Verfassungsrecht Flashcards

1
Q

Die 3 Staatsgewalten: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung

A
Grundsatz: Länderzuständigkeit -Art.30 GG
...konkretiesiert für die
-Gesetzgebung in Art. 70 GG
-Verwaltung in Art. 83 GG
-Rechtsprechung in Art. 92 GG
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2
Q

Ausschließliche Gesetzgebung:

A

Art. 71 GG Voraussetzungen & Verhältnis zwischen Bund- und Länderkompetenzen
Art. 73 GG
Materien
Beachte: Abs. 2- Zustimmungsbedürfnis

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3
Q

Konkurrierende Gesetzgebung:

A

Art. 72 GG dto., aber:

  • Abweichungskompetenz der Länder, Art.72 III GG
  • Kollisionsregel, Art.72 III 3 GG
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4
Q

Gemeinschaftsaufgaben der Gesetzgebung:

A

Art. 91a ff. GG Genaue Zuständigkeitsweisung

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5
Q

Landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen:

A
Art. 83, 84 GG
"als eigene Angelegenheiten"
-in eigener Verantwortung
-Ausführungspflicht
Länder regeln:
-Behördeneinrichtung
-VerwVerfahren
Bund hat Rechtsaufsicht (Art.84.III, IV GG)
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6
Q

Auftragsverwaltung von BundesGen durch die Länder

A
Art. 85 GG
"im Auftrag des B"
-in eigener Verantw.
-Ausführungspflicht
Länder regeln:
-Behördeneinrichtung
Bund kann einwirken auf:
-Behördeneinrichtung
-VerwVerfahren
Bund hat Weisungsbef.
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7
Q

Bundeseigene Verwaltung von BundesGen.

A
Art. 86 GG 
Unmittelbare BVerw:
-Behörden
Mittelbare BVerw:
-ör Körpersch.
BRegierung regelt:
-Behördeneinrichtung
BRegierung erlässt:
-VerwVorschriften
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8
Q

Landeseigene Verwaltung von LänderGen

A

“als eigene Angelegenheiten”
Länder regeln:
-Behördeneinrichtung
-VerwVerfahren

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9
Q

Die Bundesrepublick Deutschland ist ein…, der aus einem … und 16 … besteht.

A
  1. Bundesstaat
  2. Gesamtstaat (Bund)
  3. Gliedstaaten (Ländern)
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10
Q

Kernpunkte der Förderalismusreform I:

A
  1. Verbesserung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
    - durch Reduzierung des Anteils der zustimmungspflichtiges Gesetze von ca. 60% auf unter 40%
  2. Klarere Zuordnung politischer Verantwortlichkeit
    - mehr Transparenz durch Entflechtung der Zuständigkeiten von BTag, BRat und Vermittlungsausschuss
  3. Verbesserung von Effizienz und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung
    - Reduzierung der Länderzuständigkeiten in Bezug auf die Europäische Gemeinschaft
    - Mitverantwortung und -haftung der Länder gegenüber der EG
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11
Q

Wann fanden die Förderalismusreformen statt?

A

2006, 2009

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12
Q

Kernpunkte der Förderalismusreform II:

A

-die neue Schuldenbremse Art. 109 III, Art. 115 II

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13
Q

Grundrechtsdimensionen

A
Subjektiv:
-Abwehrrechte
-Leistungsrechte
-Teilhaberechte
-effektive Verfahrengestaltung
-effektiver Rechtsschutz
Objektiv:
-Wertordnung
-Institutsgarantien
-Auslegungsmaßstab
-Schutzpflichten
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14
Q

Subjektiv rechtliche Funktion:

A
Recht von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen
Verhältnis: Einzelner-Staat
Status negativus:
-Grundrechte als Abwehrrecht
Status positivus:
-Grundrechte als Leistungsrechte
Status activus:
-Grundrechte als Teilhaberechte
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15
Q

Objektiv rechtliche Funktion:

