Verfassungsrecht Flashcards
Die 3 Staatsgewalten: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung
Grundsatz: Länderzuständigkeit -Art.30 GG ...konkretiesiert für die -Gesetzgebung in Art. 70 GG -Verwaltung in Art. 83 GG -Rechtsprechung in Art. 92 GG
Ausschließliche Gesetzgebung:
Art. 71 GG Voraussetzungen & Verhältnis zwischen Bund- und Länderkompetenzen
Art. 73 GG
Materien
Beachte: Abs. 2- Zustimmungsbedürfnis
Konkurrierende Gesetzgebung:
Art. 72 GG dto., aber:
- Abweichungskompetenz der Länder, Art.72 III GG
- Kollisionsregel, Art.72 III 3 GG
Gemeinschaftsaufgaben der Gesetzgebung:
Art. 91a ff. GG Genaue Zuständigkeitsweisung
Landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen:
Art. 83, 84 GG "als eigene Angelegenheiten" -in eigener Verantwortung -Ausführungspflicht Länder regeln: -Behördeneinrichtung -VerwVerfahren Bund hat Rechtsaufsicht (Art.84.III, IV GG)
Auftragsverwaltung von BundesGen durch die Länder
Art. 85 GG "im Auftrag des B" -in eigener Verantw. -Ausführungspflicht Länder regeln: -Behördeneinrichtung Bund kann einwirken auf: -Behördeneinrichtung -VerwVerfahren Bund hat Weisungsbef.
Bundeseigene Verwaltung von BundesGen.
Art. 86 GG Unmittelbare BVerw: -Behörden Mittelbare BVerw: -ör Körpersch. BRegierung regelt: -Behördeneinrichtung BRegierung erlässt: -VerwVorschriften
Landeseigene Verwaltung von LänderGen
“als eigene Angelegenheiten”
Länder regeln:
-Behördeneinrichtung
-VerwVerfahren
Die Bundesrepublick Deutschland ist ein…, der aus einem … und 16 … besteht.
- Bundesstaat
- Gesamtstaat (Bund)
- Gliedstaaten (Ländern)
Kernpunkte der Förderalismusreform I:
- Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
- durch Reduzierung des Anteils der zustimmungspflichtiges Gesetze von ca. 60% auf unter 40% - Klarere Zuordnung politischer Verantwortlichkeit
- mehr Transparenz durch Entflechtung der Zuständigkeiten von BTag, BRat und Vermittlungsausschuss - Verbesserung von Effizienz und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung
- Reduzierung der Länderzuständigkeiten in Bezug auf die Europäische Gemeinschaft
- Mitverantwortung und -haftung der Länder gegenüber der EG
Wann fanden die Förderalismusreformen statt?
2006, 2009
Kernpunkte der Förderalismusreform II:
-die neue Schuldenbremse Art. 109 III, Art. 115 II
Grundrechtsdimensionen
Subjektiv: -Abwehrrechte -Leistungsrechte -Teilhaberechte -effektive Verfahrengestaltung -effektiver Rechtsschutz Objektiv: -Wertordnung -Institutsgarantien -Auslegungsmaßstab -Schutzpflichten
Subjektiv rechtliche Funktion:
Recht von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen Verhältnis: Einzelner-Staat Status negativus: -Grundrechte als Abwehrrecht Status positivus: -Grundrechte als Leistungsrechte Status activus: -Grundrechte als Teilhaberechte
Objektiv rechtliche Funktion:
Objektive Werteentscheidung, die den Staat unabhängig vom Einzelnen in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung binden
->Auswirkungen auf das komplette Gemeinwesen
Objektive Schutzpflichten und die zwei Ausprägungen
Grundrechte können den Staat verpflichten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt wird.
zwei Ausprägungen:
1. Verpflichtung des Staats, sich selbst rw Grundrechtseingriffe zu enthalten
2. Verpflichtung des Staates, sich aktiv schützend und fördernd vor die in den Grundrechtsverbürgungen geschützten Rechtsgüter zu stellen und sie vor rw Eingriffen Dritter zu bewahren
MERKE: Schutzpflichten begründen nicht gleichzeitig subjektive Schutzansprüche der Bürger
Drittwirkung von Grundrechten:
- Ausgangsüberlegung: Grundrechte dienen der Machtbegrenzung des Staates
- Grundrechte wirken im Verhältnis Staat Bürger
- Grundrechtsberechtigte: natürliche und jir. Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG)
- Grundrechtsverpflichteter : der Staat (Art. 1 III GG)
1. Variante: Manche Grundrechte sehen diese Schutzwirkung ausdrücklich vor (= unmittelb. Drittwirkung) - z.B. Art. 9 III 2 GG; s. auch Art. 33 II GG, Art. 38 I i.V.m. 48 II GG
2. Variante: Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (= mittelbare Drittwirkung) - z.B. §§ 138, 226, 242, 826 BGB, u.U. §626 BGB, § 1 II und III KSchG
Eröffnung des Schutzbereiches
- Sachlicher Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich:
umfasst Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter, die das Grundrecht seinem Wortlaut nach schützt, z.B. Eigentum (Art. 14 GG), Beruf (Art. 12 GG) - Persönlicher Schutzbereich:
es werden die Personen umfasst, die überhaupt nur Träger des jeweiligen Grundrechts sein können
Eingriff
a. Klassischer Eingriff
b. Modernes Eingriffsverständnis
a. Klassischer Eingriff:
ein finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit Befehl und Zwng durchsetzbar ist und unmittelbar das grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.
