Strafrecht Definitionen Flashcards

1
Q

aberratio ictus

A

Täter konkretisiert seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Tatobjekt und visiert dieses an, trifft aber ein anderes Tatobjekt. Nach h. M.: Vorsatzausschluss und Prüfung von Versuch am anvisierten und Fahrlässigkeit am getroffenen Objekt

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2
Q

Anstifter

A

derjenige, der einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener, rechtswidriger Tat bestimmt hat

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3
Q

“Bestimmen” i. S. v. § 26 StGB

A

Hervorrufen des Tatentschlusses (nach h. M.: geistige Kommunikation zwischen Anstifter unf Täter notwendig)

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4
Q

omnimodo facturus

A

eine Person, die bereits fest zur Tat entschlossen ist (hier keine Anstiftung mehr möglich, sondern allein psychische Beihilfe)

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5
Q

Umstiftung

A

dann gegeben, wenn ein Täter bereits fest zur Begehung einer bestimmten Tat entschlossen war und nun zur Begehung einer anderen tat veranlasst wird (strafbare Anstiftung)

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6
Q

Aufstiftung

A

Täter war bereits zum Grunddelikt fest entschlossen und wird nur zur Qualifikation bestimmt (in der Lösung strittig; Rtspr.: Anstiftung zum Qualifikationstatbestand; h. M.: nur psychische Beihilfe)

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7
Q

Abstifter

A

wer einen zu einem qualifizierten Delikt entschlossenen Täter veranlasst, lediglich das Grunddelikt zu begehen (keine Anstiftung, eventuelle psych. Beihilfe)

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8
Q

doppelter Anstiftervorsatz

A

Anstifter muss Vorsatz haben sowohl bezüglich der Anstiftungshandlung als auch bezüglich der Vollendung der Haupttat (Anstiftung muss sich auf eine bestimmte Person bzw. Personenkreis und eine konkrete Tat beziehen)

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9
Q

asthenische Affekte

A

solche, die sich aus Schwäche heraus ergeben (Verwirrung, Furcht oder Schrecken)

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10
Q

atypischer Kausalverlauf

A

dann, wenn der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist

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11
Q

beendeter Versuch

A

dann, wenn Täter glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist (für Rücktritt muss Täter dann aktiv werden gem. § 24 I 1 Alt 2 bzw. § 24 I 2 StGB)

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12
Q

unbeendeter Versuch

A

dann, wenn Täter noch nicht alles getan hat, was seiner Vorstellung von der Tat zufolge zur Vollendung notwendig ist (hier für Rücktritt bloßes Nichtstun ausreichend gem. § 24 I 1 Alt. 1 StGB)

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13
Q

Lehre vom Rücktrittshorizont

A

besagt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Tätervorstellung die letzte Ausführungshandlung i. R. e. einheitlichen Lebensgeschehens ist (möglich ist auch eine Korrektur des Rücktrittshorizonts; a.A: Lehre vom Planungshorizont)

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14
Q

Lehre vom Planungshorizont

A

jeder einzelne Ausführungsakt,den der Täter bei Tatbeginn für erfolgstauglich gehalten hat, wird gesondert betrachtet, Einzelaktstheorie; M.M.

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15
Q

Aufgeben der Tat

A

Endgültiges Abstandnehmen von der konkreten Tat

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16
Q

Ernsthaftes Bemühen

A

liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Erfolgsabwendung geeignet und nötig ist (§ 24 I 2 StGB)

17
Q

Beschädigen i. S. v. § 303 StGB

A

jede Veränderung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit eienr Sache beeinträchtigt wird

18
Q

“beweglich” i. S. v. § 242 StGB

A

dann, wenn eine Sache tatsächlich fortgeschafft werden kann

19
Q

bewusste Fahrlässigkeit

A

Täter erkennt zwar de abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens, bertraut im konkreten Fall aber darauf, dass schon alles gutgehen werde

20
Q

Erlaubnisirrtum

A

Täter geht aufgrund falscher rechtlicher Wertung davon aus, sein Verhalten sei ausnahmsweise erlaubt, also gerechtfertigt (Behandlung nach § 17 StGB, also Schuldausschluss nur bei Unvermeidbarkeit

21
Q

error in persona vel objecto

A

Irrtum über die Identität des Tatobjekts, d.h. der Täter trifft das von ihm anvisierte Tatobjekt, auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Objekt unbeachtlich)

22
Q

Fahrlässigkeit

A

objektive und subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tabestandverwirklichung

23
Q

Sorgfaltspflichtverletzung

A

das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergibt sich aus den Anforderungen an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden)

24
Q

Vorhersehbarkeit

A

dann gegeben, wenn ein umsichtiger Mensch aus dem Täterkreis unter den jeweils gegebenen Umständen die eingetretene Folge aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht ungewöhnlich ansehen würde

25
Q

Vermeidbarkeit

A

dann, wenn der Täter bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt den Erfolg hätte vermeiden können