A

Objektive Werteentscheidung, die den Staat unabhängig vom Einzelnen in der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung binden
->Auswirkungen auf das komplette Gemeinwesen

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16
Q

Objektive Schutzpflichten und die zwei Ausprägungen

A

Grundrechte können den Staat verpflichten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt wird.
zwei Ausprägungen:
1. Verpflichtung des Staats, sich selbst rw Grundrechtseingriffe zu enthalten
2. Verpflichtung des Staates, sich aktiv schützend und fördernd vor die in den Grundrechtsverbürgungen geschützten Rechtsgüter zu stellen und sie vor rw Eingriffen Dritter zu bewahren
MERKE: Schutzpflichten begründen nicht gleichzeitig subjektive Schutzansprüche der Bürger

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17
Q

Drittwirkung von Grundrechten:

A
  • Ausgangsüberlegung: Grundrechte dienen der Machtbegrenzung des Staates
  • Grundrechte wirken im Verhältnis Staat Bürger
  • Grundrechtsberechtigte: natürliche und jir. Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG)
  • Grundrechtsverpflichteter : der Staat (Art. 1 III GG)
    1. Variante: Manche Grundrechte sehen diese Schutzwirkung ausdrücklich vor (= unmittelb. Drittwirkung)
  • z.B. Art. 9 III 2 GG; s. auch Art. 33 II GG, Art. 38 I i.V.m. 48 II GG
    2. Variante: Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (= mittelbare Drittwirkung)
  • z.B. §§ 138, 226, 242, 826 BGB, u.U. §626 BGB, § 1 II und III KSchG
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18
Q

Eröffnung des Schutzbereiches

  1. Sachlicher Schutzbereich
  2. Persönlicher Schutzbereich
A
  1. Sachlicher Schutzbereich:
    umfasst Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter, die das Grundrecht seinem Wortlaut nach schützt, z.B. Eigentum (Art. 14 GG), Beruf (Art. 12 GG)
  2. Persönlicher Schutzbereich:
    es werden die Personen umfasst, die überhaupt nur Träger des jeweiligen Grundrechts sein können
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19
Q

Eingriff

a. Klassischer Eingriff
b. Modernes Eingriffsverständnis

A

a. Klassischer Eingriff:
ein finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit Befehl und Zwng durchsetzbar ist und unmittelbar das grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.
b. Modernes Eingriffsverständnis:
auch faktische Maßnahmen und mittelbare Eingriffe umfasst

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20
Q

Rechtfertigung des Eingriffs:

I. Arten der Gesetzesvorbehalte (Schranken)

A

Einfacher Gesetzesvorbehalt: Ein Eingriff darf nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gestzes erfolgen; an das eingreifende Gesetz werden keine besonderen Anforderungen gestellt (z.B. Art. 2 II 3, 8 II, 10 II 1 GG)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Das einschränkende Gesetz muss bestimmten näher spezifischen Anforderungen genügen bzw. bestimmten Zwecken dienen (z.B. Art. 5 II,6 III, 11 II GG)
Ohne Gesetzesvorbehalt (verfassungsimmanent):
Das Gesetz sieht überhaupt keine Eingriffsmöglichkeiten vor (z.B. Art. 4 I + II, 5 III GG)

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21
Q

Anforderungen an die Schranke (Schranken-Schranken):

A

Auch solche Schranken, die durch das GG gestattet werden, können ein Grundrecht nur dann verfassungsgemäß beschränken, wenn sie ihrerseits formell und materiell verfassungsmäßig sind.

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22
Q

Formelle Verfassungsmäßgkeit

a) Gesetzgebungskompetenz
b) Gesetzgebungsverfahren

A

a) Gesetzgebungskompetenz
Nach der Konzeption des GG steht die Gesetzgebungskompetenz gem. Art.30, 70 GG grds. den Ländern zu, soweit nicht dem Bund die Kompetenzen ausschließlich (Art. 73 GG) oder konkurrierend (Art. 74,72 GG) zugewiesen sind
b) Gesetzgebungsverfahren
-Entscheidend sind die Art. 76-82 GG
-wichtig ist die Unterscheidung zwischen Einspruch und Zustimmungsgesetz hinsichtlich der Beteiligung des Bundesrates

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23
Q

Materielle Verfassungsmäßigkeit:

A
  1. Art. 19 II -Kern/ Wesensgehalt
  2. Art. 20 III -Rechtsstaatprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz, Rückwirkungsproblematik, Verhältnismäßigkeit)
    a) Ermittlung der Schrankenvoraussetzung
    - bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt ist zu prüfen, ob das Gesetz die Qualifikation erfüllt (z.B. “allgemeines Gesetz” i.S.d. Art. 5 II GG)
    b) Kein Verstoß gegen kollidierende Grundrechte anderer
    - zu prüfen ist, ob kollidierenden Grundrechten Dritter oder verfassungsrechtlich geschützten Rechten entgegenstehen, wobei zwischen den verschiedenen Rechten abgewogen werden muss
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24
Q

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)

Besteht ein legitimes Ziel und ist die Maßnahme…?

A

-Geeignet?
ist die Maßnahme zielförderlich? Kann durch sie das Ziel erreicht werden?
-Erforderlich?
Gibt es eine mildere ebenso geeignete Maßnahme?
-Angemessen?
Abwägung Ziel/Wirkung der Maßnahme bzw. Zweck/Mittel

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25
Q

Berufsfreiheit, Art. 12 I GG- Schutzbereich

A
  1. Personaler Schutzbereich
    - schützt die Berufsfreiheit aller Deutschen(Ausländer können sich auf Art. 2 I GG berufen)
    - über Art. 19 III werden juristische Personen geschützt
  2. Sachlicher Schutzbereich
    - jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
    - nicht entscheidend, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden
    - durch Art. 12 I GG wird sowohl die Berufswahl, als auch die Berufsausübung geschützt
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26
Q

Berufsfreiheit, Art. 12 I GG- Eingriff

A
  • jede beeinträchtigende Maßnahme gegenüber allen vom Schutzbereich umfassten Verhaltensweisen
  • Unterscheidung zwischen:
  • Ausübungsvorschriften
  • Subjektiven Zulassungsbeschränkungen (machen die Ausübung von subjektiven Anforderungen an den Bewerber abhängig, insbesondere den Nachweis fachlicher Befähigungen)
  • Objektiver Zulassungsbeschränkungen (binden die Wahl eines Bewerbers an Voraussetzungen, die mit der Person des Bewerbers nichts zu tun haben)
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27
Q

Berufsfreiheit, Art. 12 I GG - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> Dreistufentheorie

A
  1. Stufe Ausübungsregelungen
    - vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
  2. Stufe Subj. Zulassungsbeschränkungen
    - zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
  3. Stufe Obj. Zulassungsbeschränkungen
    - zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter
28
Q

Berufsfreiheit, Art. 12 I GG - Drittwirkung von Grundrechten

A
  1. Variante: Grundrechte erhalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (=mittelbare Drittwirkung)
    - Art. 12 I GG sichert die privatautonome Ordnung und Gestaltung des Arbeitgebers
    - hierzu gehören z.B.:
    - die freie Wahl des Berufes
    - die freie Wahl des Arbeitsplatzes
    - die freie Entscheidung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages
    - die freie Entscheidung über Beibehaltung oder Aufgabe des gewählten Arbeitsplatzes
    - teilweise kollidieren mehrere Aspekte des Art. 12 I GG verschiedener Grundrechtsträger, z.B.:
    - keine Genehmigungspflicht bei Nebentätigkeit
29
Q

Eigentumsfreiheit, Art 14 GG

-Schutzbereich

A
  1. Personaler Schutzbereich:
    - Art. 14 GG enthält keine Einschränkungen hinscihtlich des geschützten Personenkreises, über Art. 19 III GG sind auch juristische Personen geschützt
  2. Sachlicher Schutzbereich:
    - Art. 14 GG ist “normgeprägt”, d.h. erst der Gesetgeber legt verbindlich fest, was Eigentumsschutz genießt (s. Abs. 1 S.2)
    - geschützt sind v.a.:
    - das Sacheigentum
    - private vermögenswerte Forderungen
    - öffentlich-rechtliche Positionen, soweit sie “Aquivalent eigener Leistungen” sind (z.B. Renten, Sazialversicherungen)
30
Q

Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Eingriffe

A
  • ein Eingriff ist gegeben, wenn die beschriebenen, geschützten Rechte entzogen oder beeinträchtigt werden
  • Unterscheidung zwischen:
  • Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I S.2)
  • Enteignung (Art.14 III GG)
31
Q

Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
-Voraussetzung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung

A
  1. Voraussetzung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung:
    - Zulässigkeit ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 I 2 GG
    - dabei sind alle Gesetze im materiellen Sinne gemeint
    - im Rahmen der Verhältnismäßgkeit ist zu prüfen, ob Härteklauseln und Übergangsregelungen vorhanden sind
    - >abstrakt- genereller Eingriff
  2. Voraussetzung einer Enteignung
    a) zum Wohle der Allgemeinheit
    b) durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
    c) das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel)
    d) Allgemeine Anforderungen, insb. Verhältnismäßigkeit
    - >konkret-individueller Eingriff
32
Q

Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG - Drittwirkung von Grundrechten

A

-2. Variante: Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (=mittelbare Drittwirkung)
-Art. 14 I GG gewährleistet die Privatnützlichkeit des Eigentums an Produktionsmitteln
-das Arbeitsrecht konkretisiert die Sozialbindung des Eigentums gem. Art. 14 II GG, gewährt dem Arbeitnehmer aber kein Nutzungsrecht am Eigentum des Arbeitgebers
(-im Einzelnen z.B.:
-gezielte Sachbeschädigung durch Arbeitnehmer als Arbeitskampfmaßnahme unzulässig
-Nutzung des Betriebsservers zur Übermittlung von gewerkschaftl. Werbe-Mails vomAG zu dulden)

33
Q

Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG - Schutzbereich

A
  1. Personaler Schutzbereich:
    - geschützt sind alle Deutschen Art. 116 GG
    - neben Vereinsmitgliedern genießen auch Vereine selbst Schutz durch Art. 9 I GG
  2. Sachlicher Schutzbereich:
    - Vereine sind enumerativ aufgezählt, die grundgesetzliche Freiheit ist auf keine Rechtsform beschränkt
    - Orientierungshilfe ist der §2 I VereinsG
    - geschütztes Verhalten ist die Gründung von Vereinigungen, sowie die interne Betätigung und der Eintritt in eine bestehende Vereinigung (positive Vereinigungsfreiheit)
    - auch geschützt ist das Fernbleiben und der Austritt aus einer Vereinigung (negative Vereinigungsfreiheit)
34
Q

Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG - Eingriff

A

-jedes Verbot bzw. jede Beeinträchtigung

35
Q

Vereinigungfreiheit, Art. 9 I GG -Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

A
  • Eingriffsvorbehalt in Art. 9 II GG: verboten werden können Vereinigungen, deren Zwecksetzung oder Tätigkeit sich gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten
  • die Verbotsverfügung hat konstitutive Wirkung: es muss ein Verbot ausgesprochen werden, die Vereinigung ist nicht automatisch verboten, wenn sie sich gegen die oben genannten Rechtsgüter richtet
36
Q

Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG -Schutzbereich

A
  1. Personaler Schutzbereich:
    - Jedermann-GR, auch jur. Personen
  2. Sachlicher Schutzbereich:
    - Vereinigung zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen;wesentlich: Freiwilligkeit, privatrechtlich positiv wie negativ, individuell wie kollektiv Institutsgarantie
37
Q

Koalitionsfreiheit, Art.9 III GG -Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

