Verkehrsrecht AbtInsp. Artner 2620 Flashcards
Was fällt Ihnen zu KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ein?
Kfz mit einer von Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 10 km/h sind vom Kraftfahrgesetz (KFG) weitgehend ausgenommen.
Vor allem ist die Verwendung dieser Kfz ohne Zulassung zum Verkehr - also ohne Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erlaubt. Zudem ist mit solchen Fahrzeugen auch das Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger gestattet.
Dennoch gelten einige Vorgschriften des KFG einschließlich der Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV):
- Anbringung der Fahrgestell- und Motornummer
- Technische Anforderungen an das Fahrzeug (Abmessungen, Bremsanlage, Beleuchtung, Rückstrahler, 10 km-Tafel)
- Höchstzulässige Lärmemission
- Bescheinigung über die Feststellung der Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und Mitführen dieser Bescheinigung auf Fahrten
Die Behörden, also insbesondere auch die Exekutivorgane, sind dazu berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis zu 5.000,00 Euro.
Schwerer als diese Verwaltungsstrafen dürfte jedoch die Problematik der Versicherung wiegen. Stellt sich etwa bei einem Unfall mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr heraus, dass die oben erwähnten Kriterien nicht gegeben waren (insbesondere, dass das Fahrzeug schneller als 10 km/h fahren konnte), könnte sich eine Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Argument leistungsfrei erklären, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich gewesen wäre.
KFZ mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h sind vom Führerscheingesetzes (FSG) weitgehend ausgenommen. Lediglich einzelne führerscheinrechtliche Bestimmungen sind relevant. Diese normieren insbesondere, dass für das Lenken solcher Fahrzeuge zwar keine Lenkberechtigung erforderlich ist, der Lenker allerdings das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.
Was verstehen Sie unter “absoluten Überholverboten”? - Welche Fälle gibt es? Zählen Sie diese auf!
- wenn die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Selbst wenn sie nur behindert werden, ist das Überholmanöver zu unterlassen.
- wenn man selbst nicht viel schneller fährt als das Fahrzeug vor sich, denn der Geschwindigkeitsunterschied ist dann zu gering und das Überholmanöver würde sehr lange dauern. Die Wahrscheinlichkeit, dass in der Zwischenzeit ein Gegenverkehr erscheint, ist sehr hoch.
- wenn man nicht weiß, ob man sich nach dem Überholmanöver wieder einordnen kann. Es nützt der Überholvorgang nichts, wenn soviel Verkehr unterwegs ist, dass man keine Lücke findet, um in seine Fahrspur zurückkehren zu können. Die Aktion ist für sich selbst und für den Gegenverkehr zu riskant.
- wenn man sich einem Schutzweg (Zebrastreifen) oder einer Radfahrerüberfahrt nähert.
- wenn man sich auf Eisenbahnkreuzungen befindet.
Erklären Sie die Begriffe “Anhalten” und “Halten”, sowie “Parken”!
Anhalten ist as durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;
Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);
Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Anhänger” gem. § 2 KFG 1967?
Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg;
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine”? Wo findet sich dieser Begriff im KFG 1967? Welche anderen rechtlich ähnlich behandelten Fahrzeuge fallen Ihnen dazu ein?
§ 2 KFG 1967 Begriffsbestimmungen
22. Eine Anhänger-Arbeitsmaschine ist eine als Anhänger ausgebildete Arbeitsmaschine, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
Der Begriff “Anhänger-Arbeitsmaschine” taucht einerseits im § 1 KFG 1967 “Anwendungsbereich” im Abs. 2 auf sowie im § 2 KFG 1967 “Begriffsbestimmungen”.
§ 1 KFG 1967 Anwendungsbereich
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b) Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c) Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d) Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
Was fällt Ihnen zum Begriff “Ausweichen” ein? Wo ist dieser gesetzlich definiert bzw. geregelt?
§ 10 StVO 1960 Ausweichen
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.
(2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Begegnungszone”?
Wo wird er definiert?
Bei einer Begegnungszone handelt es sich um eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist, und die als solche gekennzeichnet ist;
Er wird im § 2 StVO 1960 “Begriffsbestimmungen definiert”
Der Begriff “Straße” ist zweifelsohne ziemlich wichtig für uns als Polizisten.
Wo wird dieser Begriff definiert und was bedeutet er?
Der Begriff “Straße” wird im § 2 StVO 1960 “Begriffsbestimmungen” definiert und bedeutet
eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
Damit eine Straße iS d StVO vorliegt müssen kummulativ 2 Merkmale erfüllt sein:
- es muss sich um eine Landfläche handeln und
- diese muss für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt sein.
Unter Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr ist übrigens die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeugen zu verstehen, wobei als Zweck die Fortbewegung im Vordergrund stehen muss.
Allerdings ist als Fahrzeugverkehr sowohl der ruhende als auch der fließende Verkehr zu verstehen.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Beschleunigungsstreifen”?
Beschleunigungsstreifen ist der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;
Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen sind Fahrstreifen
Wann dürfen die Lenker von Einsatzfahrzeugen Leuchten mit blauem Licht oder Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen aktivieren?
Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
Wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Signale verwenden?
Diese Signale dürfen nur bei Gefahr im Verzuge
a) bei Fahrten zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung
oder
b) zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes
verwendet werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf BLAULICHT auch
a) am Ort der Hilfeleistung oder
b) des sonstigen Einsatzes oder
c) bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung
verwendet werden.
Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche, Staatsakte oder in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.
Quelle: § 26 StVO 1960
Was verstehen Sie unter “Eigengewicht”?
Eigengewicht ist das Gewicht eines
- vollständig ausgestatteten,
- betriebsbereiten, auf
- waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges
- ohne Ladung,
bei Kraftfahrzeugen einschließlich des
- vollgefüllten Kraftstoffbehälters
oder der als Kraftquelle bestimmten
- Akkumulatorenbatterie
Was verstehen Sie unter dem Begriff Einbahnstraße?
Einbahnstraße ist eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einer Richtung bestimmt ist.
Was fällt Ihnen zu den Begriffen “Einbiegen, Ein- und Ausfahren” ein? Wo finden sich diese Begriffe in österreichischen Gesetzeswerken primär?
§ 13 StVO 1960 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren
(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.
(2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.
(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.
Erklären Sie den Begriff Einsatzfahrzeug!
Einsatzfahrzeug ist ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges?
Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in die Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.
Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren
a) wenn der Einsatzort anders nicht oder
* *nicht in** der gebotenen Zeit erreichbar ist oder
b) wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
Quelle: 26 StVO 1960
Dürfen Lenker einspuriger Fahrzeuge zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen und wenn ja wann?
In welchem Paragraphen welcher Rechtsvorschrift findet sich diese Bestimmung?
§ 12 StVO 1960 Einordnen
(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.
Wo sind elektrisch angetriebene Fahrräder im KFG 1967 geregelt?
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, sofern im Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
(2) Von der Anwendung der Bestimmungen des II. bis XI. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
a)
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den §§ 27 Abs. 1, 58 und 96;
b)
Transportkarren (§ 2 Z 19), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 21), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Z 22) und Sonderkraftfahrzeuge (§ 2 Z 23), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurze Strecken oder gemäß § 50 Z 9 der StVO 1960 als Baustelle gekennzeichnete Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger;
c)
Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung;
d)
Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38), die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2.
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
(3) Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nichts anderes festgesetzt ist, nur sinngemäß anzuwenden.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fahrbahn”?
Wo wird er definiert?
- Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;
Die Begriffe Fahrbahn und Straße sind demnach nicht gleichzusetzen, weil Straße
der weitere und Fahrbahn der engere Begriff ist.
Wo findet sich die “Fahrgeschwindigkeit” gesetzlich geregelt? Was wissen Sie darüber?
§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
(3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.
Wie und Wo ist in der StVO der Begriff “Fahrrad” definiert?
- Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
Was verstehen Sie unter dem Begriff Fahrzeug?
§ 2 StVO 1967
- Ein Fahrzeug ist ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;
Was verstehen Sie unter “Fahrzeuge im öffentlichen Dienst” und wo findet sich dieser Begriff als Definition in österreichischen Gesetzeswerken?
§ 26a StVO 1960 Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Ab wann kann wird man von “Fahrzeugreihen” sprechen können?
Von Fahrzeugreihen wird man dann sprechen können, wenn sich auf einem Fahrtstreifen mindestens drei Fahrzeuge (in einem kolonnenmäßigen Abstand) fortbewegen.
Wo finden sich “Überholverbote” gesetzlich geregelt. Welche Fälle von Überholverboten kennen Sie?
§ 16 StVO 1960 Überholverbote
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist“,
b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (§ 15 Abs. 2),
d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt werden
1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen aufweisen,
2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
(3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Wann ist das Führerscheingesetz (FSG) in Kraft getreten und was regelt es?
Das Führerscheingesetz (FSG) ist am 1. November 1997 in Kraft treten und regelt als Bundesgesetz das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fuhrwerk”?
Fuhrwerk ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne Anhänger;
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Fußgänger- und Fahrzeugverkehr”?
Unter Fußgänger- und Fahrzeugverkehr versteht man die räumliche Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge, wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss.
Allerdings ist unter Fahrzeugverkehr sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen.
Bei einem Überholvorgang - wann müssen Sie mit einer Gefährdung oder Behinderung als überholender Lenker rechnen?
- bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden,
- wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
- wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist
- wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
- wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
- auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird.
Was verstehen Sie unter den Begriffen Gehweg bzw. Gehsteig?
Gehsteig ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;
Ein Gehsteig muss von der Fahrbahn abgegrenzt sein, wobei es nur auf die äußeren Merkmale bzw die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Die Abgrenzung kann durch bauliche Maßnahmen aber auch durch das Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden. Diese Trennung kann aber auch in einer mit Gras bewachsenen und mit einigen Bäumen besetzten Böschung bestehen.
Gehweg ist ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
Warum ist das Kennen des Geltungsbereiches der StVO 1960 für die Organe der Straßenaufsicht von so großer Bedeutung ?
Um an der Vollziehung dieses Gesetzes mitwirken zu können, muss gewusst werden, auf welche Straßen sich die Befugnisse der Behörden und deren Organe erstrecken.
Quelle: Erläuternde Bemerkungen zum § 1 StVO 1960
Erklären Sie den Geltungsbereich der StVO 1960!
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten gemäß
§ 1 StVO grundsätzlich nur auf
„ Straßen mit öffentlichem Verkehr“.
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn
sie weder abgeschrankt
noch als Privatstraße gekennzeichnet
noch auf ihr auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
Quelle: § 1 StVO 1960
Erklären Sie den Geltungsbereich des § 1 StVO 1960!
Wofür gilt dieser Paragraph und warum ist er für uns Polizisten wichtig?
Gilt dieses Bundesgesetz für alle Straßen in Österreich? (also auch für Straßen ohne öffentlichen Verkehr)
§ 1 StVO 1960 - Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “geregelter Kreuzung”?
§ 2 StVO 1967
- Eine geregelte Kreuzung ist eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;
Was verstehen Sie unter Gesamtgewicht eines Fahrzeuges?
Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges (Anhängers) ist das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fahrzeuglenker im Sinne des § 97 StVO angehalten werden?
Welche Rolle spielt der sogenannte “Geschwindigkeitstrichter” dabei?
Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt
- durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle
- zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung
- oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl)
zum Anhalten aufzufordern.
Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.
Art, Zeit und Dauer sind in einem Aktenvermerk (§ 16AVG) festzuhalten.
Quelle: § 97 StVO 1960
Welche Gesetze werden in Verkehrslehre vorwiegend gelehrt?
Werden dabei auch Vorschriften beleuchtet?
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960
Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967
Führerscheingesetz 1997 - FSG 1997
Landespolizeiliche Vorschriften mit verkehrspolizelichem Bezug
Was verstehen Sie unter „Handhaben der Verkehrspolizei“ und welche Verpflichtungen sind für diese Organe damit noch verbunden?
Handhabung der Verkehrspolizei ist die Überwachung der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen.
Neben diesen Tätigkeiten haben sie auch in der Vollziehung aller Obliegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Kraftfahrwesens mitzuwirken.
Hierbei sind sie jeweils Organe der örtlich zuständigen Behörde (Wien Landespolizeidirektion).
Quelle: 94 b StVO 1960
Welche Formulierung wird im Kraftfahrtgesetz (KFG) 1967 in den Begriffsbestimmungen gem. § 2 sehr häufig verwendet?
“das/der/die nach ihrer Bauart und Ausrüstung
ausschliesslich oder vorwiegend zur/zum….bestimmt ist”
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Hauptfahrbahn”?
In welchem Gesetzeswerk taucht dieser Begriff auf?
Die Hauptfahrbahn ist die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;
Anm.: das Vorliegen einer Hauptfahrbahn verlangt das Bestehen (zumindest) einer Nebenfahrbahn
Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO 1960
Was müssen andere Straßenbenützer beachten, wenn sie ein herannahendes Einsatzfahrzeug sehen?
§ 26 StVO 1960 Einsatzfahrzeuge
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
In welchem Paragraphen welches österreichischen Bundesgesetzes ist das “Hintereinanderfahren” geregelt und was bedeutet es?
§ 18 StVO 1960 Hintereinanderfahren
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahrzeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann, einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m) einzuhalten.
(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.
(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Wo, in welchem Paragraphen, findet sich die zentrale straßenpolizeiliche Regelung für Höchstgeschwindigkeiten?
§ 20 StVO 1960 Fahrgeschwindigkeit
1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.
(3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.
Unter welchen Kriterien gilt ein „Kinderfahrrad“ als fahrzeugähnliches Spielzeug?
Als fahrzeugähnliches Spielzeug gilt ein Fahrrad dann, wenn es einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens300 mmund eine erreichbareFahrgeschwindigkeitvonhöchstens5 km/h aufweist.
Was verstehen Sie unter dem Begriff “Kleinmotorrad” und in welchem Gesetz findet sich die Definition dazu?
Ein Kleinmotorrad ist ein
Motorrad (gem. Z. 15 § 2 KFG 1967)
dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen
Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;