Unternehmensrecht Flashcards

1
Q

Vorschriften – Freiberufe bzw. Land- und Forstwirte

A
  • Freie Beruf § 4 (2) UGB  keine Definition, deshalb ist er nach der Verkehrsauffassung auszulegen
  • Angehörige freier Berufe sind Unternehmen, weil sie alle Eigenschaften des § 1 UGB aufweisen
  • Überwiegend wissenschaftliche, soziale, heilende, rechtswahrende Berufe  typischer Weise eine gewisse höhere Bildung erfordern
  • Abgrenzung zu anderen Unternehmen:
    o Keine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994
    o Eigene gesetzliche Interessenvertretung (Kammern)
    o Höchstpersönliche Leistungserbringung
  • Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten, Erfinder, Maler
  • NICHT Innenarchitekten, Homöopathen, Vermögensberater, Apotheker (wird nicht höchstpersönlich erbracht – Handel mit Waren im Vordergrund)
  • Sonderstellung im UGB  Anwendung eingeschränkt
    o Nichtanwendung des 1. Buches § 4 (2) UGB  „Opting-In“ möglich durch Eintrag ins FB
    o Keine Eintragungspflicht + Rechtsformzwang § 8 UGB  auch wenn sie Schwellenwerte § 189 UGB überschreiten
  • Können eingetragene Personengesellschaften (OG/KG) als Gesellschaftsform wählen, da diese für jeden unternehmerischen + nicht unternehmerischen Zweck zur Verfügung stehen  dann kommen Bestimmungen des 1. + 2. Buches zur Anwendung.
    o NICHT Anwendung 3. Buches auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben § 189 (4) UGB  keine Rechnungslegungspflicht auch nicht bei einem Betrieb in Form einer OG oder GesbR
  • Kapitalgesellschaft  Rechnungslegungspflicht besteht
    1. Buch kommt immer zur Anwendung
  • Land- und Forstwirte Unternehmer nach § 1 UGB  „Opting-In“ ist möglich
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2
Q

Mischtätigkeiten

A
  • Unternehmen bietet freiberufliche + gewerbliche Tätigkeit an
  • Lassen sich Tätigkeiten sachlich + organisatorisch trennen  werden sie unterschiedliche behandelt
  • Echte Mischtätigkeit = wenn sich die Tätigkeiten nicht trennen lassen
  • Tätigkeit die den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet ist ausschlaggebend z.B. Arzt verkauft im Rahmen seiner Tätigkeit auch Medikamente
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3
Q

Rechnungslegungspflicht

A
  • § 189 UGB
  • Rechnungslegungspflichtig sind
    o Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE)
    o Kapitalistische Personengesellschaften / verdeckte Kapitalgesellschaften
    o Unternehmerisch tätig „Personengesellschaften mit beschränkter Haftung“ (insb. GmbH&Co KG sowie Verein & Co KG)
    o Alle anderen Unternehmer die pro Betrieb mehr als 700.000 EUR Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen
  • Tritt bei Einzelunternehmern, OG, KG ein, wenn
    o 2x Überschreiten des Schwellenwertes von 700.000 ab dem 2. Folgenden Geschäftsjahr ODER
    o 1x Überschreiten 1.000.000 EUR ab dem folgenden Geschäftsjahr
  • Entfällt, wenn
    o Schwellenwert in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird (kein Pufferjahr)
    o Schwellenwert von 700.000 EUR bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird (kein Pufferjahr)
  • Ausnahme besteht für freie Berufe + Land-& Forstwirtschaft (auch wenn OG oder GesbR)
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4
Q

Firmenbuch

A
  • Öffentliches Register  Verzeichnet von rechtserheblichen Tatsachen des Handelsverkehrs
  • Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen
    o Örtliche Zuständigkeit: Gericht, wo das Unternehmen sein Hauptniederlassung oder Sitz hat  ist dies im Ausland, dann Ort der inländischen Zweigniederlassung (wenn mehrere, dann welche als Erste bestanden hat)
    o Sachliche Zuständigkeit: jeweilige Landesgericht und in Wien das Handelsgericht
  • Aufbau § 1 (1) FBG
    o Hauptbuch + Urkundensammlung
    o Eintragungen erfolgen nur im Hauptbuch
    o Urkundensammlung § 12 (1) FBG
  • Jede unternehmerisch tätige natürliche Person ist verpflichtet sich in das FB eintragen zu lassen, wenn Pflicht zur Rechnungslegung nach UGB besteht
  • Konstitutive Eintragung (= rechtsbegründen) lassen ein Rechtsverhältnis/Recht entstehen z.B. Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung
  • Deklarative Eintragung (= rechtsbekundend) Bekräftigung eines bestehenden Rechts z.B. Eintragung der Prokura
  • GesbR + Stelle Gesellschaften werden NICHT eingetragen  scheitert an der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit
  • Vereine werden grundsätzlich auch nicht eingetragen für sie gibt es ein Vereinsregister (von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt)
  • Überschreitet eine GesbR den Schwellenwert für die Rechnungslegungslegung ist sie zur Eintragung als OG oder KG ins FB anzumelden § 8 (3) UGB  Umwandlung
  • Eintragungen werden nur auf Anmeldung einer Partei vorgenommen  Gericht wird nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig z.B. Lösung unrichtiger Eintragung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  • Sanktion für die Unterlassung der Eintragung = Zwangsstrafe § 24 FBG
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5
Q

Eintragungspflicht Einzelunternehmer

A
  • § 8 (1) UGB
  • Verpflichtung zur Eintragung, wenn die Schwellenwerte für die Rechnungslegungspflicht gem § 189 UGB überschritten werden
  • Sonst besteht die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung
  • Nur Eingetragene Unternehmer sind berechtigt/verpflichtet eine Firma zu führen  nicht eingetragenen können keine Firm, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen
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6
Q

Aussage „Jeder in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ist Unternehmer“

A
  • Aussage ist FALSCH
  • Im Firmenbuch sind auch Rechtsträger registriert, welche nicht notwendig Unternehmer sind
  • Nicht alle in § 2 FBG aufgezählten Rechtsträger sind Unternehmer nach § 1 oder § 2 UGB
  • OG/KG steht z.B. für jeden Zweck offen  auch eine nicht unternehmerische Tätigkeit kann somit im Firmenbuch eingetragen sein
  • Privatstiftung ist auch kein Unternehmer  § 1 (2) Z 1 PSG
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7
Q

Fortführung der Firma

A
  • § 22 UGB
  • Fortführung der bisherigen Firma ist zulässig, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben ausdrücklich einwilligt
  • Erwerber kann die Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen
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8
Q

Neugründung der Firma

A
  • Kann nur eingetragen werden, wenn sie sich deutlich von einer bereits bestehenden und eingetragenen Firma unterscheidet  keine Verwechslungsgefahr gibt
  • Beurteilungskriterien für die Unterscheidbarkeit:
    o Firmenkern muss unterscheidbar sein  nicht der Firmenzusatz
    o Eindruck, den die Firma bei einer gewöhnlichen Aufmerksamkeit hinterlässt  nicht erst nach besonders genauem/aufmerksamen Vergleich
    o Entscheidend ist der Gebrauch der Firma im alltäglichen Geschäftsleben
    o Rücksicht auf Branchennähe  bei Unternehmen, welche im selben Geschäftsfeld tätig sind ist ein strengere Maßstab bei der Unterscheidbarkeit anzulegen
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9
Q

Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit)

A
  • § 29 UGB
  • Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde von bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden
  • Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein
  • AUSNAHME: Privatstiftungen § 2 PSG  der Name muss sich von allen anderen in AT eingetragenen deutlich unterscheiden
  • Über die Reichweite eines Ortes der mehrere politische Gemeinden umfassen, entscheidet die Verkehrsauffassung z.B. Wien + Flughafen Schwechat = derselbe Ort
  • Prioritätsgrundsatz = die zuerst bestehende + eingetragenen Firma wird geschützt
  • Haben 2 Unternehmen denselben Namen  muss derjenige, welcher neu eingetragen gehört dem Namen einen Zusatz beifügen  der sich deutlich unterschieden lässt § 29 (2) UGB
  • Bei der Unterscheidbarkeit kommt es nicht nur auf den Wortsinn/Wortbild an, sondern auf den Wortklang  andere Schreibweise (unzulässig)
  • Vorschriftswidrige ältere Firma ist nicht durch § 29 geschützt  Eintragung der neuen Firma muss so lange abgelehnt werden, bis die Änderung oder Löschung der unzulässig eingetragenen älteren Firma bewirkt ist
  • OGH Entscheidung; Schlagworte, die Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum/Firmenkern bilden, können bei ähnlichem Unternehmensgegenstand für mehrere Unternehmen gebraucht werden,  wenn diese Konzerngesellschaften sind z.B. Menu Transport GmbH und Menu Spedition GmbH
  • § 9 UWG Schutz nach dem Wettbewerbsrecht  kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn jemand eine Firma so benützt, welche Verwechslung hervorrufen könnte
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10
Q

Grundsatz der Firmeneinheit

A
  • Ein Unternehmer kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen
  • Erwirbt er ein weiteres Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung und vereinigt er es mit seinem bisherigen Unternehmen  muss er sich für eine Firma entscheiden
    o Irreführungsverbot § 18 (2) UGB
    o Verbot der Verwendung fremder Namen § 20 UGB
    o Zwingende Aufnahme von Rechtsformzusätzen § 19 UGB
  • Zweigniederlassung: Haupt- und Zweigniederlassung unter derselben Firma oder die Zweigniederlassung unter einer anderen Firma § 3 (1) Z 6 FBG (muss aber einen Zusatz beifügen, der den Filialcharakter offenlegt)  Firmenkern von Haupt- und Zweiniederlassung muss nicht ident sein  Zusammenhang muss aber deutlich zum Ausdruck kommen
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11
Q

Grundsatz der Firmenkontinuität

A
  • §§ 21, 22, 24 UGB
  • z.B. Änderung des Familiennamen des Unternehmers durch Eheschließung oder Wechsel des Unternehmensträger durch Veräußerung
  • Das bedeutet nicht, dass die Firma geändert werden muss (sofern es eine Personenfirma ist)
  • Gesetz gestattet hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit  aber nur für den Firmenkern nicht für den Zusatz
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12
Q

Grundsatz der Firmenwahrheit

A
  • § 20 UGB  die Öffentlichkeit darf nicht in die Irre geführt werden
  • Der Name einer anderen Person als der des Einzelunternehmers darf nicht aufgenommen werden
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13
Q

Verwendung fremder Firmennamen

A
  • Verbot gem § 20 UGB
  • Erlaubt ist nur:
    o Name des Einzelunternehmers
    o Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschaftes (OG, KG)  Name von Kommanditisten im Firmenwortlaut ist nicht zulässig
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14
Q

OGH zum Firmenwortlaut: karriere.at

A
  • Der Firmenzusatz „at“ hat keine Aussage- oder Kennzeichnungskraft
  • Gesamteindruck ist entscheidend bei zusammengesetzten Firmenwortlauten
  • Gattungsbezeichnungen sind nur dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben
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15
Q

Haftung beim Unternehmensübergang

A
  • Unterschiede in der Haftung nach § 38 UGB und § 1409 ABGB
  • Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber gegenüber Gläubigern ausgeschlossen werden  D.h. selbst bei einem wirksamen Haftungsausschluss nach § 38 (4) kann den Erwerber die Haftung nach § 1409 ABGB treffen
  • Nach § 1409 ABGB haftet der Erwerber nur für Schulden, die er kannte oder kennen musste  bei § 38 UGB kommt es darauf nicht an
  • Haftung nach § 1409 ist beschränkt mit dem Wert der übernommenen Aktive  nicht bei § 38 UGB
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16
Q

Share Deal

A
  • Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
  • = Anteilserwerb am Rechtsträger
  • Rechtliche Zuordnung der Rechtsverhältnisse ändert sich nicht
  • Nur Anteilsrecht an der Gesellschaft werden übertrag  Gesellschafter des Unternehmens ändern sich
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17
Q

Asset Deal

A
  • Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
  • = Einzelrechtsnachfolge durch Erwerber der zum Unternehmen gehörigen Vermögenswerte
  • Kommt zur Änderung des Unternehmensträgers
  • Beim Erwerb aller Anteile an einer OG/KG erlischt die Gesellschaft, weil diese min. 2 Gesellschafter habenmuss  Vermögen geht auf den Erwerber über gem § 142 UGB
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18
Q

Prokura

A

= Rechtsgeschäftliche Vollmacht iSd § 1002 ff ABGB  ABER ihr Umfang ist gesetzlich zwingen festgelegt
- Kann grundsätzlich nicht beschränkt werden, wird deshalb auch als Formalvollmacht bezeichnet (Ausnahme: Filialprokura § 50 (3) UGB
- Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen + außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt
- Prokurist = im Namen + auf Rechnung eines Unternehmens handelnder Stellvertreter
- Rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht (Bevollmächtigung) Vertretungsmacht ist gesetzlich festgelegt und kann gegenüber Dritten grds. Nicht beschränkt werden  wegen besonderen Schutzbedürfnisses im Geschäftsverkehr  Dritte soll sich darauf verlassen können, dass der Prokurist eine umfassende Vertretungsmacht besitzt
- Bestellung auf freiwilliger Basis (= Unterschied zur organschaftlichen Vertretung z.B. Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben)
- Vollmachtgeber
o Einzelunternehmen: nur, wenn sie im FB eingetragen sind
o OG/KG: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
o GmbH: Beschlussfassung der Gesellschafter
o AG: Vorstand
o SE: hat keine speziellen Bestimmungen  daher gelten dieselben wie für die AG
o Genossenschaft: Vorstand, Erteilung ist möglich, da sie Unternehmer kraft Rechtsform ist
o Stille Gesellschaft: NEIN, ist nicht rechtsfähig
- Unternehmer, die nicht im FB eingetragen sind, Liquidatoren, Insolvenzverwalter und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (z.B. Prokuristen) können keine Prokura erteilen, da sie keine Unternehmereigenschaft haben
- Nur natürliche Personen, welche zumindest beschränkt geschäftsfähig sind
- Ist gegenüber Dritten aus Verkehrsschutzgründen nicht beschränkbar § 50 (1) UGB
- Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis  Sanktionen: Schadenersatz, Entlassung
- AUSNAHME: Kollusion/Missbrauch
- Keine Vertretungsmacht für Rechtshandlungen, die die Existenz des Unternehmens betreffen  Einstellung/Veräußerung, Löschung/Änderung
- Kann keine Prokura erteilen, sehr wohl aber Handlungsvollmacht

Beendigung der Prokura
- Ist jederzeit widerruflich  auch bei Fortbestand des zugrunde liegenden Dienstvertrages
- Zwingendes Recht  auf Widerruflich kann nicht wirksam verzichtet werden  Prokurist kann dem Widerruf auch nicht wirksam entgegentreten

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19
Q

Gesamtprokura

A
  • Arten der Gesamtprokura
    o Gesamtprokura § 48 (2) UGB
    o Beidseitige Gesamtprokura = alle Prokuristen mit Gesamtprokura sind nur gemeinsam vertretungsbefugt
    o Halbseitige Gesamtprokura = Ein Prokurist kann alleine, der andere aber nur gemeinsam mit dem anderen handeln
    o Gemischte Gesamtprokura siehe unten
    o Gemischte halbseitige Gesamtprokura = Organschaftlicher Vertreter kann auch ohne Prokurist handeln  dieser aber nicht ohne den organschaftlichen Vertreter
  • Gleicher Umfang wie Einzelprokura  erfordert aber gemeinsames Handeln
  • Gemeinsames Handeln muss nicht gleichzeitig erfolgen  Zustimmung des anderen kann davor oder danach erteilt werden (= passive Einzelvertretung)
  • Unzulässig ist es, vorweg zu allen Geschäften die Zustimmung zu erteilen
  • Handelt er alleine und die Zustimmung wird danach nicht erteilt  Haftung nach § 1019 ABGB falsus procurator
  • Muss ins FB eingetragen werden  sonst können Dritte auf Einzelvertretungsbefugnis vertrauen
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20
Q

Gemischte Gesamtvertretung

A
  • Prokurist handelt funktionell als Organ  Vertretungsmacht entspricht somit jenen der Organe
  • Prokurist ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vertretungsorganes (GF, Vorstand) vertretungsbefugt
  • Darf aber nicht so konzipiert sein, dass Organmitglieder nur gemeinsam mit Prokurist handeln können
  • Spezifische Grenzen der Prokura kommen nicht zum Tragen  keine Beschränkung für die Belastung und Veräußerung von Grundstücken  Immobilarklausel
  • Kann auch bei der Erteilung einer weiteren Prokura mitwirken
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21
Q

Filialprokura

A

= im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Einschränkung des Umfangs der Prokura
- Prokura wird nur für eine von mehreren Zweigniederlassungen erteilt § 50 (3) UGB
- Zweiniederlassungen müssen dabei unter verschiedenen Firmen geführt werden  Für den Dritten erkennbar
- Kann für eine oder mehrere Filialen erteilt werden
- Kann nur für diese Zweigniederlassung wirksam vertreten
- Voraussetzung:
o Gesellschaft muss über mehrere in das FB eingetragene Zweigniederlassungen verfügen
o Firmen der verschiedenen Niederlassungen unterscheiden
- Kann NICHT erteilt werden, wenn ein Unternehmen mehrere selbständige Unternehmen betreibt (z.B. unterschiedliche Branchen)

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22
Q

Handlungsvollmacht

A
  • Kann jeder Unternehmer erteilen  auch wenn er nicht im FB eingetragen ist
  • Fehlt die Unternehmereigenschaft, ist die Vollmacht nach ABGB zu beurteilen
  • Jede zumindest beschränkt geschäftsfähige natürliche Person
  • Umfang bestimmt der Unternehmern  3 Arten
    o Generalhandlungsvollmacht = „allgemeine Handlungsvollmacht“ erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des Unternehmens
    o Arthandlungsvollmacht = Bevollmächtigung von bestimmter Art von Geschäften z.B. Kassierer zur Entgegennahme von Zahlungen
    o Spezialhandlungsvollmacht (Einzelvollmacht) = Durchführung einzelner konrekter Geschäfte
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23
Q

Ladenvollmacht

A
  • § 56 UGB
  • Ermächtigt zu Verkäufen und Entgegennahmen, die in einem derartigen Laden oder offenen Warenlager gewöhnlich geschehen
  • Offenes Warenlager = Für Kunden zugängliche Verkaufsflächen (auch wenn sie nur vorübergehend sind)  auch Messen und im Freien  Nicht erfasst sich Räumlichkeiten die nicht für Verkaufshandlungen zur Verfügung stehen z.B. Büro- und Fabriksräumlichkeiten
  • Unterschied zur Handlungsvollmacht: das Vorliegen der Vollmacht und ihr gewöhnlicher Umfang wird vermutet
  • Voraussetzungen:
    o Person muss im Laden oder offenen Warenlager angestellt sein
    o Person muss angestellt sein  Muss mit Wissen und Willen im Laden tätig sein  Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn ist nicht erforderlich  es können auch mitarbeitende Familienmitglieder angestellt sein
    o Verkäufe und Empfangnahmen müssen „gewöhnlich“ sein in einem derartigen Laden
    o Dritter muss hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht gutgläubig sein
  • Unterschied zu § 1030 ABGB  ist beschränkt auf die Entgegennehme von Zahlungen und Ausstellung von Quittungen  § 56 UGB ist lex specialis zu § 1030
  • Grundsätzlich ist von der Ladenvollmacht der Ankauf von Waren nicht erfasst  Nach Judikatur gehört die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens aber zur typischen Vorgangsweise eines Autohändlers
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24
Q

Vorbereitungsgeschäfte

A

= Geschäfte die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt
- Gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte § 343 (3)
- Arg. Unternehmer verfügt in der Anfangsphase seines unternehmerischen Handels noch nicht über die spezifische Geschäftserfahrung + notwenigen Branchenkenntnisse
- Nach Aufnahme des Betriebes, können keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden
- Der Betrieb gilt als aufgenommen, sobald eigentliche Unternehmensgeschäfte geschlossen + abgewickelt werden, die unmittelbar der Verfolgung des Unternehmenszweckes dienen  regelmäßige Verträge mit Kunden über die Einbringung der unternehmerischen Leistung
- Laesio enormis kann nicht wirksam ausgeschlossen werden

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25
Q

Schadenersatz im UGB

A
  • § 349 UGB
  • Haftung des Unternehmers weicht in 2 Punkten vom ABGB ab:
    o Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers gegenüber seinem Vertragspartner ist erhöht § 347 UGB
    o Umfang der Schadenersatzpflicht ist erweitert § 349 UGB
  • Im ABGB ist bei leichter Fahrlässigkeit der positive Schaden zu ersetzen und bei grob fahrlässigem/vorsätzlichem Handeln auch den entgangenen Gewinn (Interesse)
  • Im UGB erfolgt keine solche Unterscheidung  bei einem ZWEISEITIG unternehmensbezogenen Geschäft ist auch der entgangenen Gewinn zu ersetzen
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26
Q

Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers im UGB

A
  • § 347 UGB
  • Bei unternehmensbezogenen Geschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen
  • Ob die Sorgfalt eingehalten wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen  Grad der Aufmerksamkeit, Fleiß, Fähigkeiten und Kenntnisse
  • Unternehmer trifft wie bei Sachverständigen eine Art Garantiehaftung
  • Liegt z.B. ein individuelles Sonderwissen des Unternehmers vor, welches über den allgemein zu erwartendem Standard hinausgeht  bestimmt dies die konkret anzuwendende Sorgfalt
  • Setzt er für die Erfüllung der Geschäfte einen Gehilfen ein, hat er für deren Verhalten gem § 1313a ABGB einzustehen  Gehilfe ist meist nicht selber Unternehmer, somit ist § 347 auf ihn nicht anwendbar
  • Wird das Verhalten des Gehilfen dem Unternehmer zugerechnet, kommt dennoch der Sorgfaltsmaßstab des § 347 UGB zu Anwendung.
  • Findet im vorvertraglichen + vertraglichen Bereich Anwendung
  • Inhaltsgleiche Spezialtatbestände für die Sorgfalt:
    o Bei Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) in§ 25 (1) GmbHG, § 84 (1) AktG und in § 6 EWIVG
     Bei der GmbH für Geschäftsführer und bei der AG für Vorstand
    o Privatstiftungen § 17 (2) PSG
    o Handelsvertreter § 5 HVertrG
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27
Q

laesio enormis

A
  • Verkürzung über die Hälfte § 934 ABGB
  • Nach § 935 ABGB kann die Anfechtung wegen laesio enormis grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden
  • Im Unternehmensrecht stellt diese Regelung aber nur dispositives Recht dar
  • Nach § 351 UGB kann die Anwendung des § 934 ABGB zu Lasten eines Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden  Ausschluss unterliegt aber der Geltungs- und Inhaltskontrolle  Ein Ausschluss der laesio enormis kann im AGB auch zu Lasten von Unternehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 (3) ABGB sein
  • Ausschluss ist nur für Unternehmer zulässig  auch wenn es sich um ein Privatgeschäft des Unternehmers handelt, dies aber für den Verkäufer beim Vertragsabschluss nicht ausreichend erkennbar ist  gilt die Vermutung des § 344 UGB z.B. Unternehmer gibt seine Unternehmensadresse für die Rechnung an
  • Kann bei einem Vorbereitungsgeschäft nicht ausgeschlossen werden
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28
Q

Kontokorrent

A
  • § 355 UGB
  • Im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung vereinbarte periodische Abrechnung bei der die beiderseitigen Leistungen laufen in Form eines Kontos verbucht werden
  • Nach dem Wortlaut des § 355 muss zumindest eine Vertragspartei ein Unternehmer sein  Nach den Gesetzesmaterialien ist die analoge Anwendung auf Nichtunternehmer nicht ausgeschlossen = uneigentlichen Kontokorrent
  • Anstelle von zahlreichen Einzelforderungen wird ein einheitlicher Saldo geführt  z.B. Hersteller X und Händler Y besteht eine ständige Geschäftsbeziehung; X beliefert Y wöchentlich mit neuen Maschinen; Y muss aufgrund von Mängel einige retournieren; in monatlichen Abständen erhält X von Y eine Abrechnung, die beglichen wird
  • Grundlage ist die Geschäftsverbindung
  • Erleichterung/Vereinfachung des Geschäftsverkehrs: statt Einzelverrechnungen wird eine Vielzahl von Forderungen verrechnet
  • Vereinheitlichungsfunktion: für alle Forderungen gelten die gleichen Regelungen (Erfüllungsort, Gerichtsstand)
  • Sicherungsfunktion: jeder Partei erlangt Befriedigung der Forderung
  • Vereinbarung, dass die Ansprüche und Leistungen nach bestimmten Zeitperioden abgerechnet werden ist wesentlich  Kontokorrentabrede
    o In Rechnung-Stellen
    o Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten (mangels Vereinbarung gilt die Zweifelsregel § 355 (2))
    o Feststellung des Saldos
  • Damit Forderung/Leistung ein Teil eines KK sein kann müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
    o KK-Fähigkeit
    Sind nur buchungsfähige Forderungen/Leistungen  müssen aber nicht zwingen auf Geld gerichtet sein, müssen ledig gleichartig sein
    o KK-Gebundenheit
    Parteien bestimmen selbst, welche Forderungen/Leistungen Teil des KK sind  Im Zweifel werden alle Forderungen KK-gebunden sein, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entstanden sind  NICHT KK-gebunden sind:
  • Ungewöhnlich hohe/unerwartete Ansprüche
  • Forderungen, die auf sofortige Zahlung nach Fälligkeit gerichtet sind  stehen der periodischen Abrechnung entgegen
  • Aufschieben bedingte/befristet Forderungen/Leistungen, die erst nach der nächsten Saldofeststellung fällig werden
  • Vereinbarung, dass die Ansprüche und Leistungen nach bestimmten
  • Wechsel- und Scheckforderungen sind im Zweifel nicht KK-zugehörig  sind nicht vor Fälligkeit abtretbar
  • Praktisch bedeutsamster Anwendungsfall = Girokonto  einzelnen Kontobewegungen werden laufend verbucht und es erfolgt periodisch (vierteljährlich/monatlich) ein Kontoabschluss (Saldo gezogen).  Entsprechenden Regelungen zum Girokonto sind in den AGB´s der Bank enthalten
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29
Q

Saldoformen des Kontokorrents

A

Abstrakter Saldo
- Der Gesetzgeber hat sich jeden Teil der Lehre angeschlossen, der das Saldoanerkenntnis als abgeschwächten abstrakten Verpflichtungsgrund ansieht, der neben die im kausalen Saldo fortbestehenden Einzelansprüche tritt.

