Verkehrsrecht AbtInsp. Artner 2620 Flashcards

1
Q

Was fällt Ihnen zu KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ein?

A

Kfz mit einer von Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h sind vom Kraftfahrgesetz (KFG) weitgehend ausgenommen.

Vor allem ist die Verwendung dieser Kfz ohne Zulassung zum Verkehr - also ohne Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erlaubt. Zudem ist mit solchen Fahrzeugen auch das Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger gestattet.

Dennoch gelten einige Vorgschriften des KFG einschließlich der Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV):

  • Anbringung der Fahrgestell- und Motornummer
  • Technische Anforderungen an das Fahrzeug (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, 10 km-Tafel)
  • Höchstzulässige Lärmemission
  • Bescheinigung über die Feststellung der Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und Mitführen dieser Bescheinigung auf Fahrten

Die Behörden, also insbesondere auch die Exekutivorgane, sind dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis zu 5.000,00 Euro.

Schwerer als diese Verwaltungsstrafen dürfte jedoch die Problematik der Versicherung wiegen. Stellt sich etwa bei einem Unfall mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr heraus, dass die oben erwähnten Kriterien nicht gegeben waren (insbesondere, dass das Fahrzeug schneller als 10 km/h fahren konnte), könnte sich eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Argument leistungsfrei erklären, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen wäre.

KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind vom Führerscheingesetzes (FSG) weitgehend ausgenommen. Lediglich einzelne führerscheinrechtliche Bestimmungen sind relevant. Diese normieren insbesondere, dass für das Lenken solcher Fahrzeuge zwar keine Lenkberechtigung erforderlich ist, der Lenker allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.

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2
Q

Was verstehen Sie unter “absoluten Überholverboten”? - Welche Fälle gibt es? Zählen Sie diese auf!

A
  • wenn die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Selbst wenn sie nur behindert werden, ist das Überholmanöver zu unterlassen.
  • wenn man selbst nicht viel schneller fährt als das Fahrzeug vor sich, denn der Geschwindigkeitsunterschied ist dann zu gering und das Überholmanöver würde sehr lange dauern. Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zwischenzeit ein Gegenverkehr erscheint, ist sehr hoch.
  • wenn man nicht weiß, ob man sich nach dem Überholmanöver wieder einordnen kann. Es nützt der Überholvorgang nichts, wenn soviel Verkehr unterwegs ist, dass man keine Lücke findet, um in seine Fahrspur zurückkehren zu können. Die Aktion ist für sich selbst und für den Gegenverkehr zu riskant.
  • wenn man sich einem Schutzweg (Zebrastreifen) oder einer Radfahrerüberfahrt nähert.
  • wenn man sich auf Eisenbahnkreuzungen befindet.
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3
Q

Erklären Sie die Begriffe “Anhalten” und “Halten”, sowie “Parken”!

A

Anhalten ist as durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;

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4
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Anhänger” gem. § 2 KFG 1967?

A

Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;

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5
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine”? Wo findet sich dieser Begriff im KFG 1967? Welche anderen rechtlich ähnlich behandelten Fahrzeuge fallen Ihnen dazu ein?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

22. Eine Anhänger-Arbeitsmaschine ist eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.

Der Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine” taucht einerseits im § 1 KFG 1967 “Anwendungsbereich” im Abs. 2 auf sowie im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen”.

§ 1 KFG 1967 Anwendungsbereich

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

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6
Q

Was fällt Ihnen zum Begriff “Ausweichen” ein? Wo ist dieser gesetzlich definiert bzw. geregelt?

A

§ 10 StVO 1960 Ausweichen

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.
(2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.

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7
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Begegnungszone”?

Wo wird er definiert?

A

Bei einer Begegnungszone handelt es sich um eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist;

Er wird im § 2 StVO 1960 “Begriffsbestimmungen definiert”

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8
Q

Der Begriff “Straße” ist zweifelsohne ziemlich wichtig für uns als Polizisten.

Wo wird dieser Begriff definiert und was bedeutet er?

A

Der Begriff “Straße” wird im § 2 StVO 1960 “Begriffsbestimmungen” definiert und bedeutet

eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

Damit eine Straße iS d StVO vorliegt müssen kummulativ 2 Merkmale erfüllt sein:

  • es muss sich um eine Landfläche handeln und
  • diese muss für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sein.

Unter Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr ist übrigens die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeugen zu verstehen, wobei als Zweck die Fortbewegung im Vordergrund stehen muss.

Allerdings ist als Fahrzeugverkehr sowohl der ruhende als auch der fließende Verkehr zu verstehen.

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9
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Beschleunigungsstreifen”?

A

Beschleunigungsstreifen ist der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;

Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen sind Fahrstreifen

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10
Q

Wann dürfen die Lenker von Einsatzfahrzeugen Leuchten mit blauem Licht oder Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen aktivieren?

A

Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

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11
Q

Wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale verwenden?

A

Diese Signale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge
a) bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung
oder
b) zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
verwendet werden.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf BLAULICHT auch
a) am Ort der Hilfeleistung oder
b) des sonstigen Einsatzes oder
c) bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung
verwendet werden.

Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte oder in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.

Quelle: § 26 StVO 1960

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12
Q

Was verstehen Sie unter “Eigengewicht”?

A

Eigengewicht ist das Gewicht eines

  • vollständig ausgestatteten,
  • betriebsbereiten, auf
  • waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges
  • ohne Ladung,

bei Kraftfahrzeugen einschließlich des

  • vollgefüllten Kraftstoffbehälters

oder der als Kraftquelle bestimmten

  • Akkumulatorenbatterie
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13
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff Einbahnstraße?

A

Einbahnstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist.

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14
Q

Was fällt Ihnen zu den Begriffen “Einbiegen, Ein- und Ausfahren” ein? Wo finden sich diese Begriffe in österreichischen Gesetzeswerken primär?

A

§ 13 StVO 1960 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren

(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.
(2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.
(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.

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15
Q

Erklären Sie den Begriff Einsatzfahrzeug!

A

Einsatzfahrzeug ist ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;

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16
Q

Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges?

A

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in die Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.

Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren

a) wenn der Einsatzort anders nicht oder
* *nicht in** der gebotenen Zeit erreichbar ist oder

b) wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

Quelle: 26 StVO 1960

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17
Q

Dürfen Lenker einspuriger Fahrzeuge zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen und wenn ja wann?

In welchem Paragraphen welcher Rechtsvorschrift findet sich diese Bestimmung?

A

§ 12 StVO 1960 Einordnen

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.

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18
Q

Wo sind elektrisch angetriebene Fahrräder im KFG 1967 geregelt?

A

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

a)

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;

b)

Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;

c)

Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;

d)

Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.

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19
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fahrbahn”?

Wo wird er definiert?

A
  1. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

Die Begriffe Fahrbahn und Straße sind demnach nicht gleichzusetzen, weil Straße

der weitere und Fahrbahn der engere Begriff ist.

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20
Q

Wo findet sich die “Fahrgeschwindigkeit” gesetzlich geregelt? Was wissen Sie darüber?

A

§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
(3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.

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21
Q

Wie und Wo ist in der StVO der Begriff “Fahrrad” definiert?

A
  1. Fahrrad:
    a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
    b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
    c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
    d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
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22
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff Fahrzeug?

A

§ 2 StVO 1967

  1. Ein Fahrzeug ist ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
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23
Q

Was verstehen Sie unter “Fahrzeuge im öffentlichen Dienst” und wo findet sich dieser Begriff als Definition in österreichischen Gesetzeswerken?

A

§ 26a StVO 1960 Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,

sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

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24
Q

Ab wann kann wird man von “Fahrzeugreihen” sprechen können?

A

Von Fahrzeugreihen wird man dann sprechen können, wenn sich auf einem Fahrtstreifen mindestens drei Fahrzeuge (in einem kolonnenmäßigen Abstand) fortbewegen.

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25
Q

Wo finden sich “Überholverbote” gesetzlich geregelt. Welche Fälle von Überholverboten kennen Sie?

