Unternehmensrecht Flashcards
Vorschriften – Freiberufe bzw. Land- und Forstwirte
- Freie Beruf § 4 (2) UGB keine Definition, deshalb ist er nach der Verkehrsauffassung auszulegen
- Angehörige freier Berufe sind Unternehmen, weil sie alle Eigenschaften des § 1 UGB aufweisen
- Überwiegend wissenschaftliche, soziale, heilende, rechtswahrende Berufe typischer Weise eine gewisse höhere Bildung erfordern
- Abgrenzung zu anderen Unternehmen:
o Keine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994
o Eigene gesetzliche Interessenvertretung (Kammern)
o Höchstpersönliche Leistungserbringung - Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten, Erfinder, Maler
- NICHT Innenarchitekten, Homöopathen, Vermögensberater, Apotheker (wird nicht höchstpersönlich erbracht – Handel mit Waren im Vordergrund)
- Sonderstellung im UGB Anwendung eingeschränkt
o Nichtanwendung des 1. Buches § 4 (2) UGB „Opting-In“ möglich durch Eintrag ins FB
o Keine Eintragungspflicht + Rechtsformzwang § 8 UGB auch wenn sie Schwellenwerte § 189 UGB überschreiten - Können eingetragene Personengesellschaften (OG/KG) als Gesellschaftsform wählen, da diese für jeden unternehmerischen + nicht unternehmerischen Zweck zur Verfügung stehen dann kommen Bestimmungen des 1. + 2. Buches zur Anwendung.
o NICHT Anwendung 3. Buches auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben § 189 (4) UGB keine Rechnungslegungspflicht auch nicht bei einem Betrieb in Form einer OG oder GesbR - Kapitalgesellschaft Rechnungslegungspflicht besteht
- Buch kommt immer zur Anwendung
- Land- und Forstwirte Unternehmer nach § 1 UGB „Opting-In“ ist möglich
Mischtätigkeiten
- Unternehmen bietet freiberufliche + gewerbliche Tätigkeit an
- Lassen sich Tätigkeiten sachlich + organisatorisch trennen werden sie unterschiedliche behandelt
- Echte Mischtätigkeit = wenn sich die Tätigkeiten nicht trennen lassen
- Tätigkeit die den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet ist ausschlaggebend z.B. Arzt verkauft im Rahmen seiner Tätigkeit auch Medikamente
Rechnungslegungspflicht
- § 189 UGB
- Rechnungslegungspflichtig sind
o Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE)
o Kapitalistische Personengesellschaften / verdeckte Kapitalgesellschaften
o Unternehmerisch tätig „Personengesellschaften mit beschränkter Haftung“ (insb. GmbH&Co KG sowie Verein & Co KG)
o Alle anderen Unternehmer die pro Betrieb mehr als 700.000 EUR Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen - Tritt bei Einzelunternehmern, OG, KG ein, wenn
o 2x Überschreiten des Schwellenwertes von 700.000 ab dem 2. Folgenden Geschäftsjahr ODER
o 1x Überschreiten 1.000.000 EUR ab dem folgenden Geschäftsjahr - Entfällt, wenn
o Schwellenwert in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird (kein Pufferjahr)
o Schwellenwert von 700.000 EUR bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird (kein Pufferjahr) - Ausnahme besteht für freie Berufe + Land-& Forstwirtschaft (auch wenn OG oder GesbR)
Firmenbuch
- Öffentliches Register Verzeichnet von rechtserheblichen Tatsachen des Handelsverkehrs
- Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen
o Örtliche Zuständigkeit: Gericht, wo das Unternehmen sein Hauptniederlassung oder Sitz hat ist dies im Ausland, dann Ort der inländischen Zweigniederlassung (wenn mehrere, dann welche als Erste bestanden hat)
o Sachliche Zuständigkeit: jeweilige Landesgericht und in Wien das Handelsgericht - Aufbau § 1 (1) FBG
o Hauptbuch + Urkundensammlung
o Eintragungen erfolgen nur im Hauptbuch
o Urkundensammlung § 12 (1) FBG - Jede unternehmerisch tätige natürliche Person ist verpflichtet sich in das FB eintragen zu lassen, wenn Pflicht zur Rechnungslegung nach UGB besteht
