Vertragsmanagement Flashcards

1
Q

Was ist ein Vertrag?

A

Ein Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch Angebot + Annahme zustande
kommt

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2
Q

Angebot + Annahme

A

□ Angebot: Antrag zur Begründung
eines Vertragsverhältnisses (§ 145
BGB)
□ Annahme: Zustimmende
abgegebene Willenserklärung

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3
Q

Erlöschen des Angebots, § 146 BGB

A

□ durch Ablehnung
□ durch verspätete Annahme (§§147 - 149)
oder Annahme unter Änderung (§150) führt
zu einem neuen Angebot

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4
Q

Annahmefrist, § 147 BGB

A

□ Anwesender: kann nur sofort annehmen (d.h.
auch telefonisch)
□ Abwesender: kann das Angebot nur bis zum
Zeitpunkt annehmen, der für Anbietenden
unter regelmäßigen Umständen zu erwartenist

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5
Q

Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB

A

□ Annahme ist nur innerhalb der gesetzten
Frist möglich

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6
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
(Annahme durch Schweigen)

A

*Willenserklärung muss grundsätzlich ausdrücklich oder konkludent geäußert werden
* Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Willenserklärung
* Ausnahme: Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben unter Kaufleuten gilt als Annahme

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7
Q

Voraussetzung für Annahme durch Schweigen

A

□ Verhandlungen haben stattgefunden (z.B.
Baubesprechung, Vertragsverhandlung)
□ Beteiligte sind Kaufleute (keine Verbraucher)
□ Ergebnis der Verhandlung wird schriftlich
zusammengefasst (Bestätigungsschreiben)
□ Zugang des Bestätigungsschreibens beim
anderen im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang (max. 5-7 Tage)
□ Kein unverzüglicher Widerspruch des
anderen (Schweigen)

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8
Q

Vertragsschluss Stellvertretung; 3 Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung

A

Eigene Erklärung: Abgrenzung zum Boten
(§ 120 BGB), der nur
eine fremde Erklärung
übermittelt/ausrichtet
Bsp. für Boten: „Meine
Mutter hätte gern 10
Brötchen.”

Handeln im Namen des Vertretenen: Fehlt es hieran, so bindet sich der
Handelnde selbst an seine
Willenserklärung; es findet keine
Stellvertretung statt
Bsp. für eigene WE in
fremdem Namen: „Ich
kaufe (im Namen meiner
Mutter) 10 Brötchen.”

Vertretungsmacht: Regelt das „Vertretendürfen“ des Stellvertreters
folgt aus : Gesetz und Vollmacht

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9
Q

Innenvollmacht

A

Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Vollmachtempfänger)(§ 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB)

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10
Q

Außenvollmacht

A

Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber Dritten, demgegenüber eine Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1, 2. Alt. BGB)

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11
Q

Anscheinsvollmacht

A

Vertretungsmacht kraft Rechtsschein: Umstände erwecken den Anschein einer (tatsächlich nicht vorhandenen) Vollmacht und Vertretener hätte dies erkennen und verhindern können; der andere Teil (Dritte) darf hierauf vertrauen

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12
Q

Duldungsvollmacht

A

Vertretungsmacht kraft Rechtsschein: Der Vertretene lässt die Vertretung wissentlich geschehen, obwohl er tatsächlich keine Vollmacht erteilt hat.

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13
Q

Vertretungsmacht der Objektüberwachung
Von Vollmacht i.d.R. umfasst:

A
  • Vertretung in technischen Fragen
  • Feststellung von Mängeln und Erklärung
    von Mängelrügen /
    Mängelbeseitigungsaufforderung
  • Technische Genehmigung von
    Ausführungsunterlagen des AN
  • Durchführung von Leistungszustandsfestellungen
  • Entgegennahme von Stundenlohnzetteln
  • Entgegennahme von Bedenkenmitteilungen (§ 3 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Abs.
    4, § 4 Nr. 3 VOB/B)
  • „Notgeschäftsführung als GoA“
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14
Q

Vertretungsmacht der Objektüberwachung
Von Vollmacht NICHT i.d.R. umfasst:

