Strafrecht Definitionen Flashcards
aberratio ictus
Täter konkretisiert seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt und visiert dieses an, trifft aber ein anderes Tatobjekt. Nach h. M.: Vorsatzausschluss und Prüfung von Versuch am anvisierten und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt
Anstifter
derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat bestimmt hat
“Bestimmen” i. S. v. § 26 StGB
Hervorrufen des Tatentschlusses (nach h. M.: geistige Kommunikation zwischen Anstifter unf Täter notwendig)
omnimodo facturus
eine Person, die bereits fest zur Tat entschlossen ist (hier keine Anstiftung mehr möglich, sondern allein psychische Beihilfe)
Umstiftung
dann gegeben, wenn ein Täter bereits fest zur Begehung einer bestimmten Tat entschlossen war und nun zur Begehung einer anderen tat veranlasst wird (strafbare Anstiftung)
Aufstiftung
Täter war bereits zum Grunddelikt fest entschlossen und wird nur zur Qualifikation bestimmt (in der Lösung strittig; Rtspr.: Anstiftung zum Qualifikationstatbestand; h. M.: nur psychische Beihilfe)
Abstifter
wer einen zu einem qualifizierten Delikt entschlossenen Täter veranlasst, lediglich das Grunddelikt zu begehen (keine Anstiftung, eventuelle psych. Beihilfe)
doppelter Anstiftervorsatz
Anstifter muss Vorsatz haben sowohl bezüglich der Anstiftungshandlung als auch bezüglich der Vollendung der Haupttat (Anstiftung muss sich auf eine bestimmte Person bzw. Personenkreis und eine konkrete Tat beziehen)
asthenische Affekte
solche, die sich aus Schwäche heraus ergeben (Verwirrung, Furcht oder Schrecken)
atypischer Kausalverlauf
dann, wenn der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist
beendeter Versuch
dann, wenn Täter glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist (für Rücktritt muss Täter dann aktiv werden gem. § 24 I 1 Alt 2 bzw. § 24 I 2 StGB)
unbeendeter Versuch
dann, wenn Täter noch nicht alles getan hat, was seiner Vorstellung von der Tat zufolge zur Vollendung notwendig ist (hier für Rücktritt bloßes Nichtstun ausreichend gem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB)
Lehre vom Rücktrittshorizont
besagt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Tätervorstellung die letzte Ausführungshandlung i. R. e. einheitlichen Lebensgeschehens ist (möglich ist auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts; a.A: Lehre vom Planungshorizont)
Lehre vom Planungshorizont
jeder einzelne Ausführungsakt,den der Täter bei Tatbeginn für erfolgstauglich gehalten hat, wird gesondert betrachtet, Einzelaktstheorie; M.M.
Aufgeben der Tat
Endgültiges Abstandnehmen von der konkreten Tat