Swierczok Definitionen Flashcards
Inmere Organisation und Rangverhältnis der Organe
Rangverhältnis der Organe, wobei grdsl. der GV die Führung der Geschäfte zusteht § 45 I GmbHG, da diese jedoch nicht alle Aufgaben wahrnehmen kann, werden diese von der GF übernommen. Diese ist jedoch Weisungsgebunden § 37 I GmbHG
Geschäftsführungsbefugnis
Tätigwerden im Innenverhältnis gem. § 37 I entgegen seinem Wortlaut „zu vertreten“ meint es nicht das Außenverhältnis sondern das Innenverhältnis „durch die Beschlüsse der G“
Weisungsbefugt
Interne beschränkung wirkt nicht nach außen § 37 II
Vertretungsbefugnis
Erstreckt sich auf das Außenverhältnis und wird dadurch bestimmt, ob es einen oder mehrere Geschäftsführer gibt und man aktiv und/oder passiv legetimiert ist.
Vgl § 15 GmbHG
Unechte Gesamtvertretung
Gesamtvertretung eines organschsftlichen oder gesetzlichen Vertreters zusammen mit einem rechtsgeschäftlichen Vertreter (Prokurist), bei der ersterer in die Mitwirkung des zweiten gebunden ist § 125 HGB
Bei GmbH zulässig
Anders bei AG § 78 III AktG
Annexkompetenz
Gibt der GV einer GmbH aufgrund des funktionalen Verhältnis und engem Zusammenhang zur GFBerufung bei fehlender GF die Kompetenz neben der Organstellung auch die Anstellung zu regeln.
Anders bei der AG § 84 I S.5 AktG
Führungslosigkeit
Zustand der Gesellschaft wenn kein GF mehr existiert und die Gesellschaft daher lediglich passiv durch sämtliche Gesellschafter vertreten werden kann § 35 I S.2 GmbHG.
§ 35 I S.2 ermächtigt jedoch nicht zur aktiven Handlung.
Keine Prozessfähigkeit
Ausdrückliche Stimmverbote
- Kein Richter in eigener Sache
§ 136 I AktG / § 47 IV GmbHG - verbot des Insichgeschäfts § 181 BGB
Stimmbindungsverträge
Hierbei wird der Gesellschafter verpflichtet nach Weisung eines Mitgesellschafters oder Dritten abzustimmen.
Einschränkungen in § 136 II AktG
sowie wenn Stimmverbot des Auftraggebers oder Stimmbindungsvertrag dauerhaft, unkündbar da evtl satzungsverstoß da gleich vinkulierung
Räuberischer Aktionär
Wird ein Beschluss nicht mit Beschlussfassung sondern erst mit Eintragung ins HR wirksam, besteht durch Anfechtung die Möglichkeit die Eintragung zu verhindern bzw. aufzuschieben. Ein räuberischer Aktionär nutzt dies aus und verlangt Geld dafür, dass er die Beschlussfasung durch sein Anfechtungsrecht nicht aufhält.
Freigabeverfahren
§ 246a AktG
Um das Missbrauchpotential einer Anfechtungsklage einzudämmen, kann bei bestimmten Beschlüssen trotz rechtshängiger Klage eine Eintragung ins HR erfolgen. Bei erfolgreicher Klage kann der Aktionär gem. § 246a IV AktG nur SE fordern.
Faktische Organe
Sind solche die tatsächlich Führungsaufgaben wahrnehmen, ohne dass eine Bestellungsakt erfolgte, auch kein fehlerhafter vorliegt.
Diese unterliegen dann der Organhaftung wenn sie die „Tätigkeit des rechtl. Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägen.“
(Materielle Gesamtbetrachtung)