Verkehrsraum StVR Flashcards
Öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum
Dazu zählen alle Wege, Straßen und Parkplätze die nach dem Straßenrecht des Bundes oder der Länder förmlich dem Gemeingebrauch unbeschränkt oder beschränkt gewidmet sind.
Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum
Hierzu zählen alle Verkehrsflächen, auf denen ohne Berücksichtigung auf die eigentumsverhältnisse aufgrund stillschweigender oder ausdrücklicher duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung für Jedermann zugelassen ist. Es kommt auf die äußeren erkennbaren Umstände für den Nutzer an.
Nicht-öffentlicher Verkehrsraum
Hierzu zählen alle Verkehrsflächen, die für den Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit nicht für den Verkehr bestimmt sind. Bei Privatwegen müssen zum Beschränkungswillen auch Vorkehrungen und Kontrollen hinzukommen