b. Modernes Eingriffsverständnis:
auch faktische Maßnahmen und mittelbare Eingriffe umfasst
Rechtfertigung des Eingriffs:
I. Arten der Gesetzesvorbehalte (Schranken)
Einfacher Gesetzesvorbehalt: Ein Eingriff darf nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gestzes erfolgen; an das eingreifende Gesetz werden keine besonderen Anforderungen gestellt (z.B. Art. 2 II 3, 8 II, 10 II 1 GG)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Das einschränkende Gesetz muss bestimmten näher spezifischen Anforderungen genügen bzw. bestimmten Zwecken dienen (z.B. Art. 5 II,6 III, 11 II GG)
Ohne Gesetzesvorbehalt (verfassungsimmanent):
Das Gesetz sieht überhaupt keine Eingriffsmöglichkeiten vor (z.B. Art. 4 I + II, 5 III GG)
Anforderungen an die Schranke (Schranken-Schranken):
Auch solche Schranken, die durch das GG gestattet werden, können ein Grundrecht nur dann verfassungsgemäß beschränken, wenn sie ihrerseits formell und materiell verfassungsmäßig sind.
Formelle Verfassungsmäßgkeit
a) Gesetzgebungskompetenz
b) Gesetzgebungsverfahren
a) Gesetzgebungskompetenz
Nach der Konzeption des GG steht die Gesetzgebungskompetenz gem. Art.30, 70 GG grds. den Ländern zu, soweit nicht dem Bund die Kompetenzen ausschließlich (Art. 73 GG) oder konkurrierend (Art. 74,72 GG) zugewiesen sind
b) Gesetzgebungsverfahren
-Entscheidend sind die Art. 76-82 GG
-wichtig ist die Unterscheidung zwischen Einspruch und Zustimmungsgesetz hinsichtlich der Beteiligung des Bundesrates
Materielle Verfassungsmäßigkeit:
- Art. 19 II -Kern/ Wesensgehalt
- Art. 20 III -Rechtsstaatprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz, Rückwirkungsproblematik, Verhältnismäßigkeit)
a) Ermittlung der Schrankenvoraussetzung
- bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt ist zu prüfen, ob das Gesetz die Qualifikation erfüllt (z.B. “allgemeines Gesetz” i.S.d. Art. 5 II GG)
b) Kein Verstoß gegen kollidierende Grundrechte anderer
- zu prüfen ist, ob kollidierenden Grundrechten Dritter oder verfassungsrechtlich geschützten Rechten entgegenstehen, wobei zwischen den verschiedenen Rechten abgewogen werden muss
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)
Besteht ein legitimes Ziel und ist die Maßnahme…?
-Geeignet?
ist die Maßnahme zielförderlich? Kann durch sie das Ziel erreicht werden?
-Erforderlich?
Gibt es eine mildere ebenso geeignete Maßnahme?
-Angemessen?
Abwägung Ziel/Wirkung der Maßnahme bzw. Zweck/Mittel
Berufsfreiheit, Art. 12 I GG- Schutzbereich
- Personaler Schutzbereich
- schützt die Berufsfreiheit aller Deutschen(Ausländer können sich auf Art. 2 I GG berufen)
- über Art. 19 III werden juristische Personen geschützt - Sachlicher Schutzbereich
- jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
- nicht entscheidend, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden
- durch Art. 12 I GG wird sowohl die Berufswahl, als auch die Berufsausübung geschützt
Berufsfreiheit, Art. 12 I GG- Eingriff
- jede beeinträchtigende Maßnahme gegenüber allen vom Schutzbereich umfassten Verhaltensweisen
- Unterscheidung zwischen:
- Ausübungsvorschriften
- Subjektiven Zulassungsbeschränkungen (machen die Ausübung von subjektiven Anforderungen an den Bewerber abhängig, insbesondere den Nachweis fachlicher Befähigungen)
- Objektiver Zulassungsbeschränkungen (binden die Wahl eines Bewerbers an Voraussetzungen, die mit der Person des Bewerbers nichts zu tun haben)