Unternehmensrecht Flashcards
Vorschriften – Freiberufe bzw. Land- und Forstwirte
- Freie Beruf § 4 (2) UGB keine Definition, deshalb ist er nach der Verkehrsauffassung auszulegen
- Angehörige freier Berufe sind Unternehmen, weil sie alle Eigenschaften des § 1 UGB aufweisen
- Überwiegend wissenschaftliche, soziale, heilende, rechtswahrende Berufe typischer Weise eine gewisse höhere Bildung erfordern
- Abgrenzung zu anderen Unternehmen:
o Keine Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994
o Eigene gesetzliche Interessenvertretung (Kammern)
o Höchstpersönliche Leistungserbringung - Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Architekten, Erfinder, Maler
- NICHT Innenarchitekten, Homöopathen, Vermögensberater, Apotheker (wird nicht höchstpersönlich erbracht – Handel mit Waren im Vordergrund)
- Sonderstellung im UGB Anwendung eingeschränkt
o Nichtanwendung des 1. Buches § 4 (2) UGB „Opting-In“ möglich durch Eintrag ins FB
o Keine Eintragungspflicht + Rechtsformzwang § 8 UGB auch wenn sie Schwellenwerte § 189 UGB überschreiten - Können eingetragene Personengesellschaften (OG/KG) als Gesellschaftsform wählen, da diese für jeden unternehmerischen + nicht unternehmerischen Zweck zur Verfügung stehen dann kommen Bestimmungen des 1. + 2. Buches zur Anwendung.
o NICHT Anwendung 3. Buches auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben § 189 (4) UGB keine Rechnungslegungspflicht auch nicht bei einem Betrieb in Form einer OG oder GesbR - Kapitalgesellschaft Rechnungslegungspflicht besteht
- Buch kommt immer zur Anwendung
- Land- und Forstwirte Unternehmer nach § 1 UGB „Opting-In“ ist möglich
Mischtätigkeiten
- Unternehmen bietet freiberufliche + gewerbliche Tätigkeit an
- Lassen sich Tätigkeiten sachlich + organisatorisch trennen werden sie unterschiedliche behandelt
- Echte Mischtätigkeit = wenn sich die Tätigkeiten nicht trennen lassen
- Tätigkeit die den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bildet ist ausschlaggebend z.B. Arzt verkauft im Rahmen seiner Tätigkeit auch Medikamente
Rechnungslegungspflicht
- § 189 UGB
- Rechnungslegungspflichtig sind
o Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE)
o Kapitalistische Personengesellschaften / verdeckte Kapitalgesellschaften
o Unternehmerisch tätig „Personengesellschaften mit beschränkter Haftung“ (insb. GmbH&Co KG sowie Verein & Co KG)
o Alle anderen Unternehmer die pro Betrieb mehr als 700.000 EUR Umsatzerlös im Geschäftsjahr erzielen - Tritt bei Einzelunternehmern, OG, KG ein, wenn
o 2x Überschreiten des Schwellenwertes von 700.000 ab dem 2. Folgenden Geschäftsjahr ODER
o 1x Überschreiten 1.000.000 EUR ab dem folgenden Geschäftsjahr - Entfällt, wenn
o Schwellenwert in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird (kein Pufferjahr)
o Schwellenwert von 700.000 EUR bei Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird (kein Pufferjahr) - Ausnahme besteht für freie Berufe + Land-& Forstwirtschaft (auch wenn OG oder GesbR)
Firmenbuch
- Öffentliches Register Verzeichnet von rechtserheblichen Tatsachen des Handelsverkehrs
- Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen
o Örtliche Zuständigkeit: Gericht, wo das Unternehmen sein Hauptniederlassung oder Sitz hat ist dies im Ausland, dann Ort der inländischen Zweigniederlassung (wenn mehrere, dann welche als Erste bestanden hat)
o Sachliche Zuständigkeit: jeweilige Landesgericht und in Wien das Handelsgericht - Aufbau § 1 (1) FBG
o Hauptbuch + Urkundensammlung
o Eintragungen erfolgen nur im Hauptbuch
o Urkundensammlung § 12 (1) FBG - Jede unternehmerisch tätige natürliche Person ist verpflichtet sich in das FB eintragen zu lassen, wenn Pflicht zur Rechnungslegung nach UGB besteht
- Konstitutive Eintragung (= rechtsbegründen) lassen ein Rechtsverhältnis/Recht entstehen z.B. Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung
- Deklarative Eintragung (= rechtsbekundend) Bekräftigung eines bestehenden Rechts z.B. Eintragung der Prokura
- GesbR + Stelle Gesellschaften werden NICHT eingetragen scheitert an der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit
- Vereine werden grundsätzlich auch nicht eingetragen für sie gibt es ein Vereinsregister (von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt)
- Überschreitet eine GesbR den Schwellenwert für die Rechnungslegungslegung ist sie zur Eintragung als OG oder KG ins FB anzumelden § 8 (3) UGB Umwandlung
- Eintragungen werden nur auf Anmeldung einer Partei vorgenommen Gericht wird nur ausnahmsweise von Amts wegen tätig z.B. Lösung unrichtiger Eintragung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Sanktion für die Unterlassung der Eintragung = Zwangsstrafe § 24 FBG
Eintragungspflicht Einzelunternehmer
- § 8 (1) UGB
- Verpflichtung zur Eintragung, wenn die Schwellenwerte für die Rechnungslegungspflicht gem § 189 UGB überschritten werden
- Sonst besteht die Möglichkeit der freiwilligen Eintragung