A
  • Kostenrelevante Handlungen
  • Abschluss oder Änderung von
    Verträgen
  • Beauftragung von Leistungsänderungen
    und/oder zusätzlichen Leistungen
  • Verschiebung von
    Fertigstellungsterminen
  • Anerkennung ohne Auftrag ausgeführter
    Arbeiten (§ 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1
    VOB/B)
  • Anerkenntnis von Rechnungen
  • Anerkenntnis von Stundenlohnzetteln
    (wenn sie mehr als die bloße
    Anwesenheit der Mitarbeiter bestätigen
    sollen)
  • Rechtsgeschäftliche Abnahmen
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15
Q

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 305 Abs. 1 BGB:

A

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlichgesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkundeselbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. AllgemeineGeschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit dieVertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnenausgehandelt sind.“

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16
Q

Die wichtigsten Vertragsarten nach BGB

A

Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag; Dienstvertrag

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17
Q

Werkvertrag

A

Bauvertrag und Architekten-/ Ingenieurvertrag:
-Erfolg ist geschuldet
-Mängelhaftung

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18
Q

Dienstvertrag

A

z.b. Arbeitsvertrag:
-Verpflichtung zum Tätigwerden
-Keine Mängelhaftung

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19
Q

Bausoll
Anerkannte Regeln der Technik (a.R.d.T.) -
Definition

A

Alle bautechnische Normen, die
* Von den Verkehrskreisen als
theoretisch richtig anerkannt sind und
* sich in der Baupraxis bewährt haben

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20
Q

Zu den Anerkannten Regeln der Technik sind
insbesondere technische Regelwerke zu zählen:

A
  • DIN- und EN-Normen
  • Richtlinien von Fachverbänden, wie VDE etc.
  • Merkblätter und andere technische
    Regelwerke,
    z.B. DIN-Fachberichte, allgemein gültige
    Herstellerrichtlinien
    Es gibt kein abschließendes Regelwerk, in dem
    die a.R.d.T. abschließend kodifiziert sind, weil
    Technik sich ständig fortentwickelt.
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21
Q

Kündigung durch den Auftraggeber, § 648 und
649 BGB, 8 VOB/B

A

grundlos:
-Jederzeit bis Vollendung der Leistung
Rechtfolge: Volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB, 8 Abs. 1 Ziff. 2)!

Aus wichtigem Grund
(vom Auftragnehmer gesetzt):
*Insolvenz
* Verzug (mit Leistung, mit Mängelbeseitigung, bei Bauverträgen: und Fristsetzung mit Kündigungsandrohung!)
* Wettbewerbsverletzung
* Festhalten am Vertrag ist dem AG aus einem wichtigen Grund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der wechselseitigen Positionen nicht mehr zumutbar
* Grundsätzliche Nachfristsetzung zur Leistungserbringung mit Kündigungsandrohung

Stets erforderlich: schriftliche Kündigungserklärung (§650h BGB)!

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22
Q
  1. Abnahme: Wann wird abgenommen?
A

Begriff: Entgegennahme des Bauleistung und ihre Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 BGB)
Abnahme ist Hauptpflicht des Auftraggebers
Voraussetzung: Abnahmereife
* Im Grundsatz vollständige und
* Mangelfreie Leistung
* Im Zeitpunkt des Abnahmetermins
* Abnahmeverweigerung bei wesentlichen bzw. nicht nur unwesentlichen
Mängeln zulässig (§ 12 VOB/B, § 640 BGB)

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23
Q
  1. Abnahme: Warum überhaupt Abnahme?
A

*Umwandlung von Erfüllungs- in Gewährleistungsansprüche
* Beweislastumkehr
* Fälligkeit der Vergütung
* Gefahrübergang
* Beginn der Gewährleistungsfristen
* Wegfall nicht vorbehaltener Mängel
* Wegfall nicht vorbehaltener Vertragsstrafe

24
Q
  1. Mangel: Mangelbegriff
A

Ein Mangel ist die
Abweichung der
Ist-Beschaffenheit von der
Soll-Beschaffenheit

25
Q

Soll-Beschaffenheit:

A
  1. Ausdrückliche Vereinbarung (LV, Pläne, Bemusterungen etc.)
  2. Geeignet für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung
    (Arbeitsstätten sollten der Arbeitsstättenrichtinie entsprechen)
  3. Geeignet für die übliche Verwendung
    und Keine Verletzung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Bei der Abnahme vorhanden oder angelegt
26
Q

Vertragstypen der VOB/B Art der Vergütung

A

Einheitspreisvertrag; Pauschalvertrag, Stundenlohnvertrag, Selbstkostenerstattungsvertrag

27
Q

Einheitspreisvertrag

A
  • Vergütung erfolgt zu festgelegten Preisen für jede einzelne Leistungsposition (Einheit) nach tatsächlich ausgeführter Menge
  • Detaillierte Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis)
  • Regelvertragstyp (§4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)
28
Q

Pauschalvertrag

A
  • Vergütung erfolgt „in geeigneten Fällen“ pauschal
  • Voraussetzung: Ausführungsart und Umfang sind genau bestimmt (§ 4 Abs. 1
    Nr. 2 VOB/A)
29
Q

Stundenlohnvertrag

A

ist Ausnahme (§ 4 Abs. 2 VOB/A): nur bei
Bauleistungen
* mit geringem Umfang
* die überwiegend Lohnkosten verursachen

30
Q

Selbstkostenerstattungsvertrag

A
  • Vergütung der Kosten 1:1 wie sie entstehen, i.d.R. mit weiteren Zuschlägen
  • Bei Großprojekten mit garantiertem Maximalpreis durchaus üblich
31
Q

Vertragstypen und Risikoverteilung

A
32
Q

Voraussetzungen eines „Nachtrags“

A
  1. Darstellung des ursprünglichen Bau-Solls (ggf. schwer zu ermitteln)
  2. Darstellung des geänderten Bau-Solls (Bau-Ist) und der Abweichungen
  3. Anordnung durch den Auftraggeber
  4. Mehrkostenanzeige oder Offenkundigkeit
    => Anpassung der Vergütung
33
Q

Leistungsänderung nach §§ 650b und c BGB

A
  1. Änderungsbegehren des AG
  2. Vorlage der Planung (soweit im Grundvertrag vom AG stammend)
  3. Prüfung der Zumutbarkeit
  4. AN muss Angebot erstellen
  5. Annahme oder Verhandlungen, nach 30 Tagen Anordnungsrecht
    => Vereinbarte Vergütung oder 80% des Nachtragsangebots (nach Wahl des AN auf Basis der Urkalkulation oder auf Basis tatsächlicher Preise
    plus angemessener Zuschläge.
34
Q

Bauablaufstörungen
Ursachen Arbeitgeber

A
  • fehlende oder mangelhafte Vorunternehmerleistungen
  • fehlende Planunterlagen bzw. Planfreigaben
  • fehlende Genehmigungen
  • nicht rechtzeitige Bemusterung
  • Anordnung zusätzlicher oder geänderter Leistungen
35
Q

Bauablaufstörung Ursachen Arbeitnehmer

A
  • fehlende oder mangelhafte Planunterlagen
  • verspätete Beauftragung Nachunternehmer
  • Lieferschwierigkeiten
  • keine ausreichende Besetzung der Baustelle
36
Q

Bauablaufstörung Ursachen Sonstige

A
  • Witterungsbedingungen
  • Erschwernisse bei der Bauausführung (Bodenverhältnisse, Bausubstanz
    vorhandene Bebauung)
37
Q

Vertragsfristen
Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) Definition

A

Verzug ist das Nichtleisten trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung

38
Q

Leistungspflicht

A

Schuldner ist verpflichtet, eine Leistung zu erbringen

39
Q

Leistungsvermögen

A

Leistungserbringung ist dem
Schuldner möglich

40
Q

Fälligkeit

A

Leistung ist fällig, d.h. sie muss jetzt erbracht werden(Leistungszeit ist
gekommen und Gläubiger hat alle Mitwirkungshandlungen
vorgenommen oder angeboten)

41
Q

Nichtleistung

A

Schuldner verzögert die
Leistungserbringung

42
Q

Vertretenmüssen

A

Grund für die Verzögerung ist vom Schuldner zu vertreten

43
Q

Mahnung des Gläubigers

A

an Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistungserbringung

44
Q

Vertragsstrafe

A

Kann grds. für alle Arten von Vertragsverstößen vereinbart werden,
z.B. Fernbleiben bei Baubesprechungen, Schwarzarbeitereinsatz, etc.

