Unternehmensrecht Flashcards
Vorschriften – Freiberufe bzw. Land- und Forstwirte
- Freie Beruf § 4 (2) UGB keine Definition, deshalb ist er nach der Verkehrsauffassung auszulegen
- Angehörige freier Berufe sind Unternehmen, weil sie alle Eigenschaften des § 1 UGB aufweisen
- Überwiegend wissenschaftliche, soziale, heilende, rechtswahrende Berufe typischer Weise eine gewisse höhere Bildung erfordern
- Abgrenzung zu anderen Unternehmen:
o Keine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994
o Eigene gesetzliche Interessenvertretung (Kammern)
o Höchstpersönliche Leistungserbringung - Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten, Erfinder, Maler
- NICHT Innenarchitekten, Homöopathen, Vermögensberater, Apotheker (wird nicht höchstpersönlich erbracht – Handel mit Waren im Vordergrund)
- Sonderstellung im UGB Anwendung eingeschränkt
o Nichtanwendung des 1. Buches § 4 (2) UGB „Opting-In“ möglich durch Eintrag ins FB
o Keine Eintragungspflicht + Rechtsformzwang § 8 UGB auch wenn sie Schwellenwerte § 189 UGB überschreiten - Können eingetragene Personengesellschaften (OG/KG) als Gesellschaftsform wählen, da diese für jeden unternehmerischen + nicht unternehmerischen Zweck zur Verfügung stehen dann kommen Bestimmungen des 1. + 2. Buches zur Anwendung.
o NICHT Anwendung 3. Buches auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben § 189 (4) UGB keine Rechnungslegungspflicht auch nicht bei einem Betrieb in Form einer OG oder GesbR - Kapitalgesellschaft Rechnungslegungspflicht besteht
- Buch kommt immer zur Anwendung
- Land- und Forstwirte Unternehmer nach § 1 UGB „Opting-In“ ist möglich
Mischtätigkeiten
- Unternehmen bietet freiberufliche + gewerbliche Tätigkeit an
- Lassen sich Tätigkeiten sachlich + organisatorisch trennen werden sie unterschiedliche behandelt
- Echte Mischtätigkeit = wenn sich die Tätigkeiten nicht trennen lassen
- Tätigkeit die den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet ist ausschlaggebend z.B. Arzt verkauft im Rahmen seiner Tätigkeit auch Medikamente
Rechnungslegungspflicht
- § 189 UGB
- Rechnungslegungspflichtig sind
o Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE)
o Kapitalistische Personengesellschaften / verdeckte Kapitalgesellschaften
o Unternehmerisch tätig „Personengesellschaften mit beschränkter Haftung“ (insb. GmbH&Co KG sowie Verein & Co KG)
o Alle anderen Unternehmer die pro Betrieb mehr als 700.000 EUR Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen - Tritt bei Einzelunternehmern, OG, KG ein, wenn
o 2x Überschreiten des Schwellenwertes von 700.000 ab dem 2. Folgenden Geschäftsjahr ODER
o 1x Überschreiten 1.000.000 EUR ab dem folgenden Geschäftsjahr - Entfällt, wenn
o Schwellenwert in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird (kein Pufferjahr)
o Schwellenwert von 700.000 EUR bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird (kein Pufferjahr) - Ausnahme besteht für freie Berufe + Land-& Forstwirtschaft (auch wenn OG oder GesbR)
Firmenbuch
- Öffentliches Register Verzeichnet von rechtserheblichen Tatsachen des Handelsverkehrs
- Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen
o Örtliche Zuständigkeit: Gericht, wo das Unternehmen sein Hauptniederlassung oder Sitz hat ist dies im Ausland, dann Ort der inländischen Zweigniederlassung (wenn mehrere, dann welche als Erste bestanden hat)
o Sachliche Zuständigkeit: jeweilige Landesgericht und in Wien das Handelsgericht - Aufbau § 1 (1) FBG
o Hauptbuch + Urkundensammlung
o Eintragungen erfolgen nur im Hauptbuch
o Urkundensammlung § 12 (1) FBG - Jede unternehmerisch tätige natürliche Person ist verpflichtet sich in das FB eintragen zu lassen, wenn Pflicht zur Rechnungslegung nach UGB besteht
- Konstitutive Eintragung (= rechtsbegründen) lassen ein Rechtsverhältnis/Recht entstehen z.B. Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung
- Deklarative Eintragung (= rechtsbekundend) Bekräftigung eines bestehenden Rechts z.B. Eintragung der Prokura
- GesbR + Stelle Gesellschaften werden NICHT eingetragen scheitert an der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit
- Vereine werden grundsätzlich auch nicht eingetragen für sie gibt es ein Vereinsregister (von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt)
- Überschreitet eine GesbR den Schwellenwert für die Rechnungslegungslegung ist sie zur Eintragung als OG oder KG ins FB anzumelden § 8 (3) UGB Umwandlung
- Eintragungen werden nur auf Anmeldung einer Partei vorgenommen Gericht wird nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig z.B. Lösung unrichtiger Eintragung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Sanktion für die Unterlassung der Eintragung = Zwangsstrafe § 24 FBG
Eintragungspflicht Einzelunternehmer
- § 8 (1) UGB
- Verpflichtung zur Eintragung, wenn die Schwellenwerte für die Rechnungslegungspflicht gem § 189 UGB überschritten werden
- Sonst besteht die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung
- Nur Eingetragene Unternehmer sind berechtigt/verpflichtet eine Firma zu führen nicht eingetragenen können keine Firm, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen
Aussage „Jeder in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ist Unternehmer“
- Aussage ist FALSCH
- Im Firmenbuch sind auch Rechtsträger registriert, welche nicht notwendig Unternehmer sind
- Nicht alle in § 2 FBG aufgezählten Rechtsträger sind Unternehmer nach § 1 oder § 2 UGB
- OG/KG steht z.B. für jeden Zweck offen auch eine nicht unternehmerische Tätigkeit kann somit im Firmenbuch eingetragen sein
- Privatstiftung ist auch kein Unternehmer § 1 (2) Z 1 PSG
Fortführung der Firma
- § 22 UGB
- Fortführung der bisherigen Firma ist zulässig, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben ausdrücklich einwilligt
- Erwerber kann die Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen
Neugründung der Firma
- Kann nur eingetragen werden, wenn sie sich deutlich von einer bereits bestehenden und eingetragenen Firma unterscheidet keine Verwechslungsgefahr gibt
- Beurteilungskriterien für die Unterscheidbarkeit:
o Firmenkern muss unterscheidbar sein nicht der Firmenzusatz
o Eindruck, den die Firma bei einer gewöhnlichen Aufmerksamkeit hinterlässt nicht erst nach besonders genauem/aufmerksamen Vergleich
o Entscheidend ist der Gebrauch der Firma im alltäglichen Geschäftsleben
o Rücksicht auf Branchennähe bei Unternehmen, welche im selben Geschäftsfeld tätig sind ist ein strengere Maßstab bei der Unterscheidbarkeit anzulegen
Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit)
- § 29 UGB
- Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde von bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden
- Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein
- AUSNAHME: Privatstiftungen § 2 PSG der Name muss sich von allen anderen in AT eingetragenen deutlich unterscheiden
- Über die Reichweite eines Ortes der mehrere politische Gemeinden umfassen, entscheidet die Verkehrsauffassung z.B. Wien + Flughafen Schwechat = derselbe Ort
- Prioritätsgrundsatz = die zuerst bestehende + eingetragenen Firma wird geschützt
- Haben 2 Unternehmen denselben Namen muss derjenige, welcher neu eingetragen gehört dem Namen einen Zusatz beifügen der sich deutlich unterschieden lässt § 29 (2) UGB
- Bei der Unterscheidbarkeit kommt es nicht nur auf den Wortsinn/Wortbild an, sondern auf den Wortklang andere Schreibweise (unzulässig)
- Vorschriftswidrige ältere Firma ist nicht durch § 29 geschützt Eintragung der neuen Firma muss so lange abgelehnt werden, bis die Änderung oder Löschung der unzulässig eingetragenen älteren Firma bewirkt ist
- OGH Entscheidung; Schlagworte, die Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum/Firmenkern bilden, können bei ähnlichem Unternehmensgegenstand für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn diese Konzerngesellschaften sind z.B. Menu Transport GmbH und Menu Spedition GmbH
- § 9 UWG Schutz nach dem Wettbewerbsrecht kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn jemand eine Firma so benützt, welche Verwechslung hervorrufen könnte
Grundsatz der Firmeneinheit
- Ein Unternehmer kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen
- Erwirbt er ein weiteres Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung und vereinigt er es mit seinem bisherigen Unternehmen muss er sich für eine Firma entscheiden
o Irreführungsverbot § 18 (2) UGB
o Verbot der Verwendung fremder Namen § 20 UGB
o Zwingende Aufnahme von Rechtsformzusätzen § 19 UGB - Zweigniederlassung: Haupt- und Zweigniederlassung unter derselben Firma oder die Zweigniederlassung unter einer anderen Firma § 3 (1) Z 6 FBG (muss aber einen Zusatz beifügen, der den Filialcharakter offenlegt) Firmenkern von Haupt- und Zweiniederlassung muss nicht ident sein Zusammenhang muss aber deutlich zum Ausdruck kommen
Grundsatz der Firmenkontinuität
- §§ 21, 22, 24 UGB
- z.B. Änderung des Familiennamen des Unternehmers durch Eheschließung oder Wechsel des Unternehmensträger durch Veräußerung
- Das bedeutet nicht, dass die Firma geändert werden muss (sofern es eine Personenfirma ist)
- Gesetz gestattet hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit aber nur für den Firmenkern nicht für den Zusatz
Grundsatz der Firmenwahrheit
- § 20 UGB die Öffentlichkeit darf nicht in die Irre geführt werden
- Der Name einer anderen Person als der des Einzelunternehmers darf nicht aufgenommen werden
Verwendung fremder Firmennamen
- Verbot gem § 20 UGB
- Erlaubt ist nur:
o Name des Einzelunternehmers
o Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschaftes (OG, KG) Name von Kommanditisten im Firmenwortlaut ist nicht zulässig
OGH zum Firmenwortlaut: karriere.at
- Der Firmenzusatz „at“ hat keine Aussage- oder Kennzeichnungskraft
- Gesamteindruck ist entscheidend bei zusammengesetzten Firmenwortlauten
- Gattungsbezeichnungen sind nur dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben
Haftung beim Unternehmensübergang
- Unterschiede in der Haftung nach § 38 UGB und § 1409 ABGB
- Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber gegenüber Gläubigern ausgeschlossen werden D.h. selbst bei einem wirksamen Haftungsausschluss nach § 38 (4) kann den Erwerber die Haftung nach § 1409 ABGB treffen
- Nach § 1409 ABGB haftet der Erwerber nur für Schulden, die er kannte oder kennen musste bei § 38 UGB kommt es darauf nicht an
- Haftung nach § 1409 ist beschränkt mit dem Wert der übernommenen Aktive nicht bei § 38 UGB
Share Deal
- Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
- = Anteilserwerb am Rechtsträger
- Rechtliche Zuordnung der Rechtsverhältnisse ändert sich nicht
- Nur Anteilsrecht an der Gesellschaft werden übertrag Gesellschafter des Unternehmens ändern sich
Asset Deal
- Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
- = Einzelrechtsnachfolge durch Erwerber der zum Unternehmen gehörigen Vermögenswerte
- Kommt zur Änderung des Unternehmensträgers
- Beim Erwerb aller Anteile an einer OG/KG erlischt die Gesellschaft, weil diese min. 2 Gesellschafter habenmuss Vermögen geht auf den Erwerber über gem § 142 UGB
Prokura
= Rechtsgeschäftliche Vollmacht iSd § 1002 ff ABGB ABER ihr Umfang ist gesetzlich zwingen festgelegt
- Kann grundsätzlich nicht beschränkt werden, wird deshalb auch als Formalvollmacht bezeichnet (Ausnahme: Filialprokura § 50 (3) UGB
- Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen + außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt
- Prokurist = im Namen + auf Rechnung eines Unternehmens handelnder Stellvertreter
- Rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht (Bevollmächtigung) Vertretungsmacht ist gesetzlich festgelegt und kann gegenüber Dritten grds. Nicht beschränkt werden wegen besonderen Schutzbedürfnisses im Geschäftsverkehr Dritte soll sich darauf verlassen können, dass der Prokurist eine umfassende Vertretungsmacht besitzt
- Bestellung auf freiwilliger Basis (= Unterschied zur organschaftlichen Vertretung z.B. Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben)