A

-verfassungsimmanente Schranken

38
Q

Koalitionsfreiheit, Art.9 III GG -Drittwirkung von Grundrechten

A
  1. Variante:
    - manche Grundrechte sehen diese Schutzwirkung ausdrücklich vor (=unmittelb. Drittwirkung)
    - z.B Art. 9 III 2 GG
    - Hierzu gehören z.B.:
    - das Normsetzungsrecht der Tarifvertragsparteien
    - das Streikrecht
39
Q

Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 I GG -Schutzbereich

A
  1. Meinungsfreiheit:
    - ist die Unterscheidung/Abgrenzung von Menung und Tatsachenbehauptung unklar, gilt im Zweifel der Schutz der Meinungsfreiheit
    - schützt nur die Freiheit zur Kmmunikation, nicht zur Ausübung vin wirtschaftlichem oder politischem Druck
    - Meinung: Äußerung von Werturteilen, de keinem eweis zugänglich sind
    - geschützt wird jede Form der Kundgabe, aber auch die negative Komponente
    - Tatsachenbehauptung werden nur dann geschützt, wenn sie nicht bewusst oder erwiesen unwahr sind
    - keine Meinungsäußerung sind bewusst unwahre Tatsachenäußerungen (Holocaus-Leugnung), Zitate oder reine Schmähkritik (Grenzen streitig)
    - keine Differenzierung nach: -öffentlich./. privat
    - politisch./.unpolitisch
    - wertvoll./.wertlos
    - Freiheit:
    - hinsichtlich der Entscheidung über die Äußerung (“Ob”)
    - hinsichtlich der Wahl des Inhalts (“Wie”)
    - hinsichtlich der Form (Wort, Bild, Medium)
  2. Informationsfreiheit
    - schützt den Adressaten einer Nachricht
    - mit “Quelle” ist der Träger, aber auch der Gegenstand der Informationen gemeint
    - allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie zur Informationsbeschaffung und das Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle (z.B. Fernsehübertragungen aus Gerichtsverhandlungen)
40
Q

Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 I GG -Eingriffe

A

In die Meinungsfreiheit:
Verbote, die Meinung überhaupt, eine bestimmte Meinung oder eine Meinung auf eine bestimmte Weise zu äußern sowie tatsächliche Maßnahmen, die den Schutzbereich verkürzen
In die Informationsfreiheit:
Jeder Ausschluss von einem Informationsmedium

41
Q

Meinungs- und Informationsfreiheit, Art. 5 I GG -Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

A

-Art.5 II GG enthält für die Rechte aus Art. 5 I GG einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt
Allgemeine Gesetze:
-Sonderrechtslehre: Gesetze, “die nicht Sonderrecht gegen die Meinungsfreiheit einhalten”
-Abwägungslehre: Gesetze, “die ein Rechtsgut schützen, weil dieses bei einer Güterabwägung höher zu gewichten sei, als die Meinungsfreiheit”
-Gesetze, die NICHT an Meinungsinhalte anknüpfen, die zwar an Meinungsinhalte anknüpfen, dabei aber dem Schutz des Rechtsguts dienen, das in der Rechtsprechung auch ansonsten geschützt ist und dabei hinreichend offen gefasst sind und sich nicht nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richten
-Gesetze zum Schutz der Jugend
-gestattet Sonderrecht gegen bestimmte jugendgefährdende Meinungen
-weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
-Güterabwägung
-z.B. JugendschutzG
Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre:
-durch Art.2 I GG selbst eigenständiges Verfassungsgut
-Gesetz erforderlich, z.B. §§185 ff. StGB, §§ 1004, 823 BGB
Wechselwirkungslehre:
als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes hat das BVerfG die sog. Wechselwirkungslehre entwickelt, wonach das beschränkende Gesetz seinerseits wieder im Lichte des Grundgesetz auszulegen und in seiner “diese Grundrechte beschränkenden Wirkung wieder selbst einzuschränken” ist

