Unternehmungsverfassung Flashcards
Unternehmungsverfassung Allgemein
Die Unternehmungsverfassung ist das System gesetzlicher und vertraglicher Regelungen, das die
Beteiligung an der Unternehmungsführung oder die Einflussnahme an der Unternehmungsführung
festlegt.
Einflussgruppen
- Anteilseigner (verfügen über Gesellschafterrechte)
- Arbeitnehmer,
- Management
Wirtschaftsordnung
- legt fest, nach welchen Gesetzen sich die wirtschaftlichen Aktivitäten richten müssen
- ## kann von einer zentralen Stelle aus gesteuert werden
Anteilseigner
- haben das Recht Unternehmungsleitung selbst auszuüben (Anteilseigner = Leitungsorgan)
- können Unternehmungsleitung mit Dritten zu besetzen
Mit Anteilseignern
besetzte Gesellschaftsorgane
- Anteilseigner-Versammlung
- Aufsichtsrat
Anteilseigner-Versammlung
- Satzungshoheit
- Gewinnverwendung
- Kapitalerhöhung bzw. -herabsetz
Aufsichtsrat
- ist das Kontrollorgan des Leitungsorgans
- Bestellung und Abberufung des Vorstands
- Feststellung des Jahresabschlusses
- Zustimmung zu Entscheidungen von herausragender Bedeutung
- bei Unternehmen > 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat “drittelparitätisch”
- ab 2.000 Arbeitnehmern zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern
- Aufsichtsratsvorsitzenden bei Put 2 Stimmen
- Aufsichtsratsvorsitzende wird von Anteilseignerseite gestellt
Mitbestimmungsorgane
- Betriebsrat, bei Unternehmen ab fünf Arbeitnehmern
- Gesamtbetriebsrat, bei “Mehr-Betrieb-Unternehmen”
- der Konzernbetriebsrat, bei Konzerngesellschaften
- der “Euro-Betriebsrat”
Mitbestimmung auf Betriebsebene
Mitbestimmungsorgane) (5-500 Arbeitnehmer
- Betriebsrat, bei Unternehmen ab fünf Arbeitnehmern
- Gesamtbetriebsrat, bei “Mehr-Betrieb-Unternehmen”
- der Konzernbetriebsrat, bei Konzerngesellschaften
- der “Euro-Betriebsrat”
Mitbestimmung auf Unternehmensebene
Mitbestimmungsorgane
- Mitbestimmung auf Betriebs und Unternehmensebene ab 500 Arbeitnehmern
- Aufsichtsrat
- der Arbeitsdirektor, als für “Personal und Soziales” zuständiges Vorstandsmitglied in großen
Kapitalgesellschaften
Drittelparität
Beispiel:
- Aufsichtsrat: 3 Arbeitnehmervertreter, 6 Kapitalvertreter
Volle Parität
- Verhältnis von Arbeitnehmervertretern zu Anteilseignern im Aufsichtsrat beträgt 1:1 mit einem „neutralen“ Mitglied.
- Volle Parität gilt nur für Betriebe der Montanindustrie ab 1.000 Beschäftigten
- Montanindustrie = Industriezweig, der sich mit Gewinnung, Aufbereitung und direkten Weiterverarbeitung von Bodenschätzen befasst
- Beispiel Aufsichtsrat: 10 Arbeitnehmervertreter, 10 Kapitalvertreter
- Im Vorstand 1 Arbeitsdirektor
Beteiligungsrechte Betriebsrat (4 Stk.)
- Informationsrecht
- Anhörungsrecht
- Beratungsrecht
- Mitbestimmungsrecht
Beteiligungsbereiche Betriebsrat (4 Stk.)
- Soziale Angelegenheiten
- Personelle Angelegenheiten
- Arbeitsplatz, Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung
- Wirtschaftliche Angelegenheiten