- Vollmachtgeber
o Einzelunternehmen: nur, wenn sie im FB eingetragen sind
o OG/KG: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
o GmbH: Beschlussfassung der Gesellschafter
o AG: Vorstand
o SE: hat keine speziellen Bestimmungen daher gelten dieselben wie für die AG
o Genossenschaft: Vorstand, Erteilung ist möglich, da sie Unternehmer kraft Rechtsform ist
o Stille Gesellschaft: NEIN, ist nicht rechtsfähig
- Unternehmer, die nicht im FB eingetragen sind, Liquidatoren, Insolvenzverwalter und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (z.B. Prokuristen) können keine Prokura erteilen, da sie keine Unternehmereigenschaft haben
- Nur natürliche Personen, welche zumindest beschränkt geschäftsfähig sind
- Ist gegenüber Dritten aus Verkehrsschutzgründen nicht beschränkbar § 50 (1) UGB
- Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis Sanktionen: Schadenersatz, Entlassung
- AUSNAHME: Kollusion/Missbrauch
- Keine Vertretungsmacht für Rechtshandlungen, die die Existenz des Unternehmens betreffen Einstellung/Veräußerung, Löschung/Änderung
- Kann keine Prokura erteilen, sehr wohl aber Handlungsvollmacht
Beendigung der Prokura
- Ist jederzeit widerruflich auch bei Fortbestand des zugrunde liegenden Dienstvertrages
- Zwingendes Recht auf Widerruflich kann nicht wirksam verzichtet werden Prokurist kann dem Widerruf auch nicht wirksam entgegentreten
Gesamtprokura
- Arten der Gesamtprokura
o Gesamtprokura § 48 (2) UGB
o Beidseitige Gesamtprokura = alle Prokuristen mit Gesamtprokura sind nur gemeinsam vertretungsbefugt
o Halbseitige Gesamtprokura = Ein Prokurist kann alleine, der andere aber nur gemeinsam mit dem anderen handeln
o Gemischte Gesamtprokura siehe unten
o Gemischte halbseitige Gesamtprokura = Organschaftlicher Vertreter kann auch ohne Prokurist handeln dieser aber nicht ohne den organschaftlichen Vertreter - Gleicher Umfang wie Einzelprokura erfordert aber gemeinsames Handeln
- Gemeinsames Handeln muss nicht gleichzeitig erfolgen Zustimmung des anderen kann davor oder danach erteilt werden (= passive Einzelvertretung)
- Unzulässig ist es, vorweg zu allen Geschäften die Zustimmung zu erteilen
- Handelt er alleine und die Zustimmung wird danach nicht erteilt Haftung nach § 1019 ABGB falsus procurator
- Muss ins FB eingetragen werden sonst können Dritte auf Einzelvertretungsbefugnis vertrauen
Gemischte Gesamtvertretung
- Prokurist handelt funktionell als Organ Vertretungsmacht entspricht somit jenen der Organe
- Prokurist ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vertretungsorganes (GF, Vorstand) vertretungsbefugt
- Darf aber nicht so konzipiert sein, dass Organmitglieder nur gemeinsam mit Prokurist handeln können
- Spezifische Grenzen der Prokura kommen nicht zum Tragen keine Beschränkung für die Belastung und Veräußerung von Grundstücken Immobilarklausel
- Kann auch bei der Erteilung einer weiteren Prokura mitwirken
Filialprokura
= im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Einschränkung des Umfangs der Prokura
- Prokura wird nur für eine von mehreren Zweigniederlassungen erteilt § 50 (3) UGB
- Zweiniederlassungen müssen dabei unter verschiedenen Firmen geführt werden Für den Dritten erkennbar
- Kann für eine oder mehrere Filialen erteilt werden
- Kann nur für diese Zweigniederlassung wirksam vertreten
- Voraussetzung:
o Gesellschaft muss über mehrere in das FB eingetragene Zweigniederlassungen verfügen
o Firmen der verschiedenen Niederlassungen unterscheiden
- Kann NICHT erteilt werden, wenn ein Unternehmen mehrere selbständige Unternehmen betreibt (z.B. unterschiedliche Branchen)
Handlungsvollmacht
- Kann jeder Unternehmer erteilen auch wenn er nicht im FB eingetragen ist
- Fehlt die Unternehmereigenschaft, ist die Vollmacht nach ABGB zu beurteilen
- Jede zumindest beschränkt geschäftsfähige natürliche Person
- Umfang bestimmt der Unternehmern 3 Arten
o Generalhandlungsvollmacht = „allgemeine Handlungsvollmacht“ erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des Unternehmens
o Arthandlungsvollmacht = Bevollmächtigung von bestimmter Art von Geschäften z.B. Kassierer zur Entgegennahme von Zahlungen
o Spezialhandlungsvollmacht (Einzelvollmacht) = Durchführung einzelner konrekter Geschäfte
Ladenvollmacht
- § 56 UGB
- Ermächtigt zu Verkäufen und Entgegennahmen, die in einem derartigen Laden oder offenen Warenlager gewöhnlich geschehen
- Offenes Warenlager = Für Kunden zugängliche Verkaufsflächen (auch wenn sie nur vorübergehend sind) auch Messen und im Freien Nicht erfasst sich Räumlichkeiten die nicht für Verkaufshandlungen zur Verfügung stehen z.B. Büro- und Fabriksräumlichkeiten
- Unterschied zur Handlungsvollmacht: das Vorliegen der Vollmacht und ihr gewöhnlicher Umfang wird vermutet
- Voraussetzungen:
o Person muss im Laden oder offenen Warenlager angestellt sein
o Person muss angestellt sein Muss mit Wissen und Willen im Laden tätig sein Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn ist nicht erforderlich es können auch mitarbeitende Familienmitglieder angestellt sein
o Verkäufe und Empfangnahmen müssen „gewöhnlich“ sein in einem derartigen Laden
o Dritter muss hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht gutgläubig sein - Unterschied zu § 1030 ABGB ist beschränkt auf die Entgegennehme von Zahlungen und Ausstellung von Quittungen § 56 UGB ist lex specialis zu § 1030
- Grundsätzlich ist von der Ladenvollmacht der Ankauf von Waren nicht erfasst Nach Judikatur gehört die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens aber zur typischen Vorgangsweise eines Autohändlers
Vorbereitungsgeschäfte
= Geschäfte die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt
- Gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte § 343 (3)
- Arg. Unternehmer verfügt in der Anfangsphase seines unternehmerischen Handels noch nicht über die spezifische Geschäftserfahrung + notwenigen Branchenkenntnisse
- Nach Aufnahme des Betriebes, können keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden
- Der Betrieb gilt als aufgenommen, sobald eigentliche Unternehmensgeschäfte geschlossen + abgewickelt werden, die unmittelbar der Verfolgung des Unternehmenszweckes dienen regelmäßige Verträge mit Kunden über die Einbringung der unternehmerischen Leistung
- Laesio enormis kann nicht wirksam ausgeschlossen werden
Schadenersatz im UGB
- § 349 UGB
- Haftung des Unternehmers weicht in 2 Punkten vom ABGB ab:
o Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers gegenüber seinem Vertragspartner ist erhöht § 347 UGB
o Umfang der Schadenersatzpflicht ist erweitert § 349 UGB - Im ABGB ist bei leichter Fahrlässigkeit der positive Schaden zu ersetzen und bei grob fahrlässigem/vorsätzlichem Handeln auch den entgangenen Gewinn (Interesse)
- Im UGB erfolgt keine solche Unterscheidung bei einem ZWEISEITIG unternehmensbezogenen Geschäft ist auch der entgangenen Gewinn zu ersetzen
Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers im UGB
- § 347 UGB
- Bei unternehmensbezogenen Geschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen
- Ob die Sorgfalt eingehalten wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen Grad der Aufmerksamkeit, Fleiß, Fähigkeiten und Kenntnisse
- Unternehmer trifft wie bei Sachverständigen eine Art Garantiehaftung
- Liegt z.B. ein individuelles Sonderwissen des Unternehmers vor, welches über den allgemein zu erwartendem Standard hinausgeht bestimmt dies die konkret anzuwendende Sorgfalt
- Setzt er für die Erfüllung der Geschäfte einen Gehilfen ein, hat er für deren Verhalten gem § 1313a ABGB einzustehen Gehilfe ist meist nicht selber Unternehmer, somit ist § 347 auf ihn nicht anwendbar
- Wird das Verhalten des Gehilfen dem Unternehmer zugerechnet, kommt dennoch der Sorgfaltsmaßstab des § 347 UGB zu Anwendung.
- Findet im vorvertraglichen + vertraglichen Bereich Anwendung
- Inhaltsgleiche Spezialtatbestände für die Sorgfalt:
o Bei Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) in§ 25 (1) GmbHG, § 84 (1) AktG und in § 6 EWIVG
Bei der GmbH für Geschäftsführer und bei der AG für Vorstand
o Privatstiftungen § 17 (2) PSG
o Handelsvertreter § 5 HVertrG
laesio enormis
- Verkürzung über die Hälfte § 934 ABGB
- Nach § 935 ABGB kann die Anfechtung wegen laesio enormis grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden
- Im Unternehmensrecht stellt diese Regelung aber nur dispositives Recht dar
- Nach § 351 UGB kann die Anwendung des § 934 ABGB zu Lasten eines Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden Ausschluss unterliegt aber der Geltungs- und Inhaltskontrolle Ein Ausschluss der laesio enormis kann im AGB auch zu Lasten von Unternehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 (3) ABGB sein
- Ausschluss ist nur für Unternehmer zulässig auch wenn es sich um ein Privatgeschäft des Unternehmers handelt, dies aber für den Verkäufer beim Vertragsabschluss nicht ausreichend erkennbar ist gilt die Vermutung des § 344 UGB z.B. Unternehmer gibt seine Unternehmensadresse für die Rechnung an
- Kann bei einem Vorbereitungsgeschäft nicht ausgeschlossen werden
Kontokorrent
- § 355 UGB
- Im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung vereinbarte periodische Abrechnung bei der die beiderseitigen Leistungen laufen in Form eines Kontos verbucht werden
- Nach dem Wortlaut des § 355 muss zumindest eine Vertragspartei ein Unternehmer sein Nach den Gesetzesmaterialien ist die analoge Anwendung auf Nichtunternehmer nicht ausgeschlossen = uneigentlichen Kontokorrent
- Anstelle von zahlreichen Einzelforderungen wird ein einheitlicher Saldo geführt z.B. Hersteller X und Händler Y besteht eine ständige Geschäftsbeziehung; X beliefert Y wöchentlich mit neuen Maschinen; Y muss aufgrund von Mängel einige retournieren; in monatlichen Abständen erhält X von Y eine Abrechnung, die beglichen wird
- Grundlage ist die Geschäftsverbindung
- Erleichterung/Vereinfachung des Geschäftsverkehrs: statt Einzelverrechnungen wird eine Vielzahl von Forderungen verrechnet
- Vereinheitlichungsfunktion: für alle Forderungen gelten die gleichen Regelungen (Erfüllungsort, Gerichtsstand)
- Sicherungsfunktion: jeder Partei erlangt Befriedigung der Forderung
- Vereinbarung, dass die Ansprüche und Leistungen nach bestimmten Zeitperioden abgerechnet werden ist wesentlich Kontokorrentabrede
o In Rechnung-Stellen
o Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten (mangels Vereinbarung gilt die Zweifelsregel § 355 (2))
o Feststellung des Saldos - Damit Forderung/Leistung ein Teil eines KK sein kann müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
o KK-Fähigkeit
Sind nur buchungsfähige Forderungen/Leistungen müssen aber nicht zwingen auf Geld gerichtet sein, müssen ledig gleichartig sein
o KK-Gebundenheit
Parteien bestimmen selbst, welche Forderungen/Leistungen Teil des KK sind Im Zweifel werden alle Forderungen KK-gebunden sein, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entstanden sind NICHT KK-gebunden sind: - Ungewöhnlich hohe/unerwartete Ansprüche
- Forderungen, die auf sofortige Zahlung nach Fälligkeit gerichtet sind stehen der periodischen Abrechnung entgegen
- Aufschieben bedingte/befristet Forderungen/Leistungen, die erst nach der nächsten Saldofeststellung fällig werden
- Vereinbarung, dass die Ansprüche und Leistungen nach bestimmten
- Wechsel- und Scheckforderungen sind im Zweifel nicht KK-zugehörig sind nicht vor Fälligkeit abtretbar
- Praktisch bedeutsamster Anwendungsfall = Girokonto einzelnen Kontobewegungen werden laufend verbucht und es erfolgt periodisch (vierteljährlich/monatlich) ein Kontoabschluss (Saldo gezogen). Entsprechenden Regelungen zum Girokonto sind in den AGB´s der Bank enthalten
Saldoformen des Kontokorrents
Abstrakter Saldo
- Der Gesetzgeber hat sich jeden Teil der Lehre angeschlossen, der das Saldoanerkenntnis als abgeschwächten abstrakten Verpflichtungsgrund ansieht, der neben die im kausalen Saldo fortbestehenden Einzelansprüche tritt.