42
Q

Meinungs- und Informationsfreiheit, Art.5 I GG -Drittwirkung von Grundrechten

A
  1. Variante: Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (=mittelbare Drittwirkung)
    - Art. 5 I GG findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art.5 II GG)
    - hierzugehören auch die Grundregeln über Arbeitsverhältnisse
    - insb. die Pflicht, sich so zu verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet wird und, dass die Zusammenarbeit im Betrieb mit den übrigen Arbeitnehmern, aber auch mit dem Arbeitgeber zumutbar bleibt
    - unzulässig sind danach z.B.:
    - kein Tragen einer auffälligen Plakette im Betrieb, um den politischen Gegner zu provozieren
43
Q

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 I GG -Schutzbereich

A
  • jedes “Tun und Lassen, was man will” ist geschützt
  • Subsidiarität des Art.2 I GG
  • Auffangfunktion für nicht speziell geschützte Tätigkeiten
  • Über Art. 2 I GG Schutz für Ausländer bei Bürgerrechten
44
Q

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG -Eingriff

A
  • jede belastende Maßnahme, die eine gewisse Intensität ausweist
  • Abgrenzung zu bloßen Belästigungen, entscheidend ist die Beeinträchtigungsintensität
45
Q

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG -Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

A
  • das Grundrecht wird nur im Rahmen der sog. “Schrankentrias” gewährt:
    1. Verfassungsmäßige Ordnung (Gesamtheit der verfassungsmäßigen Rechtsnormen), 2. Rechte anderer und 3. Sittengesetz
46
Q

Art. 2 I GG und die Schaffung neuer Grundrechte

A

z.B. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)

47
Q

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG -Drittwirkung von Grundrechten

A

2.Variante: Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (=mittelbare Drittwirkung)
-im Arbeitsrecht wird Art. 2 I GG meist gemeinsam mit Art. 1 I GG geprüft
-Art. 2 I GG unterliegt im Arbeitsrecht nur den Beschränkungen, die zur Erfüllung des Arbeitsvertrages, insb. zur Erbringung der Arbeitsleistung und für die Ordnung des Betriebes notwendig sind
Unzulässig sind danach z.B.:
-schikanierende Anweisungen
-heimliche Video- und Tonbandüberwachung von Arbeitnehmern
-Untätigkeit des Arbeitgebers bei Mobbing von Arbeitnehmern

48
Q

Gleichheitssatz, Art. 3 I GG -Grundrechtsträger

A
  • alle natürlichen Personen
  • entgegen dem Wortlaut aber unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG auch juristische Personen
  • der Grundrechtsträger kann immer nur die Gleichbehandlung mit anderen Grundrechtsträgern durch denselben Grundrechtsverpflichteten verlangen
  • Subsidiär zu den besonderen Gleichheitssätzen
49
Q

Gleichheitssatz, Art. 3 I GG -Anforderungen des Gleichheitssatzes

A
  • Gleiches soll gleich und Ungleiches seiner jeweiligen Eigenart nach ungleich behandelt werden
  • Gleichheit im Hinblick auf geregelten Sachverhalt ist ausschlaggebend
  • Vergleichgruppe und Obergruppe herausarbeiten und Feststellung der Ungleichbehandlung
50
Q

Gleichheitssatz, Art. 3 I GG -Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

A
  1. Festlegung des Differenzierungsziels und der Kriterien:
    - das Ziel ist durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln
    - die Zulässigkeit ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben
    - die Kriterien sind dann zulässig, wenn sie zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind
  2. Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung:
    - das BVerfG differenziert nach der Intensität, mit der eine Ungleichbehandlung des Betroffenen beeinträchtigt
    - mit der Intensität wachsen die Anforderungen an die Rechtfertigung
    - geringe Intensität: Eine Ungleichbehandlung wird akzeptiert, wenn irgendein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und damit die Behandlung nicht willkürlich ist (Willkürverbot)
    - größere Intensität: Eine Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn zwischen den Vergleichgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleche Behandlung rechtfertigen können (sog. neue Formel)
51
Q

Gleichheitssatz, Art. 3 I GG -Gleichheit im Unrecht/ Willkür

A
  • der Gleichheitsgrundsatz greift nicht in den Fällen, in denen eine Gruppe gegenüber einer anderen in rechtswidriger und willkürlicher Weise begünstigt oder belastet wird (“keine Gleichheit im Unrecht”)
  • die benachteiligte Gruppe hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, es besteht kein Recht auf Willkür und auch nicht darauf, dass eigene Positionen nicht verbessert, sondern nur die von anderen verschlechtert werden
52
Q

Gleichheitssatz, Art. 3 I GG -Drittwirkung von Grundrechten

A
  • 2.Variante: Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung über eine Generalklausel (=mittelbare Drittwirkung)
  • im Arbeitsrecht ist der Gleichheitssatz des Art. 3 I (und II) GG häufig spezialgesetzlich konkretisiert:
  • §§ 611a, 611b, 612 III
  • für unzulässig erklärt hat die Rechtsprechung z.B.: unterschiediche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte
  • Arbeitsrechtliche Relevanz besitzt auch folgende Rechtsprechung
  • Verstoß gegen Art. 3 I GG
  • bejaht bei Entfernungspauschale erst ab dem 21sten Kilometer
  • kein Verstoß gegen Art. 3 I GG bei:
  • Gewerbesteuerpflicht nur für Gewerbetreibende, nicht auch für Freiberufler
  • Steuerfreie Pauschale für Abgeordnete
  • Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen nur bei unbarer Zahlung
53
Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
1. Zuständigkeit

A

Zulässigkeit

(1) Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

54
Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
2. Beschwerdefähigkeit

A

(2) Beschwerdefähigkeit
- Antragsberechtigt ist “jedermann”, der Träger von Grundrechten sein kann (Grundrechtsfähigkeit)
- bei Ausländern und Staatenlosen ist die Antragsberechtigung beschränkt, keine Geltendmachung von “Bürgerrechten”
- Augrund von Art. 18, 20 AEUV und des grundsätzlichen Vorrangs des Europarechts werden die “Bürgerrechte” aber auf EU-Bürger angewendet
- Minderjährigen haben Grundrechtsfähigkeit, str. ist die GR-Mündigkeit
- Inländische juristische Personen des Privatrechts, soweit korporative Seite vorhanden

55
Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
3. Beschwerdebefugnis

A
  • Beschwerdebefugt ist, wer behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder der im Grundgesetz genannten grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein
  • Rechtsrelevanz gegenüber dem Beschwerdeführer
  • Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein
  • Ausnahme: keine Unmittelbarkeit erforderlich bei
  • fehlendem Entscheidungsspielraum bei Vollzugsakten
  • Unzumutbarkeit bzgl. dem Abwarten des Vollzugsaktes
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Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
4. Beschwerdegegenstand

A

(4) Beschwerdegegenstand
- Öffentl. Gewalt umfasst alle drei Gewalten der BRD
- alle formellen und materiellen Gesetze ab Verkündung
- grds. auch Unterlassen verfassungsbeschwerdefähig, aber nur bei verfassungsrechtlicher Pflicht
- bei Akten der Exekutive ist die VB grds. gegen die abschließende Gerichtsentscheidung i.V.m. der angegriffenen Verwaltungshandlung zu richten
- grds. jede Gerichtsentscheidung, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht, in der das Gericht gegen eine Verfahrensnorm des GG verstoßen hat oder die Gerichtentscheidung selbst inhaltlich gegen das GG verstößt

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Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
5. Rechtswegerschöpfung