A

§ 16 StVO 1960 Überholverbote

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist“,
b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (§ 15 Abs. 2),
d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt werden
1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen aufweisen,
2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
(3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

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26
Q

Wann ist das Führerscheingesetz (FSG) in Kraft getreten und was regelt es?

A

Das Führerscheingesetz (FSG) ist am 1. November 1997 in Kraft treten und regelt als Bundesgesetz das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

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27
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fuhrwerk”?

A

Fuhrwerk ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne Anhänger;

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28
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fußgänger- und Fahrzeugverkehr”?

A

Unter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr versteht man die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss.
Allerdings ist unter Fahrzeugverkehr sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen.

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29
Q

Bei einem Überholvorgang - wann müssen Sie mit einer Gefährdung oder Behinderung als überholender Lenker rechnen?

A
  • bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden,
  • wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
  • wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist
  • wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
  • wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
  • auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
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30
Q

Was verstehen Sie unter den Begriffen Gehweg bzw. Gehsteig?

A

Gehsteig ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

Ein Gehsteig muss von der Fahrbahn abgegrenzt sein, wobei es nur auf die äußeren Merkmale bzw die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Die Abgrenzung kann durch bauliche Maßnahmen aber auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden. Diese Trennung kann aber auch in einer mit Gras bewachsenen und mit einigen Bäumen besetzten Böschung bestehen.

Gehweg ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;

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31
Q

Warum ist das Kennen des Geltungsbereiches der StVO 1960 für die Organe der Straßenaufsicht von so großer Bedeutung ?

A

Um an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirken zu können, muss gewusst werden, auf welche Straßen sich die Befugnisse der Behörden und deren Organe erstrecken.

Quelle: Erläuternde Bemerkungen zum § 1 StVO 1960

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32
Q

Erklären Sie den Geltungsbereich der StVO 1960!

A

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten gemäß

§ 1 StVO grundsätzlich nur auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr“.

Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn
sie weder abgeschrankt
noch als Privatstraße gekennzeichnet
noch auf ihr auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.

Quelle: § 1 StVO 1960

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33
Q

Erklären Sie den Geltungsbereich des § 1 StVO 1960!

Wofür gilt dieser Paragraph und warum ist er für uns Polizisten wichtig?

Gilt dieses Bundesgesetz für alle Straßen in Österreich? (also auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr)

A

§ 1 StVO 1960 - Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

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34
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “geregelter Kreuzung”?

A

§ 2 StVO 1967

  1. Eine geregelte Kreuzung ist eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;
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35
Q

Was verstehen Sie unter Gesamtgewicht eines Fahrzeuges?

A

Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges (Anhängers) ist das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;

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36
Q

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fahrzeuglenker im Sinne des § 97 StVO angehalten werden?

Welche Rolle spielt der sogenannte “Geschwindigkeitstrichter” dabei?

A

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt

  • durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle
  • zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung
  • oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl)

zum Anhalten aufzufordern.

Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.

Art, Zeit und Dauer sind in einem Aktenvermerk (§ 16AVG) festzuhalten.

Quelle: § 97 StVO 1960

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37
Q

Welche Gesetze werden in Verkehrslehre vorwiegend gelehrt?

Werden dabei auch Vorschriften beleuchtet?

A

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997

Landespolizeiliche Vorschriften mit verkehrspolizelichem Bezug

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38
Q

Was verstehen Sie unter „Handhaben der Verkehrspolizei“ und welche Verpflichtungen sind für diese Organe damit noch verbunden?

A

Handhabung der Verkehrspolizei ist die Überwachung der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen.

Neben diesen Tätigkeiten haben sie auch in der Vollziehung aller Obliegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Kraftfahrwesens mitzuwirken.

Hierbei sind sie jeweils Organe der örtlich zuständigen Behörde (Wien Landespolizeidirektion).

Quelle: 94 b StVO 1960

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39
Q

Welche Formulierung wird im Kraftfahrtgesetz (KFG) 1967 in den Begriffsbestimmungen gem. § 2 sehr häufig verwendet?

A

“das/der/die nach ihrer Bauart und Ausrüstung

ausschliesslich oder vorwiegend zur/zum….bestimmt ist”

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40
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Hauptfahrbahn”?