Kausaler Saldo
- Ergibt sich aufgrund der Verrechnung der wechselseitigen Forderungen/Verbindlichkeiten unter Heranziehung der gesetzlichen Tilgungsregeln § 355 (3) UGB zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses
- Bestand und Höhe des Saldos ist von demjenigen zu behaupten/beweisen der sich darauf berufen will
- Ergebnis der Verrechnung = kausale Saldoforderung zugunsten einer Partei

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30
Q

Zurückbehaltungsrecht

A
  • § 369 UGB
  • Unternehmern hat für fällige Forderungen, welche aus einem unternehmensbezogenen Geschäft stammen ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren
  • Voraussetzungen für die Ausübung sind:
    o Gläubiger und Schuldner müssen im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung + Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Unternehmer sein
    o Beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts  Konnexität wird nicht gefordert (zurückbehaltene Sache muss nicht aus dem Rechtsgeschäft stammen, muss auch nichts mit der zurückbehaltenen Sache zu tun haben)
    o Muss eine Geldforderung sein oder in eine solche übergehen können
    o Forderung muss fällig sein  AUSNAHME des Notzurückbehaltungsrechts § 370 UGB
    o Gegenstand können nur individualisierbare bewegliche Sachen + Wertpapiere sein, die im Eigentum des Schuldners stehen  gegenüber dinglich berechtigten Dritten ist das Recht nicht auszuüben
    o Darf nach § 369 (3) nicht Ausgeschlossen sein
  • Grundsätzlich besteht das Zurückbehaltungsrecht bereits bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen  es reicht bereits, wenn der Gläubiger gegenüber dem SChulder erklät, dass er die Sache nur gegen Zahlung herausgibt
  • iwS: Leistungsverweigerungsrecht  Sache kann so lange zurückbehalten werden, bis die andere Vertragspartei ihre Leistung erfüllt
  • ieS: nur für unternehmerischen Geschäftsverkehr
  • Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen
  • Befriedigungsrecht: im AGBG nur Sicherungsfunktion, im UGB kann der Unternehmer die zurückbehaltene Sache auch nach den Regeln über den Pfandverkauf (Versteigerung) verwerten  Befriedigungsrecht ähnlich dem Pfandrecht
  • § 410 UGB = Befriedigungsrecht des Spediteurs
  • Verwertungsrecht = G hat Vorrang gegenüber nach der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts entstandenen Pfandrecht
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31
Q

Ausschließung des Zurückbehaltungsrechts

A
  • § 369 (3) UGB
  • Wenn es einer vor/spätestens bei Übergabe ausgesprochenen Anweisung des Schuldners oder der vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung widerspricht z.B. Spediteur Leiferung Ware an Anweisungsempfänger
  • Voraussetzung: besondere Weisung des Schuldners oder/Verpflichtung des Gläubigers
  • Z.B. haben Handelsvertreter, Verkaufskommissionäre, Spediteure und Frachtführer haben kein Zurückbehaltungsrecht an den zum Verkauf, zur Versendung oder Beförderung übernommenen Gütern  sie sind zur Herausgabe verpflichtet ABER: Kommissionäre, Spediteure und Frachtführer haben gesetzliche Pfandrechte (nur für konnexe Forderungen d.h. die zurückbehaltene Sache + zu sichernde Forderung muss aus demselben Vertragsverhältnis stammen – es kann nicht wegen einer Forderung aus einem früheren Rechtsgeschäft ausgeübt werden)
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32
Q

Mängelrüge

A
  • § 377 UGB
  • Grundsätzlich gilt auf für unternehmensbezogene Geschäfte das allgemeine Leistungsstörungsrecht und damit das allgemeine Gewährleistungsrecht des ABGB
  • UGB weicht davon nicht ab, sondern sieht die Obliegenheit des Käufers zur Mangelrüge vor
  • Bei einem zweiseitigen unternehmensbezogenen Geschäft die Ware nach Ablieferung zu untersuchen und die festgestellten Mängel, die er hätte feststellen können binnen angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen
  • Normzweck der Untersuchungs- und Rügepflicht  Schutz der Dispositionssicherheit der Verkäufer soll möglichst schnell davon Kenntnis erlangen, ob die Lieferung in Ordnung geht
  • Anwendungsbereich § 381 UGB: Für beidseitige Unternehmensbezogene Kaufverträge über bewegliche Sachen (inkl. Wertpapiere) + Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen, Werkverträge, Tauschverträge und den Kauf von Aktien  KEINE Anwendung über unbewegliche Sachen, Unternehmenskauf („asset Deal“), Kauf von GmbH-Anteilen („share deal“)
  • Sachmängel: Leistung entspricht nicht der im Vertragsinhalt vereinbarten Qualität/Quantität
  • Rechtsmängel: können NICHT gerügt werden
  • Versteckte Mängel: trotz ordnungsgemäßer Untersuchung von niemanden erkennbar sind, wird zunächst keine Rüge verlangt  Kommt aber später ein solcher Mangel hervor, muss er in angemessener Frist angezeigt werden
  • Rüge muss in angemessener Zeit erhoben werden  Laut Rsp ist im Zweifel 14 Tage  kommt aber auf die Bestimmung der Umstände des Einzelfalls an
  • § 377 (4) die Rechtszeitige Absendung genügt, auch wenn sie dem Verkäufer nicht zugeht  Verkäufer trägt Verspätungs- und Verlustrisiko  Erwerber muss beweisen, dass sie rechtzeitig erhoben/abgesendet wurde
  • Regelungen nach §§ 377 sind dispositiv  Parteien können vertraglich Art und Umfang der Untersuchungs- und/oder Rügeobliegenheit vereinbaren
  • ACHTUNG: Zwischenhändler, der die Ware originalverpackt weiterveräußert, muss nach hA selbst keine Untersuchung der Ware vornehmen  trifft aber Verpflichtung zur rechtzeitigen Weiterleitung der Mangelrüge
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33
Q

Rechtsfolgen der Versäumung der Mängelrüge

A
  • Erfolgt die Rüge nicht oder zu spät, gilt die Ware als genehmigt  Käufer verliert dadurch alle Rechte die ihm bei einer mangelhaften Lieferung zustehen würden:
    o Gewährleistung § 932 ABGB
    o Schadenersatz werden des Mengels selbst  nicht aber den Regeressanspruch
    o Möglichkeit der Irrtumsanfechtung
    o Laesio enormis  ist nicht angeführt !!  könnte deswegen sein, weil ungeachtet der Rügeversäumung eine aus einem mangelbedingten Minderwert der Ware abgeleitet werden kann und somit die Anfechtung möglich bleibt
  • NICHT AUSGESCHLOSSEN
    o Ersatz des Mangelfolgeschadens
    o Deliktische Schadenersatzansprüche
     Mangelschäden: NICHT möglich = Ersatz für den Nachteil, der im Mängel selbst liegt
     Mangelfolgeschaden: Ersatz für Nachteile die durch Mangel an sonstigen Gütern bewirkt wurden
  • Rechtsverlust des Käufers tritt nicht ein, wenn er beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich/grob fahrlässig verursacht/verschwiegen hat
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34
Q

Ausnahmen der Mangelrüge

A
  • § 378 UGB  Rüge muss auch erhoben werden bei
    o Aliud-Lieferung
    o Mengenabweichung
    außer die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Gehnehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.
  • Abgrenzung Schlechtlieferung + Anderslieferung
    o Schlechtlieferung: mangelhafte Ware, weicht vom vertraglich Vereinbarten ab z.B. andere Qualität
    o Anderslieferung: nur in Extremfällen anzunehmen
     Speziesschuld: Schuldner liefert ein anderes als das vereinbarte Stück
     Gattungsschuld: Ware gehört einer anderen Warengattung an z.B. Bananen statt Tomaten
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35
Q

Verzugszinsen

A

 Zinsen, welche als Sanktion für den Zahlungsverzug zu bezahlen sind  Gläubiger hat seine Leistung vertragsmäßig erfüllt – Schuldner hält den vorgesehenen Zahlungstermin nicht ein
 Verzugszinsen nach ABGB betragen 4%  kommen aber nur zur Anwendung, wenn der Schuldner nicht verantwortlich ist für die Verzögerung (Entlasungsbeweis)  Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Bankinstitut) soll dem Unternehmer zuzurechnen sein
 Gem § 456 UGB betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 9,2% über dem Basiszinssatz (legt EZB fest)  Basiszinssatz der am 1. Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend (derzeit ca. 3,38 % Stand 1.7.2023, auf Webseite der AT Nationalbank)
 § 456 UGB ist dispositiv  Gläubiger und Schuldner könne niedrigere/höhere Verzugszinsen vereinbaren
 Ausschluss von Verzugszinsen ist grob nachteilig und somit nichtig § 459 UGB

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36
Q

Absatzmittlertypen

A
  • Handelsvertreter
  • Handelsmakler
    nicht ständig damit betraut, keine Bemühungspflicht
  • Kommissionäre
    kauft/verkauft Waren/Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen, ständig betraut
  • Kommissionsagenten
  • Vertragshändler
  • Franchisenehmer
    im eigenen Namen auf eigene Rechnung nach vorgegebenen einheitlichen Konzept zu vertreiben
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37
Q

Unterschied Vertragshändler und Handelsvertreter

A

 § 1 HVertrG handelt in fremdem Namen auf fremde Rechnung
 Selbständige = weisungsfrei, unabhängig auf eigenes wirtschaftliches Risiko
 Unselbstständigen = persönlich vom Unternehmer abhängig (unterliegt nicht dem HVertrG sondern den arbeitsrechtlichen Bestimmungen)
 Freie = aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitsnehmerähnlich
 Können natürliche Personen, und Personen-/Kapitalgesellschaften sein
 Wird für einen anderen Unternehmer iSd § 1 UGB tätig (kann auch für einen anderen Handelsvertreter tätig werden)
 Ständig betraut sein = Dauerschuldverhältnis
 Bemühungspflicht zu laufenden Vermittlungs- und/oder Abschlusstätigkeit
 Wenn er Abschlussvertreter ist hat er eine Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB
 Grundsätzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot  wird in der Praxis aber häufig vertraglich vereinbart  ist aber nach § 25 HVertrG unwirksam

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38
Q

Vertragshändler

A

 Unternehmer, der in das Vertriebssystem eines anderen eingegliedert ist
 ständig damit betraut, im eigenen Namen auf eigene Rechnung die Vertragswaren zu vertreiben/Absatz zu fördern
 Muss Firma und Marke des Unternehmers verwenden
 Haben Investitionskostenersatz gem § 454 UGB noch bekommen = Spezialvorschrift
 Bestimmungen des HVertG werden analog auf Vertragshändler + Tankstellenpächter angewendet

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39
Q

Gründungs- und Sitztheorie

A

 Gründungstheorie = Gesellschaft ist jener Rechtsordnung unterworfen, nach welcher sie gegründet wurde bzw. wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat/registriert ist
 Sitztheorie = Sitz der Hauptverwaltung, Ort wo üblicherweise die leitenden Entscheidungen des laufenden Geschäfts- und Verwaltungsbetriebs gefasst und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden
 Gem § 10 IPRG folgt Österreich der Sitztheorie
 Aufgrund der Entscheidung des EuGHs ist dies aber nicht mehr zulässig, da die Sitztheorie der Niederlassungsfreiheit wiederspricht
 Nach dem EuGH hat dieses Modell jedoch auf Gesellschaften, die bereits nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet wurden, nicht mehr angewendet werden  für solche Gesellschaften gilt die Gründungstheorie  alle EU Länder und EWR Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein)
 BREXIT: bis zum Brexit bleibt eine in England gegründete Limited auf Grund der Gründungstheorie eine Englische Limited auch wenn der Verwaltungssitz in Österreich ist  das Gesellschaftsrecht bleibt englisch, muss aber gem § 5 IPRG nationales, AT Insolvenzrecht angewendet werden
 Zuzugsfall = von Niederlassungsfreiheit erfasst
 Wegzugsfall = kann sich nicht gegenüber dem Wegzugsstaat auf die Niederlassungsfreiheit berufen
 Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach AT ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
o Verwaltungssitz muss nach AT verlegt werden
o Soll die ursprüngliche Rechtsform in AT behalten werden, muss die Herkunftsrechtsordnung eine Sitzverlegung ohne Liquidation der Gesellschaft auch zulassen
o Die Gesellschaft muss die rechtlichen Anforderungen einer AT Gesellschaft (Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllen  im Eintragungsbegehren muss der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrages behauptet und bescheinigt werden

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40
Q

Einzelvertretungsmacht der OG

A

 § 125 UGB
 Jeder Gesellschafter/Organmitglied ist allein zu Vertretung der Gesellschaft befugt
 Davon kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden  es ist zulässig einzelne Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen oder eine Gesamtvertretung vorzusehen
 Ein vollständig von der Vertretung ausgeschlossener Gesellschafter ist auch nicht passiv vertretungsbefugt
 Von sämtlichen Gesellschaftern ist die Eintragung der vertretungsbefugten Gesellschafter sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis beim Firmenbuch anzumelden

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41
Q

Haftung des eintretenden Gesellschafters bei der OG

A

 § 130 UGB
 Haftet gleich wie die anderen Gesellschaftern nach §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam  entfaltet nur im Innenverhältnis Wirkung

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42
Q

Haftung für Verbindlichkeiten nach Ausscheiden bei der OG

A

 Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Wirksamen Ausscheiden entstanden sind § 160 UGB (5 Jahre)
 Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausscheidens – nicht jeder der Firmenbucheintragung
 Gläubiger werden durch § 15 (1) UGB (negative Publizität) geschützt  Gesellschafter können auch nach ihrem Ausscheiden von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht aus dem FB ausgetragen wurden

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43
Q

Haftung des Kommanditisten

A

 Pflichteinlage = Erbringung zu der sich der Kommanditist verpflichtet hat (Bar- oder Sacheinlage)  betrifft nur das Innenverhältnis, wir daher nicht im Firmenbuch vermerkt
 Haftsumme = Außenverhältnis, Höhe der maximal unmittelbaren Haftung des Kommanditisten nach außen gegenüber den Gläubigern  wird im Firmenbuch eingetragen  Änderung der Haftsumme ist von sämtlichen Gesellschaftern zu Eintragung anzumelden
 § 171 (1) UGB Kommanditist haftet nach außen bis zur Höhe der Haftsumme
 Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit er seine Pflichteinlage geleistet hat  erreicht die geleistete Pflichteinlage nicht den Betrag der Haftsumme, hat der Kommanditist nach außen persönlich, unmittelbar, primär und solidarisch für die Differenz einzustehen
 Um die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis gänzlich auszuschließen, werden in der Praxis die Pflichteinlage und die Haftsumme zumeist gleich hoch festgesetzt  ist aber nicht zwingend erforderlich
 Bekommt der Kommanditist seine Einlage zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber nicht geleistet

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44
Q

Verbot der Einlagenrückgewähr bei der KG

A

 Bei GmbH & Co KG
 Nach der Rsp erfolgt eine Gleichstellung mit der GmbH in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr
 Ist analog §§ 82, 83 GmbHG auf Zuwendungen an Kommanditisten oder Gesellschafter der Komplementärgesellschaft anzuwenden

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45
Q

Wettbewerbsverbot bei der KG

A

 Gilt nur für den Komplementär § 112 (2) UGB
 § 165 UGB Sonderbestimmung für den Kommanditisten, für ihn gilt das Wettbewerbsverbot nicht  er darf im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen und sich an gleichartigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschaft beteiligen
 Ungleichbehandlung erklärt sich aus ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Position  bei Kommanditisten ist die Gefahr der Weitergabe von Informationen weniger gravierend als bei Komplementären, das sie von der Geschäftsführung/Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen sind
 Im Gesellschaftsvertrag kann aber ein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten festgelegt werden
 Zudem kann sich das Wettbewerbsverbot auch aufgrund der Treuepflicht ergeben und zwar insb. dann, wenn den Kommanditisten vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden ist  damit sind sie weitgehend den Komplementären gelichgestellt

