Verkehrsrecht Test - wichtige Absätze Flashcards

1
Q

In welche Richtung dürfen Einbahnstraßen befahren werden?

A

§7 Abs. 5 StVO - VORMERKDELIKT!
Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, sowie Radfahrern. In diesem Fall sind zur Trennung Leit - und Sperrlinien anzubringen wenn erforderlich.

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2
Q

Wem ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen, Schutzinseln und Radfahranlagen verboten? Wann gilt dieses Verbot nicht?

A

§8 Abs. 4 StVO
Es ist Fahrzeugen aller Art verboten. Insbesondere Motorrädern auf Radfahranlagen. Ausgenommen sind
die vorgesehenen Stellen zur Überquerung dieser Einrichtungen.
Das Befahren von Mehrzweckstreifen.
Arbeitsfahrten/Arbeitsfahrzeuge <1500kg (Schneeräumung, Reinigung)

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3
Q

Was ist auf Schutzwegen verboten nach §8 Abs. 4a verboten?

A

Das Befahren in Gehrichtung der Fußgänger mit Fahrzeugen aller Art. Ausgenommen Fahrräder bei vorhanden Quermarkierungen links und rechts vom Schutzweg.

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4
Q

Wie hat sich der Lenker eines Fahrzeuges bei einem Schutzweg oder Radfahrerüberfahrt zu verhalten?

A

§9 Abs. 2 StVO - VORMERKDELIKT!
Er hat einem Fußgänger der sich auf dem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen das Überqueren der Fahrbahn ohne Behinderung oder Gefährdung zu ermöglichen. Gilt gleicherweise bei einer Radfahrerüberfahrt.

Durch Verminderung der Geschwindigkeit und falls erforderlich durch anhalten.

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5
Q

Welches System ist auf Straßen mit mehreren Fahrbahnen zu befolgen wenn die Weiterfahrt auf einer Fahrbahn nicht mehr möglich ist? Erläutere dieses.

A

§11 Abs. 5 StVO
Das Reißverschlusssystem. Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nichtzulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können

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6
Q

Nach was richtet sich der einzuhaltende Abstand beim Überholen?

A

§15 Abs. 4 StVO
Er muss der Verkehrssicherheit und Fahrgeschwindigkeit entsprechen.

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7
Q

Zähle die absoluten Überholverbote nach §16 Abs. 1 StVO auf!

A
  • Bei Gefährdung/Behinderung anderer (entgegenkommender) Straßenbenützer, Nicht genügend Platz
  • Geschwindigkeitsunterschied zu gering (Bedachtnahme auf Geschwindigkeitsbeschränkungen)
  • Sicheres Einordnen nach dem Überholvorgang nicht möglich
  • Auf und unmittelbar vor ungeregelten Schutzwegen und Radfahrerüberfahren
  • Verlängerung der Probezeit
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8
Q

Zähle die relativen Überholverbote nach §16 Abs. 2 StVO auf!

A
  • Vorschriftszeichen “Überholen verboten” (mehrspurige KFZ). Ausnahme rechts überholen - Verlängerung der Probezeit
  • Bei ungenügender Sicht, auf unübersichtlichen Straßenstellen. Ausnahme: Vorhanden Sperrlinie wird beim Vorgang nicht überfahren
  • Auf ungeregelten Kreuzungen - Ausnahme Vorrangstraßen oder rechts überholen
  • Überholende mehrspurige KFZ - Ausnahme bei min. 3 Fahrstreifen auf Autobahnen oder anderen Straßen wenn Fahrbahnmitte durch Sperrlinie geteilt.
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9
Q

Nach was richtet sich der einzuhaltende Abstand hintereinanderfahrender Fahrzeuge?

A

§18 Abs. 1 StVO - VORMERKDELIKT (unter 2 sec Abstand)
Es gilt einen solchen Abstand einzuhalten, dass das rechtzeitige Anhalten jederzeit möglich ist, auch bei plötzlichen abbremsen des Vorderen.

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10
Q

Erkläre den Begriff “Plateauverstellung)” nach §18 Abs. 3 StVO!

A

Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.

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11
Q

Was hat der Wartepflichtige gegenüber des Vorrangberechtigten zu beachten?

A

§19 Abs. 7 - VORMERKDELIKT! Verlängerung der Probezeit.
Er darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

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12
Q

Inwiefern gilt gelbes nicht blinkendes Licht und wo ist bei diesem Anzuhalten?