- Nur Eingetragene Unternehmer sind berechtigt/verpflichtet eine Firma zu führen nicht eingetragenen können keine Firm, sondern nur eine Geschäftsbezeichnung führen
Aussage „Jeder in das Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ist Unternehmer“
- Aussage ist FALSCH
- Im Firmenbuch sind auch Rechtsträger registriert, welche nicht notwendig Unternehmer sind
- Nicht alle in § 2 FBG aufgezählten Rechtsträger sind Unternehmer nach § 1 oder § 2 UGB
- OG/KG steht z.B. für jeden Zweck offen auch eine nicht unternehmerische Tätigkeit kann somit im Firmenbuch eingetragen sein
- Privatstiftung ist auch kein Unternehmer § 1 (2) Z 1 PSG
Fortführung der Firma
- § 22 UGB
- Fortführung der bisherigen Firma ist zulässig, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben ausdrücklich einwilligt
- Erwerber kann die Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen
Neugründung der Firma
- Kann nur eingetragen werden, wenn sie sich deutlich von einer bereits bestehenden und eingetragenen Firma unterscheidet keine Verwechslungsgefahr gibt
- Beurteilungskriterien für die Unterscheidbarkeit:
o Firmenkern muss unterscheidbar sein nicht der Firmenzusatz
o Eindruck, den die Firma bei einer gewöhnlichen Aufmerksamkeit hinterlässt nicht erst nach besonders genauem/aufmerksamen Vergleich
o Entscheidend ist der Gebrauch der Firma im alltäglichen Geschäftsleben
o Rücksicht auf Branchennähe bei Unternehmen, welche im selben Geschäftsfeld tätig sind ist ein strengere Maßstab bei der Unterscheidbarkeit anzulegen
Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit)
- § 29 UGB
- Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde von bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden
- Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein
- AUSNAHME: Privatstiftungen § 2 PSG der Name muss sich von allen anderen in AT eingetragenen deutlich unterscheiden
- Über die Reichweite eines Ortes der mehrere politische Gemeinden umfassen, entscheidet die Verkehrsauffassung z.B. Wien + Flughafen Schwechat = derselbe Ort
- Prioritätsgrundsatz = die zuerst bestehende + eingetragenen Firma wird geschützt
- Haben 2 Unternehmen denselben Namen muss derjenige, welcher neu eingetragen gehört dem Namen einen Zusatz beifügen der sich deutlich unterschieden lässt § 29 (2) UGB
- Bei der Unterscheidbarkeit kommt es nicht nur auf den Wortsinn/Wortbild an, sondern auf den Wortklang andere Schreibweise (unzulässig)
- Vorschriftswidrige ältere Firma ist nicht durch § 29 geschützt Eintragung der neuen Firma muss so lange abgelehnt werden, bis die Änderung oder Löschung der unzulässig eingetragenen älteren Firma bewirkt ist
- OGH Entscheidung; Schlagworte, die Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum/Firmenkern bilden, können bei ähnlichem Unternehmensgegenstand für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn diese Konzerngesellschaften sind z.B. Menu Transport GmbH und Menu Spedition GmbH
- § 9 UWG Schutz nach dem Wettbewerbsrecht kann auf Unterlassung geklagt werden, wenn jemand eine Firma so benützt, welche Verwechslung hervorrufen könnte
Grundsatz der Firmeneinheit
- Ein Unternehmer kann für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen
- Erwirbt er ein weiteres Unternehmen mit dem Recht auf Firmenfortführung und vereinigt er es mit seinem bisherigen Unternehmen muss er sich für eine Firma entscheiden
o Irreführungsverbot § 18 (2) UGB
o Verbot der Verwendung fremder Namen § 20 UGB
o Zwingende Aufnahme von Rechtsformzusätzen § 19 UGB - Zweigniederlassung: Haupt- und Zweigniederlassung unter derselben Firma oder die Zweigniederlassung unter einer anderen Firma § 3 (1) Z 6 FBG (muss aber einen Zusatz beifügen, der den Filialcharakter offenlegt) Firmenkern von Haupt- und Zweiniederlassung muss nicht ident sein Zusammenhang muss aber deutlich zum Ausdruck kommen
Grundsatz der Firmenkontinuität
- §§ 21, 22, 24 UGB
- z.B. Änderung des Familiennamen des Unternehmers durch Eheschließung oder Wechsel des Unternehmensträger durch Veräußerung
- Das bedeutet nicht, dass die Firma geändert werden muss (sofern es eine Personenfirma ist)
- Gesetz gestattet hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Firmenwahrheit aber nur für den Firmenkern nicht für den Zusatz
Grundsatz der Firmenwahrheit
- § 20 UGB die Öffentlichkeit darf nicht in die Irre geführt werden
- Der Name einer anderen Person als der des Einzelunternehmers darf nicht aufgenommen werden
Verwendung fremder Firmennamen
- Verbot gem § 20 UGB
- Erlaubt ist nur:
o Name des Einzelunternehmers
o Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschaftes (OG, KG) Name von Kommanditisten im Firmenwortlaut ist nicht zulässig
OGH zum Firmenwortlaut: karriere.at
- Der Firmenzusatz „at“ hat keine Aussage- oder Kennzeichnungskraft
- Gesamteindruck ist entscheidend bei zusammengesetzten Firmenwortlauten
- Gattungsbezeichnungen sind nur dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben
Haftung beim Unternehmensübergang
- Unterschiede in der Haftung nach § 38 UGB und § 1409 ABGB
- Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber gegenüber Gläubigern ausgeschlossen werden D.h. selbst bei einem wirksamen Haftungsausschluss nach § 38 (4) kann den Erwerber die Haftung nach § 1409 ABGB treffen
- Nach § 1409 ABGB haftet der Erwerber nur für Schulden, die er kannte oder kennen musste bei § 38 UGB kommt es darauf nicht an
- Haftung nach § 1409 ist beschränkt mit dem Wert der übernommenen Aktive nicht bei § 38 UGB
Share Deal
- Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
- = Anteilserwerb am Rechtsträger
- Rechtliche Zuordnung der Rechtsverhältnisse ändert sich nicht
- Nur Anteilsrecht an der Gesellschaft werden übertrag Gesellschafter des Unternehmens ändern sich
Asset Deal
- Möglichkeit der Übertragung von Unternehmen
- = Einzelrechtsnachfolge durch Erwerber der zum Unternehmen gehörigen Vermögenswerte
- Kommt zur Änderung des Unternehmensträgers
- Beim Erwerb aller Anteile an einer OG/KG erlischt die Gesellschaft, weil diese min. 2 Gesellschafter habenmuss Vermögen geht auf den Erwerber über gem § 142 UGB
Prokura
= Rechtsgeschäftliche Vollmacht iSd § 1002 ff ABGB ABER ihr Umfang ist gesetzlich zwingen festgelegt
- Kann grundsätzlich nicht beschränkt werden, wird deshalb auch als Formalvollmacht bezeichnet (Ausnahme: Filialprokura § 50 (3) UGB
- Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen + außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt
- Prokurist = im Namen + auf Rechnung eines Unternehmens handelnder Stellvertreter
- Rechtsgeschäftlich eingeräumte Vollmacht (Bevollmächtigung) Vertretungsmacht ist gesetzlich festgelegt und kann gegenüber Dritten grds. Nicht beschränkt werden wegen besonderen Schutzbedürfnisses im Geschäftsverkehr Dritte soll sich darauf verlassen können, dass der Prokurist eine umfassende Vertretungsmacht besitzt
- Bestellung auf freiwilliger Basis (= Unterschied zur organschaftlichen Vertretung z.B. Geschäftsführer einer GmbH ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben)
- Vollmachtgeber
o Einzelunternehmen: nur, wenn sie im FB eingetragen sind
o OG/KG: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter
o GmbH: Beschlussfassung der Gesellschafter
o AG: Vorstand
o SE: hat keine speziellen Bestimmungen daher gelten dieselben wie für die AG
o Genossenschaft: Vorstand, Erteilung ist möglich, da sie Unternehmer kraft Rechtsform ist
o Stille Gesellschaft: NEIN, ist nicht rechtsfähig
- Unternehmer, die nicht im FB eingetragen sind, Liquidatoren, Insolvenzverwalter und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (z.B. Prokuristen) können keine Prokura erteilen, da sie keine Unternehmereigenschaft haben
- Nur natürliche Personen, welche zumindest beschränkt geschäftsfähig sind
- Ist gegenüber Dritten aus Verkehrsschutzgründen nicht beschränkbar § 50 (1) UGB
- Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis Sanktionen: Schadenersatz, Entlassung
- AUSNAHME: Kollusion/Missbrauch
- Keine Vertretungsmacht für Rechtshandlungen, die die Existenz des Unternehmens betreffen Einstellung/Veräußerung, Löschung/Änderung
- Kann keine Prokura erteilen, sehr wohl aber Handlungsvollmacht
Beendigung der Prokura
- Ist jederzeit widerruflich auch bei Fortbestand des zugrunde liegenden Dienstvertrages
- Zwingendes Recht auf Widerruflich kann nicht wirksam verzichtet werden Prokurist kann dem Widerruf auch nicht wirksam entgegentreten
Gesamtprokura
- Arten der Gesamtprokura
o Gesamtprokura § 48 (2) UGB
o Beidseitige Gesamtprokura = alle Prokuristen mit Gesamtprokura sind nur gemeinsam vertretungsbefugt
o Halbseitige Gesamtprokura = Ein Prokurist kann alleine, der andere aber nur gemeinsam mit dem anderen handeln
o Gemischte Gesamtprokura siehe unten
o Gemischte halbseitige Gesamtprokura = Organschaftlicher Vertreter kann auch ohne Prokurist handeln dieser aber nicht ohne den organschaftlichen Vertreter - Gleicher Umfang wie Einzelprokura erfordert aber gemeinsames Handeln
- Gemeinsames Handeln muss nicht gleichzeitig erfolgen Zustimmung des anderen kann davor oder danach erteilt werden (= passive Einzelvertretung)
- Unzulässig ist es, vorweg zu allen Geschäften die Zustimmung zu erteilen
- Handelt er alleine und die Zustimmung wird danach nicht erteilt Haftung nach § 1019 ABGB falsus procurator
- Muss ins FB eingetragen werden sonst können Dritte auf Einzelvertretungsbefugnis vertrauen
Gemischte Gesamtvertretung
- Prokurist handelt funktionell als Organ Vertretungsmacht entspricht somit jenen der Organe
- Prokurist ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vertretungsorganes (GF, Vorstand) vertretungsbefugt
- Darf aber nicht so konzipiert sein, dass Organmitglieder nur gemeinsam mit Prokurist handeln können
- Spezifische Grenzen der Prokura kommen nicht zum Tragen keine Beschränkung für die Belastung und Veräußerung von Grundstücken Immobilarklausel
- Kann auch bei der Erteilung einer weiteren Prokura mitwirken
Filialprokura
= im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Einschränkung des Umfangs der Prokura
- Prokura wird nur für eine von mehreren Zweigniederlassungen erteilt § 50 (3) UGB
- Zweiniederlassungen müssen dabei unter verschiedenen Firmen geführt werden Für den Dritten erkennbar
- Kann für eine oder mehrere Filialen erteilt werden
- Kann nur für diese Zweigniederlassung wirksam vertreten
- Voraussetzung:
o Gesellschaft muss über mehrere in das FB eingetragene Zweigniederlassungen verfügen
o Firmen der verschiedenen Niederlassungen unterscheiden
- Kann NICHT erteilt werden, wenn ein Unternehmen mehrere selbständige Unternehmen betreibt (z.B. unterschiedliche Branchen)
Handlungsvollmacht
- Kann jeder Unternehmer erteilen auch wenn er nicht im FB eingetragen ist
- Fehlt die Unternehmereigenschaft, ist die Vollmacht nach ABGB zu beurteilen
- Jede zumindest beschränkt geschäftsfähige natürliche Person
- Umfang bestimmt der Unternehmern 3 Arten
o Generalhandlungsvollmacht = „allgemeine Handlungsvollmacht“ erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des Unternehmens
o Arthandlungsvollmacht = Bevollmächtigung von bestimmter Art von Geschäften z.B. Kassierer zur Entgegennahme von Zahlungen
o Spezialhandlungsvollmacht (Einzelvollmacht) = Durchführung einzelner konrekter Geschäfte
Ladenvollmacht
- § 56 UGB
- Ermächtigt zu Verkäufen und Entgegennahmen, die in einem derartigen Laden oder offenen Warenlager gewöhnlich geschehen
- Offenes Warenlager = Für Kunden zugängliche Verkaufsflächen (auch wenn sie nur vorübergehend sind) auch Messen und im Freien Nicht erfasst sich Räumlichkeiten die nicht für Verkaufshandlungen zur Verfügung stehen z.B. Büro- und Fabriksräumlichkeiten
- Unterschied zur Handlungsvollmacht: das Vorliegen der Vollmacht und ihr gewöhnlicher Umfang wird vermutet
- Voraussetzungen:
o Person muss im Laden oder offenen Warenlager angestellt sein
o Person muss angestellt sein Muss mit Wissen und Willen im Laden tätig sein Anstellungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn ist nicht erforderlich es können auch mitarbeitende Familienmitglieder angestellt sein
o Verkäufe und Empfangnahmen müssen „gewöhnlich“ sein in einem derartigen Laden
o Dritter muss hinsichtlich des Bestehens einer Vollmacht gutgläubig sein - Unterschied zu § 1030 ABGB ist beschränkt auf die Entgegennehme von Zahlungen und Ausstellung von Quittungen § 56 UGB ist lex specialis zu § 1030
- Grundsätzlich ist von der Ladenvollmacht der Ankauf von Waren nicht erfasst Nach Judikatur gehört die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens aber zur typischen Vorgangsweise eines Autohändlers
Vorbereitungsgeschäfte
= Geschäfte die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt
- Gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte § 343 (3)
- Arg. Unternehmer verfügt in der Anfangsphase seines unternehmerischen Handels noch nicht über die spezifische Geschäftserfahrung + notwenigen Branchenkenntnisse
- Nach Aufnahme des Betriebes, können keine Gründungsgeschäfte mehr geschlossen werden
- Der Betrieb gilt als aufgenommen, sobald eigentliche Unternehmensgeschäfte geschlossen + abgewickelt werden, die unmittelbar der Verfolgung des Unternehmenszweckes dienen regelmäßige Verträge mit Kunden über die Einbringung der unternehmerischen Leistung
- Laesio enormis kann nicht wirksam ausgeschlossen werden
Schadenersatz im UGB
- § 349 UGB
- Haftung des Unternehmers weicht in 2 Punkten vom ABGB ab:
o Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers gegenüber seinem Vertragspartner ist erhöht § 347 UGB
o Umfang der Schadenersatzpflicht ist erweitert § 349 UGB - Im ABGB ist bei leichter Fahrlässigkeit der positive Schaden zu ersetzen und bei grob fahrlässigem/vorsätzlichem Handeln auch den entgangenen Gewinn (Interesse)
- Im UGB erfolgt keine solche Unterscheidung bei einem ZWEISEITIG unternehmensbezogenen Geschäft ist auch der entgangenen Gewinn zu ersetzen
Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers im UGB
- § 347 UGB
- Bei unternehmensbezogenen Geschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen
- Ob die Sorgfalt eingehalten wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen Grad der Aufmerksamkeit, Fleiß, Fähigkeiten und Kenntnisse
- Unternehmer trifft wie bei Sachverständigen eine Art Garantiehaftung
- Liegt z.B. ein individuelles Sonderwissen des Unternehmers vor, welches über den allgemein zu erwartendem Standard hinausgeht bestimmt dies die konkret anzuwendende Sorgfalt
- Setzt er für die Erfüllung der Geschäfte einen Gehilfen ein, hat er für deren Verhalten gem § 1313a ABGB einzustehen Gehilfe ist meist nicht selber Unternehmer, somit ist § 347 auf ihn nicht anwendbar
- Wird das Verhalten des Gehilfen dem Unternehmer zugerechnet, kommt dennoch der Sorgfaltsmaßstab des § 347 UGB zu Anwendung.
- Findet im vorvertraglichen + vertraglichen Bereich Anwendung
- Inhaltsgleiche Spezialtatbestände für die Sorgfalt:
o Bei Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) in§ 25 (1) GmbHG, § 84 (1) AktG und in § 6 EWIVG
Bei der GmbH für Geschäftsführer und bei der AG für Vorstand
o Privatstiftungen § 17 (2) PSG
o Handelsvertreter § 5 HVertrG
laesio enormis
- Verkürzung über die Hälfte § 934 ABGB
- Nach § 935 ABGB kann die Anfechtung wegen laesio enormis grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden
- Im Unternehmensrecht stellt diese Regelung aber nur dispositives Recht dar
- Nach § 351 UGB kann die Anwendung des § 934 ABGB zu Lasten eines Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden Ausschluss unterliegt aber der Geltungs- und Inhaltskontrolle Ein Ausschluss der laesio enormis kann im AGB auch zu Lasten von Unternehmer gröblich benachteiligend iSd § 879 (3) ABGB sein
- Ausschluss ist nur für Unternehmer zulässig auch wenn es sich um ein Privatgeschäft des Unternehmers handelt, dies aber für den Verkäufer beim Vertragsabschluss nicht ausreichend erkennbar ist gilt die Vermutung des § 344 UGB z.B. Unternehmer gibt seine Unternehmensadresse für die Rechnung an
- Kann bei einem Vorbereitungsgeschäft nicht ausgeschlossen werden
Kontokorrent
- § 355 UGB
- Im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung vereinbarte periodische Abrechnung bei der die beiderseitigen Leistungen laufen in Form eines Kontos verbucht werden
- Nach dem Wortlaut des § 355 muss zumindest eine Vertragspartei ein Unternehmer sein Nach den Gesetzesmaterialien ist die analoge Anwendung auf Nichtunternehmer nicht ausgeschlossen = uneigentlichen Kontokorrent
- Anstelle von zahlreichen Einzelforderungen wird ein einheitlicher Saldo geführt z.B. Hersteller X und Händler Y besteht eine ständige Geschäftsbeziehung; X beliefert Y wöchentlich mit neuen Maschinen; Y muss aufgrund von Mängel einige retournieren; in monatlichen Abständen erhält X von Y eine Abrechnung, die beglichen wird
- Grundlage ist die Geschäftsverbindung
- Erleichterung/Vereinfachung des Geschäftsverkehrs: statt Einzelverrechnungen wird eine Vielzahl von Forderungen verrechnet
- Vereinheitlichungsfunktion: für alle Forderungen gelten die gleichen Regelungen (Erfüllungsort, Gerichtsstand)
- Sicherungsfunktion: jeder Partei erlangt Befriedigung der Forderung
- Vereinbarung, dass die Ansprüche und Leistungen nach bestimmten Zeitperioden abgerechnet werden ist wesentlich Kontokorrentabrede
o In Rechnung-Stellen
o Verrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten (mangels Vereinbarung gilt die Zweifelsregel § 355 (2))
o Feststellung des Saldos - Damit Forderung/Leistung ein Teil eines KK sein kann müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
o KK-Fähigkeit
Sind nur buchungsfähige Forderungen/Leistungen müssen aber nicht zwingen auf Geld gerichtet sein, müssen ledig gleichartig sein
o KK-Gebundenheit
Parteien bestimmen selbst, welche Forderungen/Leistungen Teil des KK sind Im Zweifel werden alle Forderungen KK-gebunden sein, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entstanden sind NICHT KK-gebunden sind: - Ungewöhnlich hohe/unerwartete Ansprüche
- Forderungen, die auf sofortige Zahlung nach Fälligkeit gerichtet sind stehen der periodischen Abrechnung entgegen
- Aufschieben bedingte/befristet Forderungen/Leistungen, die erst nach der nächsten Saldofeststellung fällig werden
- Vereinbarung, dass die Ansprüche und Leistungen nach bestimmten
- Wechsel- und Scheckforderungen sind im Zweifel nicht KK-zugehörig sind nicht vor Fälligkeit abtretbar
- Praktisch bedeutsamster Anwendungsfall = Girokonto einzelnen Kontobewegungen werden laufend verbucht und es erfolgt periodisch (vierteljährlich/monatlich) ein Kontoabschluss (Saldo gezogen). Entsprechenden Regelungen zum Girokonto sind in den AGB´s der Bank enthalten
Saldoformen des Kontokorrents
Abstrakter Saldo
- Der Gesetzgeber hat sich jeden Teil der Lehre angeschlossen, der das Saldoanerkenntnis als abgeschwächten abstrakten Verpflichtungsgrund ansieht, der neben die im kausalen Saldo fortbestehenden Einzelansprüche tritt.
Kausaler Saldo
- Ergibt sich aufgrund der Verrechnung der wechselseitigen Forderungen/Verbindlichkeiten unter Heranziehung der gesetzlichen Tilgungsregeln § 355 (3) UGB zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses
- Bestand und Höhe des Saldos ist von demjenigen zu behaupten/beweisen der sich darauf berufen will
- Ergebnis der Verrechnung = kausale Saldoforderung zugunsten einer Partei
Zurückbehaltungsrecht
- § 369 UGB
- Unternehmern hat für fällige Forderungen, welche aus einem unternehmensbezogenen Geschäft stammen ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren
- Voraussetzungen für die Ausübung sind:
o Gläubiger und Schuldner müssen im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung + Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Unternehmer sein
o Beidseitigen unternehmensbezogenen Geschäfts Konnexität wird nicht gefordert (zurückbehaltene Sache muss nicht aus dem Rechtsgeschäft stammen, muss auch nichts mit der zurückbehaltenen Sache zu tun haben)
o Muss eine Geldforderung sein oder in eine solche übergehen können
o Forderung muss fällig sein AUSNAHME des Notzurückbehaltungsrechts § 370 UGB
o Gegenstand können nur individualisierbare bewegliche Sachen + Wertpapiere sein, die im Eigentum des Schuldners stehen gegenüber dinglich berechtigten Dritten ist das Recht nicht auszuüben
o Darf nach § 369 (3) nicht Ausgeschlossen sein - Grundsätzlich besteht das Zurückbehaltungsrecht bereits bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen es reicht bereits, wenn der Gläubiger gegenüber dem SChulder erklät, dass er die Sache nur gegen Zahlung herausgibt
- iwS: Leistungsverweigerungsrecht Sache kann so lange zurückbehalten werden, bis die andere Vertragspartei ihre Leistung erfüllt
- ieS: nur für unternehmerischen Geschäftsverkehr
- Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen
- Befriedigungsrecht: im AGBG nur Sicherungsfunktion, im UGB kann der Unternehmer die zurückbehaltene Sache auch nach den Regeln über den Pfandverkauf (Versteigerung) verwerten Befriedigungsrecht ähnlich dem Pfandrecht
- § 410 UGB = Befriedigungsrecht des Spediteurs
- Verwertungsrecht = G hat Vorrang gegenüber nach der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts entstandenen Pfandrecht
Ausschließung des Zurückbehaltungsrechts
- § 369 (3) UGB
- Wenn es einer vor/spätestens bei Übergabe ausgesprochenen Anweisung des Schuldners oder der vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung widerspricht z.B. Spediteur Leiferung Ware an Anweisungsempfänger
- Voraussetzung: besondere Weisung des Schuldners oder/Verpflichtung des Gläubigers
- Z.B. haben Handelsvertreter, Verkaufskommissionäre, Spediteure und Frachtführer haben kein Zurückbehaltungsrecht an den zum Verkauf, zur Versendung oder Beförderung übernommenen Gütern sie sind zur Herausgabe verpflichtet ABER: Kommissionäre, Spediteure und Frachtführer haben gesetzliche Pfandrechte (nur für konnexe Forderungen d.h. die zurückbehaltene Sache + zu sichernde Forderung muss aus demselben Vertragsverhältnis stammen – es kann nicht wegen einer Forderung aus einem früheren Rechtsgeschäft ausgeübt werden)
Mängelrüge
- § 377 UGB
- Grundsätzlich gilt auf für unternehmensbezogene Geschäfte das allgemeine Leistungsstörungsrecht und damit das allgemeine Gewährleistungsrecht des ABGB
- UGB weicht davon nicht ab, sondern sieht die Obliegenheit des Käufers zur Mangelrüge vor
- Bei einem zweiseitigen unternehmensbezogenen Geschäft die Ware nach Ablieferung zu untersuchen und die festgestellten Mängel, die er hätte feststellen können binnen angemessener Frist dem Verkäufer anzuzeigen
- Normzweck der Untersuchungs- und Rügepflicht Schutz der Dispositionssicherheit der Verkäufer soll möglichst schnell davon Kenntnis erlangen, ob die Lieferung in Ordnung geht
- Anwendungsbereich § 381 UGB: Für beidseitige Unternehmensbezogene Kaufverträge über bewegliche Sachen (inkl. Wertpapiere) + Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen, Werkverträge, Tauschverträge und den Kauf von Aktien KEINE Anwendung über unbewegliche Sachen, Unternehmenskauf („asset Deal“), Kauf von GmbH-Anteilen („share deal“)
- Sachmängel: Leistung entspricht nicht der im Vertragsinhalt vereinbarten Qualität/Quantität
- Rechtsmängel: können NICHT gerügt werden
- Versteckte Mängel: trotz ordnungsgemäßer Untersuchung von niemanden erkennbar sind, wird zunächst keine Rüge verlangt Kommt aber später ein solcher Mangel hervor, muss er in angemessener Frist angezeigt werden
- Rüge muss in angemessener Zeit erhoben werden Laut Rsp ist im Zweifel 14 Tage kommt aber auf die Bestimmung der Umstände des Einzelfalls an
- § 377 (4) die Rechtszeitige Absendung genügt, auch wenn sie dem Verkäufer nicht zugeht Verkäufer trägt Verspätungs- und Verlustrisiko Erwerber muss beweisen, dass sie rechtzeitig erhoben/abgesendet wurde
- Regelungen nach §§ 377 sind dispositiv Parteien können vertraglich Art und Umfang der Untersuchungs- und/oder Rügeobliegenheit vereinbaren
- ACHTUNG: Zwischenhändler, der die Ware originalverpackt weiterveräußert, muss nach hA selbst keine Untersuchung der Ware vornehmen trifft aber Verpflichtung zur rechtzeitigen Weiterleitung der Mangelrüge
Rechtsfolgen der Versäumung der Mängelrüge
- Erfolgt die Rüge nicht oder zu spät, gilt die Ware als genehmigt Käufer verliert dadurch alle Rechte die ihm bei einer mangelhaften Lieferung zustehen würden:
o Gewährleistung § 932 ABGB
o Schadenersatz werden des Mengels selbst nicht aber den Regeressanspruch
o Möglichkeit der Irrtumsanfechtung
o Laesio enormis ist nicht angeführt !! könnte deswegen sein, weil ungeachtet der Rügeversäumung eine aus einem mangelbedingten Minderwert der Ware abgeleitet werden kann und somit die Anfechtung möglich bleibt - NICHT AUSGESCHLOSSEN
o Ersatz des Mangelfolgeschadens
o Deliktische Schadenersatzansprüche
Mangelschäden: NICHT möglich = Ersatz für den Nachteil, der im Mängel selbst liegt
Mangelfolgeschaden: Ersatz für Nachteile die durch Mangel an sonstigen Gütern bewirkt wurden - Rechtsverlust des Käufers tritt nicht ein, wenn er beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich/grob fahrlässig verursacht/verschwiegen hat
Ausnahmen der Mangelrüge
- § 378 UGB Rüge muss auch erhoben werden bei
o Aliud-Lieferung
o Mengenabweichung
außer die gelieferte Ware offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Gehnehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste. - Abgrenzung Schlechtlieferung + Anderslieferung
o Schlechtlieferung: mangelhafte Ware, weicht vom vertraglich Vereinbarten ab z.B. andere Qualität
o Anderslieferung: nur in Extremfällen anzunehmen
Speziesschuld: Schuldner liefert ein anderes als das vereinbarte Stück
Gattungsschuld: Ware gehört einer anderen Warengattung an z.B. Bananen statt Tomaten
Verzugszinsen
Zinsen, welche als Sanktion für den Zahlungsverzug zu bezahlen sind Gläubiger hat seine Leistung vertragsmäßig erfüllt – Schuldner hält den vorgesehenen Zahlungstermin nicht ein
Verzugszinsen nach ABGB betragen 4% kommen aber nur zur Anwendung, wenn der Schuldner nicht verantwortlich ist für die Verzögerung (Entlasungsbeweis) Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Bankinstitut) soll dem Unternehmer zuzurechnen sein
Gem § 456 UGB betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 9,2% über dem Basiszinssatz (legt EZB fest) Basiszinssatz der am 1. Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend (derzeit ca. 3,38 % Stand 1.7.2023, auf Webseite der AT Nationalbank)
§ 456 UGB ist dispositiv Gläubiger und Schuldner könne niedrigere/höhere Verzugszinsen vereinbaren
Ausschluss von Verzugszinsen ist grob nachteilig und somit nichtig § 459 UGB
Absatzmittlertypen
- Handelsvertreter
- Handelsmakler
nicht ständig damit betraut, keine Bemühungspflicht - Kommissionäre
kauft/verkauft Waren/Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen, ständig betraut - Kommissionsagenten
- Vertragshändler
- Franchisenehmer
im eigenen Namen auf eigene Rechnung nach vorgegebenen einheitlichen Konzept zu vertreiben
Unterschied Vertragshändler und Handelsvertreter
§ 1 HVertrG handelt in fremdem Namen auf fremde Rechnung
Selbständige = weisungsfrei, unabhängig auf eigenes wirtschaftliches Risiko
Unselbstständigen = persönlich vom Unternehmer abhängig (unterliegt nicht dem HVertrG sondern den arbeitsrechtlichen Bestimmungen)
Freie = aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit arbeitsnehmerähnlich
Können natürliche Personen, und Personen-/Kapitalgesellschaften sein
Wird für einen anderen Unternehmer iSd § 1 UGB tätig (kann auch für einen anderen Handelsvertreter tätig werden)
Ständig betraut sein = Dauerschuldverhältnis
Bemühungspflicht zu laufenden Vermittlungs- und/oder Abschlusstätigkeit
Wenn er Abschlussvertreter ist hat er eine Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB
Grundsätzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot wird in der Praxis aber häufig vertraglich vereinbart ist aber nach § 25 HVertrG unwirksam
Vertragshändler
Unternehmer, der in das Vertriebssystem eines anderen eingegliedert ist
ständig damit betraut, im eigenen Namen auf eigene Rechnung die Vertragswaren zu vertreiben/Absatz zu fördern
Muss Firma und Marke des Unternehmers verwenden
Haben Investitionskostenersatz gem § 454 UGB noch bekommen = Spezialvorschrift
Bestimmungen des HVertG werden analog auf Vertragshändler + Tankstellenpächter angewendet
Gründungs- und Sitztheorie
Gründungstheorie = Gesellschaft ist jener Rechtsordnung unterworfen, nach welcher sie gegründet wurde bzw. wo sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat/registriert ist
Sitztheorie = Sitz der Hauptverwaltung, Ort wo üblicherweise die leitenden Entscheidungen des laufenden Geschäfts- und Verwaltungsbetriebs gefasst und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden
Gem § 10 IPRG folgt Österreich der Sitztheorie
Aufgrund der Entscheidung des EuGHs ist dies aber nicht mehr zulässig, da die Sitztheorie der Niederlassungsfreiheit wiederspricht
Nach dem EuGH hat dieses Modell jedoch auf Gesellschaften, die bereits nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet wurden, nicht mehr angewendet werden für solche Gesellschaften gilt die Gründungstheorie alle EU Länder und EWR Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein)
BREXIT: bis zum Brexit bleibt eine in England gegründete Limited auf Grund der Gründungstheorie eine Englische Limited auch wenn der Verwaltungssitz in Österreich ist das Gesellschaftsrecht bleibt englisch, muss aber gem § 5 IPRG nationales, AT Insolvenzrecht angewendet werden
Zuzugsfall = von Niederlassungsfreiheit erfasst
Wegzugsfall = kann sich nicht gegenüber dem Wegzugsstaat auf die Niederlassungsfreiheit berufen
Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach AT ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
o Verwaltungssitz muss nach AT verlegt werden
o Soll die ursprüngliche Rechtsform in AT behalten werden, muss die Herkunftsrechtsordnung eine Sitzverlegung ohne Liquidation der Gesellschaft auch zulassen
o Die Gesellschaft muss die rechtlichen Anforderungen einer AT Gesellschaft (Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllen im Eintragungsbegehren muss der Abschluss eines derartigen Gesellschaftsvertrages behauptet und bescheinigt werden
Einzelvertretungsmacht der OG
§ 125 UGB
Jeder Gesellschafter/Organmitglied ist allein zu Vertretung der Gesellschaft befugt
Davon kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden es ist zulässig einzelne Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen oder eine Gesamtvertretung vorzusehen
Ein vollständig von der Vertretung ausgeschlossener Gesellschafter ist auch nicht passiv vertretungsbefugt
Von sämtlichen Gesellschaftern ist die Eintragung der vertretungsbefugten Gesellschafter sowie Beginn und Art der Vertretungsbefugnis beim Firmenbuch anzumelden
Haftung des eintretenden Gesellschafters bei der OG
§ 130 UGB
Haftet gleich wie die anderen Gesellschaftern nach §§ 128, 129 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam entfaltet nur im Innenverhältnis Wirkung
Haftung für Verbindlichkeiten nach Ausscheiden bei der OG
Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Wirksamen Ausscheiden entstanden sind § 160 UGB (5 Jahre)