Kausaler Saldo
- Ergibt sich aufgrund der Verrechnung der wechselseitigen Forderungen/Verbindlichkeiten unter Heranziehung der gesetzlichen Tilgungsregeln § 355 (3) UGB zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses
- Bestand und Höhe des Saldos ist von demjenigen zu behaupten/beweisen der sich darauf berufen will
- Ergebnis der Verrechnung = kausale Saldoforderung zugunsten einer Partei
Zurückbehaltungsrecht
- § 369 UGB
- Unternehmern hat für fällige Forderungen, welche aus einem unternehmensbezogenen Geschäft stammen ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren
- Voraussetzungen für die Ausübung sind:
o Gläubiger und Schuldner müssen im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung + Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Unternehmer sein
o Beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts Konnexität wird nicht gefordert (zurückbehaltene Sache muss nicht aus dem Rechtsgeschäft stammen, muss auch nichts mit der zurückbehaltenen Sache zu tun haben)
o Muss eine Geldforderung sein oder in eine solche übergehen können
o Forderung muss fällig sein AUSNAHME des Notzurückbehaltungsrechts § 370 UGB
o Gegenstand können nur individualisierbare bewegliche Sachen + Wertpapiere sein, die im Eigentum des Schuldners stehen gegenüber dinglich berechtigten Dritten ist das Recht nicht auszuüben
o Darf nach § 369 (3) nicht Ausgeschlossen sein - Grundsätzlich besteht das Zurückbehaltungsrecht bereits bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen es reicht bereits, wenn der Gläubiger gegenüber dem SChulder erklät, dass er die Sache nur gegen Zahlung herausgibt
- iwS: Leistungsverweigerungsrecht Sache kann so lange zurückbehalten werden, bis die andere Vertragspartei ihre Leistung erfüllt
- ieS: nur für unternehmerischen Geschäftsverkehr
- Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen
- Befriedigungsrecht: im AGBG nur Sicherungsfunktion, im UGB kann der Unternehmer die zurückbehaltene Sache auch nach den Regeln über den Pfandverkauf (Versteigerung) verwerten Befriedigungsrecht ähnlich dem Pfandrecht
- § 410 UGB = Befriedigungsrecht des Spediteurs
- Verwertungsrecht = G hat Vorrang gegenüber nach der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts entstandenen Pfandrecht
Ausschließung des Zurückbehaltungsrechts
- § 369 (3) UGB
- Wenn es einer vor/spätestens bei Übergabe ausgesprochenen Anweisung des Schuldners oder der vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung widerspricht z.B. Spediteur Leiferung Ware an Anweisungsempfänger
- Voraussetzung: besondere Weisung des Schuldners oder/Verpflichtung des Gläubigers
- Z.B. haben Handelsvertreter, Verkaufskommissionäre, Spediteure und Frachtführer haben kein Zurückbehaltungsrecht an den zum Verkauf, zur Versendung oder Beförderung übernommenen Gütern sie sind zur Herausgabe verpflichtet ABER: Kommissionäre, Spediteure und Frachtführer haben gesetzliche Pfandrechte (nur für konnexe Forderungen d.h. die zurückbehaltene Sache + zu sichernde Forderung muss aus demselben Vertragsverhältnis stammen – es kann nicht wegen einer Forderung aus einem früheren Rechtsgeschäft ausgeübt werden)
Mängelrüge
- § 377 UGB
- Grundsätzlich gilt auf für unternehmensbezogene Geschäfte das allgemeine Leistungsstörungsrecht und damit das allgemeine Gewährleistungsrecht des ABGB
- UGB weicht davon nicht ab, sondern sieht die Obliegenheit des Käufers zur Mangelrüge vor
- Bei einem zweiseitigen unternehmensbezogenen Geschäft die Ware nach Ablieferung zu untersuchen und die festgestellten Mängel, die er hätte feststellen können binnen angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen
- Normzweck der Untersuchungs- und Rügepflicht Schutz der Dispositionssicherheit der Verkäufer soll möglichst schnell davon Kenntnis erlangen, ob die Lieferung in Ordnung geht
- Anwendungsbereich § 381 UGB: Für beidseitige Unternehmensbezogene Kaufverträge über bewegliche Sachen (inkl. Wertpapiere) + Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen, Werkverträge, Tauschverträge und den Kauf von Aktien KEINE Anwendung über unbewegliche Sachen, Unternehmenskauf („asset Deal“), Kauf von GmbH-Anteilen („share deal“)
- Sachmängel: Leistung entspricht nicht der im Vertragsinhalt vereinbarten Qualität/Quantität
- Rechtsmängel: können NICHT gerügt werden
- Versteckte Mängel: trotz ordnungsgemäßer Untersuchung von niemanden erkennbar sind, wird zunächst keine Rüge verlangt Kommt aber später ein solcher Mangel hervor, muss er in angemessener Frist angezeigt werden
- Rüge muss in angemessener Zeit erhoben werden Laut Rsp ist im Zweifel 14 Tage kommt aber auf die Bestimmung der Umstände des Einzelfalls an
- § 377 (4) die Rechtszeitige Absendung genügt, auch wenn sie dem Verkäufer nicht zugeht Verkäufer trägt Verspätungs- und Verlustrisiko Erwerber muss beweisen, dass sie rechtzeitig erhoben/abgesendet wurde
- Regelungen nach §§ 377 sind dispositiv Parteien können vertraglich Art und Umfang der Untersuchungs- und/oder Rügeobliegenheit vereinbaren
- ACHTUNG: Zwischenhändler, der die Ware originalverpackt weiterveräußert, muss nach hA selbst keine Untersuchung der Ware vornehmen trifft aber Verpflichtung zur rechtzeitigen Weiterleitung der Mangelrüge
Rechtsfolgen der Versäumung der Mängelrüge
- Erfolgt die Rüge nicht oder zu spät, gilt die Ware als genehmigt Käufer verliert dadurch alle Rechte die ihm bei einer mangelhaften Lieferung zustehen würden:
o Gewährleistung § 932 ABGB
o Schadenersatz werden des Mengels selbst nicht aber den Regeressanspruch
o Möglichkeit der Irrtumsanfechtung
o Laesio enormis ist nicht angeführt !! könnte deswegen sein, weil ungeachtet der Rügeversäumung eine aus einem mangelbedingten Minderwert der Ware abgeleitet werden kann und somit die Anfechtung möglich bleibt - NICHT AUSGESCHLOSSEN
o Ersatz des Mangelfolgeschadens
o Deliktische Schadenersatzansprüche
Mangelschäden: NICHT möglich = Ersatz für den Nachteil, der im Mängel selbst liegt
Mangelfolgeschaden: Ersatz für Nachteile die durch Mangel an sonstigen Gütern bewirkt wurden - Rechtsverlust des Käufers tritt nicht ein, wenn er beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich/grob fahrlässig verursacht/verschwiegen hat
Ausnahmen der Mangelrüge
- § 378 UGB Rüge muss auch erhoben werden bei
o Aliud-Lieferung
o Mengenabweichung
außer die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Gehnehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste. - Abgrenzung Schlechtlieferung + Anderslieferung
o Schlechtlieferung: mangelhafte Ware, weicht vom vertraglich Vereinbarten ab z.B. andere Qualität
o Anderslieferung: nur in Extremfällen anzunehmen
Speziesschuld: Schuldner liefert ein anderes als das vereinbarte Stück
Gattungsschuld: Ware gehört einer anderen Warengattung an z.B. Bananen statt Tomaten
Verzugszinsen
Zinsen, welche als Sanktion für den Zahlungsverzug zu bezahlen sind Gläubiger hat seine Leistung vertragsmäßig erfüllt – Schuldner hält den vorgesehenen Zahlungstermin nicht ein
Verzugszinsen nach ABGB betragen 4% kommen aber nur zur Anwendung, wenn der Schuldner nicht verantwortlich ist für die Verzögerung (Entlasungsbeweis) Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Bankinstitut) soll dem Unternehmer zuzurechnen sein
Gem § 456 UGB betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 9,2% über dem Basiszinssatz (legt EZB fest) Basiszinssatz der am 1. Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend (derzeit ca. 3,38 % Stand 1.7.2023, auf Webseite der AT Nationalbank)
§ 456 UGB ist dispositiv Gläubiger und Schuldner könne niedrigere/höhere Verzugszinsen vereinbaren
Ausschluss von Verzugszinsen ist grob nachteilig und somit nichtig § 459 UGB
Absatzmittlertypen
- Handelsvertreter
- Handelsmakler
nicht ständig damit betraut, keine Bemühungspflicht - Kommissionäre
kauft/verkauft Waren/Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen, ständig betraut - Kommissionsagenten
- Vertragshändler
- Franchisenehmer
im eigenen Namen auf eigene Rechnung nach vorgegebenen einheitlichen Konzept zu vertreiben
Unterschied Vertragshändler und Handelsvertreter
§ 1 HVertrG handelt in fremdem Namen auf fremde Rechnung
Selbständige = weisungsfrei, unabhängig auf eigenes wirtschaftliches Risiko
Unselbstständigen = persönlich vom Unternehmer abhängig (unterliegt nicht dem HVertrG sondern den arbeitsrechtlichen Bestimmungen)
Freie = aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitsnehmerähnlich
Können natürliche Personen, und Personen-/Kapitalgesellschaften sein
Wird für einen anderen Unternehmer iSd § 1 UGB tätig (kann auch für einen anderen Handelsvertreter tätig werden)
Ständig betraut sein = Dauerschuldverhältnis
Bemühungspflicht zu laufenden Vermittlungs- und/oder Abschlusstätigkeit
Wenn er Abschlussvertreter ist hat er eine Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB
Grundsätzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot wird in der Praxis aber häufig vertraglich vereinbart ist aber nach § 25 HVertrG unwirksam
Vertragshändler
Unternehmer, der in das Vertriebssystem eines anderen eingegliedert ist
ständig damit betraut, im eigenen Namen auf eigene Rechnung die Vertragswaren zu vertreiben/Absatz zu fördern
Muss Firma und Marke des Unternehmers verwenden
Haben Investitionskostenersatz gem § 454 UGB noch bekommen = Spezialvorschrift
Bestimmungen des HVertG werden analog auf Vertragshändler + Tankstellenpächter angewendet
Gründungs- und Sitztheorie
Gründungstheorie = Gesellschaft ist jener Rechtsordnung unterworfen, nach welcher sie gegründet wurde bzw. wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat/registriert ist
Sitztheorie = Sitz der Hauptverwaltung, Ort wo üblicherweise die leitenden Entscheidungen des laufenden Geschäfts- und Verwaltungsbetriebs gefasst und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden
Gem § 10 IPRG folgt Österreich der Sitztheorie
Aufgrund der Entscheidung des EuGHs ist dies aber nicht mehr zulässig, da die Sitztheorie der Niederlassungsfreiheit wiederspricht
Nach dem EuGH hat dieses Modell jedoch auf Gesellschaften, die bereits nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet wurden, nicht mehr angewendet werden für solche Gesellschaften gilt die Gründungstheorie alle EU Länder und EWR Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein)
BREXIT: bis zum Brexit bleibt eine in England gegründete Limited auf Grund der Gründungstheorie eine Englische Limited auch wenn der Verwaltungssitz in Österreich ist das Gesellschaftsrecht bleibt englisch, muss aber gem § 5 IPRG nationales, AT Insolvenzrecht angewendet werden
Zuzugsfall = von Niederlassungsfreiheit erfasst
Wegzugsfall = kann sich nicht gegenüber dem Wegzugsstaat auf die Niederlassungsfreiheit berufen
Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach AT ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
o Verwaltungssitz muss nach AT verlegt werden
o Soll die ursprüngliche Rechtsform in AT behalten werden, muss die Herkunftsrechtsordnung eine Sitzverlegung ohne Liquidation der Gesellschaft auch zulassen
o Die Gesellschaft muss die rechtlichen Anforderungen einer AT Gesellschaft (Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllen im Eintragungsbegehren muss der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrages behauptet und bescheinigt werden
Einzelvertretungsmacht der OG
§ 125 UGB
Jeder Gesellschafter/Organmitglied ist allein zu Vertretung der Gesellschaft befugt
Davon kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden es ist zulässig einzelne Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen oder eine Gesamtvertretung vorzusehen
Ein vollständig von der Vertretung ausgeschlossener Gesellschafter ist auch nicht passiv vertretungsbefugt
Von sämtlichen Gesellschaftern ist die Eintragung der vertretungsbefugten Gesellschafter sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis beim Firmenbuch anzumelden
Haftung des eintretenden Gesellschafters bei der OG
§ 130 UGB
Haftet gleich wie die anderen Gesellschaftern nach §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam entfaltet nur im Innenverhältnis Wirkung
Haftung für Verbindlichkeiten nach Ausscheiden bei der OG
Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Wirksamen Ausscheiden entstanden sind § 160 UGB (5 Jahre)
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausscheidens – nicht jeder der Firmenbucheintragung
Gläubiger werden durch § 15 (1) UGB (negative Publizität) geschützt Gesellschafter können auch nach ihrem Ausscheiden von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht aus dem FB ausgetragen wurden
Haftung des Kommanditisten
Pflichteinlage = Erbringung zu der sich der Kommanditist verpflichtet hat (Bar- oder Sacheinlage) betrifft nur das Innenverhältnis, wir daher nicht im Firmenbuch vermerkt
Haftsumme = Außenverhältnis, Höhe der maximal unmittelbaren Haftung des Kommanditisten nach außen gegenüber den Gläubigern wird im Firmenbuch eingetragen Änderung der Haftsumme ist von sämtlichen Gesellschaftern zu Eintragung anzumelden
§ 171 (1) UGB Kommanditist haftet nach außen bis zur Höhe der Haftsumme
Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit er seine Pflichteinlage geleistet hat erreicht die geleistete Pflichteinlage nicht den Betrag der Haftsumme, hat der Kommanditist nach außen persönlich, unmittelbar, primär und solidarisch für die Differenz einzustehen
Um die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis gänzlich auszuschließen, werden in der Praxis die Pflichteinlage und die Haftsumme zumeist gleich hoch festgesetzt ist aber nicht zwingend erforderlich
Bekommt der Kommanditist seine Einlage zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber nicht geleistet
Verbot der Einlagenrückgewähr bei der KG
Bei GmbH & Co KG
Nach der Rsp erfolgt eine Gleichstellung mit der GmbH in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr
Ist analog §§ 82, 83 GmbHG auf Zuwendungen an Kommanditisten oder Gesellschafter der Komplementärgesellschaft anzuwenden
Wettbewerbsverbot bei der KG
Gilt nur für den Komplementär § 112 (2) UGB
§ 165 UGB Sonderbestimmung für den Kommanditisten, für ihn gilt das Wettbewerbsverbot nicht er darf im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen und sich an gleichartigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschaft beteiligen
Ungleichbehandlung erklärt sich aus ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Position bei Kommanditisten ist die Gefahr der Weitergabe von Informationen weniger gravierend als bei Komplementären, das sie von der Geschäftsführung/Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen sind
Im Gesellschaftsvertrag kann aber ein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten festgelegt werden
Zudem kann sich das Wettbewerbsverbot auch aufgrund der Treuepflicht ergeben und zwar insb. dann, wenn den Kommanditisten vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden ist damit sind sie weitgehend den Komplementären gelichgestellt
Vertretung der KG