Regelfall: Verzögerte Fertigstellung

Max. 5% der Bruttosumme – genau definieren, ob Auftragssumme
oder Schlussrechnungssumme!

Tagessätze bis 0,25%/Arbeitstag rechtssicher, bis 0,3%/Arbeitstag wohl möglich

Nur bei Verzug des AN (d.h. Exkulpation des AN muss möglich
bleiben) – Hinweis auf VOB/B reicht aus

Vorbehalt bei Abnahme erforderlich!!!

Anrechnung der Vertragsstrafe auf Schadensersatz erforderlich!

45
Q

Bauablaufstörungen Zahlungsansprüche des AN - Übersicht Anspruchsgrundlagen

A
46
Q

Leistungen und Leistungsbilder

A
47
Q

§ 7 Honorarvereinbarung

A
  1. (1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der
    Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
48
Q

II. Honorarermittlung, § 6 HOAI - Grundlagen

A

die Honorarparameter
* Anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung, soweit nicht
vorliegend nach Kostenschätzung
* Leistungsbild
* Honorarzone
* Honorartafel
+ Umbauzuschlag (soweit Umbau)
+ Nebenkosten auf Nachweis (oder Pauschale)

49
Q

Einführung: Die wichtigsten
vergaberechtlichen Grundsätze

A

Wettbewerbsgedanke,
§ 97 Abs. 1 GWB

Gleichbehandlungsgrundsatz,
§ 97 Abs. 2 GWB

Transparenzgebot,
§ 97 Abs. 1 GWB

Wirtschaftlichkeitsgebot,
§ 97 Abs. 1 GWB

50
Q

Wettbewerbsgedanke,
§ 97 Abs. 1 GWB

A
  • Förderung des diskriminierungsfreien Wettbewerbs bei der öffentlichen Auftragsvergabe
  • setzt Gleichbehandlung voraus
51
Q

Gleichbehandlungsgrundsatz,
§ 97 Abs. 2 GWB

A
  • Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb
  • Chancengleichheit aller Bewerber / Bieter
52
Q

Transparenzgebot,
§ 97 Abs. 1 GWB

A
  • Verwirklichung des Wettbewerbsgedankens
  • Gleichbehandlung aller Bewerber / Bieter
  • Schutz vor staatlicher Willkür
53
Q

Wirtschaftlichkeitsgebot,
§ 97 Abs. 1 GWB

A
  • haushaltsrechtliche Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung
  • steht im Zusammenhang mit Wettbewerbsgedanken
54
Q

Typischer Ablauf eines Vergabeverfahrens

A
55
Q

Eignungskriterien

A
  • Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) und zuverlässige
    Unternehmen vergeben, die nicht in entsprechender Anwendung der §§ 123 und 124 GWB ausgeschlossen worden sind
  • Der Auftraggeber kann im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und
    die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen
    stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung für die
    ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen (§§ 44 ff. VgV)
  • Die Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  • Eignungskriterien sind personen-bzw. unternehmensbezogen. Sie sollen sicherstellen, dass der
    Auftragnehmer (AN) in der Lage ist, den Auftrag während der Vertragslaufzeit ordnungsgemäß auszuführen. Der AG stellt insoweit eine Prognose an.
56
Q

Produktspezifische Ausschreibung

A

Produktvorgaben dürfen ausnahmsweise verwendet, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist
§ 31 Abs. 6 VgV:
In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein
besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung
verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt
oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand
gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand
anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz “oder gleichwertig” zu versehen