In welchem Gesetzeswerk taucht dieser Begriff auf?

A

Die Hauptfahrbahn ist die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;

Anm.: das Vorliegen einer Hauptfahrbahn verlangt das Bestehen (zumindest) einer Nebenfahrbahn

Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO 1960

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41
Q

Was müssen andere Straßenbenützer beachten, wenn sie ein herannahendes Einsatzfahrzeug sehen?

A

§ 26 StVO 1960 Einsatzfahrzeuge

(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

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42
Q

In welchem Paragraphen welches österreichischen Bundesgesetzes ist das “Hintereinanderfahren” geregelt und was bedeutet es?

A

§ 18 StVO 1960 Hintereinanderfahren

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahrzeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann, einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m) einzuhalten.
(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.
(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

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43
Q

Wo, in welchem Paragraphen, findet sich die zentrale straßenpolizeiliche Regelung für Höchstgeschwindigkeiten?

A

§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit

1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
(3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.

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44
Q

Unter welchen Kriterien gilt ein „Kinderfahrrad“ als fahrzeugähnliches Spielzeug?

A

Als fahrzeugähnliches Spielzeug gilt ein Fahrrad dann, wenn es einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens300 mmund eine erreichbareFahrgeschwindigkeitvonhöchstens5 km/h aufweist.

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45
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Kleinmotorrad” und in welchem Gesetz findet sich die Definition dazu?

A

Ein Kleinmotorrad ist ein

Motorrad (gem. Z. 15 § 2 KFG 1967)

dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen

Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;

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46
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Kraftfahrzeug” gem. § 2 KFG 1967?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird

47
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff Kreisverkehr?

A

Kreisverkehr ist eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist

48
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Kreuzung”?

A

Kreuzung ist eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel;

49
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff Lastkraftwagen

gem. § 2 KFG 1967 bzw. nach § 2 StVO 1960?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge

§ 2 StVO 1960

Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;

50
Q

An was sind Lenker von Einsatzfahrzeugen während der Fahrt jedenfalls nicht gebunden?

A

§ 26 StVO 1960 Einsatzfahrzeuge

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

51
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Mehrzweckstreifens”?

A

§ 2 StVO 1967

7a. Ein Mehrzweckstreifen ist ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.

52
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Motordreirad” gem. § 2 KFG 1967?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

17. Ein Motordreirad ist ein nicht im § 2KFG 1967 (Begriffsbestimmungen) unter Z 14 oder 16 fallendes Kraftrad (Z. 4) mit drei Rädern;

53
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Motorfahrrad” gem § 2 KFG 1967?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

14. Ein Motorfahrrad ist ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

54
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Motorrad mit Beiwagen” bzw. “Kleinmotorrad” und wo werden diese definiert?

A

Der Begriff Motorrad wird im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen” unter Z 16 definiert.

  1. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
55
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Motorrad” bzw. “Kleinmotorrad” und wo werden diese definiert?

A

Der Begriff Motorrad wird im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen” unter Z 15 definiert.

Der Begriff Kleinmotorrad wird im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen” unter Z 15a definiert.

  1. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4) der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 4 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
    15a. Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;
56
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Omnibus” gem. § 2 KFG 1967?

A

Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;

57
Q

Welche Organe – sind ohne besondere Bestellung hiezu – Organe der Straßenaufsicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung?

A

Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere die Bundespolizei und im Falle einer Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei an eine Gemeinde (§ 94c StVO 1960) auch der Gemeindewachkörper, sind Organe der Straßenaufsicht.

Quelle: § 97 StVO 1960

58
Q

Welche Organe stehen der Landesregierung zur Handhabung der Verkehrspolizei zur Verfügung?

A

Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion (Angehörige der Bundespolizei) angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen.

(Zum Beispiel in Wien Autobahnen)

Quelle: § 94 a StVO 1960

59
Q

Was verstehen Sie unter den Begriffen “Ortsgebiet” bzw. “Freilandstraße”?

A

Ortsgebiet ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ (§ 53 Z 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z 17b);

Freilandstraße ist eine Straße außerhalb von Ortsgebieten;

60
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff Pannenstreifen?

A

Pannenstreifen ist der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;

61
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Personenkraftwagen” gem. § 2 KFG 1967?

A
  1. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
62
Q

Was verstehen Sie unter einer Radfahranlage und wo findet sich dieser Begriff als Rechtsdefinition?

A

§ 2 StVO 1960 Begriffsbestimmungen

11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;

63
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Radfahrstreifen”?

A

Radfahrstreifen ist ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird;

Das Ende des Radfahrstreifens ist nicht mehr gesondert durch die Markierung „Ende“ zu kennzeichnen

64
Q

Was gilt im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 als „Radfahrüberfahrt”?

A

Ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil.

Ist unmittelbar neben der Radfahrüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann dieser Seite der Radfahrüberfahr die Quermarkierung entfallen; ist derselbe Fahrbahnteil in Fortsetzung eines Geh- und Radweges gemäß § 52 Z 17a lit a, für die Überquerung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmt, so sind die Quermarkierungen beiderseits des Schutzweges jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzweges anzubringen;

65
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Radweg”?

A

Radweg ist ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;

66
Q

Welche Rechte haben Straßenaufsichtsorgane gegenüber Verkehrsteilnehmern?

A

Die Organe der Straßenaufsicht sind, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen.

Quelle: § 97 StVO 1960

67
Q

Welche Rechtsgrundlagen kommen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h zur Anwendung?

A

Kraftfahrzeuggesetz (KFG)

§ 1 Abs. 1 und 2 lit. a

Anwendungsbereich

§ 27 Abs. 1

Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften

§ 58 Prüfung an Ort und Stelle

§ 96Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

§ 8 Abs. 1Lärmverhütung und Auspuffanlagen

§ 57Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, einspurige Fahrzeuge, 10 km-Tafel, Schallpegel)

Führerscheingesetz (FSG)

§ 1 Abs. 1a Z. 1 und Abs. 5Geltungsbereich, Mindestalter

§ 37 Abs. 1

Strafausmaß

§ 37a

Strafausmaß

Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 2 Abs. 1 Z. 21 und 23

Begriffsbestimmungen (Definition Fuhrwerk, Lastfahrzeug)

§ 70Lenkung von Fuhrwerken

§ 71Maße und Gewichte

68
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Richtungsfahrbahn”?

In welchem Gesetzeswerk wird dieser Begriff definiert?

A

Richtungsfahrbahn ist eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist

Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 3a StVO 1960

69
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Richtungsfahrbahn”?

In welchem Gesetzeswerk taucht dieser Begriff auf?

A

Eine Richtungsfahrbahn ist eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

70
Q

Dürfen Lenker von Einsatzfahrzeugen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren? Und wenn ja, was haben Sie hierbei zu beachten?

A

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

71
Q

Erklären Sie den Begriff Schienenfahrzeug!

A

Schienenfahrzeug ist ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;

72
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Schutzinsel”?

A

Schutzinsel ist ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;

73
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Schutzweg”?

A

Schutzweg ist ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;

74
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “selbstständiger Gleiskörper”?

A

Selbständiger Gleiskörper ist ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen dienenden Anlagen und Einrichtungen;

75
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “selbstfahrende Arbeitsmaschine”? Wo findet sich dieser Begriff im KFG 1967? Welche anderen rechtlich ähnlich behandelten Fahrzeuge fallen Ihnen dazu ein?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

21. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.

Der Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine” taucht einerseits im § 1 KFG 1967 “Anwendungsbereich” im Abs. 2 auf sowie im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen”.

§ 1 KFG 1967 Anwendungsbereich

(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

76
Q

Erläutern sie den Begriff Straße!

Wo - in welchem Gesetz und in welchem Paragraphen - finden Sie diese Definition?

A

Unter dem Begriff „Straße“ versteht man eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Eine zugefrorene Wasserfläche, z.B. ein zugefrorener See, ist keine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche und daher auch keine Straße, obwohl darauf tatsächlich ein Fußgänger und Fahrzeugverkehr stattfindet.

Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO 1960

77
Q

Wann kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt?

A

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie

  • weder abgeschrankt
  • noch als Privatstraße gekennzeichnet
  • noch auf ihr auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind
78
Q

Welche Verkehrsvorschriften gelten für Straßen ohne öffentlichen Verkehr?

A

Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr ist die Straßenverkehrsordnung insoweit sinngemäß anzuwenden als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.

Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Die Behörden dürfen für solche Straßen keine Verkehrsregelung anordnen, und die Organe der Straßenaufsicht dürfen auf solchen Straßen niemanden beanstanden, selbst wenn er Straßenverkehrsvorschriften verletzt haben sollte.

Amtshandlungen im Sinne des öffentlichen Sicherheitsdienstes – Strafjustitz – sind selbstverständlich auch auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr möglich.

Quelle: § 1 StVO 1960

79
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff Straßenbankett?

A

Straßenbankett ist der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen); das Straßenbankett ist nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, darf aber von Fußgängern benützt werden. Kein Bankett ist ein Rasenstreifen zwischen Fahrbahn und Straßengraben

80
Q

Erläutern Sie den Begriff Überholen!

Nennen Sie dabei auch einige Beispiele was keinen Überholvorgang darstellt.

A

Unter Überholen versteht man das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug.

Nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.

Quelle: § 2 Ziff 29 StVO 1960

81
Q

Wie lauten die Überschriften der §§ 1 - 6 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)?

A

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3.Vertrauensgrundsatz

§ 4. Verkehrsunfälle

§ 5.Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

§ 5a. Grundsatzbestimmung

§ 5b. Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

§ 6.Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge

82
Q

Wie lauten die Überschriften der §§ 10 - 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)?

A

§ 10. Ausweichen

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens

§ 12. Einordnen

§ 13. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren

§ 14.Umkehren und Rückwärtsfahren

§ 15.Überholen

83
Q

Wie lauten die Überschriften der §§ 16 - 20 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)?

A

§ 16.Überholverbote

§ 17.Vorbeifahren

§ 18.Hintereinanderfahren

§ 19.Vorrang

§ 20.Fahrgeschwindigkeit

84
Q

Wie lauten die Überschriften der §§ 21 - 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)?

A

§ 21.Verminderung der Fahrgeschwindigkeit

§ 22.Warnzeichen

§ 23. Halten und Parken

§ 24.Halte- und Parkverbote

§ 25.Kurzparkzonen

85
Q

Wie lauten die Überschriften der §§ 26 - 30 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)?

A

III. ABSCHNITT - Bevorzugte Straßenbenützer

§ 26. Einsatzfahrzeuge

§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

§ 27. Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung

§ 28. Schienenfahrzeuge

§ 29.Geschlossene Züge von Straßenbenützern

§ 29a. Kinder

§ 29b. Menschen mit Behinderungen

§ 30. Wirtschaftsfuhren

86
Q

Wie lauten die Überschriften der §§ 7 - 9 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)?

A

II. ABSCHNITT - Fahrregeln

§ 7. Allgemeine Fahrordnung

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen

§ 8a. Fahrordnung auf Radfahranlagen

§ 8b. (In Tunneln)

§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen

87
Q

Erläutern sie den Begriff Verkehrspolizei!

A

Wie schon der Wortteil „Polizei“ klarstellt, - die Abwehr straßenpolizeilicher Gefahren, wobei die Abwehr auch die Vorbeugung umfasst.

Beispiele dafür sind etwa Maßnahmen gegen alkoholisierte FZ-Lenker (§§ 5 StVO 1960), aber auch die Geschwindigkeitskontrolle (§§ 20, 98a StVO 1960) oder die Abstandskontrolle (§ 18, 98b 1960).

Hingegen ist die Unfallaufnahme (§ 4 Abs 5.) keine Tätigkeit im Rahmen der Verkehrspolizei.

Quelle: § 94 b Abs.1 lit a. - § 97 Abs 1

88
Q

Wie hat sich der Lenker eines Fahrzeuges gegenüber Personen zu verhalten, gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt?

A

Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen auszuschließen ist.

Die Aufzählung der Maßnahmen „Verminderung der Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft“ ist hiebei nur beispielhaft.

Quelle: § 3 StVO 1960

89
Q

Erklären Sie den Vertrauensgrundsatz gem. § 3 StVO 1967

A

§ 3 StVO 1967

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

90
Q

Was verstehen Sie unter dem Begiff “Verzögerungsstreifen”?

A

Verzögerungsstreifen ist der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient

91
Q

Wie wirken Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) mit?

A

Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs1 StVO 1960 der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung der StVO 1960 durch

  • a) Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
  • b) Maßnahmen die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind
  • c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er vorgesehen ist, mitzuwirken.

Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 Zollrechts Durchführungsgesetzes, BGBl 659/1994, an der Vollziehung der StVO 1960 im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben im vorstehend angeführten Umfang mitzuwirken und gelten hierbei als Organe der Straßenaufsicht.

92
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Vorbeifahren”? Wo findet sich dieser Begriff in der StVO 1960? Wann ist das Vorbeifahren gestattet und was ist dabei zu beachten?

A

§ 17 StVO 1960 Vorbeifahren

(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.
(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt

zu ermöglichen, ist verboten.

(4) An Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 3 anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 gegeben sind.

93
Q

In welchen Fällen ist das Vorbeifahren gem. § 17 StVO 1960 verboten?

A

(2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten.
(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt

zu ermöglichen, ist verboten.

94
Q

Was verstehen Sie unter „Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen“ im Sinne der Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes?

A

Darunter ist grundsätzlich zu verstehen, daß es keine „Vorpasshaltung auf Verkehrsübertreter“ geben darf.

Ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehendes Organ hat seinen Standort so zu wählen, daß er von den Verkehrsteilnehmern gesehen wird und somit schon dadurch auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer einwirken kann.

Weiters, wenn das Organ in konkreten Fällen durch besondere Weisungen an einzelne Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften drängt.

Quelle: Allgemeine oder spezielle Weisungen zur Verkehrsüberwachung

95
Q

Was darf ein Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt auf keinen Fall?

A
96
Q

Was regelt der § 1 Abs. 1 KFG 1967 im Vergleich zum Abs. 2 KFG 1967?

Und was regelt der Abs. 3 im § 1 KFG?

A

In § 1 Abs. 1 KFG 1967 ist der allgemeine Anwendungsbereich des Gesetzes beschrieben und mit Abs. 2 wird die Verwendung von bestimmten Kraftfahrzeugen von den Bestimmungen ausgenommen.

§ 1 KFG 1967 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.

Abs. 3 regelt, dass die Bestimmungen des KFG auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27), soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden sind.

97
Q

Was regelt und was ist die österreichische Straßenverkehrsordnung 1960?

(Abkürzung StVO 1960)

A

Die österreichische Straßenverkehrsordnung 1960 (Abkürzung StVO 1960) ist ein Bundesgesetz, das am 1. Jänner 1961 in Kraft getreten ist und den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für alle Verkehrsteilnehmer regelt.

98
Q

Ausser den “absoluten Überholverboten” - welche Überholverbote kennen Sie sonst noch?

A
99
Q

Welcher Paragraph regelt die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrtstreifens? Was ist dabei zu beachten?

A
100
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Wohnstraße”?

Wo wird er definiert?

A

Der Begriff Wohnstrasse wird im § 2 StVO 1960 in den “Begriffsbestimmungen” definiert

1a. Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße;

101
Q

Welche Rolle spielen Zollorgane gem. § 97 StVO 1960

“Organe der Straßenaufsicht” bei der Handhabung der Verkehrspolizei?

A

§ 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht

(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.

102
Q

Was verstehen Sie unter dem Begriff “Zugmaschine”?

A

§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen

9. Eine Zugmaschine ist gem. § 2 KFG 1967 (Begriffsbestimmungen) ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist.

Ein Traktor zählt beispielsweise zu den Zugmaschinen.

103
Q

Wann sind gem. § 15 StVO 1960 “Überholen” Fahrzeuge auch rechts zu überholen?

A
104
Q

§ 15 StVO 1960 Überholen

A

(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.
(2a) Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.

105
Q

Wie werden gem. § 3 KFG 1967 die Kraftfahrzeuge und Anhänger eingeteilt?

A

Obergruppe L: Krafträder

Obergruppe M: Kraftwagen zur Personsbeförderung mit mindestens 4 Rädern

Obergruppe N: Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N)

Obergruppe O: Anhänger (inklusive leichter Anhänger)

106
Q

Der § 35 Führerscheingesetz (FSG) 1997 ist ein sehr wichtiger Paragraph für uns.

Warum? Was regelt er?

A

Der § 35 Führerscheingesetz (FSG) regelt die Zuständigkeit von Amtshandlungen.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

1.

die Organe der Bundespolizei,

3.

die Organe der Gemeindewachen und,

4.

sonstige Straßenaufsichtsorgane.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben
1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

107
Q

§ 88b StVO 1960 Rollerfahren

A

1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.

108
Q

Was ist gem. § 8b StVO 1960 in Tunneln verboten bzw. was ist gegebenfalls zu tun ?

A

§ 8b StVO 1960

(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,
1. rückwärts zu fahren und
2. umzukehren.
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.

109
Q

Erläutern Sie den § 94b Abs 1 und 1 lit a StVO 1960!

Welcher wichtige Begriff kommt dort vor und was bedeutet er?

A

§ 94b StVO 1960 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […] die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn.

Der wichtige Begriff im § 94 ist das Wort “Verkehrspolizei”

Die Verkehrspolizei hat - wie schon der Wortteil Polizei klarstellt – die Abwehr straßenpolizeilicher Gefahren zum Inhalt, wobei die Abwehr auch die Vorbeugung umfasst. Z.B.: Maßnahmen gegen alkoholisierte Fahrzeuglenker, aber auch Geschwindigkeits- oder Abstandkontrollen (Kepplinger/Wimmer)

110
Q

Erklären Sie die wichtigsten Punkte des § 97 StVO!

Wovon handelt der § 97 StVO?

Warum ist dieser Paragraph für uns als Polizisten so besonders wichtig?

A

§ 97 StVO 1960 Organe der Straßenaufsicht

1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

(Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, Präsenz vor Ort bis hin zur Festnahme nach § 35 Z3 VStG wegen Verharrens in der strafbaren Handlung)

b ) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind

(Anzeigenerstattung an die Behörde, Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, aber auch Festnahmen nach § 35 Z1 und Z2 VStG bei unbekannter Identität oder Fluchtgefahr

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist
(z. B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Abschleppungen oder Fahrtunterbrechungen)

mitzuwirken.

111
Q

Warum ist für uns als Polizisten der § 97 StVO 1960 “Organe der Straßenaufsicht” Abs. 5 so wichtig?

A

Weil dieser Paragraph - § 97 Abs 5 StVO 1960 - gemeinsam mit § 58 Abs 1 KFG die Rechtsgrundlage für anlasslose routinemäßige Verkehrskontrollen darstellt.

§ 97 StVO 1960 Abs. 5

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern.

Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

112
Q

Was steht in § 58 KFG 1967
“Prüfung an Ort und Stelle”?

Warum ist dieser Paragraph so wichtig für uns Polizisten?

A

§ 58 KFG 1967
Prüfung an Ort und Stelle

(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die duVerkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

Der § 58 Abs 1 KFG 1967stellt gemeinsam mit § 97 Abs 5 StVO 1960 die Rechtsgrundlage für anlasslose routinemäßige Verkehrskontrollen dar.

•§ 58 Abs 1 KFG 1967 erlaubt ganz generell die Überprüfung des technischen Zustandes und der Vorschriftsmäßigkeit eines FZ oder seine Teile und Ausrüstungsgegenstände

113
Q

§ 1 FSG Geltungsbereich

A

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger;

diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen des Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a;

  1. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
  2. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
  3. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 KFG 1967);
  4. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967;

6.

Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 22, 37 und 38.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.
(5) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ist eine Lenkberechtigung nicht erforderlich. Der Lenker dieser Fahrzeuge muss allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben.

114
Q

§ 1 KFG 1967 Anwendungsbereich

A

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.