Vertretung obliegt dem § 170 UGB zwingend den Komplementären
Zulässig ist aber den Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vertretung einzuräumen wie z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht
Möglich ist auch eine gemischte Gesamtvertretung durch vertretungsbefugte Komplementäre gemeinsam mit einem Kommanditisten Prokurist § 125 (3) beachtet muss aber werden, dass die KG auch ohne Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann d.h. es muss eine Vertretung durch die Organe allein möglich bleiben unzulässig wäre, dass der einzig vertretungsbefugte Komplementär nur gemeinsam mit dem Kommanditisten als Prokurist vertretungsbefugt ist
GmbH & Co KG
Ist eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft
Komplementär ist hier keine natürliche Person, sondern eine GmbH
Unterliegt als KG grundsätzlich den Bestimmungen über die KG
GmbH & Co KG = eine verdeckte Kapitalgesellschaft und damit in wesentlichen Bereichen den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (z.B. bei der Rechnungslegungspflicht)
EWIV
= Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung
Durch das Recht der Europäischen Union (EWIV-VO) geschaffene supranationale Gesellschaftsform
Personengesellschaft
Verfolgt den Zweck die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union oder des EWR grenzüberschreitend (!) Kooperationen zu erleichtern Art 3 EWIV-VO
Steht somit nur für Hilfsaktivitäten zur Verfügung z.B. gemeinsame Forschung/Entwicklung, gemeinsame Werbung
Die Tätigkeiten unterliegen in der EWIV-VO festgelegten Schranken Art 3 (2) EWIV-VO z.B. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer, keine Konzernleitungsfunktion
Andere supranationale Gesellschaftsformen sind SE und SCE
Unterschied zur OG (mit EWIV)
§ 1 EWIVG normiert, dass soweit die EWIV-VO keine Regelungen enthält, die Bestimmungen für eine OG anzuwenden sind ist somit in weiten Teilen mit einer OG vergleichbar
Unterschiede sind:
o Der EWIV ist die Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform eingeräumt worden § 2 UGB die Unternehmereigenschaft der OG ist im Einzelfall entsprechend § 1 UGB zu beurteilen
o Mitglieder der EWIV haften nicht primäre
o Für ein neu beitretendes Mitglied kann die Haftung für Altverbindlichkeiten durch Eintragung im Firmenbuch ausgeschlossen werden
o Organe der EWIV sind zwingend zwei vorgesehen gemeinschaftlich handelnde Mitglieder und Geschäftsführer im Gründungsvertrag können zusätzliche Organe eingerichtet werden
o Fremdorganschaft OG hingegen Selbstorganschaft (sodass grundsätzlich allen Gesellschaftern die Geschäftsführung + Vertretung zukommt und organschaftliche Vertretung nur einem/mehreren Gesellschaftern eingeräumt werden kann)
Mindestkapital GmbH
Stammkapital beträgt min 35.000,- setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen § 6 GmbHG
Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage übernehmen muss min 70,- betragen
Stammeinlage kann durch Bar- oder Sacheilagen erfüllt werden Min die Hälfte (17.500,-) muss aber durch Bareinlagen aufgebracht werden (Hälfteklausel) 2 Ausnahmen:
o Wird die Gesellschaft zum Zweck der Fortführung eines oder mehrerer Unternehmen gegründet und besteht zwischen den Gesellschaftern ein Naheverhältnis die Hälfteklausel ist nur auf die übrigen Einlagen anzuwenden
o Wenn die strengeren aktienrechtlichen Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten werden
Auf jede Bareinlage muss bei der Gründung min ¼ jedenfalls 70,- eingezahlt sein soweit weniger als 70,- bar zu leistend sind, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein
Sacheinlagen müssen sofort und zur Gänze eingebracht werden § 10 GmbHG
Stammeinlagen sind fällig:
o Abschluss des Gesellschaftsvertrages
o Bei Insolvenz
o Einforderung der Resteinlage im Gesellschaftsvertrag/durch Gesellschafterbeschluss § 35 (2) Z 2 GmbHG
Gründungsprivilegierte GmbH
Kann seit 2014 gem § 10b GmbHG für die ersten 10 Jahre ab Eintragung in das Firmenbuch in Anspruch genommen werden
Innerhalb dieser Frist kann das Stammkapital nur 10.000,- betragen Das Mindeststammkapital beträgt aber weiterhin 35.000, Stammeinlagen müssen aber in Summe nur 10.000,- erreichen
Davon müssen 5.000,- bar einbezahlt werden
Gründungsprivilegierung endet 10 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch spätestens dann müssen die Bareinlagen auf 17.500,- aufstocken
Sacheinlagen sind ausgeschlossen
Wenn es währen aufrechter Gründungsprivilegierung zu einer Insolvenz kommt, ist nur die Differenz 10.000 einzuzahlen § 10b (4) S 2 GmbHG
Sachgründung GmbH
Abhängig vom Ausmaß ist bei einer Sacheinlage ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung erforderlich
Unterliegt die zu gründende GmbH (qualifizierte Gründung, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals Sacheinlagen sind) der Ausnahmebestimmung des § 6a (4) GmbHG, ist aufgrund der mit einer Überbewertung verbundenen Gefahr für die Gläubiger ein Gründungsbericht zu erstellen Muss detaillierte Informationen über die einzubringende Sache und deren Bewertung beinhalten Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt der Firmenbuchanmeldung
o Daran anschließend ist eine interne Gründungsprüfung durch die Geschäftsführer sowie eine externe durch die vom Firmenbuchgericht bestellten Experten vorzunehmen damit soll sichergestellt werden, dass das Stammkapital in der angegebenen Höhe aufgebracht wird
Wurde aber nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Sacheilagen aufgebracht (einfache Gründung) oder liegt § 6a (2) oder (3) GmbHG vor (= einfach Sachgründung) ist eine Beschreibung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag ausreichend
o Dem Firmenbuchgericht steht es aber frei, im Rahmen seiner Ermittlungsbefugnis geeignete Nachweise für die Werthaltigkeit der Sacheinlagen, Bewertungsgutachten, zu verlangen
Überbewertung einer Sacheinlage GmbH – Haftung
= Eintragungshindernis
Firmenbuchgericht muss dies überprüfen, wenn eine Überbewertung vermutet wird
Bei Überbewertung gilt die verschuldensunabhängige Differenzhaftung der Gesellschafter
Gem § 10a GmbHG hat der Gesellschafter für die Wertdifferenz zum Zeitpunkt der Firmenbuchanmeldung einzustehen
Auch die Mitgesellschafter haben gegenüber der Gesellschaft gem § 70 iVm § 10a GmbHG aufgrund ihrer anteiligen Ausfallshaftung (im Verhältnis der Stammeinlage) für den Fehlbetrag einzustehen
Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter (mit der überbewerteten Sacheinlage) seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen ist in Folge das Kaduzierungsverfahren durchgeführt worden ist und keiner der Vormänner haftbar gemacht werden konnte ACHTUNG bei Neugründung gibt es keine Vormänner
Der Geschäftsführer kann gem § 10 (4) GmbHG persönlich und als Gesamtschuldner zur Haftung des fehlenden Stammkapitals herangezogen werden er muss überprüfen, ob die Sacheinlage richtig bewertet wurde
Aufsichtsrat GmbH
§ 29 GmbHG regelt, wenn ein Aufsichtsrat errichtet werden muss liegen keine Tatbestände vor, kann er fakultativ errichtet werden
Stammkapital 70.000.- übersteigt und die Gesellschaft mehr als 50 Gesellschafter hat über 50 Gesellschafter kaum praxisrelevant
Anzahl der Arbeitnehmer im Durchschnitt 300 übersteigt
Muss min aus 3 Mitglieder bestehen, hat aber keine Begrenzung für die Zahl der Mitglieder
Aufgaben § 30j GmbHG
o Überwachung der Geschäftsführung
o Einberufung der Generalversammlung
Aufsichtsrat AG
Benötigt zwingend einen Aufsichtsrat (Kontrollorgan) § 86 AktG
Hat umfassendes Kontrollrecht der Geschäftsführung
Wird von der Hauptversammlung gewählt AR-Vorsitzende wird durch den AR gewählt
Ist gegenüber Vorstand und Hauptversammlung weisungsfrei aber indirekte Abhängigkeit von der HV, da sie von der HV bestellt werden und jederzeit auch ohne Vorliegend wichtiger Gründe mit qualifizierter Mehrheit abberufen werden können § 87 (8) AktG
Besteht aus 3 natürlichen Personen Satzung kann höhere Zahlt, höchsten aber 20, festgelegen § 86 (1)
Zu den sog. Kapitalvertretern kommen nach dem Grundsatz der Drittelparität die Arbeitnehmervertreter hinzu
Drittelparität beachten AR kann max. 30 Personen umfassen (20 KV und 10 ANV)
Mitglied des AR kann nicht sein gem § 86 (2) AktG:
o Gleichzeitig Vorstandsmitglied der AG ist
o Bei börsennotierten AG, wer innerhalb der letzten 2 Jahre Vorstandsmitglied war „Cooling-Off-Periode) § 86 (4) AktG
Entlastung der Geschäftsführung GmbH
§ 39 (4) GmbHG der Geschäftsführer darf nicht mitstimmen
Durch die Entlastung wird die Geschäftsführung pauschal gebilligt
Entlastung = einseitige Erklärung der Gesellschaft, mit der sie ihre Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen befreit/auf solche verzichtet, die aus pflichtwidriger Geschäftsführung erwachsen können
Ersatzansprüche können dann nur noch geltend gemacht werden, wenn sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren/unvollständig waren
Entlastung unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter – einfach Mehrheit genügt (aus dem Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor)
Dem GF steht kein Klagerecht auf die Entlastung zu nach der Rsp
Falls er doch mitbestimmt, gibt es die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage nach § 41, 42 GmbHG, welches gegen die Gesellschaft gerichtet ist Voraussetzung = Widerspruch Klagefrist = 1 Monat
Abberufungsklage von Geschäftsführern + Bestellung GmbH
§ 16 GmbHG
Abberufung jedes Geschäftsführers kann mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Festsetzung jederzeit ohne Angaben von Gründen vorgenommen werden
Einfache Mehrheit entscheidet dabei
Betroffene Gesellschafter ist auch stimmberechtigt § 39 (5) GmbHG er kann bei einem entsprechenden Ausmaß an Stimmrechten (Mehrheitsgesellschafter), seine Abberufung verhindern
Für die anderen Gesellschafter bleibt dann die Möglichkeit beim zuständigen Handelsgericht eine Abberufung aus wichtigem Grund mittels Abberufungsklage zu bewirken § 16 (2) GmbHG
Wichtiger Grund ist gegeben, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen sind, wodurch die Gesellschaft gefährdet (§ 117, 127 UGB)
Zu berücksichtigen ist auch das Schadenspotenzial der Fehlentwicklung
Sollte sich einige Personen (Gesellschafter) bei der Klageerhebung nicht beteiligen wollen, kann dieser als Ausfluss der Treuepflicht auf Duldung der Abberufung in Anspruch genommen werden
Ebenso wie in den Verfahren nach § 117, 127 UGB wird von einer notwendigen Streitgenossenschaft aller Gesellschafter ausgegangen d.h. alle müssen entweder auf der Aktivseite oder Passivseite am Prozess beteiligt sein
Droht ein unwiederbringlicher Nachteil bei Abwarten der Gerichtsentscheidung kann mittels einstweiliger Verfügung dem GF die weitere GF/Vertretung untersagt werden
Für die Bestellung des GF ist die einfache Mehrheit notwendig
Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt § 39 (5) GmbHG
Gesellschafter-Geschäftsführer
- Wurden im Gesellschaftsvertrag bestellt
- Im Gesellschaftsvertrag kann der Widerruf auf wichtige Gründe beschränkt werden
- Gesellschafter-Geschäftsführer dem ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt wurde, kann ohne seine Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern mit Beschluss nicht abberufen werden
- Wenn er über keine Sperrminorität verfügt und dessen Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist, kann die GV durch Beschluss mit sofortiger Wirkung abberufen
- Abberufene mit Sonderrecht auf Geschäftsführung bleibt bis zur rechtskräftigen Klage stattgebenden Entscheidung GV
- Abberufung auf wichtige Gründe eingeschränkt verliert seine Funktion bis zur rechtskräftigen Klage stattgebung
- Klage aus wichtigem Grund GF trifft Beweispflicht
- Sonderrecht auf GF die Klagenden vorliegen wichtiger Grund beweisen
- GV hat Kompetenz zur Abberufung
Drittelparität
Hat Bedeutung bei der Zusammensetzung/Bestellung des Aufsichtsrats bei der AG/GmbH
Bei der Bestellung der AR-Mitglieder ist zwischen Kapitalvertretern und Arbeitnehmervertretern zu unterscheiden
Arbeitnehmervertreter werden gem § 110 ArbVG nach dem Grundsatz der Drittelparität vom zuständigen Belegschaftsorgan (Betriebsrat) entsandt
Danach können für je 2 Kapitalvertreter 1 Arbeitnehmervertreter entsendet werden
Bei ungerader Zahl der Kapitalvertreter ist ein zusätzlicher Arbeitnehmervertreter zu entsenden
Ist der AR mit der Mindestzahl der Kapitalvertreter bestückt, sind 2 Arbeitsnehmervertreter zu entsenden sodass sich als Mindestzahl für einen Aufsichtsrat die Zahl von 5 ergibt
AktG bezieht sich nur auf die Kapitalvertreter hinsichtlich der Bestellung/Abberufung
Rechte, Pflichten und Haftung sind Arbeitnehmervertreter den Kapitalvertretern gleichgestellt
Arbeitnehmervertreter müssen Betriebsratsmitglieder und aktiv zur Betriebsratswahl zugelassen sein
Arbeitnehmervertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus
Für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie für die Wahl der AR-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sieht § 110 ArbVG ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor
Doppelte Mehrheit
- Für Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Wahl Aufsichtsratsmitglieder inkl. Stellvertreter
- § 110 (3) ArbVG sieht ein doppelte Mehrheitserfordernis vor
- Bestellung Vorstandsmitglieder für die Dauer von 5 Jahren obliegt dem AR § 75 (19
- Bestellungsbeschluss bedarf zwingen der doppelten Mehrheit Mehrheit des gesamten AG (inkl. Arbeitnehmervertreter) und Mehrheit der Kapitalvertreter (Einfluss verstärkt)
- Zum Schutz der Aktionäre – „Gesellschafterschutzklausel“
Vinkulierung Geschäftsanteile GmbH
GmbH Innenrecht ist grundsätzlich dispositiv häufig werden Regelungen über die Übertragbarkeit der Geschäftsanteile getroffen
Gem § 76 GmbHG gilt der Grundsatz der freien Übertragbarkeit und Verderblichkeit von Geschäftsanteilen
Dies kann im Gesellschaftsvertrag aber eingeschränkt werden und die Übertragung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschafter gebunden werden (= Vinkulierung)
Durch eine Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag (bzw. Satzung) wird die Übertragung von GmbH-Anteilen (bzw. Namensaktien) an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden § 76 (2) S 3 GmbHG (§ 62 (1) AktG)
Durch die Vinkulierung wird den Gesellschaftern ein gewisses Kontrollrecht eingeräumt Entscheidung über Veränderungen der Zusammensetzung der Gesellschafter soll bei ihnen liegen
Für die Aufnahme der Klausel in den Gesellschaftsvertrag bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter
Wer die Zustimmung erteilt, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine Regelung, dann bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft dazu bedarf es einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter, die dem konkreten Verkauf zustimmen Zustimmungserklärung ist nach dem Beschluss durch den Geschäftsführer gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter abzugeben
Betroffene Gesellschafter (der verkaufen will) ist ebenfalls stimmberechtigt
Vinkulierung Aktien möglich?
Ja von Namenaktien gem § 62 AktG
Vinkulierte Aktie sind Namensaktien, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist im Namen der Gesellschaft der Vorstand zuständig
Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden z.B. Erwerber will Gesellschaft Schaden zufügen
Bei Verweigerung kann veräußerungswilliger Aktionär eine gerichtliche Nachprüfung beantragen
Verpflichtende Vinkulierung
o Nebenleistungsverpflichtung gem § 50 AktG
o Entsendungsrecht von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gem § 88 AktG
Verdeckte Gewinnausschüttung/Einlagenrückgewähr
Ist äußerliche nicht als unzulässige Zahlung erkennbar Begünstigung eines Gesellschaftes, welche gegen die Auszahlungsbeschränkung verstößt
Beispiele:
o Überhöhtes Gehalt des Gesellschafters
o Verkauf/Vermietung zu unangemessenen Konditionen
Beurteilung erfolgt nach dem Drittvergleich (Fremdvergleich) dabei wird gefragt, ob dieses Geschäft in dieser Form auch mit einem Dritten geschlossen worden wäre
Als Orientierung für die Angemessenheit dient der übliche Marktpreis für vergleichbare Geschäfte bzw. eine Selbstkalkulation, wenn dieser nicht zu eruieren ist und die Frage, ob man ein solches Geschäfts überhaupt mit einem Dritten abgeschlossen hätte Danach können auch Geschäfte zu angemessen Konditionen abgeschlossen werden, obwohl die Gesellschaft daran eigentlich kein Interesse hat (OGH Bsp.: Vermietung eines gesamten Bürogebäudes obwohl die Gesellschaft nur Lagerflächen, Parkplätze benötigt hätte)
Rechtsfolgen
o Gesellschaft steht Rückgewährungsanspruch gegen den Gesellschafter zu § 83 (1) GmbHG
o Anspruch verjährt nach 5 Jahren § 83 (5) GmbHG, aber der verbotenen Zuwendung
o Längere Verjährungsfrist bei Vorsatz des Gesellschafters
o Geschäftsführer haftet für den erlittenen Schaden nach § 25 GmbHG
Verbot der Einlagenrückgewähr
Einlagenrückgewähr = Rückzahlung der Einlageleistung an die Gesellschafter
§ 52, 54 AktG und § 82 GmbHG
Ist bei Kapitalgesellschaften unzulässig
Verboten ist nicht nur die tatsächliche Rückzahlung der Einlage, sondern auch jede Leistung an die die Gesellschafter die nicht
o Gewinnausschüttung
o Rückzahlung bei Kapitalherabsetzung
o Sonstigen zulässigen Rechtsgrund erfolgt
Einlagenrückgewähr umfasst
o AGs (auch europäische AGs also SE)
o GmbH
o Verdeckte Kapitalgesellschaften (= Personengesellschaft bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist z.B. GmbH & Co KG
An Gesellschafter einer GmbH darf ausbezahlt werden
o Gewinnausschüttung § 82 (1) GmbHG
o Zurückzahlung von Nachschüssen § 74 GmbHG
o Angemessenes Entgelt für Leistungen § 8 (1) GmbHG
o Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung § 57 (1) GmbHG
o Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös § 91 (3) GmbHG
o Zulässiger Erwerb eigener Anteile § 81 GmbHG
Ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder sonstige Vereinbarung abbedungen werden
An Gesellschafter der AG darf ausbezahlt werden
o Gewinnausschüttung/Di
o Angemessenes Entgelt für Leistung
o Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung
o Zulässiger Erwerb eigener Anteile
Haftung Geschäftsführer und Vorstand bei Kapitalgesellschaften
GmbH
§ 25 (1) GmbH
GF hat gegenüber der GmbH für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzustehen
Objektiver Sorgfaltsmaßstab wird vorgegeben allfällige subjektive geringere Fähigkeiten und Kenntnisse können gegen die Haftung nicht eingewendet werden
GF haftet für einen durch Pflichtverletzung entstandenen Schaden der Gesellschaft zur ungeteilten Hand
Für fehlendes Verschulden tritt den GF der Entlastungsbeweis
AG
§ 84 AktG
Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden
Vorstandsmitglied hat dabei die Zielvorgaben des § 70 AktG zu beachten
Bei Ermittlung des objektiven Sorgfaltsmaßstab ist dir Übung des redlichen Verkehrs sowie die besonderen Verhältnisse der Gesellschaft zu beachten Ein vom Vorstand getätigtes risikoreiches Geschäft, das zu Verlusten führt, ist nicht per se eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabes entscheidend ist, ob sich das Risiko in einem für das Unternehmen in dieser Größe/Branche üblichen Ausmaß bewegt
Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklage mit der Sorgfaltspflicht, wenn er sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf dieser Grundlage das Geschäft tätigt
Pflichtverletzung führt zur Ersatzpflicht des Vorstandsmitgliedes gegenüber der Gesellschaft
Vorstand kann gem § 110 (3) ArbVG durch Beschluss des Aufsichtsrats vorzeitig abberufen werden Beschluss bedarf doppelter Mehrheit + wichtiger Grund
Business Judgment Rule
In § 25 (1a) GmbHG und § 84 (1a) AktG geregelt
Bietet der Geschäftsleitung einen haftungsfreien unternehmerischen Spielraum sofern sie sich bei der Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf Grundlage angemessener Informationen annehmen darf zum Wohl der Gesellschaft zu handeln
Stellt „Safe-Habour“ Bestimmung dar sofern die Voraussetzungen der BJR eingehalten werden, besteht keine Haftung für das Eingehen geschäftlicher Risiken auch, wenn das Risiko später schlagend wird
Risiko trifft Gesellschaft nicht Geschäftsführer
Wettbewerbsverbot GmbH
Geschäftsführer sowie ihre Stellvertreter unterliegen dem Wettbewerbsverbot des § 24 GmbHG
Damit sollten konkurrierende Tätigkeiten vermieden werden
Untersagt sind
o Ohne Einwilligung der Gesellschaft Geschäft im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung
o Ohne Einwilligung der Gesellschaft Tätigkeit als unbeschränkt haftender (persönlicher) Gesellschafter/Vorstand/Aufsichtsrat oder Geschäftsführer in Gesellschaft desselben Geschäftszweigs
Rechtsfolgen
o Sofortige Abberufung
o Schadenersatz
o Unterlassung der konkurrierenden Tätigkeit
o Gewinnherausgabe
Verjährung § 24 (4) GmbHG
Ansprüche aus dem Verstoß sind von der Gesellschaft selbst geltend zu machen (nicht von den einzelnen Gesellschaftern)
Erlaubt ist eine Stellung als Kommanditist, Aktionär, GmbH-Gesellschafter oder stiller Gesellschafter einer im gleichen Geschäftszweig agierenden Gesellschaft sofern diese Stellung keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt
Für gewerberechtliche Geschäftsführer und Liquidatoren (§ 89 (5) GmbHG) besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot
Im Gesellschaftsvertrag kann ein explizites Wettbewerbsverbot verankert werden das gesetzliche gelt nämlich nur für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit
Im Gesellschaftsvertrag kann auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden
Wettbewerbsverbot OG
Wettbewerbsverbot gilt für alle Gesellschafter
Gilt als Ausprägung der Treuepflicht § 112 ff UGB
Soll verhindern, dass Gesellschafter durch Insiderwissen einen schädlichen Wettbewerb machen
Verboten ist
o Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung im selben Geschäftszweig
o Unbeschränkt haftender Gesellschafter in gleichartiger Gesellschaft
o Tätigkeit als Geschäftsführer/Vorstand einer Kapitalgesellschaft bei Einwilligung der übrigen Gesellschafter aber erlaubt
Rechtsfolgen § 113 UGB
o Schadenersatzanspruch im Innenverhältnis
o Geschäfts wird so behandelt, als wäre es auf Rechnung der OG abgeschlossen worden
o Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes
Rechtswidriger Beschluss einer GmbH
Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in der Generalsversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% des Stammkapital vertreten sind, einfache Mehrheit (Konsensquorum) erforderliche Mehrheit wird nur von den Stimmen berechnet, welche vertreten waren
Ist grundsätzlich bis zum stattgebenden Urteil wirksam
Kann mittels Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft beim zuständigen Handelsgericht vernichtet werden
Urteil führt zur Nichtigkeit des Beschlusses ex tunc (von Anfang an)
Klageberechtigt ist § 41 (2) GmbHG
o Jeder Gesellschafter
o Die Geschäftsführung und Aufsichtsrat
Klage muss binnen einem Monat vom Tag der Absendung der Kopie des gefassten Beschlusses erhoben werden
Beschlussmängel/Anfechtungsgründe sind in § 41 (1) GmbHG geregelt
o Formelle Mängel = fehlerhafte Beschlussfassung
Z.B. fehlerhafte Ankündigung der Tagesordnung oder Berücksichtigung ungültiger Stimmen, welche kausal für das Beschlussergebnis waren
o Materielle Mängel = inhaltliche Mängel, Verstoß gegen die Rechtsnorm/Gesellschaftsvertrag
Z.B. Gesetz/Satzungswidrigkeit, Verstoß gegen die Treuepflicht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz
Ist ein normales Streitverfahren
Entlastungsbeschluss anfechten
Entlastungsbeschluss ist eine Ermessensentscheidung der Gesellschafter
Anfechtbar ist dieser Beschluss, wenn:
o Missbräuchliches Stimmverhalten der Mehrheit der Gesellschafter vorliegt etwa bei Kollusion zwischen der Mehrheit un dem Geschäftsführer
o Entlassung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers unvertretbar ist
Bestimmungen im AktG oder GmbHG die den Dritten schützen vor (falschen) Eintragung im FB
Nach diesen Bestimmungen kann einem Dritten ein Bestellungsmangel, welcher ins FB eingetragen ist, nur dann entgegengehalten werden, wenn dem Dritten dieser Mangel bekannt war
o § 17 (3) GmbHG zu Unrecht eingetragener GmbH-Geschäftsführer
o § 73 (4) AktG zu Unrecht eingetragene Vorstände
o § 207 (5) AktG
o § 92 iVm § 17 (3) GmbHG zu Unrecht eingetragene Abwickler
Gründung GmbH
- Errichtung der GmbH Gesellschaftsvertrag (§ 4 (1) GmbH) in Notariatsaktsform abzuschießen
- Organe GF müssen bestellt werden, diese nehmen Anmeldung zur Eintragung ins FB vor
Ggf. muss ein Aufsichtsrat bestellt werden - Gründungsbericht und -prüfung Zwischenschritt, wenn Sacheinlagen eingebracht werden; Unterschied zwischen qualifizierte Gründung und einfache Sachgründung
- Steuerrechtliche Vorgaben
- Einlagen müssen geleistet werden
- Firmenbuchanmeldung
- Eintragung Firmenbuchgericht prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit, bevor die GmbH eingetragen und bekannt gemacht wird – erst dann ist sie wirksam entstanden
Gründung AG
Ist aufwändiger als die GmbH
Mitdeskapital beträgt 70.000,-
Gründer kann mehrere Aktien übernehmen bei GmbH nur eine Stammeinlage
Nennbetragsankten müssen min 1,- oder ein Vielfaches davon (runder Betrag) lauten bei GmbH Stammeinlage min 70,-
Zwingende Satzungsbestimmungen, es muss angegeben werden
o ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden
o ob das Grundkapital in Nennbetrags- oder Stückaktien zerlegt ist
o Zusammensetzung des Vorstands
Gründer müssen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer bestellen, Aufsichtsrat bestellt dann den Vorstand bei der GmbH Geschäftsführer + Aufsichtsrat bestellen
Leistung der Einlage min ¼ des geringsten Ausgabebetrags, absoluter Mindesteinzahlungsbetrag ist nicht vorgesehen
Anmeldung beim Firmenbuch von allen Gründern, Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen
Sacheinlagen AG
Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahme § 20 AktG
Hälftegrenze für Sacheinlagen besteht nicht werden stets gleich streng behandelt
Müssen sofort und in vollem Umfang bewirkt werden
Schutz der Gläubiger und anderen Aktionären gegen eine Überbewertung der Gegenstände muss vorliegen
Nennbetrag der dafür gewährten Aktie, mit Höhe der Vergütung muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wenn es nicht festgelegt ist, muss der Aktionäre den Ausgabebetrag doch in bar leisten
Bei Überbewertung von Sacheinlagen besteht eine Deckungspflicht des Aktionärs
Nachgründung AG
Liegt vor, wenn die Gesellschaft innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung ins FB von den Gründern, Personen zu denen Gründer ein Naheverhältnis hat (Angehörige, Mutter-Tochter-Verhältnis) Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwirbt und dafür eine Vergütung von min 10% des Grundkapitals leistet
Gesetzgeber hat zum Schutz der Gläubiger vor einer Umgehung der Sachgründervorschriften (sind nur bei der Gründung anzuwenden), Nachgründungen besonderen Kautelen unterstellt:
o Vertrag unterliegt der Schriftform
o Interne Gründungsprüfung Aufsichtsrat muss Vertrag prüfen und Nachgründungsbericht erstellen
o Externe Gründungsprüfungen müssen vorgenommen werden
o Für Wirksamkeit des Vertrages ist Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich
1. Jahr wird Vertrag im 1. Jahr nach Eintragung ins FB geschlossen Beschluss von ¾ Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals + ¼ Mehrheit des gesamten Kapitals
2. Jahr ist ¾ Mehrheit bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals ausreichend
o Eintragung ins FB für Wirksamkeit des Vertrages
GmbH hat keine Nachgründungsvorschriften hier wird Gläubigerschutz durch die verdeckten Sacheinlagen gewahrt z.B. Gesellschafter A leistet eine Bareinlage und verkauft im Anschluss der Gesellschaft eine Anlage
Verdeckte Sacheinlage AG/GmbH
Bareinlagen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen Kapitalgesellschaft und einlegendem Gesellschafter gekoppelt sind
Unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften
Wirtschaftlich wird der Erfolg einer Sacheinlage erreicht die Barmittel fließen umgehend als Entgelt für die Leistung an den Gesellschafter zurück
Ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam Gesellschafter wird nicht von Bareinlagepflicht befreit
Z.B. Statt die erwünschte Maschine als Sacheinlage einzubringen, erbringt der Aktionär eine Bareinlage 20.000,- zwischen der AK und dem Aktionär wird ein KV über die Maschine geschlossen Dadurch fließt die Bareinlage zurück an den Aktionär
Organe einer GmbH
Generalversammlung (Pflicht)
o Oberstes Willensbildungsorgan
o Besteht aus Gesamtheit aller Gesellschafter
o Bestellt/Abberuft der Geschäftsführer
Geschäftsführer (Pflicht)
Aufsichtsrat (unter bestimmten Voraussetzungen)
Beirat (fakultativ)
Abschlussprüfer (unter bestimmten Voraussetzungen)
Organe der AG
Hauptversammlung
o Gesamtheit aller Aktionäre
o Jährlich durch Vorstand einberufen
Vorstand
o Vertritt AG im Außenverhältnis gerichtlich/außergerichtlich und führt im Innenverhältnis die Geschäfte
Aufsichtsrat
o Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt
o Hat Kompetenz zur Bestellung/Abberufung des Vorstandes
Abschlussprüfer (zwingend)
Vertrauensentzug durch Hauptversammlung
§ 75 AktG
Sofern Aktionäre eine Abberufung des Vorstandmitglied wünschen, können die durch Beschluss der HV, den Mitgliedern das Vertrauen entziehen
Der Beschluss gilt als wichtiger Grund, außer das Vertrauen wurde aus unsachlichen Gründen entzogen
Aufsichtsrat ist an den Beschluss aber nicht gebunden kann frei entscheiden, ob er eine darauf gestützte Abberufung tatsächlich vornehmen will oder nicht
Erfolgt Abberufung ohne wichtigen Grund, ist sie zunächst wirksam Vorstand kann auf Wiedereinsetzung oder Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung klagen
Wann ist die GmbH prüfungspflichtig? Wann braucht sie einen Abschlussprüfer?
Grundsätzlich ist die GmbH prüfungspflichtig, mit der Ausnahme von § 268 (1) UGB nicht aufsichtsratsfähige GmbH
Prüfungsausschuss AG und GmbH
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss des Aufsichtsrats
Nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungslegung, Abschlussprüfung und internen Kontrollen (Kontrolle des Jahresabschlusses) war
Arbeitet dabei eng mit dem Abschlussprüfer zusammen
Ihm muss eine Person angehören, die über Kenntnisse/praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und Berichterstattung verfügt
Da es sich um einen Ausschuss des AR handelt, können AR-Mitglieder dem Prüfungsausschuss angehören
Prüfungsausschuss ist gem § 92 (4a) AktG und 30g (4a) GmbHG zu bestellen
Kann nicht sein, wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war
Drittelparität gilt auch für Ausschüsse
Aufgriffsrecht
= Recht der übrigen Gesellschafter den betreffenden Geschäftsanteil zu erwerben, wenn ein Gesellschafter ausscheiden will
Mit einer derartigen Klausel werden unkontrollierte Gesellschafterwechsel vermieden
Gescäftsanteile der GmbH ist grundsätzlich frei übertragbar/vererblich Einschränkungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben
Methode der Preisermittlung ist dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen
Änderung des Aufgriffsrecht: 2 Bestimmungen einschlägig
o Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Geschäftsführers zur künftigen Abtretung eines Geschäftsteils bedürfen eines Notariataktes
o Notarielle Beurkundung von Beschlüssen, die den Gesellschaftsvertrag ändern § 49 (1) GmbHG
Für nicht börsennotierte AGs kann die Satzungsbestimmung ein Vorkaufsrecht der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von vinkulierten Aktien zulassen Daraus wird häufig abgeleitet, dass in der Satzung der nicht börsennotierten AG Aufgriffsrecht inkl. Preisbestimmungsklauseln zulässig sind
Bezugsrechte
§ 52 (2) GmbHG und § 153 (1) AktG
Die Gesellschafter, haben das Recht, anteilig die neuen Stammeinlagen/neu emittierten Aktien zu übernehmen
Damit haben sie die Chance, die bisherige Beteiligungsquote zu halten
Bei der GmbH kann das Bezugsrat vorweg im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden ist bei der AG nicht möglich
Bezugsrecht zählt zu den Vermögensrechten, kann übertragen, vererbt, verpfändet und gepfändet werden
First von 2 Wochen für die Ausübung des Bezugsrechts
Wird kein Gebrauch gemacht, so sind die Aktien bestmöglich zu platzieren bei der GmbH wächst es den übrigen Gesellschaftern zu
Bezugsrechtausschluss AG
Nur zulässig, wenn sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind
o Ausschluss ist am Kapitalerhöhungsbeschluss vorzunehmen und in der Tagesordnung ausdrücklich anzukündigen
o Bericht des Vorstandes ist ab dem 21. Tag vor der HV aufzulegen/zugänglich zu machen
o Sachliche Rechtfertigung: Ausschluss muss im Gesellschaftsinteresse liegen, zur Erreichung des Interesses erforderlich und verhältnismäßig g sein
Bezugsrechtsausschluss gibt es bei
o Ordentlichen Kapitalerhöhung
o Genehmigten Kapital
o Wandelschuldverschiebung
Bei der nominellen Kapitalerhöhung ist die anteilige Zuordnung der neuen Aktien zwingend vorgesehen § 3 (4) KapBG
Beim bedingten Kapital ist das Bezugsrecht definitionsgemäß ausgeschlossen
Kapitalerhöhung AG
Bei der AG gibt es 5 Möglichkeiten für die Kapitelerhöhung
o Ordentliche Kapitalerhöhung (auch GmbH) (Normalfall)
o Nominelle Kapitalerhöhung (auch GmbH)
o Bedingte Kapitalerhöhung
o Genehmigtes Kapital
o Genehmigtes bedingtes Kapital
Zudem besteht die Möglichkeit den Finanzbedarf durch Schuldverschreibung aufzubringen = Ausgabe zusätzlicher schuldrechtlicher Titel
Ordentliche Kapitalerhöhung
- Ist eine Kapitalerhöhung gegen Einlage
- Effektive Vermehrung des Gesellschaftsvermögens
- Kann mittel Bar- aber auch mittels Sachmitteln durchgeführt werden
- Hälfteklausel ist dabei zu beachten
Nominelle Kapitalerhöhung
- Ist geregelt im KapBG = Kapitalberichtigungsgesetz)
- Es werden keine Mittel von außen zugeführt, sondern in der Gesellschaft vorhandene Mittel in Grund- oder Stammkapital umgewandelt
- Vermögen der Gesellschaft ändert sich nicht kommt zu keiner Vermögensänderung
- Auf der Passivseite werden die umwandlungsfähigen Rücklagen in Stammkapital umgewandelt
- Damit wird den Gläubigern ein größerer, gesicherter Haftungsfond zur Verfügung gestellt da die ausschüttungsfähigen Rücklagen im Stammkapital gebunden werden
- Zu den umwandlungsfähigen Rücklagen zählen:
o Alle offenen Rücklagen inkl. Gewinnvortrag
o Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen, soweit diese mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist
o Gebundene Rücklagen
der im letzten Jahr ausgewiesene Bilanzgewinn wird nicht als umwandlungsfähiger Posten angeführt, wegen des den Gesellschaftern zustehenden Anspruchs auf Ausschüttung
Bedingtes Kapital
Besonderheit: Das aktuelle Grundkapital wird nicht sofort erhöht, sondern es wird daneben ein besonderes bedingtes Kapital geschaffen, das bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen in wirkliches Grundkapital umgewandelt wird
Kann nur für 3 im Gesetz ausdrücklich festgelegte Zwecke vorgesehen werden § 159 (2) AktG:
o Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
o Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen (z.B. Verschmelzung)
o Einräumung von Aktionsoptionen an Arbeitnehmern, leitende Angestellte, Mitglieder des Vorstandes/Aufsichtsrat oder mit ihrem verbundenen Unternehmen
Die Umfangsbeschränkung des § 159 (4), (5) ist zu beachten
o Nennwert des bedingten Kapitals ist begrenzt mit 50% des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals
o Aktienoptionen dürfen nur im Ausmaß von 20% ausgegeben werden
Durch diese Begrenzung sollen die bisherigen Aktionäre vor Verwässrung geschützt werden, da diesen hier kein Bezugsrecht zusteht !! Bezugsberechtigten sind explizit im Kapitalerhöhungsbeschluss festzulegen
Genehmigtes Kapital
Vorstand wird in der Satzung bzw. durch Satzungsänderung für höchstens 5 Jahre ab Eintragung der AG ohne gesetzliche Zweckbeschränkung ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen § 169 AktG
Damit kann rasch auf Veränderung des Kapitalmarktes/sonstigen auftretende Bedürfnisse für Kapitalerhöhung reagiert werden
Kann nur innerhalb folgender Grenzen eingeräumt werden
o Ermächtigung ist zeitlich auf 5 Jahre beschränkt (Satzung/HV kann kürzere Zeitspanne vorsehen)
o Nennbetrag ist begrenzt mit 50% des zum Zeitpunkt der Eintragung/Satzungsänderung vorhandenen Grundkapitals
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, welcher der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf
Wandelschuldverschreibung
Schuldverschreibung = Gläubiger gewährt er AG ein Darlehen Sein Anspruch auf Rückzahlung wird in der Schuldverschreibung verbrieft
Wandelschuldverschreibung = Gläubiger hat hier ein Umtausch- oder der Aktienbezugsrecht zu einem fix in der Anleihebedingung festgelegten Preis, er hat aber kein Gewinnbezugsrecht
o Wandelschuldverschreibung ieS: Schuldverschreibung wird in Aktien getauscht, dadurch entfällt die Schuldverschreibung Wahlrecht des Gläubiger, er kann entweder Schuldverschiebung behalten oder dies in Aktien eintauschen
o Optionsschuldverschreibung: Recht zum Aktienbezug wird ausgeübt und Schuldverschreibung bleibt aufrecht
Gewinnschuldverschreibung = Verpflichten Anleihenschuldnerin (AG) das Darlehen zurückzuzahlen und den Gläubiger nach festgelegtem Schlüssel am Gewinn zu beteiligen
Für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, kann die HV den Vorstand für max. 5 Jahre mittels Beschlusses ermächtigen
Dazu ist eine ¾ Mehrheit bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich
Arten von Aktien
- Aktien sind kausale und deklarative Wertpapiere, sie können Inhaber (Inhaberaktien) oder Orderpapiere (Namensaktien) sein
- Aktien werden als Nennbetragsaktie oder Stückaktie ausgegeben beide Arten können in einer Gesellschaft NICHT nebeneinander bestehen
o Namensaktien
o Vinkulierte (gebundene Aktien)
o Inhaberaktien
o Nennbetragsaktien
o Nebenleistungsaktien Satzung kann bei vinkulierten Aktien, dem Aktionär eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Nebenleistung auferlegen; Verpflichtung besteht neben der Leistung der Einlage z.B. Überlassung künftiger Patente
o Gratisaktien werden im Rahmen einer Kapitalberichtigung bei Nennbetragsaktien an die bisherigen Aktionäre ausgegeben, ohne dass sie dafür eine Einlage leisten müssen, es kommt zu keine Vermögensfluss Umwandlungsfähige Rücklagen werden in Grundkapital umgewandelt, das Grundkapital erhöht sich, kommt aber zu keiner Vermögensänderung
o Globalaktien Aktien gleichen Typs/Gattung werden in Sammelurkunde verbrieft (z.B. Inhaberaktien)
o Stückaktien
o Stammaktien vermitteln säntliche gesetzliche Mitgliedschaftsrecht, haben Recht an HV teilzunehmen und Stimme abzugeben
o Vorzugsaktien
o Junge Aktien werden bei Gründung/Kapitalerhöhung neu ausgegeben
o Vorratsaktien werden von einem Gründer oder Zeichner im eigenen Namen auf Rechnung der AG/eines Tochterunternehmens übernommen AG erwirbt eigene Aktien durch einen Strohmann
o Eigene Aktien
o Unterpari-Emission
Inhaberaktie
- Nur bei börsennotierten AGs zulässig
- Seit dem GesRÄG 2011 steht den Gründern nicht mehr die Wahl zwischen Inhaber- und Namensaktie offen Die Aktien müssen auf den Namen lauten nur wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder die Aktien nach der Satzung zum Handel an der Börse zugelassen werden, können Inhaberaktien ausgegeben werden (Wahlrecht) § 10 AktG
- Zwingend in Sammelurkunden zu verbriefen
- Übertragung findet durch Kontobuchung statt aufgrund der fehlende Verbreifung in Einzelurkunde ist eine körperliche Übertragung nicht möglich
- Lauten auf den Inhaber und können daher anonym übertragen werden
- Dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden denn Inhaber ist der AG nicht namentlich bekannt, sodass spätere Einforderung nicht möglich ist
- Gem § 10a Ist der Anteilsbesitzer durch eine Bestätigung eines depotführenden Kreditinstitutes mit Sitz in einem EWR-Mitgliedsstaat nachzuweisen.
- Inhaberaktien werden im Depot verwahrt durch die Aufzeichnung der Bank kann nachvollzogen werden, wem diese gehört
Namensaktie
- Tragen Namen des jeweiligen Aktionärs der auch im Aktienbuch (gehört der Gesellschaft) einzutragen ist
- Sind Orderpapiere
- Lassen sich nur durch Indossament und Übergabe der Urkunde oder durch Abtretung übertragen
- Übertragung ist der Gesellschaft zu melden Namensaktie muss vorgelegt, Übergang nachgewiesen und im Aktienbuch vermerkt werden
- NICHT börsennotierte AGs müssen ZWINGEND Namensaktien ausgeben
Nennbetragsaktie
- Lauten auf bestimmten Betrag des Grundkapitals
- Betrag muss min 1 € sein und soll auf runden Betrag lauten
- Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrages zum Grundkapital AG kann Aktien mit verschiedenen Nennbeträgen ausgeben
Stückaktie
- Haben keinen Nennbetrag jede Aktie ist am Grundkapital im selben Umfang beteiligt
- Anteil am Grundkapital richtet sich daher nach der Anzahl der ausgegebenen Aktie
- Der auf eine Aktie anfallende Betrag des Grundkapitals muss min 1 € betragen
Vinkulierte Aktie
- Sind Namensaktien deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, ist im Namen der Gesellschaft der Vorstand zuständig
- Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden z.B. Erwerber will Gesellschaft Schaden zufügen
- Bei Verweigerung der Zustimmung kann veräußerungswillige Aktionär eine gerichtliche Nachprüfung beantragen
- Gür manche Aktien ist eine Vinkulierung zwingend vorgesehen
o Nebenleistungsverpflichtung
o Entsendungsrecht von Mitgliedern in den AR
Vorzugsaktie
- Gewährt Vorzug bei Gewinnverteilung oder Verteilung des Liquidationserlöses
- Max 1/3 des Grundkapitals darf in Vorzugsaktien aufgebracht werden
- Besitzer von Vorzugsaktien haben KEIN Recht an der HX teilzunehmen und eine Stimme abzugeben
- Wird hauptsächlich von Kleinanlegern bevorzugt ihnen ist es nicht zu wichtig mitzubestimmen
Indossament
- Schriftlicher Übertragungsvermerk von Orderpapieren (Namensaktien)
- Vorlage einer lückenlosen Kette von Übertragungsvermerken (Indossamentenkette) ist erforderlich
- Abtretung durch Zession ist möglich
Golden Shares
- Sind Sonderaktien Inhaber verfügen über Rechte, die über die übrigen Aktionäre weit hinausreichen
- Im Normalfall stehen jene Befugnisse der öffentlichen Hand zu der öffentlichen Hand werden innerhalb privater Unternehmen übermäßige Beteiligungsrechte eingeräumt
- Sonderbefugnisse sind z.B. Zustimmungs-, Widerspruchs- und Vetorechte bei unternehmerischen Grundsatzentscheidungen (Umwandlung, Sitzverlegung, Eintritt neuer Aktionäre), Recht zur Ernennung von Organmitglieder außerhalb des regulären Wahlverfahrens
- Resp.: Laut EuGH widersprechen Goldenen Aktien der Niederlassungs- und Kapitalfreiheit Verpflichtung, eine vorherige Genehmigung des Staates für den Erwerb einer über die festgelegte Höhe hinausgehende Beteiligung oder überproportionale Einflussrechte des Staates können gegen die Grundfreiheit verstoßen
- Wurden vom EuGH für zulässig, wenn die Einflussnahme im Allgemeininteresse liegt Sonderrechte dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels notwendig ist
Gesellschafter los werden
- GmbHG sieht (abgesehen der Kaduzierung) ein Ausschluss eines Gesellschafters nicht vor
- Zulässig ist es aber, im Gesellschaftsvertrag einen Ausschluss vorzusehen
- Ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gegen Abfindung ist grundsätzlich nicht möglich Verbot der Einlagenrückgewähr deshalb muss dies über Abfindungspflichten konstruiert werde d.h. auszuschließender Gesellschafter wird verpflichtet, sein Anteil an die Mitgesellschafter oder an Dritte abzutreten
- Überdies wurde mit dem ÜbRÄG 2006 die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesellschafter von der Gesellschaft auszuschließen squeeze out Rechtsgrundlage dafür ist das GesAusG (Gesellschafter-Ausschlussgesetz)
Squeeze out
- Rechtsgrundlage ist das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG)
- Hauptgesellschafter (darunter ist eine einzelne Person zu verstehen) die einen 90% Anteil am Stammkapital hält, kann die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf ihn gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen
Verbot der Überkreuzverflechtung
- § 86 (2) Z 3 AktG und § 30a (2) Z 3 GmbHG
- Bestellung zum gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft und zum Aufsichtsrat darf nicht in 2 Gesellschaften durchmischt sein sonst könnte man sich gegenseitig kontrollieren und absprechen
- Eine solche Durchmischung wird als „ungesunde“ Struktur angesehen
- Das Verbot bedeutet z.B., dass in
o Firma A: X Vorstand und Y Aufsichtsrat Mitglied ist
o Firma B: X Aufsichtsrat und Y Vorstand ist - AUSNAHME: Überkreuzverflechtung ist zulässig, wenn die betreffenden Gesellschaften miteinander konzernmäßig verbunden sind oder die andere eine unternehmerische Beteiligung hält
Verbot der Organbestellung gegen das Organisationsgefälle
- § 86 (2) Z 2 und § 90 AktG; § 30a (2) Z 2 und § 30e (1) GmbHG
- Gleichzeitige Ausübung des Aufsichtsrates im Mutterunternehmen und als Geschäftsleistungsorgan (GF, Vorstand) im Tochterunternehmen ist verboten
- Damit soll ein sinnvolles Organisationsgefälle im Konzern gesichert und eine mittelbare Selbstbeaufsichtigung der Geschäftsleitungstätigkeit im Tochterunternehmen verhindert werden
Insolvenz GmbH
- Insolvenzantragspflicht des GF wird durch 2 Tatbestände ausgelöst:
o Zahlungsunfähigkeit § 66 IO oder
Schuldner ist mangels Zahlungsmittel nicht in der Lage seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht alsbald verschaffen kann
o Überschuldung § 67 IO
Wenn sich beim Vermögensvergleich eine rechnerische Überschuldung ergibt (Passiva < Aktiva) - Sobald einer dieser Tatbestände vorliegt ist gem § 69 (2) IO ohne Zögern, spätestens 60 Tag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzantrag zu stellen
- Folgen bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht für den GF:
o Trifft Innenhaftung gegenüber der GmbH nach § 25 GmbHG
Wird vom Insolvenzverwalter geltend gemacht
Zu ersetzen ist der Schaden, welcher aus der weiteren Verringerung des Vermögens durch den verlustreiche Fortbetrieb entstanden ist
o Außenhaftung gegenüber den geschädigten Gläubigern § 69 IO iVm § 1311 ABGB – zu ersetzen ist:
Altgläubiger: die weitere Verringerung der Befriedigungsquote
Neugläubiger: Vertrauensschaden, liegt vor allem im Wert der erbrachten Leistung Gewinnspanne aus diesem Geschäft ist nicht zu ersetzen, ein hypothetischer Gewinn auch einem dadurch versäumten anderen Geschäft könnte aber ersatzfähig sein
Pflichtanbot nach dem Übernahmegesetz
- Verfügt ein Aktionär über ein ausreichend großes Aktienpaket, hat er die Möglichkeit, zu Lasten der Minderheitsgesellschafter die Kontrolle (ca. 30%) zu übernehmen
- Um dies zu entgehen, haben die Minderheitsgesellschafter nur die Option, ihre Aktien zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen Austrittsrecht oder Kündigungsmöglichkeit ist im AktG nicht vorgesehen hier setzt das Übernahmegesetz an:
- Pflichtanbot § 22 ÜbG: Erwirbt/hält jemand eine kontrollierende Beteiligung an einer in Wien börsennotierten AG oder SE mit Sitz in AG muss der den Minderheitsgesellschaftern anbieten ihre Aktien zu kaufen
- ÜbG enthält für den zu bezahlenden Preis eine Preisbestimmungsregel § 26 ÜbG kann auch für ausländische AGs gelten gem § 27b ÜbG
- Ausnahmen von der Anbotspflicht:
o § 24 ÜbG: jemand hat min genauso viele Stimmrechte, sodass gar keine Kontrolle ausgeübt werden kann
o § 25 ÜbG: Aktien werden zu bloßen Sanierungszwecken erworben
o § 22b ÜbG: Passive Kontrollerlangung = Ohne aktives Tun in den „Genuss“ einer Kontrollposition gelangen; Rechtsfolgen:
Ist der Übernahmekommission mitzuteilen
Anbotspflicht wird nicht ausgelöst
Ruhen des Stimmrechts über 26% d.h. der Wert darüber ruht z.B. 35% Anteile, 9% ruhen mit der Schwelle von 26% wollte man die Aktionäre aus dem Anwendungsbereich des ÜbG herausnehmen
Ad-hoc-Prinzip
- Art 17 (1) MAR verpflichtet Emittenten von Finanzinstrumenten, Insiderinformationen, sie sie unmittelbar betreffen, sobald wie möglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben
- Um die möglichst zeitnahe Information des Anlegerpublikums über wichtige Ereignisse sicher zu stellen
- Diese Pflicht verfolgt den Zweck, dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenzuwirken und den Anlegern eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen
- § 163 BörseG 2018 = gerichtlicher Straftatbestand für den Missbrauch von Insiderinfos
- § 154 (1) Z 2 BörseG 2018 = verwaltungsrechtlicher Straftatbestand für den Missbrauch
- Primären- Insidern und Sekundären-Insidern ist es verboten die Informationen auszunützen, indem sie die betroffenen Aktion Kaufen oder Verkaufen, Empfehlungen abgeben und die Information an Dritte weitergeben
o Primäre: Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer Personen die aufgrund ihres Berufs Zugang zu Insiderinformationen haben
o Sekundäre: Personen die sonst zu den Informationen gelangt sind
Dürfen Gewinne ausbezahlt werden KG?
- Kommanditisten bekommen keinen Gewinn gem § 168 (1) UGB, solange
o Seine Pflichteinlage noch nicht geleistet wurde
o Betrag seiner Einlageleistung durch Verlustzuweisung gemindert wurde
o Betrag seine Einlageleistung durch Gewinnentnahme gemindert wurde
o Entnahme führt zum offenbaren Schaden der Gesellschaft - Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, spätere Verlust damit auszugleichen
Verdeckte KG
- Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist z.B. GmbH & Co KG Komplementärstellung wird von einer Kapitalgesellschaft (GmbH) übernommen
- Keine natürliche Person haftet unbeschränkt
- Ist den Kapitalgesellschaften gleichgestellt damit ist sie Rechnungslegungspflichtig § 189 UGB
- § 4 Z 3 vom Eigenkapitalersatz-Gesetz erfasst
Negative / Positive Publizität
- Positive = Schutz des Eintragungspflichtigen, wenn Tatsache eingetragen und bekanntgemacht ist Vertrauen auf den Inhalt bzw. Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch
o § 15 (3) UGB - Negative = Schutz Dritter, wenn Tatsache nicht im FB eingetragen/bekanntgemacht worden ist eintragungspflichtige Tatsache ist gesetzlich vorgeschrieben und wurde nicht eingetragen und deswegen einem Dritten nicht entgegengehalten kann
o § 15 (1) UGB
Geschäftsführung OG
- Gem § 114 (1) sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt/verpflichtet = Grundsatz der Einzelgeschäftsführungsbefugnis es besteht aber die:
o Möglichkeit einen Gesellschafter von der Geschäftsführung durch Gesellschaftsvertrag auszuschließen
o Gesamtgeschäftsführung durch Anordnung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss - Einzelgeschäftsführerbefugnis = jeder ist für sich allein berechtigt/verpflichtet die Geschäfte der Gesellschaft zu führen
- Einschränkungen der Einzelgeschäftsführerbefugnis:
o Widerspruchsrecht: widerspricht ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, muss diese unterbleiben
o Außergewöhnliche Geschäfte: Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt Für Handlungen die darüber hinaus gehen ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich
Entziehung der Geschäftsführerbefugnis OG
- Entziehungsklage: Bei Gericht den Entzug zu erwirken dafür ist nach § 117 (1) UGB erforderlich:
o Vorliegen eines wichtigen Grundes z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Einzelfall muss beurteilt werden + Gesamtabwägung der Umstände
o Klage aller übrigen Gesellschafter: es muss eine Rechtsgestaltungsklage aller übrigen Gesellschafter vorliegen (auch die von der GF ausgeschlossen sind) Nichtmitwirkende Gesellschafter wird auf Duldung der Entziehung geklagt beide Klagen müssen miteinander verbunden werden - Wird der Klage stattgegeben, verliert der betroffenen Gesellschafter mit der Rechtskraft des Urteils seine Geschäftsführerbefugnis
- Für die Zwischenzeit könnte eine einstweilige Verfügung erwirkt werden
- Wenn der Gesellschafter, welcher von der GF durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde, sichergehen will, dass er auch künftig nicht eigenmächtig nachteilige Geschäfte abschließt, kann er die Entziehung der Vertretungsbefugnis nach § 127 UGB beantragen – Voraussetzungen sind:
o Wichtiger Grund
o Klageweise Geltendmachung durch alle übrigen Gesellschafter - In der Praxis werden die Klagen § 117 und 127 UGB meist miteinander verbunden
- Denkbar wäre auch eine Klage auf Ausschließung des „nervigen“ Gesellschafters nach § 140 UGB oder Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund § 133 UGB auch hier müssen alle Gesellschafter mitwirken
- Man kann auch im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass der Entzug der Geschäftsführerbefugnis mittels Gesellschafterbeschluss zulässig ist
Krise nach dem EKEG
- § 2 EKEG
- Rechtsfolgen muss zwischen außerhalb der Insolvenz und in einem Insolvenzverfahren unterscheiden
- Außerhalb eines Insolvenzverfahren
o § 14 EKEG ordnet eine Rückzahlungssperre in der Krise an Kredit darf nicht zurückgezahlt werden, solange die Krise andauert
o Wer dennoch zurückzahlt, hat ein Rückerstattungsanspruch - In der Insolvenz
o § 57a (1) IO ordnet die Befriedigung Eigenkapital ersetzender Kredite als nachrangige Insolvenzforderung an sind nur anzumelden, wenn das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung auffordert
o Nachrangige Befriedigung bedeutet nach den anderen Gläubigern kommt so gut wie nie zu einer Befriedigung - Ab- und Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen der Gesellschaft für eine Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden erlöschen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens damit soll verhindert werden, dass sich Gesellschafter noch offene Forderungen insolvenzfest absichern
- Eigenmittel sind im Gegensatz zum (FK) während der Insolvenz nicht rückforderbar Darlehen
- FK (Darlehen) kann in im Insolvenzfahren angemeldet werden und in der Höhe der Insolvenzquote erfüllt werden
Gesellschafter gewährt der Gesellschaft ein Kredit
- Ein Kredit in der Krise der Gesellschaft wird gegenüber den anderen Gläubigern zurückgestuft und damit weitgehend als EK behandelt
- Auszahlungssperre: Gesellschafter kann gem § 15 (1) EKEG den Kredit nicht zurückfordern
- Rückgewährungsanspruch: Unter der Verletzung der Auszahlungssperre zurückgeflossenen Geldmittel sind an die Gesellschaft zurückzuerstatten
Europäische Aktien-Gesellschaft (SE)
- SE = Societas Europaea = europäische Aktien-Gesellschaft (ende 2020 ca. 3350)
- Ist eine supranationale Gesellschaftsform
- Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verschmelzung und Sitzverlegung
- Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit
- Kapital muss min 120.000,- betragen in Aktien zerlegt
- Regelungen sind zu finden in:
o SE-VO = unmittelbar anzuwenden (1)
o Satzung
o SEG = Nationales Ausführungsgesetz
o Bestimmungen nationales Aktienrecht
o SE-RL = in das nationale Recht umzusetzende Richtlinie - Beispiele: Allianz, Strabag, Linde
- Nach dem UGB brauchen wir für die SE ein unternehmensbezogenes Geschäft mit Unternehmern auf beiden Seiten
Möglichkeiten für die Gründung einer SE
Art 2, 3 SE-VO; §§ 17 ff SEG
- Gründung durch Verschmelzung min 2 AGs, min 2 von ihnen müssen dem Recht verschiedener MS unterliegen
- Gründung einer Holding-SE durch Einbringung Aktien/Geschäftsanteile, sofern min 2 dem Recht verschiedenen MS unterliegen oder eine dem Recht des anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in einem anderen MS hat
- Gründung einer Tochter-SE durch Gesellschaften, sofern 2 dem Recht verschiedener MS unterliegen oder eine dem Recht des anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in einem anderen MS hat (besteht bereits eine SE kann diese eine/mehrere Tochter-SE gründen
- Umwandlung nationale AG in SE wenn sie seit min 2 Jahre einem Recht eines anderen MS unterliegende Tochtergesellschaft hat
- Gründung Tochter-SE durch SE Mehrstaatlichkeit ist hier nicht erforderlich
Unterschied zwischen AG und SE
- Für die Organisation sieht die SE zwei Möglichkeiten vor Wahlmöglichkeit ist er Unterschied Entscheidung ist in der Satzung zu treffen
- Dualistisches System Art 39 SE-VO
o Geschäftsführung und Kontrolle wird von 2 getrennten Organen wahrgenommen Wahlweise ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan
o Organisation ist hier mit jeder der AG vergleichbar
o Trennung der Durchführung des Alltaggeschäftes und Kontrolle
o Ein Organ tritt die Entscheidung, welche von einem anderen Organ kritisch geprüft + überwacht wird damit wird vermieden, dass Entscheidungen getroffen werden, welche für das Unternehmen + Anteilseigener nachteilig sind
o Nachteil: Aufgrund der 2 Organe kann es zu Fehlinterpretationen aufgrund des fehlenden Austausches von Informationen kommen - Monistisches System wird in der Praxis häufig gewählt Art 43 SE-VO
o Funktion von Vorstand + Aufsichtsrat wird von einer Person ausgeübt = Verwaltungsrat
o Verbesserter Informations- und Kommunikationsfluss
o Nachteil; fehlende Kontrolle durch eine zweite Instanz
Privatstiftung
- Ist eine juristische Person
- Nutzt, Verwaltet + Verwertet vom Stifter gewidmetes Vermögen min 70.000,- (Bar- oder Sacheinlagen) selbständig, entsprechen dessen Willen
- Muss Sitz im Inland haben
- Tätigkeit darf nicht risikoreis sein
- Name muss Wort „Privatstiftung) ohne Abkürzung enthalten
- Kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer angelegt sein
- Hat weder Eigentümer noch Gesellschafter ist KEINE Gesellschaft, sondern ein eigentümerloses Rechtsgebilde, eine Vermögensmasse, der von Gesetzes wegen Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde
- Losgelöst vom Willen des Stifters, welcher mit der Entstehung der Stiftung den Zugriff auf das Stiftungsvermögen verliert
o Stifter kann sich aber Änderungs- und/oder Widerrufsrecht borbehalten
Organe der Privatstiftung
§ 14 PSG 2 Organe sind zwingen einzurichten
- Stiftungsvorstand (muss aus min 3 Mitgliedern bestehen)
o 2 Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-MS bzw. EWR Vertragsstaat haben
o Mitglieder sind im FB einzutragen + beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen
o Nicht im Vorstand können sein:
Begünstigte + bestimmte nahe Angehörige der Begünstigten
Juristische Personen
„Beauftragte“ von Begünstigten oder deren Angehörige
o Dennoch erfolgte Bestellung ist absolut unwirksam
o Stifter selbst kann dem Vorstand angehören, sofern er nicht Begünstigter ist
o Aufgabe = Stiftung verwalten, vertreten + für Erfüllung des Stiftungszweck sorgen ist somit Geschäftsführung + Vertretungsorgan
o Rechnungslegungspflicht § 18 PSG
o Soweit Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, kommt den Vorstandsmitgliedern nur die Gesamtvertretungsbefugnis zu Siftungsvorstand kann einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen
o Willensbildung erfolgt durch Beschlussfassung Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit aller Stimmen gefasst – Vorstand wirkt an Beschlussfassung mit
- Stiftungsprüfer
o Jahresabschluss + Lagebericht innerhalb 3 Monate ab Vorlage prüfen
o Wirf vom Gericht ggf vom Aufsichtsrat bestellt
o Darf weder Begünstigter, Mitglied eines anderen Stiftungsorgans oder Arbeitnehmer der Privatstiftung sein
- Aufsichtsrat
o Nur unter den Voraussetzungen des § 22 PSG verpflichtend
- Beirat
o hat beratende und kontrollierende Funktion
o Stifter hat damit die Möglichkeit bis zu einem bestimmten Grad Einfluss auf den Vorstand zu nehmen, wenn Abschluss bestimmter Geschäfte von der Zustimmung des Beirats abhängig gemacht wird
o Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 (2) S PSG gilt auch für den aufsichtsratähnlichen Beirat
Entstehung der Privatstiftung
- Wird durch Stiftungserklärung errichtet besteht aus Stiftungsurkunde + fakultativer Stiftungszusatzurkunde
- Dem FB ist nur die Stiftungsurkunde offenzulegen
- Die Regelungen des § 9 PSG müssen jedenfalls in die Urkunde aufgenommen werden
- Mit der Abfassung der Stiftungserklärung in Notariatsaktform ist die Privatstiftung errichtet als Vorstiftung
- Mit Eintragung ins FB ist sie wirksam entstanden
Begünstigte der Privatstiftung
- Erhalten Zuwendungen von der Stiftung
- Begünstigter ist, wer
o in der Stiftungserklärung als solcher bezeichnet wurde
o Von der vom Stifter dazu berufenen
o Vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt
Änderungsrecht
- Stifter kann auch noch nach Errichtung der Stiftung eine Änderung der Stiftungserklärung vornehmen
- Geht aber nur wenn er sich das Änderungsrecht vorbehalten hat § 33 (2) S 1 PSG
- Ist die Änderung durch den Stifter nicht möglich hat der Vorstand eine Befugnis/Verpflichtung zur Vornahme von Änderungen unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichtes
- Erlischt mi dem Tod des Stifters
Widerrufsrecht
- Damit hat der Stifter die Möglichkeit sein Vermögen zurückzuerhalten es kommt zu keiner endgültigen Übertragung des Vermögens
- Dieses Recht kann vom Vorstand nicht unterlaufen werden
- Dieses Recht steht nur zu, wenn es von Anfang an in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde
- Kann sich nur eine natürliche Person vorbehalten damit wollte der Gesetzgeber eine gewisse zeitliche Beschränkung – mit höchstmöglicher Lebenszeit eines Menschen – erreichen
- Kann nicht durch das Änderungsrecht nachträglich eingeführt werden
- Nachteil = Nichtanwendbarkeit der Zweijahresfrist Schenkungsanrechnung
Was bleibt den Erben bei der Privatstiftung, wenn jemand sein ganzes Vermögen in die Stiftung gesteckt hat
- Privatstiftung ist im erbrechtlichen sinne als „Dritter“ zu betrachten
- Vermögens an eine Privatstiftung werden ausdrücklich als Schenkung aufgezählt § 781 (2) Z 4 ABGB
- Ob eine Schenkung, als Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der 2-Jahresregel Schenkungen, welche früher als 2 Jahre vor seinem Tod gemacht hat, sind in der Berechnung nicht zu berücksichtigen
- Für den Fristenlauf kommt es in Anlehnung auf die „Vermögensopfertheorie“ drauf an, wann die Schenkung wirklich gemacht wurde
- Dabei kommt es darauf an, ob sich der Verstorbene ein Widerrufsrecht vorbehalten hat in diesem Fall wurde das Vermögenopfer noch nicht endgültig erbracht Danach berechnet sich der Pflichtteil der Erben am Nachlassvermögen zusätzlich des an die Privatstiftung gewidmeten Vermögens
Kann sich eine DE GmbH mit einer AT verschmelzen?
- Verschmelzung = Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit werden unter Ausschluss der Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt (fusioniert)
- Gesamtrechtsnachfolge= der bisherige Unternehmensträger geht unter und an seine Stelle tritt ein neuer die Rechte und Pflichten des Vorgängers gegen über Übertragung muss nicht das gesamte Vermögen des Rechtsträgers umfassen
- Arten der Verschmelzung
o Aufnahme = übernehmende Rechtsträger überträgt sein Vermögen auf eine bestehende Gesellschaft
o Neugründung = übernehmende Rechtsträger überträgt sein Vermögen auf eine erst im Zuge der Verschmelzung zu gründender Gesellschaft
o Rechtsformübergreifenden = übernehmende Rechtsträger hat andere Rechtsform als übertragende Rechtsträger
o Grenzüberschreitende Verschmelzung
Hereinverschmelzung = ausländische wird auf eine Gesellschaft in AT verschmolzen
Hinausverschmelzung = AT wirf auf eine Gesellschaft im Ausland verschmolzen
o Down stream merge = Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft
o Up stream merge = Tochtergesellschaft auf Muttergesellschaft
o Side Stream merge = Verschmelzung zwischen Schwestergesellschaften - Rechtsgrundlage: Eu-VerschG Gegenstand dieses Gesetzes ist die Verschmelzung AT Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) mit Kapitalgesellschaften aus anderen EU-MS
- Miterfasst sind auch Gesellschaften aus dem EWR-Raum