Verhältnismäßigkeitsprüfung Flashcards

1
Q

Aufbau Prüfung

A

Rechtsgrundlage
Formelle Rechtmäßigkeit

-Zuständigkeit :
Sachlich: §125 Abs 1 S 2BremPolG (wenn “Die Polzei da steht, )
oder
Sachlich (bsp §12BremPolg) (“Der Polizeivollzugsdienst”)

örtlich: §140 BremPoLG

Verfahren : SV ERmittlung
Anhörung/ Bei RA analog zu 28BremVWVFG
Besondere Verfahrensanforderungen

Materielle Rechtmäßgkeit
TB Vorraussetzung( Entweder Gefahrenprüfung oder bsp zuvorgegangener VA
     EInzelfall
     Betroffene Schutzgüter
      Diagnose 
      Auf Tatsachen gestützte Prognose
      Hinreichende Wahrscheinlichckeit 
Ergebnis TB Vorrausetzung

Adressat

Ermessen
Auswahl/ Entschließungsermessen

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bestimmtheit aber nur bei VA nach §37 Abs 1 BremVWVFG

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2
Q

Wie lautet der Verhltnismäßigkeitsgrundsatz

A

Eine hoheitliche Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist.

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3
Q

Legitimer Zweck

A

Legitim ist ein Zweck, wenn er von der Rechtsgrundlage, auf die ein belastender hoheitsakt getützt ist, geschützt ist.

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4
Q

Geeignet

A

Geeitnet ist die Maßnahme, wenn sie zur Zweckereichung förderlich ist

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5
Q

Erforderlich

A

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung gibt.

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6
Q

Angemessen

A

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn ihre Schwere nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck steht (Zweck-Mittel-Relation)

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7
Q

Was muss bei der FMR geprüft werden? Einleitungssatz

A

Bei der Formellen Rechtmäßigkeit muss die Zuständigkeit, das Verfahren, die Form (bei VA) und besondere Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden.

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8
Q

Was wird im Verfahren geprüft ? Einleitungssatz

A

Im Verfahren wird die Sv-Ermittlung und die Anhörung geprüft.
Bei der SV-Ermittlung wird der Sachverhalt aufgeklärt, Die Sachverhaltsermittlug orientiert sich nach §§24 & 26 Bremvwvfg.

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9
Q

Anhörung

Obersatz, defi, Subs.

A

Als nächstes wird die Anhörung geprüft, dabei muss man zwischen VA und RA unterscheiden.
Grundsätzlich muss der Adressat bei einer belastenden Maßnahme angehört werden.
Da es sich bei der Ingewahsamnahme um einen RA handelt, wird §28 Bremvwvfg analog angewendet, da jeder das Recht auf Rechtliches Gehör nach Art.103 GG hat.

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10
Q

Gefahr im Verzug Defi

A

Gefahr ist in Verzug, wenn der Zweck der Maßnahme durch die Verzögerung, welche die Anrufung des Richters mit sich bringt, gefährdert wäre

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11
Q

Was ist bei der MRM zu prüfen?

A

Bei der Materiellen Rechtmäßigkeit ist die Tatbestandliche Voraussetzung, der Adressat, das Ermessen, die Verhältnismäßigkeit und die Bestimmtheit (nur bei VA) zu prüfen.

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12
Q

Wie prüft man die tatbestandliche Vorrausstetzung ?

A

Es müsste sich um einen Einzelfall handeln. Ein Einzelfall liegt vor, wenn es sich um eine konkrete individuelle Situation handelt. Dies ist der Fall.

Betroffenheit
Es müssten die Schutzgüter Leib, Leben oder Freiheit von M betroffen sein. Dies ist eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte kv oder der Tod einzutreten droht.(qualifizierte Gefahr)

Diagnose: F und M hatten bisher keine körperlichen Auseinandersetzungen aber die psychische Ausnahmesituation der F(die Trennung) und der starke Alkoholzustand der F, das Einschreien der Beamten und die kriminelle Energie(Fenster Einschlagen)und das Verhalten der F begründen eine Gefahr für Leib und Leben für M.

Zudem muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen.Defi §2 nr 3a

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit ist eine auf Tatsachen basierte Prognose.
Je höher der drohende Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit.

Prognose:
Sobald M und F aufeinander treffen kommt es zu einem Konflikt. M möchte nicht mit F alleine gelassen werden, er hat Angst. Sein Frust ist hoch, da er schon seit langem von F belästigt wurde.
Zudem hat F mit etwas Schlimmen gedroht, somit liegt hier die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts vor.

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13
Q

Prognose Einleitungssatz

A

Eine auf Tatsache gestützte Prognose müsste stattfinden.

Je höher der drohende Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit.

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14
Q

Einzelfall

Tatbestandliche Vorraussetzung

A

Es müsste sich um einen Einzelfall handeln. Dies ist hier der Fall, es ist eine konkret-individuelle Situation, daher ist es ein Einzelfall.

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15
Q

Betroffene Grunderechte bei der Ingewahrsamnahme

A

Allgemeinen Handlungsfreiheit, Freizügigkeit gem. 11 abs 1 GG

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16
Q

Bes. verfahrensvoraussetzung Gewahrsam

A

Richterbeschluss, § 14 I BremPolG
Gemäß § 14 I BremPolG, Art. 104 II GG muss vor der Ingewahrsamnahme eine
richterliche Entscheidung eingeholt werden. Das ist hier nicht erfolgt, weil die
Ingewahrsamnahme nicht geplant war. Die richterliche Entscheidung ist demnach
unverzüglich danach einzuholen. Das ist hier erfolgt.

Gemäß § 15 I 1 BremPolG ist dem Betroffenen unverzüglich der
Gewahrsamsgrund mitzuteilen. Die Polizisten haben T mitgeteilt, dass er zur
Durchsetzung der Wohnungsverweisung in Gewahrsam genommen werde.
• Verfahrensfehler hinsichtlich des Benachrichtigungsrechts und der
Belehrungspflicht, § 15 I 2, 3 II BremPolG, sind nicht ersichtlich.