Strafrecht AT I Flashcards
Kausalität
Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes, in Kenntnis aller seiner objektive Tatumstände.
Notwehr (32 StGB)
Unter Notwehr versteht man die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Angriff (32 StGB)
Ein Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter oder Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Gutsverletzung noch unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht bzw wenn der Angriff seinerseits objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Notwehrhandlung
Eine Notwehrhandlung ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegenüber dem Angreifer.
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist dann erforderlich, wenn die Abwehr des Angriffs geeignet ist und wenn kein milderes, gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung steht.
Geeignetheit der Notwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist geeignet, wenn sie die endgültige, sofortige Abwendung des Angriffs gewährleistet.
Gebotenheit der Notwehrhandlung
Der Angriff darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die Gebotenheit der Notwehrhandlung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der persönlichen Gefährlichkeit des Angreifers und der Intensität des Angriffs einerseits und der Schutzbedürftigkeit der angegriffenen Person bzw. des beeinträchtigten Objekt andererseits.
Absichtsprovokation
Absichtsprovokation ist die willentliche Herbeiführung des Angriffs.
Intensiver Notwehrexzess
Intensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Angegriffene die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet.
Extensiver Notwehrexzess
Bei der extensiven Notwehrexzess fehlt es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs; der zur Vertiefung Entschlossene setzt sich in Kenntnis dieser Situation darüber hinweg.
Notstandslage (34 StGB)
Eine Notstandslage ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut besteht. Die Gefahr kann eigene Güter des Handelnden, aber auch die Güter Dritter betreffen.
Gefahr (34 StGB)
Die Gefahr ist ein Zustand, bei dem nach den konkreten Umständen, der Eintritt eines Schadens naheliegt.