A

§38 Abs. 1 StVO
Es gilt als Zeichen für “Halt”
Anzuhalten ist bei:
- vorhandener Sperrlinie
- Bei Schutzweg/Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vor der ersten Querungshilfe
- Vor der Kreuzung wenn kein Schutzweg/Haltelinie vorhanden
- ansonsten vor dem Lichtzeichen

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13
Q

Wie haben sich Fahrzeuglenker bei grünem Licht zu verhalten?

A

§38 Abs. 4 StVO
Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“.
Wenn es die Verkehrslage zuläßt gilt es weiterzufahren oder einzubiegen.
Beim Einbiegen keine Gefährdung/ Behinderung anderer, insbesondere Fußgänger/Radfahrer beim Überqueren der Fahrbahn.
Beim links einbiegen - Gegenverkehrsregel beim Vorrang (§19 Abs. 5)

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14
Q

Welcher Paragraph wird angezeigt wenn ein Fahrzeuglenker über Rot fährt?

A

§38 Abs. 5 -
Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

VORMERKDELIKT! (wenn andere zu unvermitteltem Bremsen genötigt werden) und Verlängerung der Probezeit

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15
Q

An welchen Stellen dürfen Fußgänger die Fahrbahn zum überqueren betreten?

A

§38 Abs. 3 StVO
-Dort wo Verkehr durch besondere Lichtzeichen (§38 Abs. 8) geregelt ist, nur bei grünem Licht
- An durch Arm - oder Lichtzeichen geregelten Stellen nur wenn für die zu überquerende Fahrbahn das Zeichen “Halt” gilt
Wenn sich die Arm - und Lichtzeichen während des Überqueren ändern darf der Fußgänger zumindest bis zur nächsten Schutzinsel fortsetzen.

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16
Q

Wann dürfen Fußgänger die Fahrbahn ohne Benützung der dafür vorgesehenen Stellen betreten?

A

§76 Abs. 6 StVO
Wenn keine Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden sind oder mehr als 25m entfernt sind. Im Ortsgebiet nur an Kreuzungen es sei denn Verkehrslage lasst sicheres Überqueren an anderen Stellen zu.

17
Q

Wann darf ein Fahrzeug abgeschleppt werden, auch wenn keine tatsächliche Behinderung vorliegt?

A

§89 Abs. 2 lit. d, g, h

lit. d - Unrechtmäßiges Benutzen eines Behindertenparkplatzes
lit. g - Behindern Rampen/Einrichtungen für Behinderte zur barrierefreien Erschließung von Verkehrflächen
lit. h - wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

18
Q

In welchem Paragraphen wird die Anhaltebefugnis für Organe der Straßenaufsicht genannt? Gib den gesamten Absatz wieder!

A

§95 Abs. 5
Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

19
Q

Wer hat die Verkehrspolizei zu handhaben und wie ist hierbei bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken?

A

§95 Abs. 1 StVO
Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei.
Mitwirkung durch:
- Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
- Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind
- Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist

20
Q

Welche Pflichten hat ein Fahrzeuglenker nach §102 Abs. 3 KFG?

A

Er muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten KFZ kennen.
Er hat die Lenkvorrichtung während der Fahrt mit zumindest einer Hand festzuhalten.
Jegliche Benützung eines Mobiltelefons, außer zu Navigationszwecken, ist während der Fahrt untersagt.

21
Q

Welche Dokumente hat ein Fahrzeuglenker nach §102 Abs. 5 KFG mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen?

A
  • Zulassungsschein/ Heereszulassungsschein (sowie zur Genehmigung/Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter)
  • Probefahrtschein bei Probefahrten (unter Umständen Bescheinigung über Sinn und Zweck)
  • Überstellungsfahrtschein
  • Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen
  • Erforderlichen Dokumente zur Durchführung von Beförderungen/Leerfahrten
22
Q

Welche Dinge hat ein Fahrzeuglenker nach §102 Abs. 10 KFG stets mitzuführen?

A

Verbandszeug
Warnweste
Pannendreieck

23
Q

Wann darf ich einen Fahrzeuglenker mittels Zwangsmaßnahmen an der weiterfahrt hindern?

A

Nach den Bestimmungen im §102 Abs. 12 KFG. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen.