ist dem AG aus einem wichtigen Grund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der wechselseitigen Positionen nicht mehr zumutbar
* Grundsätzliche Nachfristsetzung zur Leistungserbringung mit Kündigungsandrohung
Stets erforderlich: schriftliche Kündigungserklärung (§650h BGB)!
- Abnahme: Wann wird abgenommen?
Begriff: Entgegennahme des Bauleistung und ihre Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 BGB)
Abnahme ist Hauptpflicht des Auftraggebers
Voraussetzung: Abnahmereife
* Im Grundsatz vollständige und
* Mangelfreie Leistung
* Im Zeitpunkt des Abnahmetermins
* Abnahmeverweigerung bei wesentlichen bzw. nicht nur unwesentlichen
Mängeln zulässig (§ 12 VOB/B, § 640 BGB)