Tatbestandsmerkmale - Definitionen Flashcards

1
Q

Beschädigung §303 I

A

Eine Beschädigung ist eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wird, dass die bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit gemindert ist.

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2
Q

Zerstörung §303 I

A

Eine Zerstörung ist eine Einwirkung auf die Sachsubstanz, sodass die Existenz der Sache vernichtet oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.

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3
Q

Verändern des Erscheinungsbildes §303 II

A

Das Verändern des Erscheinungsbildes erfordert eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf die Sache, die den äußeren Zustand gegen oder ohne den Willen des Eigentümers oder eines Berechtigten erheblich verändert und nicht nur vorübergehender Natur ist.

– abweichendes Erscheinungsbild (Veränderungselement)
– Veränderung muss erheblich sein (Intensitätselement)
– Nicht nur vorübergehender Natur (Zeitelement)

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4
Q

Wegnahme + Gewahrsam §242

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.

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5
Q

Bruch fremden + Begründung neuen Gewahrsams

A

Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne dessen Willen (alter Gewahrsam muss enden) - > tatsächliche Umstände + Verkehrsanschauung

Begründung neuen Gewahrsams bedeutet, dass der Täter/Dritte die tatsächliche Sachherrschaft erlangt, sodass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache zugreifen kann, ohne die neue Verfügungsgewalt zu beseitigen.
- > keine heimliche Tat

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6
Q

Fremd

Tatsächliche Sachherrschaft

Gewahrsamswille

A

Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.

Tatsächliche Sachherrschaft ist die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf eine Sache.

Gewahrsamswille ist der rein tatsächliche, natürliche Beherrschungswille.

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7
Q

Aneignung + Enteignung §242

A

Aneignung ist die zumindest vorübergehende beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters/eines Dritten. (1. Grades erforderlich).

Enteignung ist die gewollte faktische dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition (dolus eventualis hinsichtl. dauernder Enteignung - > str., Arg: Anwendungsbereich sonst schmal, da idR Eigennutz und nicht Fremdschädigung). Beachte: Sachwertminderung (Vereinigungslehre)

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8
Q

Zueignungsabsicht §§242 ff.

A

Zueignungsabsicht ist der auf Dauer gerichtete Enteignungsvorsatz und wenigstens vorübergehende Aneignungsabsicht.

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9
Q

Umschlossener Raum §243 I 2 Nr. 1

Falscher Schlüssel §243 I 2 Nr. 1

A

umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren oder zumindest nicht unerheblich erschweren sollen.

Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit nicht (mehr) zum Öffnen bestimmt ist  bei verlorenem Schlüssel mit Entwidmung (idR bei Entdeckung, dass der Schlüssel verloren gegangen ist).

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10
Q

Einbrechen + Einsteigen §243 I 2 Nr. 1

A

Einbrechen ist das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.

  • nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung
  • setzt nicht betreten voraus.

Einsteigen ist das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht best. Öffnung unter Überwindung von Hindernissen.
- Täter muss Stützpunkt gewonnen haben.

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11
Q

Verschlossenes Behältnis + Schutzvorrichtung §243 I 2 Nr. 2

A

Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Verschlossen ist es, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.

Schutzvorrichtung ist jede künstliche Einrichtung, die zumindest auch dem Zweck dient (und nach der allg. Lebenserfahrung tatsächlich dazu geeignet ist), die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

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12
Q

Gewerbsmäßig §243 I 2 Nr. 3

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

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13
Q

Beisichführen + Waffe §244 Nr. 1

A

Der Täter/Beteiligter führt die Waffe/gef. Werkzeug bei sich, wenn er diese irgendwann zw. Versuchsbeginn und Vollendung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat.

Waffe (im techn. Sinn) ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit geeignet und dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen zu verletzen (geborene und gekorene Waffen).
- nicht gewillkürte (zweckentfremdete) Gegenstände

  • > ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Waffe muss Gebrauchs- und einsatzfähig sein
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14
Q

Bande §244 I Nr. 2

A

Eine Bande ist ein Zusammenschluss mehrerer (hM 3) Personen, die sich mit dem ernsthaften Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen.

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15
Q

Manifestation des Zueignungswillens §246

Anvertraut §246 II

A

Manifestation des Zueignungswillens: es muss sichtbar sein (sich in der Realität manifestieren), dass der Täter sich wie ein Eigentümer verhält. - > erfordert die obj. erkennbare Betätigung des subj. Zueignungswillens

Anvertraut sind Sachen, die der Täter mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden/aufzubewahren/zurückzugeben - > bpM iSd §28 II

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