Strafrecht BT I Flashcards
Unglücksfall (§ 323c)
Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.
Gewähren und Verschaffen (§ 217)
Gewähren und Verschaffen meint das Herbeiführen von äußeren Umständen, die geeignet sind, die Selbsttötung zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern.
Beim Gewähren stehen die Umstände schon zur Verfügung, beim Verschaffen muss er sie erst besorgen.
Vermitteln (§ 217)
Vermitteln liegt vor, wenn der Täter den Kontakt zwischen Suizidenten und einem Dritten, der eine Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt oder verschafft, ermöglicht. Kontakt mit beiden ist erforderlich und “abklären”.
Geschäftsmäßigkeit (§ 217)
Geschäftsmäßig handelt, wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht oder wirtschaftlicher/beruflicher Tätigkeit.
Mordlust (§ 211)
Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck ist die Tötung solches.
Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer Befriedigung im Tötungsakt sucht (Lustmörder) oder die Geschlechtslust an der Leichte befriedigen will (Nekrophilie). Daneben auch, wenn später Befriedigung durch Betrachtung von Videoaufzeichnung o.ä. der Tötung erreicht werden soll.
Habgier (§ 211)
Habgier ist das noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerte abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.
sonstige niedrige Beweggründe (§ 211)
Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.
Grausam (§ 211)
Grausam tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
Gemeingefährlich (§ 211)
Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Einsatz in der konkreten Situation abstrakt geeignet ist, über das/die auserkorenen Opfer hinaus eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag.
Heimtückisch (§ 211)
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt (BGH, hM)
Arglos (§ 211, Heimtücke)
Arglos ist, wer sich (im Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Wehrlos (§ 211, Heimtücke)
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit (im Zeitpunkt des Beginns des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs) zur Verteidigung außer Stande oder darin stark eingeschränkt ist.
Ermöglichungsabsicht (§ 211)
Mit Ermöglichungsabsicht handelt, wer zur Durchsetzung krimineller Ziele, also deren Ermöglichung oder lt. BGH Erleichterung oder Beschleunigung einen anderen tötet.
Verdeckungsabsicht (§ 211)
Verdeckungsabsicht hat, wer tötet, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken oder nach dem BGH auch um Spuren zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten.