Verkehrsrecht Flashcards

1
Q

grob Verkehrswidrig

A

Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das die Verkehrssicherheit in besonders schwerem Maße beeinträchtigt, das heißt insobesondere hinsichtlich seiner Gefährlichkeit für andere VT erheblich über den Durschnitt der jeweiligen Ordnungswidrigkeit hinaus geht und objektiv einen schweren Verstoß gegen einschlägige Verkehrsregeln darstellt.

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2
Q

Fahrzeug

A

Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht auf die Antriebsart

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3
Q

Schreibe das Prüfungshema des 315c auf.

A

Objektiver Tatbestand

Strassenverkehr ( ÖVR )

Unfall im Straßenverkehr

Unfallbeteiligter

Sich-Entfernen vom Unfallort

§ 142 I Nr. 1:Feststellungsduldungspflicht (bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen)

§ 142 I Nr. 2: keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet

§ 142 II: zulässiges Entfernen, ohne dass nachträglich Feststellungen ermöglicht werden

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz -> objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Absehen von Strafe

Tätige Reue, § 142 IV

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4
Q

beeinträchtigung der Verkehrsicherheit

A

Die Beeinträchtignung des Strassenverkehrs liegt vor, wenn eine Gefahrlose teilnahme am öffentlichen Strassenverkehr nicht mehr möglich ist. Eines Nachweises der tatsächlichen Beeinträchtigung bedarf es nicht, da die Herbeiführung der konkreten Gefahr ein Indiz für die Beinträchtigung der Verkehrssicherheit ist.

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5
Q

Rücksichtslos

A

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweg setzt oder aus Gleichgültigkeit von vorn herein bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauf los fährt.

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6
Q

Anlagen

A

Anlagen sind alle dem Verkehr und seiner Sicherheit dienenden Vorrichtungen

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7
Q

Beseitigen

A

Beseitigen mein das vom Bestimmungsbemäßen Ort räumlich entfernen

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8
Q

Bereiten von Hindernissen

A

Das bereiten von Hindernissen liegt dann vor, wenn der Täter durch sein Verhalten im Verkehr andere absichtlich sicherheitsbeinträchtigend hindert und zwar durch Eingriffe von außen her.

( Sperrung der Straße durch einen Baum oder Telegrafenmast )

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9
Q

Beschädigung

A

Ein Beschädigen liegt vor, wenn durch körperliche Einwirkung entweder die Sache in ihrer Substanz beeinträchtigt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit gemindert wird.

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10
Q

Einen ähnlichen gefährlichen Eingriff

A

Liegt vor wenn er in seiner Bedeutung der Var. 1 und Var. 2 ähnelt ( Generalklausel )

( Radbolzen lösen, Laserpointer, mit einem Spiegel blenden )

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11
Q

Fremde Sache von bedeutenden Wert

A

1300 € oder Leib oder Leben

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12
Q
A
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13
Q

Gewalt

A
  1. Entfaltung physischer Gewalt - Unmittelbare körperkiche Einwirkung um Willensbildung unmöglich zu machen
  2. Entfaltung körperlicher Gewalt - Um Willen des anderen zu bezwingen
  3. Gewalt gegen Dritte Personen oder gegen Sachen um den Forderungen des Täters nachzugeben
  4. Andere Mittel die beim Genötigten eine Zwangswirkung ergeben
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14
Q

Drohen mit einem empfindlichen Übel

A

Drohen mit einem empfindlichen Übel ist die Ankündigung eines zuzufügenden Übel. Als Übel ist dabei jeder Nachteil zu bezeichnen.

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15
Q

Handlung

A

Handlung: ein von Willen getragenes Menschliches Verhalten

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16
Q

Duldung

A

Unterlassen der Gegenwehr gegen eine Handlung des Täters oder eines dritten

17
Q

Unterlassung

A

Nicht Vornahme einer geforderten Handlung

18
Q

Verwerflich

A

sittlich missbilligende Handlung

nicht eingreifen von Rechtfertigungsgründen

indizwirkung der Verwerflichkeit