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausscheidens – nicht jeder der Firmenbucheintragung
Gläubiger werden durch § 15 (1) UGB (negative Publizität) geschützt Gesellschafter können auch nach ihrem Ausscheiden von Dritten in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht aus dem FB ausgetragen wurden
Haftung des Kommanditisten
Pflichteinlage = Erbringung zu der sich der Kommanditist verpflichtet hat (Bar- oder Sacheinlage) betrifft nur das Innenverhältnis, wir daher nicht im Firmenbuch vermerkt
Haftsumme = Außenverhältnis, Höhe der maximal unmittelbaren Haftung des Kommanditisten nach außen gegenüber den Gläubigern wird im Firmenbuch eingetragen Änderung der Haftsumme ist von sämtlichen Gesellschaftern zu Eintragung anzumelden
§ 171 (1) UGB Kommanditist haftet nach außen bis zur Höhe der Haftsumme
Die Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen, soweit er seine Pflichteinlage geleistet hat erreicht die geleistete Pflichteinlage nicht den Betrag der Haftsumme, hat der Kommanditist nach außen persönlich, unmittelbar, primär und solidarisch für die Differenz einzustehen
Um die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis gänzlich auszuschließen, werden in der Praxis die Pflichteinlage und die Haftsumme zumeist gleich hoch festgesetzt ist aber nicht zwingend erforderlich
Bekommt der Kommanditist seine Einlage zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber nicht geleistet
Verbot der Einlagenrückgewähr bei der KG
Bei GmbH & Co KG
Nach der Rsp erfolgt eine Gleichstellung mit der GmbH in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr
Ist analog §§ 82, 83 GmbHG auf Zuwendungen an Kommanditisten oder Gesellschafter der Komplementärgesellschaft anzuwenden
Wettbewerbsverbot bei der KG
Gilt nur für den Komplementär § 112 (2) UGB
§ 165 UGB Sonderbestimmung für den Kommanditisten, für ihn gilt das Wettbewerbsverbot nicht er darf im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen und sich an gleichartigen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschaft beteiligen
Ungleichbehandlung erklärt sich aus ihrer unterschiedlichen gesetzlichen Position bei Kommanditisten ist die Gefahr der Weitergabe von Informationen weniger gravierend als bei Komplementären, das sie von der Geschäftsführung/Vertretung grundsätzlich ausgeschlossen sind
Im Gesellschaftsvertrag kann aber ein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten festgelegt werden
Zudem kann sich das Wettbewerbsverbot auch aufgrund der Treuepflicht ergeben und zwar insb. dann, wenn den Kommanditisten vertraglich die Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden ist damit sind sie weitgehend den Komplementären gelichgestellt
Vertretung der KG
Vertretung obliegt dem § 170 UGB zwingend den Komplementären
Zulässig ist aber den Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vertretung einzuräumen wie z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht
Möglich ist auch eine gemischte Gesamtvertretung durch vertretungsbefugte Komplementäre gemeinsam mit einem Kommanditisten Prokurist § 125 (3) beachtet muss aber werden, dass die KG auch ohne Mitwirkung des Prokuristen vertreten werden kann d.h. es muss eine Vertretung durch die Organe allein möglich bleiben unzulässig wäre, dass der einzig vertretungsbefugte Komplementär nur gemeinsam mit dem Kommanditisten als Prokurist vertretungsbefugt ist
GmbH & Co KG
Ist eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft
Komplementär ist hier keine natürliche Person, sondern eine GmbH
Unterliegt als KG grundsätzlich den Bestimmungen über die KG
GmbH & Co KG = eine verdeckte Kapitalgesellschaft und damit in wesentlichen Bereichen den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (z.B. bei der Rechnungslegungspflicht)
EWIV
= Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung
Durch das Recht der Europäischen Union (EWIV-VO) geschaffene supranationale Gesellschaftsform
Personengesellschaft
Verfolgt den Zweck die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union oder des EWR grenzüberschreitend (!) Kooperationen zu erleichtern Art 3 EWIV-VO
Steht somit nur für Hilfsaktivitäten zur Verfügung z.B. gemeinsame Forschung/Entwicklung, gemeinsame Werbung
Die Tätigkeiten unterliegen in der EWIV-VO festgelegten Schranken Art 3 (2) EWIV-VO z.B. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer, keine Konzernleitungsfunktion
Andere supranationale Gesellschaftsformen sind SE und SCE
Unterschied zur OG (mit EWIV)
§ 1 EWIVG normiert, dass soweit die EWIV-VO keine Regelungen enthält, die Bestimmungen für eine OG anzuwenden sind ist somit in weiten Teilen mit einer OG vergleichbar
Unterschiede sind:
o Der EWIV ist die Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform eingeräumt worden § 2 UGB die Unternehmereigenschaft der OG ist im Einzelfall entsprechend § 1 UGB zu beurteilen
o Mitglieder der EWIV haften nicht primäre
o Für ein neu beitretendes Mitglied kann die Haftung für Altverbindlichkeiten durch Eintragung im Firmenbuch ausgeschlossen werden
o Organe der EWIV sind zwingend zwei vorgesehen gemeinschaftlich handelnde Mitglieder und Geschäftsführer im Gründungsvertrag können zusätzliche Organe eingerichtet werden
o Fremdorganschaft OG hingegen Selbstorganschaft (sodass grundsätzlich allen Gesellschaftern die Geschäftsführung + Vertretung zukommt und organschaftliche Vertretung nur einem/mehreren Gesellschaftern eingeräumt werden kann)