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46
Q

Vertretung der KG

A

 Vertretung obliegt dem § 170 UGB zwingend den Komplementären
 Zulässig ist aber den Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vertretung einzuräumen wie z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht
 Möglich ist auch eine gemischte Gesamtvertretung durch vertretungsbefugte Komplementäre gemeinsam mit einem Kommanditisten Prokurist § 125 (3)  beachtet muss aber werden, dass die KG auch ohne Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann d.h. es muss eine Vertretung durch die Organe allein möglich bleiben  unzulässig wäre, dass der einzig vertretungsbefugte Komplementär nur gemeinsam mit dem Kommanditisten als Prokurist vertretungsbefugt ist

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47
Q

GmbH & Co KG

A

 Ist eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft
 Komplementär ist hier keine natürliche Person, sondern eine GmbH
 Unterliegt als KG grundsätzlich den Bestimmungen über die KG
 GmbH & Co KG = eine verdeckte Kapitalgesellschaft und damit in wesentlichen Bereichen den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (z.B. bei der Rechnungslegungspflicht)

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48
Q

EWIV

A

 = Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung
 Durch das Recht der Europäischen Union (EWIV-VO) geschaffene supranationale Gesellschaftsform
 Personengesellschaft
 Verfolgt den Zweck die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union oder des EWR grenzüberschreitend (!) Kooperationen zu erleichtern Art 3 EWIV-VO
 Steht somit nur für Hilfsaktivitäten zur Verfügung z.B. gemeinsame Forschung/Entwicklung, gemeinsame Werbung
 Die Tätigkeiten unterliegen in der EWIV-VO festgelegten Schranken Art 3 (2) EWIV-VO  z.B. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer, keine Konzernleitungsfunktion
 Andere supranationale Gesellschaftsformen sind SE und SCE

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49
Q

Unterschied zur OG (mit EWIV)

A

 § 1 EWIVG normiert, dass soweit die EWIV-VO keine Regelungen enthält, die Bestimmungen für eine OG anzuwenden sind  ist somit in weiten Teilen mit einer OG vergleichbar
 Unterschiede sind:
o Der EWIV ist die Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform eingeräumt worden § 2 UGB  die Unternehmereigenschaft der OG ist im Einzelfall entsprechend § 1 UGB zu beurteilen
o Mitglieder der EWIV haften nicht primäre
o Für ein neu beitretendes Mitglied kann die Haftung für Altverbindlichkeiten durch Eintragung im Firmenbuch ausgeschlossen werden
o Organe der EWIV sind zwingend zwei vorgesehen  gemeinschaftlich handelnde Mitglieder und Geschäftsführer  im Gründungsvertrag können zusätzliche Organe eingerichtet werden
o Fremdorganschaft  OG hingegen Selbstorganschaft (sodass grundsätzlich allen Gesellschaftern die Geschäftsführung + Vertretung zukommt und organschaftliche Vertretung nur einem/mehreren Gesellschaftern eingeräumt werden kann)

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50
Q

Mindestkapital GmbH

A

 Stammkapital beträgt min 35.000,-  setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen § 6 GmbHG
 Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage übernehmen  muss min 70,- betragen
 Stammeinlage kann durch Bar- oder Sacheilagen erfüllt werden  Min die Hälfte (17.500,-) muss aber durch Bareinlagen aufgebracht werden (Hälfteklausel)  2 Ausnahmen:
o Wird die Gesellschaft zum Zweck der Fortführung eines oder mehrerer Unternehmen gegründet und besteht zwischen den Gesellschaftern ein Naheverhältnis  die Hälfteklausel ist nur auf die übrigen Einlagen anzuwenden
o Wenn die strengeren aktienrechtlichen Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten werden
 Auf jede Bareinlage muss bei der Gründung min ¼ jedenfalls 70,- eingezahlt sein  soweit weniger als 70,- bar zu leistend sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein
 Sacheinlagen müssen sofort und zur Gänze eingebracht werden § 10 GmbHG
 Stammeinlagen sind fällig:
o Abschluss des Gesellschaftsvertrages
o Bei Insolvenz
o Einforderung der Resteinlage im Gesellschaftsvertrag/durch Gesellschafterbeschluss § 35 (2) Z 2 GmbHG

51
Q

Gründungsprivilegierte GmbH

A

 Kann seit 2014 gem § 10b GmbHG für die ersten 10 Jahre ab Eintragung in das Firmenbuch in Anspruch genommen werden
 Innerhalb dieser Frist kann das Stammkapital nur 10.000,- betragen  Das Mindeststammkapital beträgt aber weiterhin 35.000, Stammeinlagen müssen aber in Summe nur 10.000,- erreichen
 Davon müssen 5.000,- bar einbezahlt werden
 Gründungsprivilegierung endet 10 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch  spätestens dann müssen die Bareinlagen auf 17.500,- aufstocken
 Sacheinlagen sind ausgeschlossen
 Wenn es währen aufrechter Gründungsprivilegierung zu einer Insolvenz kommt, ist nur die Differenz 10.000 einzuzahlen § 10b (4) S 2 GmbHG

52
Q

Sachgründung GmbH

A

 Abhängig vom Ausmaß ist bei einer Sacheinlage ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung erforderlich
 Unterliegt die zu gründende GmbH (qualifizierte Gründung, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals Sacheinlagen sind) der Ausnahmebestimmung des § 6a (4) GmbHG, ist aufgrund der mit einer Überbewertung verbundenen Gefahr für die Gläubiger ein Gründungsbericht zu erstellen  Muss detaillierte Informationen über die einzubringende Sache und deren Bewertung beinhalten  Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt der Firmenbuchanmeldung
o Daran anschließend ist eine interne Gründungsprüfung durch die Geschäftsführer sowie eine externe durch die vom Firmenbuchgericht bestellten Experten vorzunehmen  damit soll sichergestellt werden, dass das Stammkapital in der angegebenen Höhe aufgebracht wird
 Wurde aber nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Sacheilagen aufgebracht (einfache Gründung) oder liegt § 6a (2) oder (3) GmbHG vor (= einfach Sachgründung)  ist eine Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag ausreichend
o Dem Firmenbuchgericht steht es aber frei, im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnis geeignete Nachweise für die Werthaltigkeit der Sacheinlagen, Bewertungsgutachten, zu verlangen

53
Q

Überbewertung einer Sacheinlage GmbH – Haftung

A

 = Eintragungshindernis
 Firmenbuchgericht muss dies überprüfen, wenn eine Überbewertung vermutet wird
 Bei Überbewertung gilt die verschuldensunabhängige Differenzhaftung der Gesellschafter
 Gem § 10a GmbHG hat der Gesellschafter für die Wertdifferenz zum Zeitpunkt der Firmenbuchanmeldung einzustehen
 Auch die Mitgesellschafter haben gegenüber der Gesellschaft gem § 70 iVm § 10a GmbHG aufgrund ihrer anteiligen Ausfallshaftung (im Verhältnis der Stammeinlage) für den Fehlbetrag einzustehen
 Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter (mit der überbewerteten Sacheinlage) seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen ist  in Folge das Kaduzierungsverfahren durchgeführt worden ist und keiner der Vormänner haftbar gemacht werden konnte  ACHTUNG bei Neugründung gibt es keine Vormänner
 Der Geschäftsführer kann gem § 10 (4) GmbHG persönlich und als Gesamtschuldner zur Haftung des fehlenden Stammkapitals herangezogen werden  er muss überprüfen, ob die Sacheinlage richtig bewertet wurde

54
Q

Aufsichtsrat GmbH

A

 § 29 GmbHG regelt, wenn ein Aufsichtsrat errichtet werden muss  liegen keine Tatbestände vor, kann er fakultativ errichtet werden
 Stammkapital 70.000.- übersteigt und die Gesellschaft mehr als 50 Gesellschafter hat  über 50 Gesellschafter kaum praxisrelevant
 Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt
 Muss min aus 3 Mitglieder bestehen, hat aber keine Begrenzung für die Zahl der Mitglieder
 Aufgaben § 30j GmbHG
o Überwachung der Geschäftsführung
o Einberufung der Generalversammlung

55
Q

Aufsichtsrat AG

A

 Benötigt zwingend einen Aufsichtsrat (Kontrollorgan) § 86 AktG
 Hat umfassendes Kontrollrecht der Geschäftsführung
 Wird von der Hauptversammlung gewählt  AR-Vorsitzende wird durch den AR gewählt
 Ist gegenüber Vorstand und Hauptversammlung weisungsfrei  aber indirekte Abhängigkeit von der HV, da sie von der HV bestellt werden und jederzeit auch ohne Vorliegend wichtiger Gründe mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden können § 87 (8) AktG
 Besteht aus 3 natürlichen Personen  Satzung kann höhere Zahlt, höchsten aber 20, festgelegen § 86 (1)
 Zu den sog. Kapitalvertretern kommen nach dem Grundsatz der Drittelparität die Arbeitnehmervertreter hinzu
 Drittelparität beachten  AR kann max. 30 Personen umfassen (20 KV und 10 ANV)
 Mitglied des AR kann nicht sein gem § 86 (2) AktG:
o Gleichzeitig Vorstandsmitglied der AG ist
o Bei börsennotierten AG, wer innerhalb der letzten 2 Jahre Vorstandsmitglied war  „Cooling-Off-Periode)  § 86 (4) AktG

56
Q

Entlastung der Geschäftsführung GmbH

A

 § 39 (4) GmbHG der Geschäftsführer darf nicht mitstimmen
 Durch die Entlastung wird die Geschäftsführung pauschal gebilligt
 Entlastung = einseitige Erklärung der Gesellschaft, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit/auf solche verzichtet, die aus pflichtwidriger Geschäftsführung erwachsen können
 Ersatzansprüche können dann nur noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren/unvollständig waren
 Entlastung unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter – einfach Mehrheit genügt (aus dem Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor)
 Dem GF steht kein Klagerecht auf die Entlastung zu nach der Rsp
 Falls er doch mitbestimmt, gibt es die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage nach § 41, 42 GmbHG, welches gegen die Gesellschaft gerichtet ist  Voraussetzung = Widerspruch  Klagefrist = 1 Monat

57
Q

Abberufungsklage von Geschäftsführern + Bestellung GmbH

A

 § 16 GmbHG
 Abberufung jedes Geschäftsführers kann mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Festsetzung jederzeit ohne Angaben von Gründen vorgenommen werden
 Einfache Mehrheit entscheidet dabei
 Betroffene Gesellschafter ist auch stimmberechtigt § 39 (5) GmbHG  er kann bei einem entsprechenden Ausmaß an Stimmrechten (Mehrheitsgesellschafter), seine Abberufung verhindern
 Für die anderen Gesellschafter bleibt dann die Möglichkeit beim zuständigen Handelsgericht eine Abberufung aus wichtigem Grund mittels Abberufungsklage zu bewirken § 16 (2) GmbHG
 Wichtiger Grund ist gegeben, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen sind, wodurch die Gesellschaft gefährdet (§ 117, 127 UGB)
 Zu berücksichtigen ist auch das Schadenspotenzial der Fehlentwicklung
 Sollte sich einige Personen (Gesellschafter) bei der Klageerhebung nicht beteiligen wollen, kann dieser als Ausfluss der Treuepflicht auf Duldung der Abberufung in Anspruch genommen werden
 Ebenso wie in den Verfahren nach § 117, 127 UGB wird von einer notwendigen Streitgenossenschaft aller Gesellschafter ausgegangen  d.h. alle müssen entweder auf der Aktivseite oder Passivseite am Prozess beteiligt sein
 Droht ein unwiederbringlicher Nachteil bei Abwarten der Gerichtsentscheidung  kann mittels einstweiliger Verfügung dem GF die weitere GF/Vertretung untersagt werden
 Für die Bestellung des GF ist die einfache Mehrheit notwendig
 Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt § 39 (5) GmbHG

58
Q

Gesellschafter-Geschäftsführer

A
  • Wurden im Gesellschaftsvertrag bestellt
  • Im Gesellschaftsvertrag kann der Widerruf auf wichtige Gründe beschränkt werden
  • Gesellschafter-Geschäftsführer dem ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde, kann ohne seine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern mit Beschluss nicht abberufen werden
  • Wenn er über keine Sperrminorität verfügt und dessen Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist, kann die GV durch Beschluss mit sofortiger Wirkung abberufen
  • Abberufene mit Sonderrecht auf Geschäftsführung  bleibt bis zur rechtskräftigen Klage stattgebenden Entscheidung GV
  • Abberufung auf wichtige Gründe eingeschränkt  verliert seine Funktion bis zur rechtskräftigen Klage stattgebung
  • Klage aus wichtigem Grund  GF trifft Beweispflicht
  • Sonderrecht auf GF  die Klagenden vorliegen wichtiger Grund beweisen
  • GV hat Kompetenz zur Abberufung
59
Q

Drittelparität

A

 Hat Bedeutung bei der Zusammensetzung/Bestellung des Aufsichtsrats bei der AG/GmbH
 Bei der Bestellung der AR-Mitglieder ist zwischen Kapitalvertretern und Arbeitnehmervertretern zu unterscheiden
 Arbeitnehmervertreter werden gem § 110 ArbVG nach dem Grundsatz der Drittelparität vom zuständigen Belegschaftsorgan (Betriebsrat) entsandt
 Danach können für je 2 Kapitalvertreter 1 Arbeitnehmervertreter entsendet werden
 Bei ungerader Zahl der Kapitalvertreter ist ein zusätzlicher Arbeitnehmervertreter zu entsenden
 Ist der AR mit der Mindestzahl der Kapitalvertreter bestückt, sind 2 Arbeitsnehmervertreter zu entsenden  sodass sich als Mindestzahl für einen Aufsichtsrat die Zahl von 5 ergibt
 AktG bezieht sich nur auf die Kapitalvertreter hinsichtlich der Bestellung/Abberufung
 Rechte, Pflichten und Haftung sind Arbeitnehmervertreter den Kapitalvertretern gleichgestellt
 Arbeitnehmervertreter müssen Betriebsratsmitglieder und aktiv zur Betriebsratswahl zugelassen sein
 Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus
 Für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie für die Wahl der AR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sieht § 110 ArbVG ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor

60
Q

Doppelte Mehrheit

A
  • Für Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Wahl Aufsichtsratsmitglieder inkl. Stellvertreter
  • § 110 (3) ArbVG sieht ein doppelte Mehrheitserfordernis vor
  • Bestellung Vorstandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren obliegt dem AR § 75 (19
  • Bestellungsbeschluss bedarf zwingen der doppelten Mehrheit  Mehrheit des gesamten AG (inkl. Arbeitnehmervertreter) und Mehrheit der Kapitalvertreter (Einfluss verstärkt)
  • Zum Schutz der Aktionäre – „Gesellschafterschutzklausel“
61
Q

Vinkulierung Geschäftsanteile GmbH

A

 GmbH Innenrecht ist grundsätzlich dispositiv  häufig werden Regelungen über die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile getroffen
 Gem § 76 GmbHG gilt der Grundsatz der freien Übertragbarkeit und Verderblichkeit von Geschäftsanteilen
 Dies kann im Gesellschaftsvertrag aber eingeschränkt werden und die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden werden (= Vinkulierung)
 Durch eine Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag (bzw. Satzung) wird die Übertragung von GmbH-Anteilen (bzw. Namensaktien) an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden § 76 (2) S 3 GmbHG (§ 62 (1) AktG)
 Durch die Vinkulierung wird den Gesellschaftern ein gewisses Kontrollrecht eingeräumt  Entscheidung über Veränderungen der Zusammensetzung der Gesellschafter soll bei ihnen liegen
 Für die Aufnahme der Klausel in den Gesellschaftsvertrag bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter
 Wer die Zustimmung erteilt, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag  keine Regelung, dann bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft  dazu bedarf es einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter, die dem konkreten Verkauf zustimmen  Zustimmungserklärung ist nach dem Beschluss durch den Geschäftsführer gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter abzugeben
 Betroffene Gesellschafter (der verkaufen will) ist ebenfalls stimmberechtigt

62
Q

Vinkulierung Aktien möglich?

A

 Ja von Namenaktien gem § 62 AktG
 Vinkulierte Aktie sind Namensaktien, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist im Namen der Gesellschaft der Vorstand zuständig
 Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden z.B. Erwerber will Gesellschaft Schaden zufügen
 Bei Verweigerung kann veräußerungswilliger Aktionär eine gerichtliche Nachprüfung beantragen
 Verpflichtende Vinkulierung
o Nebenleistungsverpflichtung gem § 50 AktG
o Entsendungsrecht von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gem § 88 AktG

63
Q

Verdeckte Gewinnausschüttung/Einlagenrückgewähr

A

 Ist äußerliche nicht als unzulässige Zahlung erkennbar  Begünstigung eines Gesellschaftes, welche gegen die Auszahlungsbeschränkung verstößt
 Beispiele:
o Überhöhtes Gehalt des Gesellschafters
o Verkauf/Vermietung zu unangemessenen Konditionen
 Beurteilung erfolgt nach dem Drittvergleich (Fremdvergleich)  dabei wird gefragt, ob dieses Geschäft in dieser Form auch mit einem Dritten geschlossen worden wäre
 Als Orientierung für die Angemessenheit dient der übliche Marktpreis für vergleichbare Geschäfte bzw. eine Selbstkalkulation, wenn dieser nicht zu eruieren ist und die Frage, ob man ein solches Geschäfts überhaupt mit einem Dritten abgeschlossen hätte  Danach können auch Geschäfte zu angemessen Konditionen abgeschlossen werden, obwohl die Gesellschaft daran eigentlich kein Interesse hat (OGH Bsp.: Vermietung eines gesamten Bürogebäudes obwohl die Gesellschaft nur Lagerflächen, Parkplätze benötigt hätte)
 Rechtsfolgen
o Gesellschaft steht Rückgewährungsanspruch gegen den Gesellschafter zu § 83 (1) GmbHG
o Anspruch verjährt nach 5 Jahren § 83 (5) GmbHG, aber der verbotenen Zuwendung
o Längere Verjährungsfrist bei Vorsatz des Gesellschafters
o Geschäftsführer haftet für den erlittenen Schaden nach § 25 GmbHG

64
Q

Verbot der Einlagenrückgewähr

A

Einlagenrückgewähr = Rückzahlung der Einlageleistung an die Gesellschafter
 § 52, 54 AktG und § 82 GmbHG
 Ist bei Kapitalgesellschaften unzulässig
 Verboten ist nicht nur die tatsächliche Rückzahlung der Einlage, sondern auch jede Leistung an die die Gesellschafter die nicht
o Gewinnausschüttung
o Rückzahlung bei Kapitalherabsetzung
o Sonstigen zulässigen Rechtsgrund erfolgt
 Einlagenrückgewähr umfasst
o AGs (auch europäische AGs also SE)
o GmbH
o Verdeckte Kapitalgesellschaften (= Personengesellschaft bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist z.B. GmbH & Co KG
 An Gesellschafter einer GmbH darf ausbezahlt werden
o Gewinnausschüttung § 82 (1) GmbHG
o Zurückzahlung von Nachschüssen § 74 GmbHG
o Angemessenes Entgelt für Leistungen § 8 (1) GmbHG
o Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung § 57 (1) GmbHG
o Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös § 91 (3) GmbHG
o Zulässiger Erwerb eigener Anteile § 81 GmbHG
 Ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder sonstige Vereinbarung abbedungen werden
 An Gesellschafter der AG darf ausbezahlt werden
o Gewinnausschüttung/Di
o Angemessenes Entgelt für Leistung
o Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung
o Zulässiger Erwerb eigener Anteile

65
Q

Haftung Geschäftsführer und Vorstand bei Kapitalgesellschaften

A

GmbH
 § 25 (1) GmbH
 GF hat gegenüber der GmbH für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzustehen
 Objektiver Sorgfaltsmaßstab wird vorgegeben  allfällige subjektive geringere Fähigkeiten und Kenntnisse können gegen die Haftung nicht eingewendet werden
 GF haftet für einen durch Pflichtverletzung entstandenen Schaden der Gesellschaft zur ungeteilten Hand
 Für fehlendes Verschulden tritt den GF der Entlastungsbeweis

AG
 § 84 AktG
 Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden
 Vorstandsmitglied hat dabei die Zielvorgaben des § 70 AktG zu beachten
 Bei Ermittlung des objektiven Sorgfaltsmaßstab ist dir Übung des redlichen Verkehrs sowie die besonderen Verhältnisse der Gesellschaft zu beachten  Ein vom Vorstand getätigtes risikoreiches Geschäft, das zu Verlusten führt, ist nicht per se eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabes  entscheidend ist, ob sich das Risiko in einem für das Unternehmen in dieser Größe/Branche üblichen Ausmaß bewegt
 Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklage mit der Sorgfaltspflicht, wenn er sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf dieser Grundlage das Geschäft tätigt
 Pflichtverletzung führt zur Ersatzpflicht des Vorstandsmitgliedes gegenüber der Gesellschaft
 Vorstand kann gem § 110 (3) ArbVG durch Beschluss des Aufsichtsrats vorzeitig abberufen werden  Beschluss bedarf doppelter Mehrheit + wichtiger Grund

66
Q

Business Judgment Rule

A

 In § 25 (1a) GmbHG und § 84 (1a) AktG geregelt
 Bietet der Geschäftsleitung einen haftungsfreien unternehmerischen Spielraum sofern sie sich bei der Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Informationen annehmen darf zum Wohl der Gesellschaft zu handeln
 Stellt „Safe-Habour“ Bestimmung dar  sofern die Voraussetzungen der BJR eingehalten werden, besteht keine Haftung für das Eingehen geschäftlicher Risiken auch, wenn das Risiko später schlagend wird
 Risiko trifft Gesellschaft nicht Geschäftsführer

67
Q

Wettbewerbsverbot GmbH

A

 Geschäftsführer sowie ihre Stellvertreter unterliegen dem Wettbewerbsverbot des § 24 GmbHG
 Damit sollten konkurrierende Tätigkeiten vermieden werden
 Untersagt sind
o Ohne Einwilligung der Gesellschaft Geschäft im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung
o Ohne Einwilligung der Gesellschaft Tätigkeit als unbeschränkt haftender (persönlicher) Gesellschafter/Vorstand/Aufsichtsrat oder Geschäftsführer in Gesellschaft desselben Geschäftszweigs
 Rechtsfolgen
o Sofortige Abberufung
o Schadenersatz
o Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit
o Gewinnherausgabe
 Verjährung § 24 (4) GmbHG
 Ansprüche aus dem Verstoß sind von der Gesellschaft selbst geltend zu machen (nicht von den einzelnen Gesellschaftern)
 Erlaubt ist eine Stellung als Kommanditist, Aktionär, GmbH-Gesellschafter oder stiller Gesellschafter einer im gleichen Geschäftszweig agierenden Gesellschaft  sofern diese Stellung keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt
 Für gewerberechtliche Geschäftsführer und Liquidatoren (§ 89 (5) GmbHG) besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot
 Im Gesellschaftsvertrag kann ein explizites Wettbewerbsverbot verankert werden  das gesetzliche gelt nämlich nur für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit
 Im Gesellschaftsvertrag kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden

68
Q

Wettbewerbsverbot OG

A

 Wettbewerbsverbot gilt für alle Gesellschafter
 Gilt als Ausprägung der Treuepflicht § 112 ff UGB
 Soll verhindern, dass Gesellschafter durch Insiderwissen einen schädlichen Wettbewerb machen
 Verboten ist
o Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung im selben Geschäftszweig
o Unbeschränkt haftender Gesellschafter in gleichartiger Gesellschaft
o Tätigkeit als Geschäftsführer/Vorstand einer Kapitalgesellschaft  bei Einwilligung der übrigen Gesellschafter aber erlaubt
 Rechtsfolgen § 113 UGB
o Schadenersatzanspruch im Innenverhältnis
o Geschäfts wird so behandelt, als wäre es auf Rechnung der OG abgeschlossen worden
o Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes

69
Q

Rechtswidriger Beschluss einer GmbH

A

 Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in der Generalsversammlung  ist beschlussfähig, wenn 10% des Stammkapital vertreten sind, einfache Mehrheit (Konsensquorum)  erforderliche Mehrheit wird nur von den Stimmen berechnet, welche vertreten waren
 Ist grundsätzlich bis zum stattgebenden Urteil wirksam
 Kann mittels Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft beim zuständigen Handelsgericht vernichtet werden
 Urteil führt zur Nichtigkeit des Beschlusses ex tunc (von Anfang an)
 Klageberechtigt ist § 41 (2) GmbHG
o Jeder Gesellschafter
o Die Geschäftsführung und Aufsichtsrat
 Klage muss binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie des gefassten Beschlusses erhoben werden
 Beschlussmängel/Anfechtungsgründe sind in § 41 (1) GmbHG geregelt
o Formelle Mängel = fehlerhafte Beschlussfassung
 Z.B. fehlerhafte Ankündigung der Tagesordnung oder Berücksichtigung ungültiger Stimmen, welche kausal für das Beschlussergebnis waren
o Materielle Mängel = inhaltliche Mängel, Verstoß gegen die Rechtsnorm/Gesellschaftsvertrag
 Z.B. Gesetz/Satzungswidrigkeit, Verstoß gegen die Treuepflicht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz
 Ist ein normales Streitverfahren

70
Q

Entlastungsbeschluss anfechten

A

 Entlastungsbeschluss ist eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter
 Anfechtbar ist dieser Beschluss, wenn:
o Missbräuchliches Stimmverhalten der Mehrheit der Gesellschafter vorliegt  etwa bei Kollusion zwischen der Mehrheit un dem Geschäftsführer
o Entlassung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers unvertretbar ist

71
Q

Bestimmungen im AktG oder GmbHG die den Dritten schützen vor (falschen) Eintragung im FB

A

 Nach diesen Bestimmungen kann einem Dritten ein Bestellungsmangel, welcher ins FB eingetragen ist, nur dann entgegengehalten werden, wenn dem Dritten dieser Mangel bekannt war
o § 17 (3) GmbHG  zu Unrecht eingetragener GmbH-Geschäftsführer
o § 73 (4) AktG  zu Unrecht eingetragene Vorstände
o § 207 (5) AktG
o § 92 iVm § 17 (3) GmbHG  zu Unrecht eingetragene Abwickler

72
Q

Gründung GmbH

A
  1. Errichtung der GmbH  Gesellschaftsvertrag (§ 4 (1) GmbH) in Notariatsaktsform abzuschießen
  2. Organe  GF müssen bestellt werden, diese nehmen Anmeldung zur Eintragung ins FB vor
    Ggf. muss ein Aufsichtsrat bestellt werden
  3. Gründungsbericht und -prüfung  Zwischenschritt, wenn Sacheinlagen eingebracht werden; Unterschied zwischen qualifizierte Gründung und einfache Sachgründung
  4. Steuerrechtliche Vorgaben
  5. Einlagen  müssen geleistet werden
  6. Firmenbuchanmeldung
  7. Eintragung  Firmenbuchgericht prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit, bevor die GmbH eingetragen und bekannt gemacht wird – erst dann ist sie wirksam entstanden
73
Q

Gründung AG

A

 Ist aufwändiger als die GmbH
 Mitdeskapital beträgt 70.000,-
 Gründer kann mehrere Aktien übernehmen  bei GmbH nur eine Stammeinlage
 Nennbetragsankten müssen min 1,- oder ein Vielfaches davon (runder Betrag) lauten  bei GmbH Stammeinlage min 70,-
 Zwingende Satzungsbestimmungen, es muss angegeben werden
o ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden
o ob das Grundkapital in Nennbetrags- oder Stückaktien zerlegt ist
o Zusammensetzung des Vorstands
 Gründer müssen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer bestellen, Aufsichtsrat bestellt dann den Vorstand  bei der GmbH Geschäftsführer + Aufsichtsrat bestellen
 Leistung der Einlage  min ¼ des geringsten Ausgabebetrags, absoluter Mindesteinzahlungsbetrag ist nicht vorgesehen
 Anmeldung beim Firmenbuch von allen Gründern, Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen

74
Q

Sacheinlagen AG

A

 Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahme § 20 AktG
 Hälftegrenze für Sacheinlagen besteht nicht  werden stets gleich streng behandelt
 Müssen sofort und in vollem Umfang bewirkt werden
 Schutz der Gläubiger und anderen Aktionären gegen eine Überbewertung der Gegenstände muss vorliegen
 Nennbetrag der dafür gewährten Aktie, mit Höhe der Vergütung muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden,  wenn es nicht festgelegt ist, muss der Aktionäre den Ausgabebetrag doch in bar leisten
 Bei Überbewertung von Sacheinlagen besteht eine Deckungspflicht des Aktionärs

75
Q

Nachgründung AG

A

 Liegt vor, wenn die Gesellschaft innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung ins FB von den Gründern, Personen zu denen Gründer ein Naheverhältnis hat (Angehörige, Mutter-Tochter-Verhältnis) Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwirbt und dafür eine Vergütung von min 10% des Grundkapitals leistet
 Gesetzgeber hat zum Schutz der Gläubiger vor einer Umgehung der Sachgründervorschriften (sind nur bei der Gründung anzuwenden), Nachgründungen besonderen Kautelen unterstellt:
o Vertrag unterliegt der Schriftform
o Interne Gründungsprüfung  Aufsichtsrat muss Vertrag prüfen und Nachgründungsbericht erstellen
o Externe Gründungsprüfungen müssen vorgenommen werden
o Für Wirksamkeit des Vertrages ist Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich
 1. Jahr  wird Vertrag im 1. Jahr nach Eintragung ins FB geschlossen  Beschluss von ¾ Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals + ¼ Mehrheit des gesamten Kapitals
 2. Jahr  ist ¾ Mehrheit bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals ausreichend
o Eintragung ins FB für Wirksamkeit des Vertrages
 GmbH hat keine Nachgründungsvorschriften  hier wird Gläubigerschutz durch die verdeckten Sacheinlagen gewahrt z.B. Gesellschafter A leistet eine Bareinlage und verkauft im Anschluss der Gesellschaft eine Anlage

76
Q

Verdeckte Sacheinlage AG/GmbH

A

 Bareinlagen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen Kapitalgesellschaft und einlegendem Gesellschafter gekoppelt sind
 Unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften
 Wirtschaftlich wird der Erfolg einer Sacheinlage erreicht  die Barmittel fließen umgehend als Entgelt für die Leistung an den Gesellschafter zurück
 Ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam  Gesellschafter wird nicht von Bareinlagepflicht befreit
 Z.B. Statt die erwünschte Maschine als Sacheinlage einzubringen, erbringt der Aktionär eine Bareinlage 20.000,-  zwischen der AK und dem Aktionär wird ein KV über die Maschine geschlossen  Dadurch fließt die Bareinlage zurück an den Aktionär

77
Q

Organe einer GmbH

A

 Generalversammlung (Pflicht)
o Oberstes Willensbildungsorgan
o Besteht aus Gesamtheit aller Gesellschafter
o Bestellt/Abberuft der Geschäftsführer
 Geschäftsführer (Pflicht)
 Aufsichtsrat (unter bestimmten Voraussetzungen)
 Beirat (fakultativ)
 Abschlussprüfer (unter bestimmten Voraussetzungen)

78
Q

Organe der AG

A

 Hauptversammlung
o Gesamtheit aller Aktionäre
o Jährlich durch Vorstand einberufen
 Vorstand
o Vertritt AG im Außenverhältnis gerichtlich/außergerichtlich und führt im Innenverhältnis die Geschäfte
 Aufsichtsrat
o Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt
o Hat Kompetenz zur Bestellung/Abberufung des Vorstandes
 Abschlussprüfer (zwingend)

79
Q

Vertrauensentzug durch Hauptversammlung

A

 § 75 AktG
 Sofern Aktionäre eine Abberufung des Vorstandmitglied wünschen, können die durch Beschluss der HV, den Mitgliedern das Vertrauen entziehen
 Der Beschluss gilt als wichtiger Grund, außer das Vertrauen wurde aus unsachlichen Gründen entzogen
 Aufsichtsrat ist an den Beschluss aber nicht gebunden  kann frei entscheiden, ob er eine darauf gestützte Abberufung tatsächlich vornehmen will oder nicht
 Erfolgt Abberufung ohne wichtigen Grund, ist sie zunächst wirksam  Vorstand kann auf Wiedereinsetzung oder Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung klagen

80
Q

Wann ist die GmbH prüfungspflichtig? Wann braucht sie einen Abschlussprüfer?

A

 Grundsätzlich ist die GmbH prüfungspflichtig, mit der Ausnahme von § 268 (1) UGB  nicht aufsichtsratsfähige GmbH

81
Q

Prüfungsausschuss AG und GmbH

A

 Dabei handelt es sich um einen Ausschuss des Aufsichtsrats
 Nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungslegung, Abschlussprüfung und internen Kontrollen (Kontrolle des Jahresabschlusses) war
 Arbeitet dabei eng mit dem Abschlussprüfer zusammen
 Ihm muss eine Person angehören, die über Kenntnisse/praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und Berichterstattung verfügt
 Da es sich um einen Ausschuss des AR handelt, können AR-Mitglieder dem Prüfungsausschuss angehören
 Prüfungsausschuss ist gem § 92 (4a) AktG und 30g (4a) GmbHG zu bestellen
 Kann nicht sein, wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war
 Drittelparität gilt auch für Ausschüsse

82
Q

Aufgriffsrecht

A

 = Recht der übrigen Gesellschafter den betreffenden Geschäftsanteil zu erwerben, wenn ein Gesellschafter ausscheiden will
 Mit einer derartigen Klausel werden unkontrollierte Gesellschafterwechsel vermieden
 Gescäftsanteile der GmbH ist grundsätzlich frei übertragbar/vererblich  Einschränkungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben
 Methode der Preisermittlung ist dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen
 Änderung des Aufgriffsrecht: 2 Bestimmungen einschlägig
o Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur künftigen Abtretung eines Geschäftsteils bedürfen eines Notariataktes
o Notarielle Beurkundung von Beschlüssen, die den Gesellschaftsvertrag ändern § 49 (1) GmbHG
 Für nicht börsennotierte AGs kann die Satzungsbestimmung ein Vorkaufsrecht der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von vinkulierten Aktien zulassen  Daraus wird häufig abgeleitet, dass in der Satzung der nicht börsennotierten AG Aufgriffsrecht inkl. Preisbestimmungsklauseln zulässig sind

83
Q

Bezugsrechte

A

 § 52 (2) GmbHG und § 153 (1) AktG
 Die Gesellschafter, haben das Recht, anteilig die neuen Stammeinlagen/neu emittierten Aktien zu übernehmen
 Damit haben sie die Chance, die bisherige Beteiligungsquote zu halten
 Bei der GmbH kann das Bezugsrat vorweg im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden  ist bei der AG nicht möglich
 Bezugsrecht zählt zu den Vermögensrechten, kann übertragen, vererbt, verpfändet und gepfändet werden
 First von 2 Wochen für die Ausübung des Bezugsrechts
 Wird kein Gebrauch gemacht, so sind die Aktien bestmöglich zu platzieren  bei der GmbH wächst es den übrigen Gesellschaftern zu

84
Q

Bezugsrechtausschluss AG

A

 Nur zulässig, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind
o Ausschluss ist am Kapitalerhöhungsbeschluss vorzunehmen und in der Tagesordnung ausdrücklich anzukündigen
o Bericht des Vorstandes ist ab dem 21. Tag vor der HV aufzulegen/zugänglich zu machen
o Sachliche Rechtfertigung: Ausschluss muss im Gesellschaftsinteresse liegen, zur Erreichung des Interesses erforderlich und verhältnismäßig g sein
 Bezugsrechtsausschluss gibt es bei
o Ordentlichen Kapitalerhöhung
o Genehmigten Kapital
o Wandelschuldverschiebung
 Bei der nominellen Kapitalerhöhung ist die anteilige Zuordnung der neuen Aktien zwingend vorgesehen § 3 (4) KapBG
 Beim bedingten Kapital ist das Bezugsrecht definitionsgemäß ausgeschlossen

85
Q

Kapitalerhöhung AG

A

 Bei der AG gibt es 5 Möglichkeiten für die Kapitelerhöhung
o Ordentliche Kapitalerhöhung (auch GmbH) (Normalfall)
o Nominelle Kapitalerhöhung (auch GmbH)
o Bedingte Kapitalerhöhung
o Genehmigtes Kapital
o Genehmigtes bedingtes Kapital
 Zudem besteht die Möglichkeit den Finanzbedarf durch Schuldverschreibung aufzubringen = Ausgabe zusätzlicher schuldrechtlicher Titel

86
Q

Ordentliche Kapitalerhöhung

A
  • Ist eine Kapitalerhöhung gegen Einlage
  • Effektive Vermehrung des Gesellschaftsvermögens
  • Kann mittel Bar- aber auch mittels Sachmitteln durchgeführt werden
  • Hälfteklausel ist dabei zu beachten
87
Q

Nominelle Kapitalerhöhung

A
  • Ist geregelt im KapBG = Kapitalberichtigungsgesetz)
  • Es werden keine Mittel von außen zugeführt, sondern in der Gesellschaft vorhandene Mittel in Grund- oder Stammkapital umgewandelt
  • Vermögen der Gesellschaft ändert sich nicht  kommt zu keiner Vermögensänderung
  • Auf der Passivseite werden die umwandlungsfähigen Rücklagen in Stammkapital umgewandelt
  • Damit wird den Gläubigern ein größerer, gesicherter Haftungsfond zur Verfügung gestellt  da die ausschüttungsfähigen Rücklagen im Stammkapital gebunden werden
  • Zu den umwandlungsfähigen Rücklagen zählen:
    o Alle offenen Rücklagen inkl. Gewinnvortrag
    o Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen, soweit diese mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist
    o Gebundene Rücklagen
     der im letzten Jahr ausgewiesene Bilanzgewinn wird nicht als umwandlungsfähiger Posten angeführt, wegen des den Gesellschaftern zustehenden Anspruchs auf Ausschüttung
88
Q

Bedingtes Kapital

A

 Besonderheit: Das aktuelle Grundkapital wird nicht sofort erhöht, sondern es wird daneben ein besonderes bedingtes Kapital geschaffen, das bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen in wirkliches Grundkapital umgewandelt wird
 Kann nur für 3 im Gesetz ausdrücklich festgelegte Zwecke vorgesehen werden § 159 (2) AktG:
o Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
o Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen (z.B. Verschmelzung)
o Einräumung von Aktionsoptionen an Arbeitnehmern, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes/Aufsichtsrat oder mit ihrem verbundenen Unternehmen
 Die Umfangsbeschränkung des § 159 (4), (5) ist zu beachten
o Nennwert des bedingten Kapitals ist begrenzt mit 50% des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals
o Aktienoptionen dürfen nur im Ausmaß von 20% ausgegeben werden
 Durch diese Begrenzung sollen die bisherigen Aktionäre vor Verwässrung geschützt werden, da diesen hier kein Bezugsrecht zusteht !!  Bezugsberechtigten sind explizit im Kapitalerhöhungsbeschluss festzulegen

89
Q

Genehmigtes Kapital

A

 Vorstand wird in der Satzung bzw. durch Satzungsänderung für höchstens 5 Jahre ab Eintragung der AG ohne gesetzliche Zweckbeschränkung ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen § 169 AktG
 Damit kann rasch auf Veränderung des Kapitalmarktes/sonstigen auftretende Bedürfnisse für Kapitalerhöhung reagiert werden
 Kann nur innerhalb folgender Grenzen eingeräumt werden
o Ermächtigung ist zeitlich auf 5 Jahre beschränkt (Satzung/HV kann kürzere Zeitspanne vorsehen)
o Nennbetrag ist begrenzt mit 50% des zum Zeitpunkt der Eintragung/Satzungsänderung vorhandenen Grundkapitals
 Ausgabe der neuen Aktien erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, welcher der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf

90
Q

Wandelschuldverschreibung

A

 Schuldverschreibung = Gläubiger gewährt er AG ein Darlehen  Sein Anspruch auf Rückzahlung wird in der Schuldverschreibung verbrieft
 Wandelschuldverschreibung = Gläubiger hat hier ein Umtausch- oder der Aktienbezugsrecht zu einem fix in der Anleihebedingung festgelegten Preis, er hat aber kein Gewinnbezugsrecht
o Wandelschuldverschreibung ieS: Schuldverschreibung wird in Aktien getauscht, dadurch entfällt die Schuldverschreibung  Wahlrecht des Gläubiger, er kann entweder Schuldverschiebung behalten oder dies in Aktien eintauschen
o Optionsschuldverschreibung: Recht zum Aktienbezug wird ausgeübt und Schuldverschreibung bleibt aufrecht
 Gewinnschuldverschreibung = Verpflichten Anleihenschuldnerin (AG) das Darlehen zurückzuzahlen und den Gläubiger nach festgelegtem Schlüssel am Gewinn zu beteiligen
 Für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, kann die HV den Vorstand für max. 5 Jahre mittels Beschlusses ermächtigen
 Dazu ist eine ¾ Mehrheit bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich

91
Q

Arten von Aktien

A
  • Aktien sind kausale und deklarative Wertpapiere, sie können Inhaber (Inhaberaktien) oder Orderpapiere (Namensaktien) sein
  • Aktien werden als Nennbetragsaktie oder Stückaktie ausgegeben  beide Arten können in einer Gesellschaft NICHT nebeneinander bestehen
    o Namensaktien
    o Vinkulierte (gebundene Aktien)
    o Inhaberaktien
    o Nennbetragsaktien
    o Nebenleistungsaktien  Satzung kann bei vinkulierten Aktien, dem Aktionär eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Nebenleistung auferlegen; Verpflichtung besteht neben der Leistung der Einlage z.B. Überlassung künftiger Patente
    o Gratisaktien  werden im Rahmen einer Kapitalberichtigung bei Nennbetragsaktien an die bisherigen Aktionäre ausgegeben, ohne dass sie dafür eine Einlage leisten müssen, es kommt zu keine Vermögensfluss  Umwandlungsfähige Rücklagen werden in Grundkapital umgewandelt, das Grundkapital erhöht sich, kommt aber zu keiner Vermögensänderung
    o Globalaktien  Aktien gleichen Typs/Gattung werden in Sammelurkunde verbrieft (z.B. Inhaberaktien)
    o Stückaktien
    o Stammaktien  vermitteln säntliche gesetzliche Mitgliedschaftsrecht, haben Recht an HV teilzunehmen und Stimme abzugeben
    o Vorzugsaktien
    o Junge Aktien  werden bei Gründung/Kapitalerhöhung neu ausgegeben
    o Vorratsaktien  werden von einem Gründer oder Zeichner im eigenen Namen auf Rechnung der AG/eines Tochterunternehmens übernommen  AG erwirbt eigene Aktien durch einen Strohmann
    o Eigene Aktien
    o Unterpari-Emission
92
Q

Inhaberaktie

A
  • Nur bei börsennotierten AGs zulässig
  • Seit dem GesRÄG 2011 steht den Gründern nicht mehr die Wahl zwischen Inhaber- und Namensaktie offen  Die Aktien müssen auf den Namen lauten  nur wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder die Aktien nach der Satzung zum Handel an der Börse zugelassen werden, können Inhaberaktien ausgegeben werden (Wahlrecht) § 10 AktG
  • Zwingend in Sammelurkunden zu verbriefen
  • Übertragung findet durch Kontobuchung statt  aufgrund der fehlende Verbreifung in Einzelurkunde ist eine körperliche Übertragung nicht möglich
  • Lauten auf den Inhaber und können daher anonym übertragen werden
  • Dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden  denn Inhaber ist der AG nicht namentlich bekannt, sodass spätere Einforderung nicht möglich ist
  • Gem § 10a Ist der Anteilsbesitzer durch eine Bestätigung eines depotführenden Kreditinstitutes mit Sitz in einem EWR-Mitgliedsstaat nachzuweisen.
  • Inhaberaktien werden im Depot verwahrt  durch die Aufzeichnung der Bank kann nachvollzogen werden, wem diese gehört
93
Q

Namensaktie

A
  • Tragen Namen des jeweiligen Aktionärs  der auch im Aktienbuch (gehört der Gesellschaft) einzutragen ist
  • Sind Orderpapiere
  • Lassen sich nur durch Indossament und Übergabe der Urkunde oder durch Abtretung übertragen
  • Übertragung ist der Gesellschaft zu melden  Namensaktie muss vorgelegt, Übergang nachgewiesen und im Aktienbuch vermerkt werden
  • NICHT börsennotierte AGs müssen ZWINGEND Namensaktien ausgeben
94
Q

Nennbetragsaktie

A
  • Lauten auf bestimmten Betrag des Grundkapitals
  • Betrag muss min 1 € sein und soll auf runden Betrag lauten
  • Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrages zum Grundkapital  AG kann Aktien mit verschiedenen Nennbeträgen ausgeben
95
Q

Stückaktie

A
  • Haben keinen Nennbetrag  jede Aktie ist am Grundkapital im selben Umfang beteiligt
  • Anteil am Grundkapital richtet sich daher nach der Anzahl der ausgegebenen Aktie
  • Der auf eine Aktie anfallende Betrag des Grundkapitals muss min 1 € betragen
96
Q

Vinkulierte Aktie

A
  • Sind Namensaktien deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist  wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, ist im Namen der Gesellschaft der Vorstand zuständig
  • Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden z.B. Erwerber will Gesellschaft Schaden zufügen
  • Bei Verweigerung der Zustimmung kann veräußerungswillige Aktionär eine gerichtliche Nachprüfung beantragen
  • Gür manche Aktien ist eine Vinkulierung zwingend vorgesehen
    o Nebenleistungsverpflichtung
    o Entsendungsrecht von Mitgliedern in den AR
97
Q

Vorzugsaktie

A
  • Gewährt Vorzug bei Gewinnverteilung oder Verteilung des Liquidationserlöses
  • Max 1/3 des Grundkapitals darf in Vorzugsaktien aufgebracht werden
  • Besitzer von Vorzugsaktien haben KEIN Recht an der HX teilzunehmen und eine Stimme abzugeben
  • Wird hauptsächlich von Kleinanlegern bevorzugt  ihnen ist es nicht zu wichtig mitzubestimmen
98
Q

Indossament

A
  • Schriftlicher Übertragungsvermerk von Orderpapieren (Namensaktien)
  • Vorlage einer lückenlosen Kette von Übertragungsvermerken (Indossamentenkette) ist erforderlich
  • Abtretung durch Zession ist möglich
99
Q

Golden Shares

A
  • Sind Sonderaktien  Inhaber verfügen über Rechte, die über die übrigen Aktionäre weit hinausreichen
  • Im Normalfall stehen jene Befugnisse der öffentlichen Hand zu  der öffentlichen Hand werden innerhalb privater Unternehmen übermäßige Beteiligungsrechte eingeräumt
  • Sonderbefugnisse sind z.B. Zustimmungs-, Widerspruchs- und Vetorechte bei unternehmerischen Grundsatzentscheidungen (Umwandlung, Sitzverlegung, Eintritt neuer Aktionäre), Recht zur Ernennung von Organmitglieder außerhalb des regulären Wahlverfahrens
  • Resp.: Laut EuGH widersprechen Goldenen Aktien der Niederlassungs- und Kapitalfreiheit  Verpflichtung, eine vorherige Genehmigung des Staates für den Erwerb einer über die festgelegte Höhe hinausgehende Beteiligung oder überproportionale Einflussrechte des Staates können gegen die Grundfreiheit verstoßen
  • Wurden vom EuGH für zulässig, wenn die Einflussnahme im Allgemeininteresse liegt  Sonderrechte dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels notwendig ist
100
Q

Gesellschafter los werden

A
  • GmbHG sieht (abgesehen der Kaduzierung) ein Ausschluss eines Gesellschafters nicht vor
  • Zulässig ist es aber, im Gesellschaftsvertrag einen Ausschluss vorzusehen
  • Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Abfindung ist grundsätzlich nicht möglich  Verbot der Einlagenrückgewähr  deshalb muss dies über Abfindungspflichten konstruiert werde d.h. auszuschließender Gesellschafter wird verpflichtet, sein Anteil an die Mitgesellschafter oder an Dritte abzutreten
  • Überdies wurde mit dem ÜbRÄG 2006 die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesellschafter von der Gesellschaft auszuschließen  squeeze out  Rechtsgrundlage dafür ist das GesAusG (Gesellschafter-Ausschlussgesetz)
101
Q

Squeeze out

A
  • Rechtsgrundlage ist das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG)
  • Hauptgesellschafter (darunter ist eine einzelne Person zu verstehen) die einen 90% Anteil am Stammkapital hält, kann die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
102
Q

Verbot der Überkreuzverflechtung

A
  • § 86 (2) Z 3 AktG und § 30a (2) Z 3 GmbHG
  • Bestellung zum gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft und zum Aufsichtsrat darf nicht in 2 Gesellschaften durchmischt sein  sonst könnte man sich gegenseitig kontrollieren und absprechen
  • Eine solche Durchmischung wird als „ungesunde“ Struktur angesehen
  • Das Verbot bedeutet z.B., dass in
    o Firma A: X Vorstand und Y Aufsichtsrat Mitglied ist
    o Firma B: X Aufsichtsrat und Y Vorstand ist
  • AUSNAHME: Überkreuzverflechtung ist zulässig, wenn die betreffenden Gesellschaften miteinander konzernmäßig verbunden sind oder die andere eine unternehmerische Beteiligung hält
103
Q

Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle

A
  • § 86 (2) Z 2 und § 90 AktG; § 30a (2) Z 2 und § 30e (1) GmbHG
  • Gleichzeitige Ausübung des Aufsichtsrates im Mutterunternehmen und als Geschäftsleistungsorgan (GF, Vorstand) im Tochterunternehmen ist verboten
  • Damit soll ein sinnvolles Organisationsgefälle im Konzern gesichert und eine mittelbare Selbstbeaufsichtigung der Geschäftsleitungstätigkeit im Tochterunternehmen verhindert werden
104
Q

Insolvenz GmbH

A
  • Insolvenzantragspflicht des GF wird durch 2 Tatbestände ausgelöst:
    o Zahlungsunfähigkeit § 66 IO oder
    Schuldner ist mangels Zahlungsmittel nicht in der Lage seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht alsbald verschaffen kann
    o Überschuldung § 67 IO
    Wenn sich beim Vermögensvergleich eine rechnerische Überschuldung ergibt (Passiva < Aktiva)
  • Sobald einer dieser Tatbestände vorliegt ist gem § 69 (2) IO ohne Zögern, spätestens 60 Tag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzantrag zu stellen
  • Folgen bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht für den GF:
    o Trifft Innenhaftung gegenüber der GmbH nach § 25 GmbHG
     Wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht
     Zu ersetzen ist der Schaden, welcher aus der weiteren Verringerung des Vermögens durch den verlustreiche Fortbetrieb entstanden ist
    o Außenhaftung gegenüber den geschädigten Gläubigern § 69 IO iVm § 1311 ABGB – zu ersetzen ist:
     Altgläubiger: die weitere Verringerung der Befriedigungsquote
     Neugläubiger: Vertrauensschaden, liegt vor allem im Wert der erbrachten Leistung  Gewinnspanne aus diesem Geschäft ist nicht zu ersetzen, ein hypothetischer Gewinn auch einem dadurch versäumten anderen Geschäft könnte aber ersatzfähig sein
105
Q

Pflichtanbot nach dem Übernahmegesetz

A
  • Verfügt ein Aktionär über ein ausreichend großes Aktienpaket, hat er die Möglichkeit, zu Lasten der Minderheitsgesellschafter die Kontrolle (ca. 30%) zu übernehmen
  • Um dies zu entgehen, haben die Minderheitsgesellschafter nur die Option, ihre Aktien zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen  Austrittsrecht oder Kündigungsmöglichkeit ist im AktG nicht vorgesehen  hier setzt das Übernahmegesetz an:
  • Pflichtanbot § 22 ÜbG: Erwirbt/hält jemand eine kontrollierende Beteiligung an einer in Wien börsennotierten AG oder SE mit Sitz in AG muss der den Minderheitsgesellschaftern anbieten ihre Aktien zu kaufen
  • ÜbG enthält für den zu bezahlenden Preis eine Preisbestimmungsregel § 26 ÜbG  kann auch für ausländische AGs gelten gem § 27b ÜbG
  • Ausnahmen von der Anbotspflicht:
    o § 24 ÜbG: jemand hat min genauso viele Stimmrechte, sodass gar keine Kontrolle ausgeübt werden kann
    o § 25 ÜbG: Aktien werden zu bloßen Sanierungszwecken erworben
    o § 22b ÜbG: Passive Kontrollerlangung = Ohne aktives Tun in den „Genuss“ einer Kontrollposition gelangen; Rechtsfolgen:
     Ist der Übernahmekommission mitzuteilen
     Anbotspflicht wird nicht ausgelöst
     Ruhen des Stimmrechts über 26%  d.h. der Wert darüber ruht z.B. 35% Anteile, 9% ruhen  mit der Schwelle von 26% wollte man die Aktionäre aus dem Anwendungsbereich des ÜbG herausnehmen
106
Q

Ad-hoc-Prinzip

A
  • Art 17 (1) MAR verpflichtet Emittenten von Finanzinstrumenten, Insiderinformationen, sie sie unmittelbar betreffen, sobald wie möglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben
  • Um die möglichst zeitnahe Information des Anlegerpublikums über wichtige Ereignisse sicher zu stellen
  • Diese Pflicht verfolgt den Zweck, dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenzuwirken und den Anlegern eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen
  • § 163 BörseG 2018 = gerichtlicher Straftatbestand für den Missbrauch von Insiderinfos
  • § 154 (1) Z 2 BörseG 2018 = verwaltungsrechtlicher Straftatbestand für den Missbrauch
  • Primären- Insidern und Sekundären-Insidern ist es verboten die Informationen auszunützen, indem sie die betroffenen Aktion Kaufen oder Verkaufen, Empfehlungen abgeben und die Information an Dritte weitergeben
    o Primäre: Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer  Personen die aufgrund ihres Berufs Zugang zu Insiderinformationen haben
    o Sekundäre: Personen die sonst zu den Informationen gelangt sind
107
Q

Dürfen Gewinne ausbezahlt werden KG?

A
  • Kommanditisten bekommen keinen Gewinn gem § 168 (1) UGB, solange
    o Seine Pflichteinlage noch nicht geleistet wurde
    o Betrag seiner Einlageleistung durch Verlustzuweisung gemindert wurde
    o Betrag seine Einlageleistung durch Gewinnentnahme gemindert wurde
    o Entnahme führt zum offenbaren Schaden der Gesellschaft
  • Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, spätere Verlust damit auszugleichen
108
Q

Verdeckte KG

A
  • Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist z.B. GmbH & Co KG  Komplementärstellung wird von einer Kapitalgesellschaft (GmbH) übernommen
  • Keine natürliche Person haftet unbeschränkt
  • Ist den Kapitalgesellschaften gleichgestellt  damit ist sie Rechnungslegungspflichtig § 189 UGB
  • § 4 Z 3  vom Eigenkapitalersatz-Gesetz erfasst
109
Q

Negative / Positive Publizität

A
  • Positive = Schutz des Eintragungspflichtigen, wenn Tatsache eingetragen und bekanntgemacht ist  Vertrauen auf den Inhalt bzw. Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch
    o § 15 (3) UGB
  • Negative = Schutz Dritter, wenn Tatsache nicht im FB eingetragen/bekanntgemacht worden ist  eintragungspflichtige Tatsache ist gesetzlich vorgeschrieben und wurde nicht eingetragen und deswegen einem Dritten nicht entgegengehalten kann
    o § 15 (1) UGB
110
Q

Geschäftsführung OG

A
  • Gem § 114 (1) sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt/verpflichtet = Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis  es besteht aber die:
    o Möglichkeit einen Gesellschafter von der Geschäftsführung durch Gesellschaftsvertrag auszuschließen
    o Gesamtgeschäftsführung durch Anordnung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss
  • Einzelgeschäftsführerbefugnis = jeder ist für sich allein berechtigt/verpflichtet die Geschäfte der Gesellschaft zu führen
  • Einschränkungen der Einzelgeschäftsführerbefugnis:
    o Widerspruchsrecht: widerspricht ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, muss diese unterbleiben
    o Außergewöhnliche Geschäfte: Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt  Für Handlungen die darüber hinaus gehen ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich
111
Q

Entziehung der Geschäftsführerbefugnis OG

A
  • Entziehungsklage: Bei Gericht den Entzug zu erwirken  dafür ist nach § 117 (1) UGB erforderlich:
    o Vorliegen eines wichtigen Grundes z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung  Einzelfall muss beurteilt werden + Gesamtabwägung der Umstände
    o Klage aller übrigen Gesellschafter: es muss eine Rechtsgestaltungsklage aller übrigen Gesellschafter vorliegen (auch die von der GF ausgeschlossen sind)  Nichtmitwirkende Gesellschafter wird auf Duldung der Entziehung geklagt  beide Klagen müssen miteinander verbunden werden
  • Wird der Klage stattgegeben, verliert der betroffenen Gesellschafter mit der Rechtskraft des Urteils seine Geschäftsführerbefugnis
  • Für die Zwischenzeit könnte eine einstweilige Verfügung erwirkt werden
  • Wenn der Gesellschafter, welcher von der GF durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde, sichergehen will, dass er auch künftig nicht eigenmächtig nachteilige Geschäfte abschließt, kann er die Entziehung der Vertretungsbefugnis nach § 127 UGB beantragen – Voraussetzungen sind:
    o Wichtiger Grund
    o Klageweise Geltendmachung durch alle übrigen Gesellschafter
  • In der Praxis werden die Klagen § 117 und 127 UGB meist miteinander verbunden
  • Denkbar wäre auch eine Klage auf Ausschließung des „nervigen“ Gesellschafters nach § 140 UGB oder Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund § 133 UGB  auch hier müssen alle Gesellschafter mitwirken
  • Man kann auch im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass der Entzug der Geschäftsführerbefugnis mittels Gesellschafterbeschluss zulässig ist
112
Q

Krise nach dem EKEG

A
  • § 2 EKEG
  • Rechtsfolgen muss zwischen außerhalb der Insolvenz und in einem Insolvenzverfahren unterscheiden
  • Außerhalb eines Insolvenzverfahren
    o § 14 EKEG ordnet eine Rückzahlungssperre in der Krise an  Kredit darf nicht zurückgezahlt werden, solange die Krise andauert
    o Wer dennoch zurückzahlt, hat ein Rückerstattungsanspruch
  • In der Insolvenz
    o § 57a (1) IO ordnet die Befriedigung Eigenkapital ersetzender Kredite als nachrangige Insolvenzforderung an  sind nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung auffordert
    o Nachrangige Befriedigung bedeutet nach den anderen Gläubigern  kommt so gut wie nie zu einer Befriedigung
  • Ab- und Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen der Gesellschaft für eine Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden  erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  damit soll verhindert werden, dass sich Gesellschafter noch offene Forderungen insolvenzfest absichern
  • Eigenmittel sind im Gegensatz zum (FK) während der Insolvenz nicht rückforderbar Darlehen
  • FK (Darlehen) kann in im Insolvenzfahren angemeldet werden und in der Höhe der Insolvenzquote erfüllt werden
113
Q

Gesellschafter gewährt der Gesellschaft ein Kredit

A
  • Ein Kredit in der Krise der Gesellschaft wird gegenüber den anderen Gläubigern zurückgestuft  und damit weitgehend als EK behandelt
  • Auszahlungssperre: Gesellschafter kann gem § 15 (1) EKEG den Kredit nicht zurückfordern
  • Rückgewährungsanspruch: Unter der Verletzung der Auszahlungssperre zurückgeflossenen Geldmittel sind an die Gesellschaft zurückzuerstatten
114
Q

Europäische Aktien-Gesellschaft (SE)

A
  • SE = Societas Europaea = europäische Aktien-Gesellschaft (ende 2020 ca. 3350)
  • Ist eine supranationale Gesellschaftsform
  • Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung und Sitzverlegung
  • Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit
  • Kapital muss min 120.000,- betragen in Aktien zerlegt
  • Regelungen sind zu finden in:
    o SE-VO = unmittelbar anzuwenden (1)
    o Satzung
    o SEG = Nationales Ausführungsgesetz
    o Bestimmungen nationales Aktienrecht
    o SE-RL = in das nationale Recht umzusetzende Richtlinie
  • Beispiele: Allianz, Strabag, Linde
  • Nach dem UGB brauchen wir für die SE ein unternehmensbezogenes Geschäft mit Unternehmern auf beiden Seiten
115
Q

Möglichkeiten für die Gründung einer SE

A

 Art 2, 3 SE-VO; §§ 17 ff SEG
- Gründung durch Verschmelzung  min 2 AGs, min 2 von ihnen müssen dem Recht verschiedener MS unterliegen
- Gründung einer Holding-SE  durch Einbringung Aktien/Geschäftsanteile, sofern min 2 dem Recht verschiedenen MS unterliegen oder eine dem Recht des anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in einem anderen MS hat
- Gründung einer Tochter-SE  durch Gesellschaften, sofern 2 dem Recht verschiedener MS unterliegen oder eine dem Recht des anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in einem anderen MS hat (besteht bereits eine SE kann diese eine/mehrere Tochter-SE gründen
- Umwandlung nationale AG in SE  wenn sie seit min 2 Jahre einem Recht eines anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft hat
- Gründung Tochter-SE durch SE  Mehrstaatlichkeit ist hier nicht erforderlich

116
Q

Unterschied zwischen AG und SE

A
  • Für die Organisation sieht die SE zwei Möglichkeiten vor  Wahlmöglichkeit ist er Unterschied  Entscheidung ist in der Satzung zu treffen
  • Dualistisches System Art 39 SE-VO
    o Geschäftsführung und Kontrolle wird von 2 getrennten Organen wahrgenommen  Wahlweise ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan
    o Organisation ist hier mit jeder der AG vergleichbar
    o Trennung der Durchführung des Alltaggeschäftes und Kontrolle
    o Ein Organ tritt die Entscheidung, welche von einem anderen Organ kritisch geprüft + überwacht wird  damit wird vermieden, dass Entscheidungen getroffen werden, welche für das Unternehmen + Anteilseigener nachteilig sind
    o Nachteil: Aufgrund der 2 Organe kann es zu Fehlinterpretationen aufgrund des fehlenden Austausches von Informationen kommen
  • Monistisches System  wird in der Praxis häufig gewählt Art 43 SE-VO
    o Funktion von Vorstand + Aufsichtsrat wird von einer Person ausgeübt = Verwaltungsrat
    o Verbesserter Informations- und Kommunikationsfluss
    o Nachteil; fehlende Kontrolle durch eine zweite Instanz
117
Q

Privatstiftung

A
  • Ist eine juristische Person
  • Nutzt, Verwaltet + Verwertet vom Stifter gewidmetes Vermögen min 70.000,- (Bar- oder Sacheinlagen) selbständig, entsprechen dessen Willen
  • Muss Sitz im Inland haben
  • Tätigkeit darf nicht risikoreis sein
  • Name muss Wort „Privatstiftung) ohne Abkürzung enthalten
  • Kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer angelegt sein
  • Hat weder Eigentümer noch Gesellschafter  ist KEINE Gesellschaft, sondern ein eigentümerloses Rechtsgebilde, eine Vermögensmasse, der von Gesetzes wegen Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde
  • Losgelöst vom Willen des Stifters, welcher mit der Entstehung der Stiftung den Zugriff auf das Stiftungsvermögen verliert
    o Stifter kann sich aber Änderungs- und/oder Widerrufsrecht borbehalten
118
Q

Organe der Privatstiftung

A

§ 14 PSG 2 Organe sind zwingen einzurichten
- Stiftungsvorstand (muss aus min 3 Mitgliedern bestehen)
o 2 Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-MS bzw. EWR Vertragsstaat haben
o Mitglieder sind im FB einzutragen + beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen
o Nicht im Vorstand können sein:
 Begünstigte + bestimmte nahe Angehörige der Begünstigten
 Juristische Personen
 „Beauftragte“ von Begünstigten oder deren Angehörige
o Dennoch erfolgte Bestellung ist absolut unwirksam
o Stifter selbst kann dem Vorstand angehören, sofern er nicht Begünstigter ist
o Aufgabe = Stiftung verwalten, vertreten + für Erfüllung des Stiftungszweck sorgen  ist somit Geschäftsführung + Vertretungsorgan
o Rechnungslegungspflicht § 18 PSG
o Soweit Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, kommt den Vorstandsmitgliedern nur die Gesamtvertretungsbefugnis zu  Siftungsvorstand kann einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen
o Willensbildung erfolgt durch Beschlussfassung  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller Stimmen gefasst – Vorstand wirkt an Beschlussfassung mit
- Stiftungsprüfer
o Jahresabschluss + Lagebericht innerhalb 3 Monate ab Vorlage prüfen
o Wirf vom Gericht ggf vom Aufsichtsrat bestellt
o Darf weder Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein
- Aufsichtsrat
o Nur unter den Voraussetzungen des § 22 PSG verpflichtend
- Beirat
o hat beratende und kontrollierende Funktion
o Stifter hat damit die Möglichkeit bis zu einem bestimmten Grad Einfluss auf den Vorstand zu nehmen, wenn Abschluss bestimmter Geschäfte von der Zustimmung des Beirats abhängig gemacht wird
o Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 (2) S PSG gilt auch für den aufsichtsratähnlichen Beirat

119
Q

Entstehung der Privatstiftung

A
  • Wird durch Stiftungserklärung errichtet  besteht aus Stiftungsurkunde + fakultativer Stiftungszusatzurkunde
  • Dem FB ist nur die Stiftungsurkunde offenzulegen
  • Die Regelungen des § 9 PSG müssen jedenfalls in die Urkunde aufgenommen werden
  • Mit der Abfassung der Stiftungserklärung in Notariatsaktform ist die Privatstiftung errichtet als Vorstiftung
  • Mit Eintragung ins FB ist sie wirksam entstanden
120
Q

Begünstigte der Privatstiftung

A
  • Erhalten Zuwendungen von der Stiftung
  • Begünstigter ist, wer
    o in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet wurde
    o Von der vom Stifter dazu berufenen
    o Vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt
121
Q

Änderungsrecht

A
  • Stifter kann auch noch nach Errichtung der Stiftung eine Änderung der Stiftungserklärung vornehmen
  • Geht aber nur wenn er sich das Änderungsrecht vorbehalten hat § 33 (2) S 1 PSG
  • Ist die Änderung durch den Stifter nicht möglich  hat der Vorstand eine Befugnis/Verpflichtung zur Vornahme von Änderungen unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse  Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichtes
  • Erlischt mi dem Tod des Stifters
122
Q

Widerrufsrecht

A
  • Damit hat der Stifter die Möglichkeit sein Vermögen zurückzuerhalten  es kommt zu keiner endgültigen Übertragung des Vermögens
  • Dieses Recht kann vom Vorstand nicht unterlaufen werden
  • Dieses Recht steht nur zu, wenn es von Anfang an in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde
  • Kann sich nur eine natürliche Person vorbehalten  damit wollte der Gesetzgeber eine gewisse zeitliche Beschränkung – mit höchstmöglicher Lebenszeit eines Menschen – erreichen
  • Kann nicht durch das Änderungsrecht nachträglich eingeführt werden
  • Nachteil = Nichtanwendbarkeit der Zweijahresfrist  Schenkungsanrechnung
123
Q

Was bleibt den Erben bei der Privatstiftung, wenn jemand sein ganzes Vermögen in die Stiftung gesteckt hat

A
  • Privatstiftung ist im erbrechtlichen sinne als „Dritter“ zu betrachten
  • Vermögens an eine Privatstiftung werden ausdrücklich als Schenkung aufgezählt § 781 (2) Z 4 ABGB
  • Ob eine Schenkung, als Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der 2-Jahresregel  Schenkungen, welche früher als 2 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, sind in der Berechnung nicht zu berücksichtigen
  • Für den Fristenlauf kommt es in Anlehnung auf die „Vermögensopfertheorie“ drauf an, wann die Schenkung wirklich gemacht wurde
  • Dabei kommt es darauf an, ob sich der Verstorbene ein Widerrufsrecht vorbehalten hat  in diesem Fall wurde das Vermögenopfer noch nicht endgültig erbracht  Danach berechnet sich der Pflichtteil der Erben am Nachlassvermögen zusätzlich des an die Privatstiftung gewidmeten Vermögens
124
Q

Kann sich eine DE GmbH mit einer AT verschmelzen?

A
  • Verschmelzung = Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit werden unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt (fusioniert)
  • Gesamtrechtsnachfolge= der bisherige Unternehmensträger geht unter und an seine Stelle tritt ein neuer  die Rechte und Pflichten des Vorgängers gegen über  Übertragung muss nicht das gesamte Vermögen des Rechtsträgers umfassen
  • Arten der Verschmelzung
    o Aufnahme = übernehmende Rechtsträger überträgt sein Vermögen auf eine bestehende Gesellschaft
    o Neugründung = übernehmende Rechtsträger überträgt sein Vermögen auf eine erst im Zuge der Verschmelzung zu gründender Gesellschaft
    o Rechtsformübergreifenden = übernehmende Rechtsträger hat andere Rechtsform als übertragende Rechtsträger
    o Grenzüberschreitende Verschmelzung
     Hereinverschmelzung = ausländische wird auf eine Gesellschaft in AT verschmolzen
     Hinausverschmelzung = AT wirf auf eine Gesellschaft im Ausland verschmolzen
    o Down stream merge = Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft
    o Up stream merge = Tochtergesellschaft auf Muttergesellschaft
    o Side Stream merge = Verschmelzung zwischen Schwestergesellschaften
  • Rechtsgrundlage: Eu-VerschG  Gegenstand dieses Gesetzes ist die Verschmelzung AT Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) mit Kapitalgesellschaften aus anderen EU-MS
  • Miterfasst sind auch Gesellschaften aus dem EWR-Raum