- Konstitutive Eintragung (= rechtsbegründen) lassen ein Rechtsverhältnis/Recht entstehen z.B. Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung
- Deklarative Eintragung (= rechtsbekundend) Bekräftigung eines bestehenden Rechts z.B. Eintragung der Prokura
- GesbR + Stelle Gesellschaften werden NICHT eingetragen scheitert an der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit
- Vereine werden grundsätzlich auch nicht eingetragen für sie gibt es ein Vereinsregister (von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt)
- Überschreitet eine GesbR den Schwellenwert für die Rechnungslegungslegung ist sie zur Eintragung als OG oder KG ins FB anzumelden § 8 (3) UGB Umwandlung
- Eintragungen werden nur auf Anmeldung einer Partei vorgenommen Gericht wird nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig z.B. Lösung unrichtiger Eintragung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Sanktion für die Unterlassung der Eintragung = Zwangsstrafe § 24 FBG
Eintragungspflicht Einzelunternehmer
- § 8 (1) UGB
- Verpflichtung zur Eintragung, wenn die Schwellenwerte für die Rechnungslegungspflicht gem § 189 UGB überschritten werden
- Sonst besteht die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung
- Nur Eingetragene Unternehmer sind berechtigt/verpflichtet eine Firma zu führen nicht eingetragenen können keine Firm, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen
Aussage „Jeder in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ist Unternehmer“
- Aussage ist FALSCH
- Im Firmenbuch sind auch Rechtsträger registriert, welche nicht notwendig Unternehmer sind
- Nicht alle in § 2 FBG aufgezählten Rechtsträger sind Unternehmer nach § 1 oder § 2 UGB
- OG/KG steht z.B. für jeden Zweck offen auch eine nicht unternehmerische Tätigkeit kann somit im Firmenbuch eingetragen sein
- Privatstiftung ist auch kein Unternehmer § 1 (2) Z 1 PSG
Fortführung der Firma
- § 22 UGB
- Fortführung der bisherigen Firma ist zulässig, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben ausdrücklich einwilligt
- Erwerber kann die Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen
Neugründung der Firma
- Kann nur eingetragen werden, wenn sie sich deutlich von einer bereits bestehenden und eingetragenen Firma unterscheidet keine Verwechslungsgefahr gibt
- Beurteilungskriterien für die Unterscheidbarkeit:
o Firmenkern muss unterscheidbar sein nicht der Firmenzusatz
o Eindruck, den die Firma bei einer gewöhnlichen Aufmerksamkeit hinterlässt nicht erst nach besonders genauem/aufmerksamen Vergleich
o Entscheidend ist der Gebrauch der Firma im alltäglichen Geschäftsleben
o Rücksicht auf Branchennähe bei Unternehmen, welche im selben Geschäftsfeld tätig sind ist ein strengere Maßstab bei der Unterscheidbarkeit anzulegen
Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit)
- § 29 UGB
- Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde von bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden
- Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein
- AUSNAHME: Privatstiftungen § 2 PSG der Name muss sich von allen anderen in AT eingetragenen deutlich unterscheiden
- Über die Reichweite eines Ortes der mehrere politische Gemeinden umfassen, entscheidet die Verkehrsauffassung z.B. Wien + Flughafen Schwechat = derselbe Ort
- Prioritätsgrundsatz = die zuerst bestehende + eingetragenen Firma wird geschützt
- Haben 2 Unternehmen denselben Namen muss derjenige, welcher neu eingetragen gehört dem Namen einen Zusatz beifügen der sich deutlich unterschieden lässt § 29 (2) UGB
