Theoriefragen Flashcards

1
Q

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Sind die Vorschriften der VOB/B
allgemeine Geschäftsbedingungen?

A

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss
eines Vertrages stellt, § 305 BGB

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2
Q
  • Welche Rechtsnatur hat die VOB/B?
A

Die VOB/B sind AGB, die das Werkvertragsrecht des BGB ergänzen.

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3
Q

Worin ist die VOB/B privilegiert?

A

Wenn die VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen in einen Vertrag einbezogen ist, findet
keine AGB-rechtliche Kontrolle der Vertragsbestimmungen in einem Bauvertrag statt, sofern
der Vertrag nicht mit einem Verbraucher geschlossen worden ist.

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4
Q

Aus welchen drei Teilen besteht die VOB?

A

VOB / A – allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
VOB / B – allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB / C – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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5
Q

Was ist der Unterschied zwischen VOB/A und VOB/B?

A

Die VOB/A betrifft den Vergabezeitraum und regelt, wie ein Bauvertrag durch einen
öffentlichen Auftraggeber vergeben werden darf.
Die VOB/B regelt die Abwicklung des Bauvertrages ab Vertragsschluss.

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6
Q

Wer verfasst die VOB?

A

Ein eingetragener Verein der aus Mitgliedern der Auftraggeber, z.B. der Verbände der
Bauwirtschaft, besteht.

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7
Q

Was ist die VOB/C? Unter welchen Voraussetzungen ist die VOB/C zu beachten?

A

Ist: allgemeine technische Vertragsbedingung für Bauleistung, ATV
* Ergänzt: Vertragsrecht der VOB/B (zB hinsichtlich der Abrechnung)
* Enthält: Verweisungen auf einzelne DIN-Normen
* Ist: Rechtsnatur nach AGB
* Gilt: bei Vereinbarung der VOB/B über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B

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8
Q

Detailpauschalvertrag

A

Preis wird betraglich festgelegt; dem Pauschalpreis liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis
zugrunde.
Zu den Leistungspositionen lassen sich Einheitspreise im Angebot bestimmen.
Es erfolgt eine Detailpauschalisierung, d.h.
Leistungsmenge multipliziert mit Einheitspreisen und aufgrund dessen Pauschalisierung zur
Pauschalsumme, die dann Vertragssumme wird.
AN trägt Risiko höherer Leistungsmengen.

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9
Q

Globalpauschalvertrag

A

Leistung und Preis werden pauschalisiert; es liegt eine funktionale Leistungsbeschreibung
mit Aufführung von Leistungszielen zugrunde.
Leistungsinhalt der
Baumaßnahme lässt sich nur pauschal beschreiben.
Der AN muss Leistungsverzeichnis selbst erstellen und dafür die wichtigsten
Leistungsmengen ermitteln.
Er trägt das Mengenermittlungsrisiko und Preisrisiko.

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10
Q
A
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11
Q

Was ist eine Vertragsfrist?

A

Ausführungsfrist, die im Vertrag als verbindliche Frist gekennzeichnet ist
- Es kann sich um Kalender- oder Ereignisfrist handeln

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12
Q

Rechtsfolgen Kalender- bzw. Ereignisfrist:

A
  • Verzug tritt ein:
    Kalenderfrist: Mit Ablauf des festgelegten Datums
    Ereignisfrist: nach Leistungsabruf (§5 Abs. 2 VOB/B) oder nach Abhilfeaufforderung
    (§5 Abs. 3 VOB/B)
  • Mahnung (nach Fälligkeit)
    Kalenderfrist: Mahnung entbehrlich
    Ereignisfrist: Mahnung muss schriftlich erfolgen; Nachfristsetzung und Erklärung der
    Kündigung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist (§5 Abs. 4 VOB/B, §8 Abs. 3
    VOB/B)
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13
Q
A
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14
Q
A
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15
Q

Nennen Sie mindestens drei Rechte eines Auftraggebers

A

AG hat Recht Änderungen im Bauentwurf anzuordnen (§1 Abs. 3 VOB/B)
- AG hat Recht die vertragsmäßige Ausführung der Leistung zu überwachen (§4 Abs. 1
Nr. 2 VOB/B)
AG hat Rechte des Entdeckers, wenn bei Ausführung durch AN Gegenstände von
Altertum, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt werden (§4 Abs. 9 VOB/B)
- AG hat Recht bis zur Vollendung der Leistung jederzeit Vertrag zu kündigen (§ 8 Abs.
1 VOB/B)
- AG hat Recht die Abnahme wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung zu
verweigern (§12 Abs. 3 VOB/B)

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16
Q

Welche Ansprüche und Rechte kann ein Auftragnehmer geltend machen, wenn
ein Vorunternehmer die Leistungen nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig
fertiggestellt hat und sich dadurch Verzögerungen ergeben haben, jedoch dem
Auftraggeber nicht vorgeworfen werden kann, dass er diese Verzögerung
verschuldet hat?

A
17
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Erfüllungs- und einer
Mängelhaftungssicherheit und welchen Zeitraum decken diese Sicherheiten
ab?

A

Eine Erfüllungssicherheit sichert die Erfüllungsansprüche der Vertragsparteien bis zur
Abnahme ab. Die Mängelhaftungssicherheit dient der Absicherung von
Mängelansprüchen, die etwa in einem Mängelprotokoll bei Abnahme dokumentiert
wurden oder nach Abnahme auftreten, vgl. § 17 VOB/B.

18
Q

Nennen Sie vier Mängelansprüche des Auftraggebers bzgl. bei Abnahme
vorbehaltener Mängel

A

Nachbesserungsansprüche nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B
* Selbstvornahmeansprüche nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B
* Minderungsansprüche nach § 13 Abs. 5 Nr. 6 VOB/B
* Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 7 VOB/B

19
Q

Wo sind die Mängelrechte des Auftraggebers vor der Abnahme geregelt und
wie unterscheiden sie sich von den Regeln der Mängelhaftung nach
Abnahme?

A

Die Mängelhaftung vor Abnahme ist in § 4 Abs. 7 VOB/B geregelt. Die Mängelansprüche
nach § 4 Abs. 7 sind auf Schadensersatz- und Kündigungsrechte konkretisiert. Eine
Kündigung ist nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung des Mangels,
der Ankündigung sowie der Erklärung der Kündigung möglich.

20
Q

Was ist eine Selbstvornahme?

A

Von einer Selbstvornahme im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B wird dann gesprochen,
wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer Frist zur Mängelbeseitigung an den Auftragnehmer
die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers entweder selbst oder durch Dritte beseitigen
lässt.

21
Q

Benennen und beschreiben Sie die Mängelansprüche des Auftraggebers beim
VOB/B-Vertrag sowie die dazu einschlägigen Vorschriften im Falle einer
mangelhaften Leistung des Auftragnehmers

A
22
Q

Welche Rechte stehen dem Auftraggeber wegen mangelhafter Leistungen des
Auftragnehmers bereits vor der Abnahme zu?

A
23
Q

Nennen Sie zwei beispielhafte wichtige Kündigungsgründe für einen
Auftraggeber, der sich ohne die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 1 Satz 2 VOB/B
von seinem Auftraggeber trennen möchte

A

Eine Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind in § 8 Abs. 2 und 3 VOB/B geregelt.
Zudem gibt es außerordentliche Kündigungsgründe nach § 648 BGB, etwa wenn der
Auftragnehmer den Auftraggeber beleidigt, der Korruption überführt wird oder unrichtige
Angaben über die Abwicklung der Baustelle macht.

24
Q

Was ist eine Abnahme?

A

Die Abnahme ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, wonach er die
Leistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß entgegennimmt.

25
Q

Nennen Sie drei Rechtsfolgen der Abnahme.

A

Es gibt vielfältige Rechtsfolgen der Abnahme, u.a.:
* Übergang der Gefahrtragung
* Ende des Erfüllungsstadiums und Rückgabe der Erfüllungsbürgschaften
* Beginn des Mängelhaftungszeitraums
* Umkehr der Beweislast für Mängel
Verlust von Schadensersatzansprüchen wegen bekannter Mängel usw.

26
Q

Bauherr B und Generalunternehmer G haben vertraglich die Durchführung
einer förmlichen Abnahme vereinbart. Welche anderen Formen der Abnahme
sind nach BGB und VOB möglich?

A

fiktive, konkludente Abnahme und Teilabnahme

27
Q

Welche Arten von Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers zu Gunsten des
Auftraggebers sind in Bauverträgen marktüblich? Welche Regelungen
existieren hierzu jeweils in der VOB/B?

A

Erfüllungsicherheit

Vorauszahlungssicherheit

28
Q
A
29
Q
A