Strafrecht PolR Flashcards
- Vollstreckungsbeamte
Vollstreckungsbeamte (Amtsträger) sind Polizeibeamte, da sie in § 11 (1) Nr. 2 a) StGB genannt sind.
- Vollstreckungshandlung
Eine Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten, die auf Rechtsnormen beruht und mit Zwang durchgesetzt werden kann.
- Rechtmäßige Amtsausübung
Die Diensthandlung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sachliche Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit
- Formen und Fristen
- Verhältnismäßigkeit
- Erkennbarkeit
- Widerstand
Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit der die Durchführung einer Vollstreckungshandlung verhindert oder erschwert werden soll.
- Widerstand leisten durch Gewalt
Widerstand leisten durch Gewalt ist jede gegen den Amtsträger gerichtete Kraftentfaltung.
(Dabei ist egal ob die Widerstandshandlung Erfolg hat oder nicht.)
- Wiederstand durch Drohung mit Gewalt
Widerstand durch Drohung mit Gewalt das ausdrückliche in Aussicht stellen einer Gewaltanwendung.
(Drohung braucht nicht wahrgemacht zu werden und kann auch gegen eine andere Person - § 114 StGB - tatbestandsmäßig sein.)
- Tätlicher Angriff
Tätlicher Angriff ist jede feindselige unmittelbar gegen den Körper des Beamten gerichtete Kraftaufwendung, wobei es auf den Erfolg nicht ankommt.
7.
- Liegt ein besonders schwerer Fall vor? (113 (2) StGB)
- Vorsatz der Tat begründen