- Bei der Unterscheidbarkeit kommt es nicht nur auf den Wortsinn/Wortbild an, sondern auf den Wortklang andere Schreibweise (unzulässig)
- Vorschriftswidrige ältere Firma ist nicht durch § 29 geschützt Eintragung der neuen Firma muss so lange abgelehnt werden, bis die Änderung oder Löschung der unzulässig eingetragenen älteren Firma bewirkt ist
- OGH Entscheidung; Schlagworte, die Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum/Firmenkern bilden, können bei ähnlichem Unternehmensgegenstand für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn diese Konzerngesellschaften sind z.B. Menu Transport GmbH und Menu Spedition GmbH
- § 9 UWG Schutz nach dem Wettbewerbsrecht kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn jemand eine Firma so benützt, welche Verwechslung hervorrufen könnte
Grundsatz der Firmeneinheit
- Ein Unternehmer kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen
- Erwirbt er ein weiteres Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung und vereinigt er es mit seinem bisherigen Unternehmen muss er sich für eine Firma entscheiden
o Irreführungsverbot § 18 (2) UGB
o Verbot der Verwendung fremder Namen § 20 UGB
o Zwingende Aufnahme von Rechtsformzusätzen § 19 UGB - Zweigniederlassung: Haupt- und Zweigniederlassung unter derselben Firma oder die Zweigniederlassung unter einer anderen Firma § 3 (1) Z 6 FBG (muss aber einen Zusatz beifügen, der den Filialcharakter offenlegt) Firmenkern von Haupt- und Zweiniederlassung muss nicht ident sein Zusammenhang muss aber deutlich zum Ausdruck kommen
Grundsatz der Firmenkontinuität
- §§ 21, 22, 24 UGB
- z.B. Änderung des Familiennamen des Unternehmers durch Eheschließung oder Wechsel des Unternehmensträger durch Veräußerung
- Das bedeutet nicht, dass die Firma geändert werden muss (sofern es eine Personenfirma ist)
- Gesetz gestattet hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit aber nur für den Firmenkern nicht für den Zusatz
Grundsatz der Firmenwahrheit
- § 20 UGB die Öffentlichkeit darf nicht in die Irre geführt werden
- Der Name einer anderen Person als der des Einzelunternehmers darf nicht aufgenommen werden
Verwendung fremder Firmennamen
- Verbot gem § 20 UGB
- Erlaubt ist nur:
o Name des Einzelunternehmers
o Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschaftes (OG, KG) Name von Kommanditisten im Firmenwortlaut ist nicht zulässig
OGH zum Firmenwortlaut: karriere.at
- Der Firmenzusatz „at“ hat keine Aussage- oder Kennzeichnungskraft
- Gesamteindruck ist entscheidend bei zusammengesetzten Firmenwortlauten
- Gattungsbezeichnungen sind nur dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben
Haftung beim Unternehmensübergang
- Unterschiede in der Haftung nach § 38 UGB und § 1409 ABGB
- Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber gegenüber Gläubigern ausgeschlossen werden D.h. selbst bei einem wirksamen Haftungsausschluss nach § 38 (4) kann den Erwerber die Haftung nach § 1409 ABGB treffen
- Nach § 1409 ABGB haftet der Erwerber nur für Schulden, die er kannte oder kennen musste bei § 38 UGB kommt es darauf nicht an
- Haftung nach § 1409 ist beschränkt mit dem Wert der übernommenen Aktive nicht bei § 38 UGB
Share Deal
- Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
- = Anteilserwerb am Rechtsträger
- Rechtliche Zuordnung der Rechtsverhältnisse ändert sich nicht
- Nur Anteilsrecht an der Gesellschaft werden übertrag Gesellschafter des Unternehmens ändern sich
Asset Deal
- Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
- = Einzelrechtsnachfolge durch Erwerber der zum Unternehmen gehörigen Vermögenswerte
- Kommt zur Änderung des Unternehmensträgers