A
  1. Rechtswegerschöpfung
    - der Beschwerdeführer muss alle zulässigen und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzungen in Anspruch genommen haben
    - die zulässigen prozessualen Möglichkeiten dürfen vom Beschwerdeführer nicht versäumt worden sein
    - der Beschwerdeführer muss bereits während der einfachgerichtlichen Auseinandersetzung im Kern dieselben Gründe für die behauptete Rechtsverletzung vorgetragen haben
    - nicht erforderlich ist die Einlegung eines aussichtslosen Rechtsmittels
    - Gesetzliche Ausnahmen: §90 II S.2 BVerfGG
    - Vorabentscheidung von allgemeiner Bedeutung
    - schwerer und unabwendbarer Nachteil
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Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
6. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

A
  1. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
    - jede zumutbare Möglichkeit muss ausgeschöpft werden um die GR-Verletzung abzuwenden,
    - Gegenvorstellung
    - Inzidentkontrolle bei Gesetzen, wenn keine Unzumutbarkeit
    - beim vorläufigen Rechtsschutz muss die hauptsache abgewartet werde, wenn kein irreversibler Schaden droht
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Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG
7. Form und Frist

A
  1. Form und Frist
    - Schriftform gem. §23 I BVerfGG
    - gegen Entscheidungen muss die VB innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung begründet erhoben werden, § 93 I S. 1, S. 2 BVerfGG
    - gegen Gesetze beträgt die Frist ein Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes
60
Q

Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen -Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

A
  • Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG ist die Verfassungsbeschwerde begründet, wenn ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht des Beschwerdeführers verletzt ist
  • mit der Verfassungsbeschwerde kann nur spezifische Verfassungsverletzunggeltend gemacht werden
  • das BVerfG prüft nicht, ob das einfache Recht richtig angewendet wurde
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Q

Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG

A
  • Bundesstaat, bestehend aus einem Gesamtstaat (Bund) und 16 Gliedstaaten (Ländern)
  • Wesensmerkmal der bundesstaatlichen Ordnung (Förderalismus), dass sowohl der Bund als auch die Länder eigene Staatsgewalt besitzen und damit Gesetze erlassen können (Bundes- bzw. Landesrecht)
  • die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30 GG)
62
Q

Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I GG

A
  • Solidaritätsprinzip
  • Subsidiaritätsprinzip
  • Existenzminimum
  • > Ökonom. E.m.
  • > Ökologisches E.m.
63
Q

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III, 28 I GG - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

A
  • Vorrang des Gesetzes
  • Vorbehalt des Gesetzes
  • > Eingriffsverwaltung, Eingriff verlangt stets Ermächtigungsgrundlage
  • > Leistungsverwaltung: ->streitig
    1. Auff.: Totalvorbehalt
    2. Auff.: Wesentlichkeit
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Q

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III, 28 I GG - Vertrauensschutz, Rückwirkung

A
-Echte Rückwirkung:
Grundsatz: unzulässig
Ausnahmen:
(1) Bürger musste mit Regelung rechnen
(2) Recht unklar und verworren
(3) Ersetzung einer nichtigen Bestimmung
(4) Zwingende Gründe des Gemeinwohls
(5) Nur geringer Nachteil für Betroffene
-Unechte Rückwirkung:
Grundsatz: zulässig
Aber: stets Abwägung zwischen Wohl der Allgemeinheit ./. Schutzwürdiger Vertrauensschaden des Betroffenen
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Q

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III, 28 I GG - Verhältnismäßigkeit

A
  • Zweck: Legitimer Zweck
  • Geeignetheit: wenn der mit der Maßnahme verfolgte Zweck durch sie erreicht werden kann
  • Erforderlichkeit: wenn nicht andere geeignete und ebenso wirksame (Alternativ-)Maßnahmen zur Verfügung stehen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belasten
  • Angemessenheit: wenn die Maßnahme bezüglich des verfolgten Zwecks nicht absolut unangemessen ist
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Q

Wirtschaftsunionsprinzip, Art. 23, 24 GG

A

Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat in der EG, der EAG und der beendeten EGKS

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Q

Staatsziel Umweltschutz, Art. 20a GG

A
  • Qualtät: -Staatszielbestimmung
  • kein Grundrecht
  • kein Staatprinzip