- Beim Erwerb aller Anteile an einer OG/KG erlischt die Gesellschaft, weil diese min. 2 Gesellschafter habenmuss Vermögen geht auf den Erwerber über gem § 142 UGB
Prokura
= Rechtsgeschäftliche Vollmacht iSd § 1002 ff ABGB ABER ihr Umfang ist gesetzlich zwingen festgelegt
- Kann grundsätzlich nicht beschränkt werden, wird deshalb auch als Formalvollmacht bezeichnet (Ausnahme: Filialprokura § 50 (3) UGB
- Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen + außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt
- Prokurist = im Namen + auf Rechnung eines Unternehmens handelnder Stellvertreter
- Rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht (Bevollmächtigung) Vertretungsmacht ist gesetzlich festgelegt und kann gegenüber Dritten grds. Nicht beschränkt werden wegen besonderen Schutzbedürfnisses im Geschäftsverkehr Dritte soll sich darauf verlassen können, dass der Prokurist eine umfassende Vertretungsmacht besitzt
- Bestellung auf freiwilliger Basis (= Unterschied zur organschaftlichen Vertretung z.B. Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben)
- Vollmachtgeber
o Einzelunternehmen: nur, wenn sie im FB eingetragen sind
o OG/KG: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
o GmbH: Beschlussfassung der Gesellschafter
o AG: Vorstand
o SE: hat keine speziellen Bestimmungen daher gelten dieselben wie für die AG
o Genossenschaft: Vorstand, Erteilung ist möglich, da sie Unternehmer kraft Rechtsform ist
o Stille Gesellschaft: NEIN, ist nicht rechtsfähig
- Unternehmer, die nicht im FB eingetragen sind, Liquidatoren, Insolvenzverwalter und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (z.B. Prokuristen) können keine Prokura erteilen, da sie keine Unternehmereigenschaft haben
- Nur natürliche Personen, welche zumindest beschränkt geschäftsfähig sind
- Ist gegenüber Dritten aus Verkehrsschutzgründen nicht beschränkbar § 50 (1) UGB
- Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis Sanktionen: Schadenersatz, Entlassung
- AUSNAHME: Kollusion/Missbrauch
- Keine Vertretungsmacht für Rechtshandlungen, die die Existenz des Unternehmens betreffen Einstellung/Veräußerung, Löschung/Änderung
- Kann keine Prokura erteilen, sehr wohl aber Handlungsvollmacht
Beendigung der Prokura
- Ist jederzeit widerruflich auch bei Fortbestand des zugrunde liegenden Dienstvertrages
- Zwingendes Recht auf Widerruflich kann nicht wirksam verzichtet werden Prokurist kann dem Widerruf auch nicht wirksam entgegentreten
Gesamtprokura
- Arten der Gesamtprokura
o Gesamtprokura § 48 (2) UGB
o Beidseitige Gesamtprokura = alle Prokuristen mit Gesamtprokura sind nur gemeinsam vertretungsbefugt
o Halbseitige Gesamtprokura = Ein Prokurist kann alleine, der andere aber nur gemeinsam mit dem anderen handeln
o Gemischte Gesamtprokura siehe unten
o Gemischte halbseitige Gesamtprokura = Organschaftlicher Vertreter kann auch ohne Prokurist handeln dieser aber nicht ohne den organschaftlichen Vertreter - Gleicher Umfang wie Einzelprokura erfordert aber gemeinsames Handeln
- Gemeinsames Handeln muss nicht gleichzeitig erfolgen Zustimmung des anderen kann davor oder danach erteilt werden (= passive Einzelvertretung)
- Unzulässig ist es, vorweg zu allen Geschäften die Zustimmung zu erteilen
- Handelt er alleine und die Zustimmung wird danach nicht erteilt Haftung nach § 1019 ABGB falsus procurator
- Muss ins FB eingetragen werden sonst können Dritte auf Einzelvertretungsbefugnis vertrauen
Gemischte Gesamtvertretung
- Prokurist handelt funktionell als Organ Vertretungsmacht entspricht somit jenen der Organe
- Prokurist ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vertretungsorganes (GF, Vorstand) vertretungsbefugt
- Darf aber nicht so konzipiert sein, dass Organmitglieder nur gemeinsam mit Prokurist handeln können
- Spezifische Grenzen der Prokura kommen nicht zum Tragen keine Beschränkung für die Belastung und Veräußerung von Grundstücken Immobilarklausel
- Kann auch bei der Erteilung einer weiteren Prokura mitwirken
Filialprokura
= im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Einschränkung des Umfangs der Prokura
- Prokura wird nur für eine von mehreren Zweigniederlassungen erteilt § 50 (3) UGB
- Zweiniederlassungen müssen dabei unter verschiedenen Firmen geführt werden Für den Dritten erkennbar
- Kann für eine oder mehrere Filialen erteilt werden
- Kann nur für diese Zweigniederlassung wirksam vertreten
- Voraussetzung:
o Gesellschaft muss über mehrere in das FB eingetragene Zweigniederlassungen verfügen
o Firmen der verschiedenen Niederlassungen unterscheiden
- Kann NICHT erteilt werden, wenn ein Unternehmen mehrere selbständige Unternehmen betreibt (z.B. unterschiedliche Branchen)
Handlungsvollmacht
- Kann jeder Unternehmer erteilen auch wenn er nicht im FB eingetragen ist
- Fehlt die Unternehmereigenschaft, ist die Vollmacht nach ABGB zu beurteilen
- Jede zumindest beschränkt geschäftsfähige natürliche Person
- Umfang bestimmt der Unternehmern 3 Arten
o Generalhandlungsvollmacht = „allgemeine Handlungsvollmacht“ erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des Unternehmens
o Arthandlungsvollmacht = Bevollmächtigung von bestimmter Art von Geschäften z.B. Kassierer zur Entgegennahme von Zahlungen
o Spezialhandlungsvollmacht (Einzelvollmacht) = Durchführung einzelner konrekter Geschäfte
Ladenvollmacht
- § 56 UGB
- Ermächtigt zu Verkäufen und Entgegennahmen, die in einem derartigen Laden oder offenen Warenlager gewöhnlich geschehen
- Offenes Warenlager = Für Kunden zugängliche Verkaufsflächen (auch wenn sie nur vorübergehend sind) auch Messen und im Freien Nicht erfasst sich Räumlichkeiten die nicht für Verkaufshandlungen zur Verfügung stehen z.B. Büro- und Fabriksräumlichkeiten
- Unterschied zur Handlungsvollmacht: das Vorliegen der Vollmacht und ihr gewöhnlicher Umfang wird vermutet
- Voraussetzungen:
o Person muss im Laden oder offenen Warenlager angestellt sein
o Person muss angestellt sein Muss mit Wissen und Willen im Laden tätig sein Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn ist nicht erforderlich es können auch mitarbeitende Familienmitglieder angestellt sein
o Verkäufe und Empfangnahmen müssen „gewöhnlich“ sein in einem derartigen Laden
o Dritter muss hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht gutgläubig sein - Unterschied zu § 1030 ABGB ist beschränkt auf die Entgegennehme von Zahlungen und Ausstellung von Quittungen § 56 UGB ist lex specialis zu § 1030
- Grundsätzlich ist von der Ladenvollmacht der Ankauf von Waren nicht erfasst Nach Judikatur gehört die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens aber zur typischen Vorgangsweise eines Autohändlers
Vorbereitungsgeschäfte
= Geschäfte die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt
- Gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte § 343 (3)
- Arg. Unternehmer verfügt in der Anfangsphase seines unternehmerischen Handels noch nicht über die spezifische Geschäftserfahrung + notwenigen Branchenkenntnisse
- Nach Aufnahme des Betriebes, können keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden
- Der Betrieb gilt als aufgenommen, sobald eigentliche Unternehmensgeschäfte geschlossen + abgewickelt werden, die unmittelbar der Verfolgung des Unternehmenszweckes dienen regelmäßige Verträge mit Kunden über die Einbringung der unternehmerischen Leistung
- Laesio enormis kann nicht wirksam ausgeschlossen werden